1859 / 6 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

40 Berliner Börse vom 6. Januar 1859.

Amtlicher Mechsel-, Fonds- und Geld-C(ours.

Fisenbahn · Actien.

Vw echsel- Corrs e.

250 FI. Kurr

Al.

Amsterdam dito Hamburg

Wien, österr. Währ. 1501. Augsburg südd. W. 100 EI. Frkf. 2. M. südd. W. 100. ]. Leipzig in Cour. im 14 Thl. 8 Fuss 100 Thlr .

I

Petersburg 100 S. R.. .. Bremen 100 Th. G...

Brk.

1423 142 1513

Fonels - Corse.

Freiwillige Anleihe... ...... Staats Anleihen v. 1850, 1852, 1854, 1855, 1857

dito von 1856

dito von 1853 Staats - Schuldscheine . .... . . . Prämien- Anl. v. 18552 100 Th. Kur- u. Neum. Schuldverschr.“

Oder-Deichbau- Obligationen

Berliner Stadt-Obligationen. do. do. j Schuldverschr. d. Berl. Kaufm. 5

s 19.

56 18 56 29

G ld.

1503 150

79709

963

993 991 1013 109

Rhein- und Westph. 32 Sächsische ...... ....

Pfandbriefe.

Kur- und Neumiärk. . do. do. Ostpreussische

J

Schlesische ...... . .. Vom Staat garantirte

West hßreusa. do.

Rentenbriefe.

Kur- und Neumärk. Pommersche. . . . . . . . k Preussische ....

Schlesische ...... . . . Pr. Bk. Anth. Scheine

Friedriehsd ' or ...... Gold- Kronen Andere Goldmünzen

5 nn,,

Fommersehe. ...... 3

ü 3

Br.

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G ld.

9 41

109

do. do. II. Emission do. III. Emission Aachen -— Mastrichter do. Prioritãts- do. .

do. Prioritãts-

do. do. II. Serie do. III. S. v. St. 37 gar. do. Düsseld. - Elbf. Pr. do. do. II. Serie do. (Dortm. Soest) do. do. II. Serie

Berl. Anh. Litt. A. u. B.

do. Prioritãts- do. do. Berlin- Hamburger. . do. Prioritats- FJ Berlin - Potsd. Magd do. Prior. Ohlig. do do. Lit.. do. do. Litt. D. Berlin- Stettiner do. Prior. Oblig. do. do. II. Serie Bresl. - Schw. - Freib. Brieg - Neisse Cöln- Crefelder. . ... do. Cöln- Mindener. . . . . . do. do. do. do. do. do. do. do. ds. do. do. IVͤ. do.

II. Em.

1 agdeb. -Ilalberst. . .

Magdeb.-Wittenb. ..

Aachen-Düsseldorf.. 3

Prioritts

II. Emission?

Berg. Märk. Lit. A.

Prioritäts-

Prior. Gblig.

do Iii. Em

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C d = D D

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MNiedersehl.

Thüringer

Prier. -Oblig. III. Serie 4 IV. Serie 4

Magqdb. Witte nb. Pr. Münster- Hammer. .. Niederschles. Märk.

do.

do. do.

do. III. Serie IV. Serie Lweigb. do. (Stamm-) Prior.

Oberschl. Litt. A. u. C.

do. do. do. do. . do. do. Litt. F. Oppeln - Tarnowitz er Prinz Wilh. (8t. V.) do. Prior. do. do. II. Serie do. do. III. Serie Rheinische... . do. (Stamm-) Prior. do. Erioritäts - Oblig. do. vom Staat

Prior. Litt. A.

Litt. D.

do. Prioritats- do. do. III. Serie Stargard- Posen do. Prioritäts- do. II. Emission .

Wilh. (Cosel-Odbg.) do. (Stamm-) Prior. do. do. do.

do. Prioritãts- do.

Prioritãts- do. Conv. Prioritãts-

do. Litt. B. : ,

Litt. E.:

. ,

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3, Rhrt.-Crf. Kr. Gdhb II. Serie

2 . 2 III. Emissionid i

e- =- d =

Se, m, C, , we, na. .

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1

Das Abennement beträgt: 28 Sgr. das biertelsahr * *** xheilen der Monarchie ohne preis - Erhöhung.

Königli

63. * 2

ch Preusischer

Alle post⸗Anstalten des An und Auslandes nehmen Seslellung au, für gerlin die &x pedition des anigi. Preu ßischen Staats- Ameigers: Wilhelm s⸗Straste No. S. (nahe der Ceipzigerstr.)

eiger.

Berlin, Sonnabend, den 8. Januar

1859.

e,, , ee. *

Miechtanmfliche Mofirungen.

.

Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗RNegent haben, im Ramen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst geruht:

Den Ober⸗Tribunals-Rath Reinike von der Theilnahme an den Geschäften des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗ Konflikte auf seinen Wunsch zu entbinden, und den Ober-Tribu— nals-Rath Heinsius zum Mitgliede des Staatsraths und zu— gleich des oben genannten Gerichtshofes zu ernennen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und Gffentliche Arbeiten.

Dem Lehrer bei dem Königlichen Gewerbe-Institut Adolph

Ludwig Mencke zu Berlin ist das Prädikat als Professor bei— gelegt worden.

JInstiz⸗ Miniserin: mn.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 3ten

Beschlusse führt fie aus, daß die Abdämmung des Bachwassers angeordnet

worden, weil bei der Dürre des vorigen Sommers die Quellen, welche die städtische Wasserleitung speisen, ganz oder theilweise versiegt waren, und es deshalb nothwendig gewesen sei, um die der Brunnen entbehrende

Stadt U. vor Wassermangel zu schützen, das für den allgemeinen Bedarf

erforderliche Wasser auf andere Weise der städtischen Wasserleitung zuzu—

führen. Diese Maßregel charakterifire sich daher als eine rein polizei⸗

liche, indem die Versorgung der Wasserleitung mit hinreichendem Wasser

Und eigenen Befitz berufen habe.

sowohl für den Bedarf der Einwohner, als für den Fall einer Feuers— gefahr unumgänglich nöthig und die polizeiliche Fürsorge deshalb im offentlichen Interesse geboten gewesen sei.

Der klägerische Mandatar führt in der Erklärung auf den Kompetenz⸗

Konflikts⸗Beschluß aus, daß die Polizeibehörde fich einen Eingriff in.

Privatrechte erlaubt habe, indem das fragliche Bachwasser mit der städ⸗ tischen Wasserleitung in keiner Verbindung stehe, und fügt hinzu, daß die Kosten der städtischen Wasserleitung aus dem Kommunalvermögen der Stadt bestritten würden, folglich von einer Polizeimaßregel nicht die Rede sein könne. Der verklagte Magistrat hat keine Erklärung abgegeben.

Die Kreisgerichts-Deputation zu U. hält den Kompetenz «-Konflikt für

unbegründet, weil eine eigentliche polizeiliche Maßregel nicht vorliege,

bielmehr der Bürgermeister die Stauung des Baches, wie in der Klage behauptet und von Verklagter nicht bestritten sei, als Vertreter des Ma⸗ gistrats angeordnet habe und dies auch daraus hervorgehe, daß der Ma— gistrat fich auf die Klage eingelassen und sich dabei auf sein besseres Recht t Das Appellationsgericht zu Hamm da⸗ gegen erkennt die polizeiliche Natur der Anordnung, welche die Possesso—

rienklage veranlaßt hat, als unzweifelhaft an und erachtet deshalb den Kompetenz⸗Konflikt für begründet.

Nach der oben mitgetheilten Ausführung der Königlichen Regierung

M41 Br. Inländ. Fonds. Kass. -Vereins-3k. - Act. 4 12. . Danziger Privathank 4 83. Köni sberg. Privatbank i S6 3 do. ̃ Posener do J Berl. Nand. - Gesellseh.“ Dise. Commandit-Anth. Preuss. Hand. Gesellsch. Schles. Bank-Verein- Fabrik v. Eisenbahnked. 4

3. r Br

ld. April 1858 daß, wenn bei vorhandenem Wasser⸗ mangel das Wasser eines Privatbaches auf An⸗ ordnung der Polizei-Behörde aufgestaut und der städtischen Wasserleitung zugeführt wird, um die Bewohner der Stadt mit dem nöthigen Wasser zu versehen, gegen eine solche Anordnung die Possessorienklhage unzulässig ist.

in dem Kompetenz⸗Konflikts⸗Beschlusse muß die Anordnung der Zuführung des Bachwassers zur städtischen Wasserleitung unbedenklich als eine poli⸗ zeiliche Maßregel angesehen werden, und es ist dieselbe auch bereits in der Klagebeantwortung von dem Magistrat ausdrücklich für eine solche erklärt worden. Nach §§. 2 bis 4 des Gesetzes bom 11. Mai 1842 über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen (Ges. Samml. S. 192) ist aber selbst in den Fällen, in welchen ein Prozeß gegen polizeiliche Verfügungen gestattet ist, eine Possessorienklage nicht zulässig. Der von dem Richter erster Instanz hervorgehobene Um⸗ stand, daß der verklagte Magistrat sich auf sein besseres Recht berufe, würde, wenn in petitorio geklagt worden wäre, insofern von Erheblich—⸗ keit sein, als in solchem Falle das Rechtsverhältniß, zum Zweck der davon abhängigen Entschädigungsforderung, durch richterliches Urtheil festgestellt werden müßte. In dem Possessorien-Prozesse ist dieser Umstand völlig

Aus länd. Eisenb.-

Stamm- AActien. Amsterdam - Rotterdam d Kiel- Altona.... Locbau- Littau. ... Ludwigshafen-Bexbach Mainz ud igehafen ö Neustadt Weissenbars Mecklenburger .. ...... Nordb. (Friedr. Wilh.) ester. franz. Staatsbahn Lars koje-Selo. . .. .....

Ausl.

Buss. v. Rothschild Lst. do. Engl. Anleihe... 19 do. Poln. Schatz-Obl. 4 1100 do. de. Cert. L. A.

1 81 40. de. LB. 200 FI. - 1 Poln. Pfandbr in S. -R. 4

Ausländ. Fonds.

Brannschweiger Bank.“ Bremer . Coburger Credithank.. Darinstädter Bank Dessauer Credit... Geraer Bank Ggthaer Privathb,.. 14 Leipziger Credithank Meininger Credith.. Norddeutsche Bank Oesterreich. Credit ... Thüringer Bank. Weimar. Bank Oesterreich. Metall. do. National- Anleihe; do. Prm.-Anleihe. ; 33 Russ. Stiegl. 5. Anl 5 1055 8 do. do. 6. Ani 5 108.

. =

do. Part. 500 FI.. Dessauer- Prämien- Anl. 37 Hamb. St. - Präm. - Anl. Liübeeker Staats- Anl.. 4 Lurhess. Pr. Obl. 40 Th. R. Bad. do, 353 Span. 395 inl. Schuld.“ do. 1 à 343 steigzende 13

Auf den von der Königlichen Regierung zu Arnsberg erhobe— nen Kompetenz-Konflikt in der bei ber Königlichen Kreisgerichts— Deputation zu U. anhängigen Prozeßsache 2c. 2c. erkennt der Kö⸗ nigliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte für unerbeblich. . . . ö Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der Der Rechtsweg muß daher für unstatthaft und der Kompetenz⸗

l * . L * 8 . y. im. ; . , sz ga. 5 ; ; 4 4 *. . erhobene Kompetenz-Konflikt daher für begründet zu erachten. Von flikt für Legründet erachtet werden.

Rechts wegen Berlin, den 3. April 1858. 1 h 3 .

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* cr

Preuss. Eisen b.“ GQuitiungshogen. Bresl.· Schw. - Erh. III.. 1 Rheinische II. Em 1

do. III. Em 5 Rhein-Nahe ...... 1

Prioritäts- Actien. Nordb. (Friedr. Wilh.) Belg. Oblig. J. de l'Est 4

do. Samb. et Meuse Oester. franz. Staats hahn 56

don—

U W = Oi n

. Der Oekonom Friedrich V. besitzt bei der Stadt U. einen Weidekamp, den ein Bach durchströmt. Im Sommer v. J. ist das Wasser dieses— Baches auf Anordnung des Bürgermeisters von U. aufgestaut und der städtischen Wasserleitung zugeführt. Der ꝛc. V., dem hierdurch das Wasser zur Tränke für sein Vieh entzogen worden, hat deshalb, eine Possessorienklage gegen die Stadt U., vertreten durch deren Magistrat, bei der Kreisgerichts-Deputation daselbst angestellt und darauf an— getragen: . ihn im jüngsten Besitze zu schützen, die Verklagte daher zu verurtheilen, die den Zufluß des Wassers hindernden Vorrichtungen fortzuschaffen

104 Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗stonflikte.

2.

Kur- u. Neumärk. Schuldverschr. 83 a 82 gem. Aachen-Mastirehter 315 a 30 gem. Magdeburg-Wittenberge 433 a 42 gem. Wilhelmsb. (Gosel- 0 derb.) 51 a 505 gem. Meerlenharzer 53 2 52 bez. u. Br. Rerdbakn (Fr. Wilk. 60ꝝ 2 59) bez. Qesterreich. Franz. Staatsha nn 1625 2 160 bez. do. 5 pror. Prior. 2735 Br. Kkhein-Nahe 58 a 573 bez. Harrast. Bank g3 a 91 a 92 gem. Desaauer Credit 51 a 48 a 50 per. Oesterr. Credit 1155 2 116 a 1135 a 1145 bez. Oestr. Nationai-Anleihe 827 2 Soꝝ a S813 bez.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 13ten Februar 1858 daß, wenn die Po lizei⸗Behörde die Anlegung eines Fußweges aus polizeilichen

Rücksichten für nöthig erachtet, auf Beseitigung

——— e. . . erkläre, 6. Januar. Bei sehr flauer Stimmung waren fast

sämmtliche Course mehr oder weniger rückgängig; ausländische Efsek- ten erheblich niedriger, ebenso Preuss. Fonds matter.

kr, Januar u. Januar-Frehruar 143 Februar-März 147 Thlr. bez., 145, 145 Br., April-Mai 144 Thlr. bez.,

Kküböl loc 15 hir. ber, 15 bis 144 Thlr. bez. u. G., 143 Br., G., Marz-A pril 147 Thlr. bez,

des

ex li6racr . Gare et e Hilnae

vom 6 Januar.

Eoggen loco 4 Thlr. bez., Januar u. Januar-Februar 41- 453 -) Thlr., bez, Br. u. G., Eebruar - März 477 47 Thlr. bez., Br. u. G., April-Mai 47. - 47 * Thlr. bez. u. Br., 47 G. Mai-Jquni 477-3 Thlr. ber., A7 Br., 474 G., Juni - Juli 48 Thlr. bez. u. G., 483 Br.

Hafer Frübjahr 31 Thlr.

bez.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei.

14143 Br, 143 e.

Spiritus loco 183

Juli 20 Thir. bez. u' Br, 20 6.

kKeggen loco ohne Geschäft, Termine weni schwach behauptet. Spiritus durchschnittlich

Redaction und Rendantur: Schwieger.

(Nudolph Decker.)

Lhlr. ber., Junuar und Januar- Eebrnar 183 - Lhlr. bez. u. G., 189 Br., Februar - Marz 18 185 G., März -=- April 19 Thlr. Br., 18. Thlr. bez. u. Br., 193 G., Mai-Juni 195-3 Thlr. bez., Br. u.

3 Thlr. bez. u. Br., G., April - Mai 197

g verändert.

Tir. billiger.

ö ,

G., Juni-

und ihr fernere Besitzstörungen bei richterlich zu bestimmender Strafe zu untersagen. 3.

Der verklagte Magistrat bestritt den jüngsten Besitz des Klägers und setzte der Klage vornehmlich den Einwand entgegen, daß die Anweisung, das Wasser des Baches in die städtische Wasserleitung zu führen, im orts⸗ polizeilichen Interesse wegen des der Stadt drohenden Wassermangels, wie der mit der Polizeiverwaltung der Stadt U. beauftragte Bürgermeister bezeugen könne, erlassen sei. . .

Bevor noch die angeordnete Vernehmung der von dem Kläger über die seit zehn Jahren alljährlich stattgehabte Benutzung des streitigen Bach⸗

wassers zur Viehtränke vorgeschlagenen Zeugen erfolgt war, erhob die

Königliche Regierung zu Arnsberg den Kompetenz⸗Konflikt. In ihrem

desselben und Wiederherstellung früheren

Zustandes im Rechtswege nicht geklagt werden

kann, dagegen über den Antrag auf Anerkennung

Eigenthums an einem Theile des Fußweges der RechtsUweg zulässig ist.

des

Auf den von der Königlichen Regierung zu Breslau erhobe⸗ nen Kompetenz-Konflikt in der bei der Königlichen Kreisgerichts⸗ Deputation zu T. anhaͤngigen Prozeßsache ꝛc. ꝛc., eikennt der