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18 n Kapitalbeträge, welche innerhalb, dreißig Jahren stermine nicht erhoben werden, so wie die inner⸗
t erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des
Wenn der Deichhauptmann durch einen der Repräsentanten der Königlichen Domainen oder der Rittergüter vertreten wird, so e) sechs Repräsentanten der zum Nieder⸗Oderbruch gehõrgn zählt dessen Stimme doppelt.
Stadt⸗ und Landgemeinden, An den Deichamts-Sitzungen nehmen auch die Der h n, e S
ö . ᷣ . d) dem Deichhauptmann. lstoren Theil, dieselben haben jedoch nur eine berathend 8 rat , Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse sind für on aʒAa2abgesehen von dem Fall, wenn der Deichhauptmann durch einen fu 2 . 2 266 ! Deichverband verbindlich. . der Deich⸗Inspektoren vertreten wird, in welchem Falle der letztere
Coupons können weder aufgeboten, noch amortifirt werden. Doch . . §. 2. stimmberechtigt ist. soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins- Coupons vor Ablauf der Fuͤr jeden der im vorhergehenden Paragraphen unter a, , 5. 12. ö 46 bierjährlgen Verjährungsfrist bei dem Deibhamte anmeldet und den statt.⸗' und (. gedachten Repräsentanten wird ein Stellvertreter bestell P Die Mitglieder des Deichamtes find bei ihren Berathungen gehabten Besiß der Zins -Coupons durch Vorzeigung der Schuld verschrei⸗ ] und Beschlüsfen an keinerlei Instructionen oder Aufträge der
Die M einem Nepräsentanten fär die zum Nieder-Odberbruch gehi ; rigen Rittergüter, ö 2 Jahren
erbandes. ; ; 3
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter n, J nn n. 3) Krotoschin 4) Fraustadt. . . ..... 5) Gnesen 6) Rawitsch 7 Ga,. 8) Kempen
bung oder soͤnst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Ver⸗ säbrungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorge— ommenen Zins-Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden,.
Mit dieser . sind halbjährige Zins⸗Coupons bis zum Schlusse des Jahres 1866 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zins-Coupons⸗Serig erfolgt bei der Deich— kasse in Aken gegen Ablieferung des der älteren Zins-Coupons-Serie bei⸗ gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins-Coupons⸗-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Verband mit seinemn Grundvermögen, so wie mit den Beiträgen, welche auf Grund der §§. 6 ff. des Allerhöchst vollzogenen Statuts vom 28. August 1856 (Gesetz- Sammlung vom Jahre 1856 Seite 913) von den Verbandsgenossen erhoben werden.
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter schrift ertheilt.
Aken, den ten
Das Deichamt des Aken-Rosenburger Deichverbandes. (Unterschrift dreier Mitglieder.) Eingetragen im Register 8 .....
Vrodinz Sachsen, Regierungsbezirk Magdeburg. Zins ⸗Co upon zur
Obligation des Aken⸗R ssenburger Deichberbandes I. Emission)
Thaler ..... Silbergroschen Pfennige. Der Inhaber dieses Zins-Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe am ten 18. . und späterhin die Zinsen der vorbemerk— ten Obligation für das Halbjahr vom 1 mit (in Buchstaben) Thaler ..... Pfennige bei der Deichkasse zu Aken. Aken, den . ten 18. Das Deichamt des Aken⸗Rosenburger Deichverbandes. (Faksimile der Unterschrift dreier Mitglieder.) Eingetragen im Register 7 ..... Dieser Zins- Coupon wird ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb dier Jahren, vom Tage der Fälligkeit ab, erhoben wird.
Verordnung wegen Einführung einer verbesserten Repräsentation für das Nieder-Oderbruch. Vom 27. Dezember 1858.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, Regent.
Zur Beseitigung der Uebelstände und Schwierigkeiten, welche für die Deichverwaltung des Nieder-Oderbruchs. durch die bisherige Zusammensttzung der Repräsentation (Deichschau⸗Kommission), ins— besondere die große Zabl ihrer Mitglieder herbeigeführt worden sind, so wie zur Herstellung der Rechtsgleichheit unter den Gemein⸗ den des Nieder⸗Odberbruchs, von denen ein Theil nach der Deich⸗, Ufer⸗ Graben⸗ und Wege⸗Ordnung für das Nieder⸗Oderbruch vom 23. Januar 1769 das Recht entbehrt hat, durch Repräsentanten an den gemeinsamen Berathungen über die Deichangelegenheiten Theil zu nehmen, obschon dieselben die Deichlasten mitgetragen haben, verordnen Wir, unter Revifion und Abänderung der die Vertretung der Deichgenossen bei solchen Berathungen betreffenden Bestimmungen der Deich⸗, Ufer⸗, Graben⸗ und Wege ⸗Ordnung vom 23. Januar 1765, nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund bes 5. 23 des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848 bis dahin, daß das bereits in der Vorbereitung begriffene Statut für das Oberbruch ins Leben tritt, was folgt:
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Die Deichgenossen des ANieder⸗Oberbruchs üben ihr Recht zur Thrilnahmt an den Herathungen und Heschlüssen über die Deich⸗ Angelegenheiten fortan durch ein Deichamt aus, welches be— reeht aus
a) dem von der Regierung in Frankfurt a. . O. für die Kö⸗—
e, Domaintn im Nieber-Oberbruch ernannten Reprä—⸗ entanten,
Bei der von den Rittergutsbesitzern schon früher e lg ö Wahl eines Repräsentanten und eines Stellvertreters für denselhen
behält es sein Bewenden. 8 Behufs der Wahl der im §. 1 unter é. gedachten sechs Re präsentanten werden die zum Rieder-Oderbruch gehörigen Stah—
und Landgemeinden in sechs Bezirke getheilt, mit Berücksichtigun
der Dammruthen, welche von den Gemeinden nach der Dammrolh
vom 23. Januar 1768 zu unterhalten find, so daß die Zahl ha
Dammruthen, welche von den zu den einzelnen Bezirken gehörign
Gemeinden zusammen unterhalten werden, eine annähernd gleiche sst. Die Abgrenzung der Wahlbezirke nach vorstehender Befim,
mung erfolgt durch die Regierung in Frankfurt a. d. O.
Das Wahlrecht wird ausgeübt von den Bürgermeistern un
Ortsschulzen der zum Wahlbezirk gehörigen Gemeinden.
Wenn eine Gemeinde zur Zeit der Wahlausschreibung w
Deichkassen⸗Beiträgen funfzehn Silbergroschen oder mehr pro Damm ruthe restirt, so ruht ihr Wahlrecht.
In jedem Wahlbezirk ist Ein Repräsentant und Ein Stellba treter zu wählen, und zwar aus der Zahl der wahlberechtigte Bürgermeister und Schulzen.
ö
Die Wahlen, und zwar zuerst die des Repräsentanten, nach her die des Stellvertreters, erfolgen durch Stimmabgabe zu Pio tokoll. Dabei entscheidet die absolute Mehrheit der in der Wahl versammlung vertretenen Dammruthen.
Sollte die erste Abstimmmung keine absolute Mehrheit ergeben,
so ist eine engere Wahl vorzunehmen, bei welcher nur solche Stin.
men, welche auf einen der zwei Kandidaten, die bei der ersten Ab
stimmung die meisten Stimmen gehabt haben, fallen, als gült;
gezählt werden dürfen. Bei dieser Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmeht heit, und im Falle der Stimmengleichheit das Loos. 89 * Die Wahlkommissarien werden von der Regierung in Fram furt a. d. O. ernannt. 3 Die Wahl zum Repräsentanten oder Stellvertreter kann nn
abgelehnt werden aus Gründen, welche von der Uebernahme eint Gemeinde-Amtes entbinden.
Der Stellvertreter eines Repräsentanten nimmt in Krankheik oder Behinderungsfällen dessen Stelle ein und tritt für ihn bis z anderweiten Wabl ein, wenn der Repräsentant stirbt, oder die K dingung seiner Wählbarkeit aufhört.
. ; §. 8.
Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre, soweit das bereits in n Vorbereitung begriffene neue Statut für das Oderbruch mit schon früher ins Leben tritt. Rach Ablauf von sechs Jahren findt wenn alsdann das neue Statut noch nicht erschienen sein sollte, en neue Wahl statt.
Die früher Gewählten sind hierbei wieder wählbar.
; 7 *
Wenn während der Dauer der Wahlperiode ein Repräsentm oder ein Stellvertreter sein Amt als Bürgermeister oder Schu! niederlegt, so hört damit sein Recht zur Repräsentation von selt auf. In solchem Falle, so wie auch dann, wenn ein Repräsentn
oder ein Stellvertreter stirbt, findet eine Reuwahl für den Ar
geschiedenen statt.
. Die im 8. 8
l gedachten Repräsentanten werden mindestu
zweimal im Jahre (das erste Mal im Frühjahr, das andere im Herbst) und außerdem, so oft es das Bedürfniß erfordert,
Deichhauptmann zusammenberufen.
Die Berathungen werden von dem Deichhauptmann als Veo sitzenden geleitet, welcher sichdabei in Behinderungsfällen durch einen! beiden Deich⸗Inspektoren oder durch einen der Repräsentanten ? stöniglichen Domainen oder der Rittergüter vertreten lassen kan Der,. Regierung in Frankfurt a. d. O. bleibt vorbehaltz einen besonderen tommissarius zu den Deichamts sitzungen abzumn nen und diesem den Vorfsitz zu übertragen.
ᷣ §. 11.
Bei den Beschlußfassungen wird nach Köpfen abgestimmt, n bei auch der Deichhauptmann mitstimmt und im Falle ke Stimm gleichheit den Ausschlag giebt.
Wähler und der Wahlbezirke . . .
Den regelmäßigen Deichschauen hat der Repräsentant der Königlichen Vomainen und der Repraͤfentant der Ritterguͤter bei⸗ zuwohnen. An denselben können jedoch auch alle übrigen Reprä⸗ fentanten Theil nehmen, so wie es den Repräsentanten überhaupt freisteht, auch an den . Theil zu nehmen.
64 .
Wenn das Deichamt es unterläßt oder verweigert, die dem Deichverbande nach der Deich-, Ufer-, Graben⸗ und Wege⸗Ord⸗ nung vom 23. Januar 1769 oder sonst gesetzlich resp. nach frühe⸗ ren Beschlüssen obliegenden Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen, oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung in Frankfurt a. . O. nach Anhörung des Deichamtes die Eintra—⸗ gung in den Etat von Amts wegen bewirken, oder stellt beziehungs—⸗ weise die außerordentliche Ausgabe fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge.
Gegen diese Entscheidung steht dem Deich-Amte innerhalb ein und zwanzig Tagen die Berufung an den Minister für die land⸗ wirthschaftlichen Angelegenheiten zu.
Diese Verordnung ist durch die Gesetz⸗Sammlung belannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1858.
(L. S) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. Gr. v. Pu ckler.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Büchsenmacher Rudolph Berger in Cöthen ist unter
dem 14. Januar 1859 ein Patent auf eine durch Modell und Beschreibung erläuterte, in ibrer Zusammensetzung für neu und eigenthümlich erkannte Sicherheits-Vorrichtung an Zündnadel⸗Gewehren, um die unbeabsichtigte Entladung zu verhindern,
auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um—
fang des Preußischen Staats ertheilt worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Me dizinal⸗Angelegenheiten.
Der Lehrer Rösner ist zum ordentlichen Lehrer an der Königlichen Blinden-Anstalt in Berlin ernannt worden.
Ministerium des Innern.
Königliches statistisches Büreau. Preise der vier Haupt⸗Getraide⸗Arten und der Kartoffeln in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten im Monat Dezember 1858, nach einem monatlichen Durchschnitte in preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.
Namen der Städte. Weizen. sgeoggen. Gerste. Hafer r cf
1) Königsberg
Y Memel. ... q 3) Tilsit
4 Insterburg ...... 5) Brauns berg,
6) Rastenburg.
7) Neidenburg ..... .. 8h ... 4 ) Elbing ...... ..... 10) Konz n hn 11) Graudenz
12) Kulm n
13) Thorn. .... ......
1) Berlin
2) Brandenburg.
3) Cottbus
4) Frankfurt a. d. O.. 5) Landsberg a. d. W.
1) Stettin 2) Stralsund ...... 3) Kolßerg , , .. 4) Anklam 5) Stolpe
1) Breslau 2) Grünberg 3) Glogau
Schweidnitz Frankenstein ......
Ratibor
19 17 15
1)
Magdeburg 2) Stendal
3) Halberstadt 4) Nordhausen 5) Mühlhausen
. 8) Torgau
1 Münster 2) Dorsten 3) Haltern 4) Minden 5) Paderborn 6) Dortmund
) 9) Lippsiadt. ..... ... 10 Witten 11) Menden ... .... 6.4 12) Bochum 13) Hattingen. . ...... 1
1) Gan. . , . . 2) Elberfeld m. Sarmen 3) Düsseldorf
4 Neuß
9) Malmedy 16 ö 117 Saarbrück
12) Kreuznach
13) Simmern ... ..... 14) Coblenz .
15) Wetzlar
Durchschnitts⸗ Preise der 13 preuß. Städte J] posenschen Städte 5 brandenb. Stãdte 5 pommersch. Staͤdte 13 schlesischen Staͤdte
13 wessphäl. Städte
z sachsschen Staͤdte 14 rheinisch. Staͤdte