1859 / 7 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

heit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 durch gegenwär— üiges Pridilegium zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nan, mn Bedingungen Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen.

.

Die zu emittirenden Prioritäts-Obligationen werden in Ein Tausend Appoints von 168 Thlr., von Nr. 1 bis Nr. 1000, nach dem anliegenden Schema (.) stempelfrei ausgefertigt.

Jeder Obligation werden Zins-Coupons und ein Talon zur Erhebung fernerer Coupons nach den anliegenden Schema's (lI. und III. beigegeben. Diese Coupons, so wie der Talon, werden nach Ablauf des letzten Jahres, für welches sie ausgereicht worden, zufolge besonderer Bekanntmachung erneuert. Die Prioritäts— Obligationen, Zins-Coupons und Talons werden von zwei Direc— tions-Mitgliedern oder Stellvertretern. so wie von dem Rendanten unterzeichnet. Auf der Rückseite der Obligation wird dieses Privi⸗ legium abgedruckt.

ö

Die Prioritäts-Obligationen werden mit 485 pCt. jährlich postnumerando verzinset und die Zinsen in halbjährigen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres in Breslau be— richtigt. Zinsen von Prioritäts⸗-Obligationen, welche innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zah⸗ lungstage an nicht erhoben worden find, verfallen zum Besten der Gesellschaft.

§. 3.

Die Prioritäts-OObligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljährlich die Summe von Fünfhundert Thalern unter Zu⸗ schlag der durch die eingelösten Prioritäts-Obligationen ersparten Zinsen aus dem Ertrage des Eisenbahn-Unternehmens verwen— det wird.

Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am 1. Juͤll jeden Jahres, zuerst im Jahre 1859.

Es bleibt jedoch der Neisse⸗Brieger Eisenbahn-Gesellschaft vor— behalten, den Amortisations-Fonds durch Beschluß der General— Versammlung zu verstärken und auch außerhalb des Amortisations⸗ Verfahrens faͤmmtliche alsdann noch vorhandene Prioritäts-Obli⸗ 6 zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzu⸗ oösen.

In beiden Fällen bedarf es nicht nur der Genehmigung des Stadctes, sondern es wird auch der Bestimmung desselben, die Art der Kündigung, Feststellung der Kündigungsfrist und des Rück⸗ zahlungs-Termins überlassen. Ueber die geschehene Amortisfat on wird dem für das Eisenbahn-Unternehmen bestellten Königlicher t ommissariate alljährlich ein Nachweis vorgelegt.

§. 4.

Die Inhaber der Prioritaäͤts-Obligationen sind auf Höhe der darin berschriebenen stapital-Beträge und der dafür nach . 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Neisse-Brieger Eisenbahn-Gesell— schaft und haben in dieser Eigenschaft an dem Gesellschafts⸗-Ver⸗ mögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm-AÄArctien nebst deren Dividenden.

§. 5.

Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zablung der darin verschriebenen Kapital Beiräge anders, als nach Maßgabe des im 5§. 3 gedachten Amortisations⸗Plans zu fordern, ausgenommen

1) wenn gehörig zur Einlösung präsentirte fällige Zins-Coupons länger als drei Monate unberichtigt bleiben,

2) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durch Schuld der Gesellschaft länger als 6 Monate ganz aufhört,

I) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exe—⸗ cution vollstreckt wird,

4 3 die im §. 3 festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird.

In den Fällen zu 1 bis 3 bedarf es keiner Kündigung, viel⸗ mehr kann das Kapital von dem Tage ab, an welchem einer dieser Falle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar:

zu 1) bis zur Run des betreffenden Zins-Coupons,

zu 3 bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport⸗ Betriebes,

zu 3) bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Execution.

In dem zu 4 gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritaͤts-Obligation von diesem Kündigungsrecht nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zah⸗ lung des Amortisations-Quantums hätte stattfinden sollen. Bet

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Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind Inhaber der Prioritäts-Obligationen an das gesammte hewe é und unbewegliche Gesellschafts-Vermögen sich zu halten bereann

§—. 6.

So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts⸗Obligat nen eingelöst oder der Einlösungs-Geldbetrag gerichtlich u h ist, darf die Gesellschaft, mit Ausnahme der Grundffück⸗ ug innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an gi an zur Errichtung von Post-, Polizei- oder steuerlichen Einrichtun ; oder zu Packhöfen oder Waaren Niederlagen abgetreten nn möchten, keines ihrer Grundstücke, welches zum Baynkorper . zu den Bahnhöfen gehört, veräußern, auch eine weitere Actz Emittirung oder ein Anleihegeschäft nur dann unternehmen, ö Prioritäts-Obligationen für Kapital und Zinsen das Vorrecht 1 den ferner auszugebenden Actien oder der aufzunehmenden Anles vorbehalten und gesichert ist. 36

Die vorstehend erlassenen Bestimmungen beziehen sich nit auf Obligationen, welche, zur Zurückzahlung fällig erklärt, nit innerhalb 6 Monaten nach Verfäll zur Empfangnahme der Ze lung gehörig präsentirt werden. 3

§. 7. Die Nummern der nach der Bestimmung des §. 3 zu amot, tif renden Obligationen werden jährlich im April durch das Lon

bestimmt und so wie eine nach §. 3 erfolgte allgemeine ündigum der Obligationen öffentlich bekannt gemacht. .

§. 8.

Die Verloosung geschieht durch das Gesellschafts-Direktoriun

in Gegenwart eines Mitgliedes des Eisenbahn-stommissariats odu eines vereideten Notars in einem vierzehn Tage vorher zur öffent lichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabehh

der Prxioritäts-Obligationen der Zutritt gestattet ist. e §. 9.

Die Auszahlung der ausgelooseten Obligationen erfolgt g

dem im §. 3 dazu bestimmten Tage in Breslau von der Gesil schaftskasse nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger Ter Obh gationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage hön die Verzinsung der ausgelooseten Obligationen auf. Mit letztern find zugleich die ausgereichten, noch nicht fälligen 3 ns- Coupon einzuliefern. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag' der fehlendỹ Zins-Coupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung de Coupons verwendet. . Die im Wege der Amortisation eingelöseten Obligationen sollen in Gegenwart eines Mitgliedes des Essenbahn⸗Kommissariat verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Glatt bekannt gemacht werden. Die Obligationen aber, welche in Folp der Rückforderung (8. 5) oder Kündigung (§5. 3.) außerhal der Amortisation eingelsset werden, kann die Gesellschaft wieda ausgeben.

§. 10.

Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgelooset odt gekündigt und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blatt ungeachtet, nicht binnen vier Jahren nach dem Zahlungstermin zur Einlösung präsentirt sind und deren gerichtliche Monsfizirun innerhalb diefes 4jährigen Zeitraumes der letzte Inhaber nicht nach. weiset, werden durch öffentliche Bekanntmachung des Gesellschastt Direktoriums für werthlos erklärt. .

. Es sollen aber bei jeder alljährlichen Amortisation nicht nu die Nummern der alsdann ausgelooseten, sondern auch diejenigen der schon früher ausgelooseten, noch nicht abgebobenen und noc nicht gerichtlich mortifizirten oder für werthlos erklärten Prioritaͤte Obligationen bekannt gemacht werden.

Die Amortisation angeblich verlorener oder vernichteter Cou— pons ist nicht statthaft.

. 8. 11 Die in den §§. 1, 3, 7, 8, 9, 10 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den, §. 19 des Statuts und del ersten Statuten⸗Nachtrages bezeichneten Zeitungen.

Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige Privilegiun

Höchsteigenhändig vollzogen und unter dem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch den Inhabern der Obligationen in in Ansehung der Befriedigung eine Gewährleiftung von Seiten der Staats zu geben oder den Rechten Dritter zu präjudiziren. Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1858. (L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

von der Heydt, von Patow.

Schema l.

Prioritäts⸗ Obligation

der Neisse⸗ Brieger Sisenbahn-⸗-Gesellschaft.

Preußisch Courant.

on hat auf Höhe obigen durant Antheil an dem

Breslau, den Das Direktorium der Neisse⸗Brieger cisenbe gn Kesellschatt N

. Directions⸗Mitglied. Eingetragen Fol.

Jeder Obligation sind upon Talon zur Erhebung fernerer Coupons beigegeben. ber Coupons und des Talons nach Ablauf bon sedesmal besondere Bekanntmachung.

Rendant. Coupons auf ....

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lungs⸗

Erhebung Jahren von

XV. e]

zah

ffenden Cou—⸗ 2

zahlbar am

Inhaber dieses empfängt am halbjährigen Zinsen der oben benannten gationen über... Thaler mit

Breslau, den Das Direktorium der Neisse⸗Brieger Eisenb

n. N. N. Dircctions⸗Mitglieder.

ortheil der Ge⸗

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deren t geschehen ist, ver⸗

insen, halb vier dem in dem betr bezeichneten

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inner fallen zum V

tage an nich sellschaft.

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Schema III.

Talon 2 M z * z . X 2 * ö zu der Neisse⸗Brieger Pri oritäts-Obli 2 Der Vorzeiger dieses Talons erhält ohne weitere Prü timation die für die vorstehend bezeichnete Prioritäts⸗Ob zufertigenden Zins⸗Coupons für die nächsten Breslau, den der Neisse-Brieger Eisenbahn-Ge N. N. Mitglieder.

Das Direktorium . Directions⸗

Handel, Gew erbe un

Yi inisterium für Arbeiten.

Bekanntmachung vom 29. Dezember 1858 . g des britischen Seeporto's

treffend die Ermäßigun

für die Korrespondenz nach und von

Hayti, welche über England ihre Bef erhält.

Das britische Seeporto für die Korresponden der Insel Hayti, welche über England ihre auf den Satz von 6 Pence 5 Sgr. für mäßigt worden. Außer diesem Satze sist denz noch dasselbe Porto, wie für die land selbst zu berechnen, und es beträgt demnach den einfachen Brief (unter 14 Loth) nach und von

Bexlin, den 29. Dezember 1858.

General⸗-Post⸗Amt. Schmückert.

Directions Mitglied. H. F

Jahre und ein Wegen Erneuerung Jahren erfolgt

upon

hr

N. N.

Rendant.

Beförderung erhält, ist den einfachen Brief er— für die gedachte s orrespon⸗ Briefe nach und aus Eng⸗

81

Obligation

18 86

I

Prioritäts⸗Obli⸗ Thalern

ahn⸗Gesellschaft. N. N. Rendant.

gation

fung seiner Legi⸗ ligation neu an⸗

sellschaft.

d offentliche

der ügel 5 rderung

z nach und von

das Porto für Hayti 12 Sgr.

Dranienstraße Nr. 92,

Ministerium des Innern.

Bekanntmachung vom 8. Januar 1859 betref— fend die Eröffnung des auf den 12. Januar 1859 einberufenen Landtags.

Bekanntmachung vom 23. Dezember 1558 (Staats- Anzeiger Rr. 30,

S. 2453).

Im Verfolg meiner Bekanntmachung vom 23. Dezember v. J.

werden die Herren Mitglieder der beiden Häuser des Landtages

hierdurch davon in Kenntniß gesetzt, daß die Eröffnung des auf den 12. Januar einberufenen Landtages an diesem Tage, Vormit⸗ tags 115 Uhr, im weißen Saale des Königlichen Schlosses statt⸗ finden, und daß zuvor um 10 Uhr ein Gottesdiest für die evan⸗ gelischen Mitglieder in der Domkirche, für die katholischen in der St. Hedwigskirche abgehalten werden wird.

Berlin, den 8. Januar 1859.

Der Minister des Innern. Flottwell.

Finanz Ministerinm. Haupt⸗Berwaltung der Staats schulden.

Bekanntmachung vom 7. Januar 1858 betref⸗

fend die Ersatzleistung für die präkludirten Kassen⸗

Anweisungen vom Jahre 1835 und für die Darlehns-Kassenscheine vom Jahre 1848.

Gesetz vom 15. April 1857 (Staats⸗Anzeiger No. 100. S. 789). Bekanntmachung vom 29. April 1857 (Staats⸗Anzeiger No. 103. S. 817. Bekanntmachung v. 9. September 1857 (Staats⸗Anzeiger No. 216. S. 1783).

Mit Bezug auf unsere Bekanntmachungen vom 29. April und 9. September v. J. und in Folge des Gefetzes vom 15. April v. J. werden alle diejenigen, welche Kassen-Anweisungen vom Jahre 1835 oder Darkehns-Kassenscheine bom Jahre 1848 nach Äblauf des auf den 1. Juli 1865 festgesetzten Praäklusiv⸗ Termins bei uns ober der Kontrolle der Staatspapiere oder den Proyvinzial⸗ Kreis- oder Lokal-assen zum Umtausch eingereicht haben, hiermit wiederholt aufgefordert, den Ersatz für diese Papiere, soweit der⸗ selbe noch nicht erhoben ist, bei der stontrolle der Staatspapiere, oder beziehungsweise bei den Regierungs⸗ Hauptkassen, unter Rückgabe des ihnen ertheilten Empfangscheins oder abschlägigen Bescheides, in Empfang zu nehmen.

Zugleich ergeht an diejenigen, welche noch Kassen⸗Anweisungen vom Jahre 1835 oder Darlehns⸗-Kassenscheine vom Jahre 1848 besitzen, die wiederholte Aufforderung, dieselben bei der Kontrolle der Staatspapiexe oder den Regierungs⸗Hauptkassen oder den von

Seiten der Königlichen Regierungen damit beauftragten Spezial⸗ kassen behufs der Ersatzleistung einzureichen.

Berlin, den 7. Januar 18658.

Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗Schulden.

Ratan. Gamet. Nobiling. Guenther.

Der General⸗Major und Commandeur der Roon, von Posen. und Commandeur der gten von Frankfurt a. O.

Angekommen: 14ten Division, von Der General⸗Major Brigade, von Voigts-Rhetz,

Infanterie⸗

Abgereist: Der Fürst von Hatzfeldt, nach Gotha.