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Breslau erhobenen Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Stabtgericht zu Breslau anhängigen Prozeßsache ꝛc. 2c. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung ber Kompetenz-Fon⸗ flikte für Recht, daß der Rechtsweg in dieser Sache fur unzulässig und der erhobene Kompetenz-Konflikt daher für begründet zu er— achten. Von Rechts wegen.
Gründe.
Der Fleischermeister E. zu O. behauptet in seiner wider das König— llche Haupt⸗Steueramt zu Breslau angestellten Klage, daß ihm im Laufe von zwei Monaten auf angebliche Weisung der gedachten Behörde von den Steuerbeamten weggenommen und konfiszirt worden seien:
1) 7 Stück Kalbsgekröse im Werthe von ..... ... 10 Sgr.,
2) 2 Stück Rindskaldaunen im Werthe von
3) noch eine Rindskaldaune im Werthe von... zusammen im Werthe von .. .. 28 Sgr.
Das Königliche Haupt-Steueramt habe diese Objekte veräußert, die Auctionsloosung hinter sich behalten und seinen Antrag auf Erstattung des angegebenen Werths zurückgewiesen. Er hält diese Confiscation sei⸗ nes Eigenthums für ungesetzlich, weil nach §§. 10 und 15 des Gesetzes vom 36. Mai 1820 (Ges.Samml. S. 143) und dem Plenarbeschlusse des Königlichen Ober-Tribunals vom 30. Juni 1856 (Entsch. Bd. 34 S. 367) Füße, Eingeweide und Darmfett steuerfrei seien, daher die steuerfreie Ein— bringung zulässig sei.
Indem er über die behauptete Wegnahme auf die Akten des König⸗ lichen Haupt⸗Steueramts, über den angegebenen Werth auf Sachverstän— dige sich beruft, stellt er den Antrag:
dem Königlichen Haupt-Steueramte unter Auferlegung der Kosten die Zahlung des Erstattungsbetrages in Höhe von 28 Sgr, aufzugeben.
Die Klage wurde vom¶m Kommissar des Königlichen Stadtgerichts zu Breslau im Wege des Bagatell-Prozesses eingeleitet. Das Königliche Haupt⸗-Steueramt legte gegen das Mandat Widersprnch ein, weil 1) das Haupt⸗-Steueramt zur Vertretung des Fiskus in Prozessen nicht, dazu nur der Provinzial-Steuer-Direktor befugt sei, ?) der Erlös der in Be— schlag genommenen Eingeweide ad resp. 6 Sgr., 2 Sgr. und 1 Sgr., wie dies auch dem Kläger eröffnet worden, zur Deckung der Schlacht⸗ steuergefälle von resp. S Sgr. 9 Pf., 6 Sgr. 7 Pf. und 5 Sgr. 5 Pf. verwendet worden sei, und über die Frage: ob dies habe geschehen dürfen, nach §. 718. Tit. 14 Th. II. des Ällg. Landrechts, in Verbindung mit §. 366 der Verordnung bom 26. Dezember 1808, im Prozeßwege nicht entschieden werden könne.
Inzwischen und bevor noch die Exzeptionsschrift eingegangen war, erhob der Provinzial-Steuerdirektor den Kompetenz-Konflikt. Das Rechte— verfahren wurde vorläufig eingestellt. Nur vom Kläger ist eine, zwar von einem Rechtsanwalt legalifirte, aber erst nach der Präklusipfrist ein⸗ gekommene Erklärung abgegeben worden, in der die Verwerfung des Kom—
unterliegt indeß scho
petenz-Konflikts beantragt wird.
Der stommissar des Königlichen Stadtgerichts zu Breslau erachtet den Kompetenz-Konflikt für unbegründet, wogegen das Königliche Appel lationsgericht daselbst ihn für begründet hält. Der Kompetenz -Konflikt erscheint begründet.
In dem Beschlusse, dem die hauptamtlichen Untersuchungs-Akten, die Einbringung der qu. Eingeweide durch den E. betreffend, beigefügt find, wird zunächst als richtig zugegeben, daß dem Kläger zu dreien verschie— denen Malen Eingeweide wegen unversteuerter Einbringung mit Beschlag belegt worden, und daß auf die Gefälle im Betrage von resp. 8 Egr. 9 Pf, 6 Sgr. 7 Pf. und 5 Sgr. 5 Pf, zusammen 730 Sgr. 9 Pf. 9 Sgr. 6 Pf. der Auctions⸗-Erlös dieser Objekte ad resp. 6 Sgr, 25 Sgr. und 1 Sgr. verrechnet worden sei. Es wird bemerkt, daß es dem 2c. E. freigestanden habe, die in Beschlag genommenen Eingeweide gegen Depo— fition ihres Werths zurückzunehmen, und so deren Versteigerung abzu— wenden, daß er indessen von diesem Mittel keinen Gebrauch gemacht habe.
Zur . des erhobenen Kompetenz-Konflikts wird sodann geltend
gemacht, daß sowohl — nach §. 78 Tit. 14 Th. II. des Allg. Landrechts, §. 36 der Verordnung vom 26. Dezember 1808 — die Frage: ob Kläger bei Einbringung von Eingeweiden zur Entrichtung der Schlacht— steuer verbunden gewesen? als — nach §. 1 Nr. 4 §5§. 2, 3 der Ver⸗ ordnung vom 30. Juli 1853 (Gesetz'Sammlung S. 909ff.) — die Frage; ob die qu. Eingeweide versteigert und die Erlöse auf die Schlachtsteuergefälle verrechnet werden dürften? der richterlichen Cogni— tion im Prozeßwege entzogen und lediglich von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden seien.
Der Kläger sucht hiergegen in seiner, wegen verspäteten Eingangs ohnedies nicht zu berücksichtigenden Erklärung über den Kompetenz⸗Konflikt nur zu deduziren, daß die qu. Eingeweide nicht steuerpflichtig gewesen; er behauptet, daß die Steuerbehörde zur Veräußerung der Objekte und Verrechnung des Erlöses auf die beanspruchten Steuergefälle nicht befugt gewesen, weil fie nicht Richter in eigener Sache sein könne.
Der Kommissarius des Königlichen Stadtgerichts zu Breslau glaubt aus der Bestimmung des 8§. 18 Tit. 14 Th. II. des Allg. Landrechts, wonach über die Verbindlichkeit zur Entrichtung allgemeiner Anlagen, denen sämmtliche Einwohner des Staats oder alle Mitglieder einer ge— wissen Klasse derselben nach der bestehend en Landesverfassung unterworfen, kein Prozeß stattfindet, mittelst Arguments e contrario folgern zu dürfen,
daß über die Verbindlichkeit zur Entrichtung allgemeiner Anlagen, denen
sämmtliche Einwohner des Staats 24 nach der bestehenden Landes⸗
berfassung nicht unterworfen seien, der Prozeß stattfinde, und gelangt auf diesem Wege, mit Bezug auf das Präjudiz des König⸗ lichen Ober⸗Tribunals Rr. 205 (Entsch. Bd. 33. S. 479), aus dem er entnimmt,
daß Eingeweide von geschlachtetem Vieh bei der Einbringung in
einem schlachtsteuerpflichtigen Bezirk der Schlachtsteuer gesetzlich,
also nach der allgemeinen Landesverfassung nicht unterworfen seien,
verrechnet
E. wegen aller drei Fälle in Anklagestand versetzt,
vom Polizeirichter freigesprochen worden ist, während wegen des dritten Falles die Entscheidung noch nicht ergangen ist.
zu dem Resultat, daß dem Kläger im vorliegenden Falle der Rechtewe nicht verschränkt werden könne. Der §. Zt. der Verordnung vom 26 2 zember 1808 stehe dem nicht entgegen, weil er nur die Bestimmung . J. I8 4. a. S. wiederhole. — Nach der Verordnung vom 30. Juli Ih §ę. 1 Nr. 4 und 8. 2 stehe allerdings der Steuerbehörde die Cxecutionz. Befugniß auch zur Beitreibung der indirekten Steuern, also auch ber Schläachtsteuer zu. Wenn jedoch im §. Za bei 2 wegen vermeintlicher Mängel des Executions-Verfahrens auf den Beschwerdeweg mit Aug— schluß des Rechtsweges verwiesen werde, so sei hier offenbar die Verbind. lichkeit zur Entrichtung der geforderten und zur Execution gestellten Ab. gabe als objektiv feststehend voraus gesetzt, d. h. als auch von den Exequenden anerkannt, wogegen nach ausdrücklicher Bestimmung nach §. 3 ad 1 über die Verbindlichkeit zur Entrichtung der geforder— ken Abgabe der Rechtsweg, wo er bisher zulässig war, auch ferner stattfinden solle. Da dies nun — nach der Auslegung, den der Kom— missar dem §. 18 Tit. 14 Th. II. des Allg. Landrechts giebt — der Fal sei, so erscheine der Kompetenz⸗-Konflikt unbegründet.
Das Königliche Appellationsgericht zu Breslau dagegen hält zwar die richterliche Entscheidung im vorliegenden Falle durch die §§. 1 bis 3 der Verordnung vom 30. Juli 1853 nicht für ausgeschlossen wohl aber durch §. 18 Tit 14 Th. II. des Allgemeinen Landrechts, resz. durch den §. 346 der Verordnung vom 26. Dezember 1808. Es hält auch den Umstand, datz das Königliche Ober-Tribunal in dem allegirten, in einer Strafsache ergangenen Präjudiz die Eingeweide für steuerfrei erachtet hat, und daß — wie die dem Beschlusse beigefügten Untersuchungs-Aktten des Haupt⸗Steueramts ergeben — der Kläger in zweien, durch die Ein— bringung der hier fraglichen Eingeweide veranlaßten Fällen, wegen Steuer— Contravention gerichtlich freigesprochen worden, für einflußlos, weil die in derartigen Fällen ergangenen Entscheidungen nur das Strafverfahren betreffen, in der Befugniß der Steuerbehörden zur Erhebung der Steuer aber nichts ändern können, wie dies auch vom Gerichtshofe sür Kompetenz-Konflikte in dem Urtheile vom 14. April 1855 (Just.-Minist. Bl. S. 201) bereits anerkannt sei.
Was nun die Beurtheilung der Sache betrifft, so wird zwar in der Klage des 2c. E. nicht ausdrücklich angegeben, welche Veranlassung die Beschlagnahme resp. Versteigerung der qu. Eingeweide, resp. die Zurück. haltung der Auctionslosung durch die Steuerbehörde gehabt habe; es rlie deß nach dem Zusammenhange des Klagevortrags keinem Zweifel, daß die qu. Gegenstände bei ihrer Einbringung in den mahl— und schlachtsteuerpflichtigen Bezirk und zwar um deswillen, weil sie für
steuerpflichtig erachtet worden, in Beschlag genommen worden sind, und
daß dies durch die Klage hat behauptet werden sollen, da dieselbe und der darin gestellte Antrag weiterhin darauf fundirt werden, daß Ein⸗ geweide steuerfrei, ihr steuerfreies Einbringen gesetzlich zulässig, mithin die
Beschlagnahme ungesetzlich sei.
Daß dem so sei, bestätigen die Angaben in dem Konflikts ⸗-Beschlusse und die mit demseihen vorgelegten hauptsteueramtlichen Untersuchungs— Akten, wonach die Auctionslosung auf die einzuziehenden Steuergefällt worden ist. Die letzterwähnten Akten ergeben zugleich, daß
in zwei Fällen aber
SHiernach fordert also Kläger vom Fiskus Erstattung des Werths von Eingeweiden, die als steuerpflichtig wegen unversteuerter Einbringung bon
der Steuerbehörde in Beschlag genommen, versteigert und deren Erloͤt
auf die Steuergefälle verrechnet worden ist, Er gründet seine Klage darauf, daß die qu. Gegenstände nach 58. 10
und 15 des Gesetzes vom 30. Mai 1826 steuerfrei, die Beschlagnabme und
Zurückhaltung des Werths ungesetzlich sei.
Er reklamirt nicht die Auctionslosung, die Fiskus bei der Versteige⸗ rung eingenommen, so ndern den durch Sachverständige zu ermit— telnden (höheren) Werth, letzteres offenbar um deswillen, weil er davon ausgeht, daß die Beschlagnahme und Versteigerung der Objekte, wegen der behaupteten Steuerfreiheit derselben, nicht hätte erfolgen sollen, wie er denn auch in der Klage diese Maßregel als eine ungesetzliche qualifizirt.
Daß eine solche Klage zur Verfolgung im Rechtswege gesetzlich nicht geeignet ist, darin muß dem Königlichen Provinzial-Steuerdirektor bei— getreten werden.
Nach §. 1 Nr. 4 S§. 2 der Verordnung vom 30. Juli 1853 (Gesetz— Sammlung S. 909) ist die Steuerbehörde zu exekutivischen Maßregeln in Beitreibung der Schlachtsteuer befugt. Der §. 3 dieser Verordnung, der in seinem Alinea 2 wegen vermeintlicher Mangel des exekutivischen Ver— fahrens — es mögen dieselben die Form der Anordnung, oder die Aus— führung, oder die Frage, ob die abgepfändeten Sachen zu den pfandbaren gehören, betreffen — nur die Beschwerde bei der vorgesetzten Dienstbehörde zuläßt, bestimmt zwar in seinem Alinea 1: .
„Ueber die Verbindlichkeit zur Entrichtung der geforderten Abgaben und die Befugniß zur Anordnung des eingeleiteten Zwangsverfahrens findet der Rechtsweg, wo er bisher zulässig war, auch ferner statt“, und es fragt sich daher:
ob die der Klage zum Grunde liegende Behauptung des Klägers, daß Eingeweide geschlachteter schlachtsteuerpflichtiger Thiere nach §§. 10 und 15 des Gesetzes vom 30. Mai 1820 (Ges.⸗Samml. S. 143) steuerfrei seien, die behufs Geltendmachung der von der Steuerbehörde angenom— menen Steuerpflichtigkeit solcher Objekte verfügte Beschlagnahme daher
ungesetzlich sei, sich nach den sonst bestehenden Gesetzen zum Rechtswege
qualifizire?
Dies ist zu verneinen. Nach der auch im §. 36 der Verordnung vom 26. Dezember 1808 (Gesetz⸗Sammlung von 1817 S. 248) in Bezug ge— nommenen Vorschrift des §. 18 Tit. 14 Th. II. des Allg. Landrechts findet der Regel nach über die Verbindlichkeit zur Entrichtung allgemeiner An— lagen, denen sämmtliche Einwohner des Staats oder alle Mitglieder einer gewissen Klasse derselben nach der bestehenden Landesverfassung unter— worfen sind, kein Prozeß statt.
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Der Rechtsweg ist nach §. 19 daselbst nur ausnahmsweise in gewissen Fällen zulässig, die in den dort in Bezug genommenen Vorschrif⸗ sen der 85 4—8 und resp. 9 daselbst bestimmt bezeichnet find, nämlich wegen behaupteter Prägravation (8. 9) unter den Kontribuenten — ein
af. der hier nicht in Frage kommen kann — der die Steuer oder
, allgemeine Auflagen erhebenden Behörde gegenüber aber nur bann, wenn Befreiung aus besonderen Gründen — Vertrag, Privilegium der Verjährung — behauptet werden kann. (
Zu den im §. 18 a. 4. O. erwähnten allgemeinen Anlagen gehört unbedenklich auch die Schlachtsteuer nach dem Gesetze vom 30. Mai 1820, und die vorliegende Klage, welche gegen die Besteuerung der fraglichen Eingeweide und gegen die zum Behuf derselben von der Steuer⸗Behörde verhängten Executionsmaßregeln ankämpft, ist nicht auf die Behauptung basirt, daß Kläger aus irgend einem jener drei besond er en Gründe ein Recht auf Befreiung erworben habe; sie stüßt sich lediglich auf die Behauptung, daß die gedachten Objekte nach §§. 10 und 15 des Ge⸗ setzös vom 30. Mai 1820, also nach der bestehenden Lande s⸗Ver⸗ fassung der Besteuerung nicht unterworfen seien, und f gerade die, durch den §. I8 vom Rechtswege ausgeschlossene Frage über bie Verbindlichkeit zur Entrichtung der Schlachtsteuer von gewissen Objekten nach der allgemeinen Landes Verfassung zur richter⸗ lichen Entscheidung bringen, ein Ergebniß, zu dem auch der Kommissar des Königlichen Stadtgerichts zu Breslau in seinem gutachtlichen Bericht durch das hier irrig angewendete argumentum e contrario gelangt. ohne zu berücksichtigen, daß dadurch der Vorschrift des §. 18 a. a. O. jede Bedeu— tung entzogen werden würde, . ö ö ö
Es kann dabei auch nicht der vom Kommissar des Königlichen Stadt gerichts allegirte Plenarbeschluß des Senats für Strafsachen des König⸗ lichen Ober Tribunals vom 30. Juni 1856 EEntsch. Bd. 33, S. 479; Bb. 34, S. 367) in Betracht kommen, weil jener Plenarbeschluß in einer Strafsache ergangen ist, in der es sich um die Frage handelte, ob der Angeklagte mit einer Defraudationsstrafe zu belegen sei, eine Frage, die allerdings vom Richter zu beurtheilen war, während es sich hier um die, lediglich zur Cognition der Steuerbehörden gehörige Frage handelt, ob die fraglichen Objekte steuerpflichtig sind? und um die zur Beitreibung der Steuer getroffenen Maßregeln.
Aus demselben Grunde kann es aber auch darauf nicht ankommen,
daß Kläger in zweien von der Klage mit betroffenen Fällen von der ihm
—
Schuld gegebenen Steuerdefraudation durch den Untersuchungsrichter frei⸗ gesprochen ist. bofes für Kompetenz⸗Konflikte vom 201) anerkannt. Es war demnach, wie geschehen, zu erkennen. Berlin, den 17. April 1858.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte
Finauz⸗ mr nisterinm.
Verfügung vom 7. Oktober t858 betreffend die
Tarifirung von in Fässern eingehendem, einge— dämpften Gänsefleisch.
Ich erkläre mich mit der im Berichte der Königlichen Regie⸗
rung vom 17. v. M. ausgesprochenen Ansicht einverstanden, daß das in Fässern eingehende eingedämpfte Gänsefleisch nicht nach Pofition II. 25 p., s 1
II. 25 h. des Tarifs zum Satze von 2 Thlr. für den Centner zur Verzollung zu ziehen ist.
Berlin, den 7. Oktober 1858. Der General-DOirektor der Steuern.
An die Königliche Regierung zu X.
Verfügung vom 30. Oktober 1858 — betreffend
die Tarifirung von Solaröl.
Auf den Bericht vom 24sten d. M. erwidere
Der General⸗Direktor der Steuern.
An den Königlichen Geheimen Ober-Finanzrath und General⸗Inspektor 2c. N. zu X.
will
Beides ist schon in der früheren Entscheidung des Gerichts ⸗ 14. April 1855 (Just.⸗Minist. Bl. S.
sondern als zubereitetes Fleisch nach Position
ich Ew. ꝛc. daß das s. g. Solaröl gleich dem Photogen mit der allgemeinen Eingangsabgabe zu belegen ist.
Berlin, den 30. Oktober 1858.
Auszug aus der Verfügung vom 30. Oktober 1858 — betreffend die Tarifirung von zu bestimmten Zwecken nicht vorgearbeiteten Knochenplatten.
Rohe blos geschnittene Knochenplatten von der Beschaffen⸗ heit der mit der anderen Anlage zurückerfolgenden Probe sind mit Rücksicht darauf, daß fie füglich auch zu anderen Zwecken als Claves oder Messerheften verwendet werden können, mithin der Zweck, zu welchem sie vorgearbeitet find, nicht mit Bestimmtheit erkennbar ist, nicht als fertige Waaren nach Pofition II. 12 f. zur Verzollung zu ziehen, sondern nach Position 11. 5 e. 3 ein⸗ gangszollfrei zu lassen.
Berlin, den 30. Oktober 1858.
Der General-Direktor der Steuern.
An den Königlichen Geheimen Ober⸗Finanzrath und General⸗Inspektor ꝛc. N. zu XN.
Bei der heute beendigten
. 4 Ziehung der 1sten Klasse 119ter stöniglicher Klassen-⸗ Lotterie fiel
der Hauptgewinn von 5000 Thlr. auf Nr. 58,725, 1 Gewinn von 3000 Thlr. auf Nr. 5529, 1 Gewinn von 500 Thlr. auf Nr. 15,165 und 3 Gewinne zu
100 Thlr. fielen auf Nr. 27,511. 61,443 und 62,375.
Berlin, den 6. Januar 1859.
Königliche General-Lotterie-Direction.
Angekommen: Der Fürst von Hatzfeldt, von Trachenberg. J h Dark g
Summarische Uebersicht der immatrikulirten Stu— direnden auf der Universität Breslau von Michaelis 1858 bis Ostern 1859.
Von Ostern bis Michaelis 1858 find gewesen. ...... Davon sind abgegangen ..... ..... ...... . ...... ....
Es sind demnach geblieben
Dazu sind in diesem Semester gekommen
Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt
9 . ; . . ; c 6 der katholisch⸗theologische Fakultat ahlt. , .
J I ö nländer evanggelich⸗theologische Fakultät zählt. k
Inländer 139 I Ausländer 2
juristische Fakultät zählt. .... ....
Inländer 101 Ausländer 11
nner ee, =, mer e, .
medizinische Fakultät zählt ..... ..
Die philosophische Fakultät zählt: J n 2a) Inländer mit dem Zeugniß der Reife. 177 b) Inländer mit dem Zeugniß der Nicht⸗ reife nach §. 35 des Prüfungs⸗Regle⸗ ments vom 4. Juni 1834 3 e) Inländer ohne Zeugniß der Reife nach §. 36 des Reglements ...... 34 d) Ausländer 24
Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die hiesige
Unibersität als zum Hören der Vorlesungen berechtigt:
I) solche, deren Immatriculation noch in sus— benso ist 2) nicht immatrikulirte Ph armaceuten. * 3) Oekonomen, ꝛ Die Gesammtzahl der nicht immatrikulirten Zuhörer ist. Es nehmen folglich an den Vorlesungen . Breslau, im Nobember 1858.