oder doch wenigstens der Verbreiter der gedachten, i halts 23 - ñ Schri d daß daher die vorliegende Klage des 2. W. unbegründet sei.
es Alles unterliegt nicht der Beurtheilung des unterzeichneten Ge-
richts hofes, die erst da Platz greift, wo die Regierung in ihrem Beschlusse auf die Kompetenzfrage näher eingeht. Hier führt sie die von ihr be⸗ hauptete Unzulaͤssigkeit der gerichtlichen Verfolgung der AÄnsprüche des Klägers, unter Bezugnahme auf die Vorschriften des Gesetzes vom 44 Mal 1842, dahin aus: Die Beschlagnahme und Vernichtung der bei dem Kläger gefundenen Exemplare des gedachten Katechismus seien polizeiliche n . zur Verhütung der weiteren Verbreitung dieser durch Ur⸗ theilsspruch für verbrecherisch erklärten Druckschrift, über deren Gesetz⸗ mäßigkeit nach 8. 1 des angeführten Eesetzes nur die vorgesetzte polizei liche Dienstbehörde, nicht die Grichte zu entscheiden kompetent seien, weil einmal in keiner Weise die Bedingungen des §. 2 4. a. O. hier zu⸗ träfen, dann aber auch, weil W. bei seiner polizeilichen Vernehmung selbst erklärt habe, daß ihm an diesen, wahrend seiner Abwesenheit, ohne sein Zuthun und Wissen unter seiner Adresse bei ihm einge⸗ gangenen Bruck-Exemplaren gar kein Eigenthum zustehe, er also auch die Verletzung seines Eigenthumsrechts durch, die polizeiliche Beschlagnahme nicht behaupten könne. Eben so wenig sei hier von einer Aufopferung von Privatrechten im allgemeinen Interesse im Sinne des §. 4 jenes Gesetzes die Rede. Nach S tz desselben, der hier maßgebend sei, habe 2c. W. nur dann, wenn er die Verletzung eines ihm an ben in Beschlag genommenen Exemplaren zustehenden Privatrechts darthun könnte, und wenn zugleich die polizeiliche Verfügung im Be⸗ schwerdewege aufgehoben wo den wäre, sich gegen den betreffenden Be⸗ amten regressiren können; die polizeiliche Beschlagnahme sei aber trotz sei⸗ ner Beschwerde selbst von dem Minister des Innern ausdrücklich gebilligt und aufrecht erhalten. Der Prinzipal-Antrag der Klage auf Herausgabe der 72 Exemplare sei durch deren Vernichtung gegenstandlos geworden; ein gerichtlich zu verfolgender Entschädigungs-Anspruch an den Staat wegen der vermeintlich gesetzwidrigen Handlüngen der Beamten desselben sei nach den Vorschriften des Geseßes vom 11. Mai 1842 unzulaässig.
In dieser den Kompetenzpunkt betreffenden Ausführung der Regie⸗ rung, auf welche der Kläger in seiner Erklärung nur insoweit eingegangen ist, als er jetzt mit Bestimmtheit sein Eigenthumsrecht an den ihm fort⸗ genommenen Exemplaren, und daher die AÄnwendbarkeit des §. 4 des Ge⸗ setzes vom 11. Mai 1842 auf seine Klage behauptet, find treffende mit nicht treffenden Argumenten gemischt.
Zu den letzteren gehört es zupörderst, wenn die Regierung aus dem von ihr behaupt ten außerprozessualischen Zugeständnisse des Klägers, daß er nicht Eigenthümer der fraglichen Exemplare sei, herleiten zu können
laubt, Kläger habe sich also gar nicht über eine polizeiliche Verletzung kwnrr Privateigenthums zu beschweren, und es liege mithin hier über— haupt keiner der Fälle vor, für welche das Gesetz vom 11. Mai 1842 nach dem atKzeiten Älinca seines §. 1 ausnahmsweise den Rechtsweg gegen polizeiliche Verfügungen gestatte.
. Jenes angebliche Zugeständniß des Klägers kann die Regierung viel— leicht mit Erfolg demselben als Einwand entgegensetzen, wenn es dem— nächst wirklich zum Prozesse über die vorliegende Klage kommt; zur Be— gründung des Kompetenz-Konflikts ist dieser Einwand nicht geeignet; die Regierung übersieht dabei, daß nach den Worten des §. 1 jenes Gesetzes die Anwendbarkeit desselben nur davon abhängig ist, daß ein gerichtlich über eine polizeiliche Verfügung Klagender „die Verletzung eines zu seinem Privat- Eigenthum gehörenden Rechts behauptet“, was in der vor— liegenden Klage mit aller Bestimmtheit geschieht. Ob diese Behauptung begründet sei oder nicht, kann nicht im Kompetenz⸗Konfliktsverfahren, son⸗ dern, falls im Uebrigen der Rechtsweg zulässig ist, nur durch den ordent— lichen Richter entschieden werden.
Darin aber hat die Regierung vollkemmen Recht, wenn sie die Un— zulässigkeit des Rechtsweges in Ansehung des prinzipalen Antrages des Klägers behauptet, in welchem derselbe die Rückgabe der polizeilich ihm fortgenommenen Druckschrift fordert. Zwar ist hierbei wieder der von der Regierung gemachte Einwand, daß die zurückgeforderten Exemplare der Schrift bereits vernichtet worden und die Klage in dieser Bezlehung gegen⸗ stands los sei, irrelebant, und tangirt lediglich die Sache selkst, nicht die Kompetenzfrage; durchgreifend für letztere aber ist, daß die Inbeschlagnahme und das Forinehmen der Schrift aus dem Besttze des Klägers polizeiliche, sogar ausdrücklich von den vorgesetzten Dienstbehörden gebilligte Verfügun— gen waren, welche nach den Vorschriften im §. 3 und im J. Alinea des §. 1 des Gesetz es vom 11. Mai 1842 durch eine gerichtliche Klage nie— mals rückgängig gemacht werden können. Es kommt deshalb eigentlich gar nicht mehr auf eine Beurtheilung der Behauptung des Klägers an daß seine Klage den Bedingungen des §. 2 jenes Geseßes entspreche, in⸗ dem gegen ihn als einen bloßen Privatbesitzer der erwähnten Schrift die polizeiliche Beschlagnahme, derselben nach §. 50 des Preßgesetzes gar nicht eu ff gewesen sei, mithin ihm dieses Gesetz als eine „besondere geseß— iche Vorschrift“ bei seinem jetzt vor Gericht gegen die Polizeibehörde unternommenen Angriff zur Seite stehe. .
Diese Deduction des Klägers ist aber auch, wie man der Regierung en muß, nicht zutreffend. Das Preßgeseßz giebt zwar allerdings in einen 58. 29 und 50 enthaltenen Bestimmungen, daß die Staatsanwalt— schaft und deren Organe Druckschriften strafbaren Inhalts, wo fi
Inhalts, wo fie solche zum Zweck der Verbreitung vorfinden, mit Beschlag zu belegen be— rechtigt sind, und daß die durch ein Strafurtel ausgesprochene Vernichtung einer Schrist auf alle noch im Beßitze des Verfaffers, Druckers, Heraus? gebers, Verlegers, Buchhändlers befindlichen ober an bffentlichen Orten . r e, fich beziehe, nicht undeutlich zu erkennen, daß die
; ö. 436 loßen Privatbefitze befindlichen Exemplare der Beschlagnahme und Pexnichtung nicht unterliegen sollen; ausdrücklich für befreit'erklärt bon solchen gegen sie ju richkenden polizeilichen Maßnahmen werden in— dessen dergleichen Privatbesitzer in jenem Geseße nirgends, und von einer geseßlichen Cxemtlon derseiben, die sie nach §. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 zur gerichtlichen Klage Jegen die Poligei—
res strafbaren In⸗ von dem Stadtgericht in K. zur Vernichtung verurtheilten
. sein. Aich Seite belrachtet, ist daher der Prinzipal-Antrag des itge⸗ Rechtswege nicht geeignet. Wohl aber erscheint in Ansehung des chen, tuellen Antrages, namlich in Ansehung der Forderung, daß Fiskus, fall er die 12 Exemplare nicht zurückgeben sollte, zur Zahlung des Werth derselben verurtbeilt werde, nach F. 4 des Geseßzzes vom 11. Mai iph
der Einleitung zum Allg. Landrecht in der Klage berufen hat, der Rechtz, weg zulässig, indem dieser Theil der Klage deutlich die Behaugtun enthält, daß durch) die polizeiliche, den Vorschriften des 5. 50 des Pres gesetzes vom 12. Mai 1851 zuwiderlaufende Fortnahme der 2 Exen, plare ein solcher Eingriff in seine Privatrechte geschehen sei, für welch nach den gesetzlichen Vorschriften über Aufopferungen der Rechte un Vortheile des Einzelnen im Interesse des Allgemeinen Entschädigung ge währt werden muß — eine Behauptung, über die, soweit es sich dabt,
Die Regierung hat das Gegentheil hiervon nicht dargethan; ihn Bemerkung, daß hier von einer Aufopferung von Privatrechten im allz⸗ meinen Interesse im Sinne jenes §. 4 nicht die Rede sei, entbehrt ern weiteren Begründung; es kommt nach den Worten dieses Gesetzes bözin
recht des Klägers wirklich im Interesse des Allgemeinen geschehen i;. sondern vielmehr darauf, ob Kläger diesen Eingriff so auffaßt und be hauptend darstellt, was derselbe allerdings gethan hat. ö
Der Zulässigkeit des Rechtsweges über diesen Theil des Klagepetitun; ist auch nicht hinderlich, daß Kläger denselben mit dem ersten Theil, übe welchen der Rechtsweg nicht zulässig ist, als einen eventuellen, in &; Wahl des Verklagten gestellten, in Verbindung gebracht hat. .
Wäre diese Verbindung so gestaltet, daß der eventuelle Antrag ohn den ersten, an den er sich anschließt, gar nicht bestehen und daher hö ihm auch nicht getrennt werden könnte, so würde der Kompetenz- Konft auch rücksichtlich des zweiten Klage⸗Antrages anzuerkennen sein.
So aber steht die Sache hier nicht; die beiden Anträge des Kläger lassen sich sehr wohl von einander trennen; der zweite, die eventuelle Ent, schädigungs⸗Forderung, kann und muß der richterlichen Beurtheilung nat
Ansehung des ersten dies unzulässig ist. Berlin, den 23. Juni 1868. Königlicher Gerichtshaf zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.
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Tages-Ordn ung.
3Zte Sitzung
des Herrenhauses
am Mittwoch, den 265. Januat 1859, Mittags 2 Uhr. 1) Geschäftliche Mittheilungen. 2) Vorlagen Seitens der Königlichen Staats-Regierung.
Angekommen: Der General-Major und Direktor dis Allgemeinen Kriegs-Departements, von Voigts-Rhetz, vm Frankfurt a. O.
Berlin, 25. Januar. Se. Königliche Hoheit der Prin Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädig; geruht: Dem zur Zeit bei dem Ministerium der auswärtigen An— gelegenheiten beschäftigten Legations-Secretair von Katte die Er— laubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Oesfsterreic Majestät ihm verliehenen Ordens der eisernen Krone dritter Klasf zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 25. Januar. Se. Königliche Hohl der Prinz-Regent nahmen heute Vormittag die Vorträge det General⸗Majors Freiherrn v. Manteuffel, des Ministers der auß waͤrtigen Angelegenheiten Freiherrn v. Schleinitz und die militain, schen Meldungen entgegen. Hierauf empfingen Allerhöchstdieselben den neu ernannten Königlich schwedischen Gesandten Baron Jaerta Gegenwart des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, Fe herrn von Schleinitz. Alsdann hatte eine Deputatlon des Hausef der Abgeordneten die Ehre, unter Führung des Präfidenten, Grafen von Schwerin, im Beisein Sr. Hoheit des Fürsten bon Hohenzollern-Sig Regenten die Antworts-Adresse auf die Eröffnungs-Rede n überreichen.
Holstein. Itzehoe, 23. Januar. In der geftrigen (bteh Sitzung der holsteinschen Ständeversammlung wurde boh Präsidenten die Anzeige gemacht, daß mehrere Schreiben ihm boh Königlichen Commiffair zugestellt seien, wie der Entwurf eines Pr. tents, betreffend einige Modifieationen des der Wege⸗-Verordnunn vom 1. März 1842 angehängten Verzeichnisses der Haupt- und Neben-Landstraßen im Herzogthum Holstein. Geschäftsverhältnisse und den Geschaäͤftsgang bei den zur Aichun der Gewichte und Waagen errichteten Juflir-Aemtern und di Motive für diese Instruction. Ein Schreiben, in welchem di finanziellen Mittheilungen gemacht sind, welche in der Eröffnun
noch vorbehalten waren. Als eingegangen wurden an gezesl
auf welchen Kläger sich ausdrücklich unter Mitallegirung der §§. J4. =
um die Frage, ob ein solcher Eingriff vorhanden sei und um Feststellun der Entschädigung handelt, jener §. 4 den Rechtsweg für statthaft erklir.
lich der Kompetenzfrage nicht darauf an, ob der Eingriff in das Prihe⸗
§. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 überwiesen werden, obgleich!
igmaringen Sr. Königlichen Hoheit dem Prin! ⸗
Instruction für die
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eine Anzahl Petitionen von Schullehrern, auf angemessene Ein⸗ nahme antragend; eine Bittschrift des Gemeindeborstehers der katholischen Gemeinde in Kiel und Altona, dahin lautend: die Stäͤndebersammlung möge erwirken, daß die der freien Uebung der fathbllschen Religion entgegenstehenden Gesetze aufgehoben würden. Zur Tagesordnung übergehend, schritt man zur Wahl von Comitè's zur Bearbeitung veischledener Gesetzentwürfe. Auf die Tages⸗ ordnung für die näͤchste Sitzung wurde vom Praͤsidenten gesetzt die Verlesung des Ausschußberichtes über den Entwurf eines Pa⸗ tents, betreffend die Verordnung der Klingelbeutelgelder und des Berichtes über den Entwurf eines Patents betreffend eine Aus— dehnung der zum Schutz wider den Nachdruck erlassenen Verfügun⸗ gen und die Vorberathung rücksichtlich dieser Entwürfe. Die nächste Sitzung wurde auf den 24. Januar angesetzt.
Sachsen. Weimar, 23. Januar. Im Auftrage Sr. stöniglichen Hoheit des Großherzogs bat heute das Ministerium den fünfzehnlen ordentlichen Landtag durch Mittheilung eines höchften Dekrets eröffnet, welches sich über den gesteigerten Wohl⸗ sfand des Landes, über den Aufschwung von Industrie und Handel, auf die besonders die Erweiterung des Zollvereins wohlthätig ein⸗ wirkte, und über die erhöhten Einnahmequellen des Staates aus— ließ der es möglich mache, daß trotz höherer Anforderungen an das Budget von 1859 — 1861 für mancherlei Bedürfnisse die direkte Steger berringert werde. Staats-Minister von Watz dorf ge— dachte alsdann noch besonders des vertrauensvollen Verhältnisses, welches schon seit Jahren zwischen Regierung und Landesvertretung geherrscht, und das gewiß auch diesmal an den Tag treten werde. Die hierauf erfolgte Präsibentenwahl fiel mit 26 Stimmen von 30 auf den Bezirks-Direktor bon Schwendler, der schon einmal dieses Amt verwaltet hat.
Neuß. Gera, 21. Januar. Das neueste Amts- und Ver⸗ orbnungsblatt bringt eine Verordnung gegen die Hazardspiele. Bemerkenswerth ist, daß die Verordnung auch geschlossene Gesell— schaften (8. h. Vereine zu geselligen Zwecken) mit dem Charakter von öffentlichen in dieser Hinsicht belegt und auch ihnen das Hazardspiel verbietet.
Nassau. Wiesbaden, 23. Januar. Der den Kammern vorgelegte Etat über den Staatshaushalt pro 1859 weist an regelmäßigen Einnahmen 1,946,917 Fl., an Ausgaben 3,293, 286 Fl. nach, so daß durch Steuererhebung 1,346,369 Fl. gedeckt werden müssen, wozu, da ein Simplum aller direkten Steuern netto 296300 Fl. beträgt, vorausfichtlich 4 Simplum uöthig werden. Unter den Ausgaben erscheint das Militairbudget mit 788,721 Fl. ,
Baiern. Nachrichten aus München vom 23. Januar zufolge hat das Gesammt-Ministerium gestern seine Entlassung eingereicht, welche jedoch vom Könige nicht angenommen wor— den ist.
Belgien. Brüssel, 273. Januar. Der „Moniteur belge“ veröffentlicht die neue Telegraphen-Convention zwischen Belgien, Frankreich und Preußen, welche mit dem 1. Februar ins Leben ftitt. Eine einfache Depesche von 20 Worten von Brüͤssel nach Cöln kostet von nun an 45 Fr., statt, wie früher, 73 Fr. Eine einfache Depesche von Brüssel nach Berlin kostet 105 statt 172 Fr.; eine solche von 30 Worten 153 Fr. anstatt 35 Fr. Man hofft, daß diese Convention bald auf die Schweiz, Spanien, Portugal und Sardinien ausgedehnt wird. — Die indirekten Steuern brachten in den ersten dreiviertel Jahren von 1858 über 102 Mill. Fr. ein und zwar beinahe 104 Mill. mehr, als beranschlagt worden waren. — Die Kammerkommission über das Strafgesetzbuch hat die sechs Artikel über die Bestrafung der Geistlichkeit aufs Neue ge— prüft und ist im Wesentlichen bei ihren früheren Vorschlägen ste⸗ hen geblieben. Man hat beschlossen, die drei Artikel über die Hirtenbriefe zu unterdrücken, weil jeder Geistliche das Recht haben müsse, mit seinen Obern im In- und Auslande zu korrespondiren und Schriftstuͤcke zu veröffentlichen; dagegen hat die Kommission beschlossen, daß, wenn Geistliche durch gehaltene Reden oder ver— lefene Schriftstücke während der Ausübung ihres Dienstes und in öffentlicher Versammlung die Regierung, ein Gesetz, eine Königliche Verordnung oder sonst eine Handlung der öffentlichen Behörden angreifen, diese mit Gefängnißstrafe von 3 Monaten bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von 30 — 500 Frs. bestraft werden sollen. (Düss. Itg.)
Frankreich. Paris, 23. Januar. Der „Moniteur“ erstattet Bericht über die Kommission, welche zur Ausführung des Gesetzes vom 10. Juni 1853 über die lebens länglichen Unter⸗ stützüngen für ehemälige Militairs der Republik und des Kaiser— reichs ernannt wurde. Dieselbe hat im Jahre 1858 im Ganzen 321,010 Fr. vertheilt und wiederum 3312 ehemaligen Militairs aus der noch sehr beträchtlichen Anzabl derjenigen, die sich der Fürsorge des Kaisers empfehlen, Unterstützungen auf Lebenszeit bewilligt. Die Zahl der Bewerber, welche vom 1. Januar 1852 bis 31. Dezember 1858 sich anmeldeten, beträgt 31, 1905. An
Wittwen und Vexwandte verstorbener Militairs, die Anspruch auf
diese Unterstützung machen durfte 18, 947 Zr. e n ö 9
— 24. Januar. hier e T treff
Italien. Rom, 15. Januar. Se Königliche Hobeit der Prinz Albrecht von Preußen hat Sr. Heiligkeit dem Papste die Aufwartung gemacht. Se. Königliche Hoheik stellte mehrere Personen des Königlichen Gefolges vor.
6 Aus Turin, 23. Januar, wird gemeldet: „Der General . hat ir. Mittags, nachdem er der in der Kathedrale abge⸗ ha i gr beigewohnt hatte, bei dem Könige Victor Emanuel . amen des Kaisers der Franzosen und im Beisein der hohen . ur dentrager des Königreiches in amtlicher Weise um die Hand der Prinzessin Elotilde bon Savoyen für den Prinzen Napoleon angehalten. — Deputationen der beiden Kammern haben dem FKö— nige die Antwort-Adresse auf die Thronrede überreicht.“
Florenz, 18. Januar. Der Großherzog und die Groß⸗
herzogin, der Erbprinz und die Erbprinzessin, Erzherzog starl und die Erzherzogin Louise find nach Rom gereist, von wo sie sich ugch Neapel zu den Vermählungsfesten begeben wollen. — Das Ministerium hat Vollmacht bekommen, einige minder wichtige An⸗ gelegenheiten unter eigener Verantwortung zu erledigen. .. Rußland und Polen. St. Petersburg, 18. Januar. An den Peinister⸗Staats-Seeretair von Polen, Joseph Tymomwski, hat der Kaiser ein Anerkennungs-Reskript gerichtet und demselben für die unwandelbare Treue gegen den Thron und seine eifrigen Dienste den Orden des Alexander Newski ertheilt. — Der Gou— verneur von Esthland, Geheimrath von Grunwald, ist von seinem Posten ab- und in den Senat berufen; der Vice⸗Gouverneur von Esthland, Baron Rosen, hat angeblich krankheitshalber seinen Ab⸗ schied genommen und in der Person des Kollegienraths Baron Raden einen Nachfolger erhalten. Anlaß zu diesen Personal⸗Ver⸗ änderungen haben die im vorigen Jahre stattgehabten Bauern— Excesse gegeben. — Es ist nun positiv beschlossen, daß der Schienen⸗ weg von Fuga nach Pskow binnen 10 Tagen dem öffentlichen Verkehr übergeben wird. — Bei der Neujahrscour führte Baron von Plessen, als der älteste der fremden Vertreter, das diploma⸗ tische Corps. Der Kaiser unterhielt fich eine geraume Zeit mit ihm, wie mit dem englischen Gesandten Crampton.
Amerika. New⸗Vork, 8. Januar. Nach einer telegraphischen Mittheilung aus Washington vom 5. Januar beschäftigt fich das Repräsentantenhaus-Comité für die auswärtigen Angelegenheiten mit der Berathung eines Planes zum Ankauf von Cuba, indeß ist nicht viel Äussicht vorhanden, daß es sich zu Gunsten desselben aussprechen werde. — In demselben Berichte wird erwähnt, daß nach den Voranschlägen des Schatz-Secretairs, Herrn Cobb, zum 1. Juli ein Defizit von 7 Millionen Dollars in Aussicht stebe, welches das Comité der Mittel und Wege durch Erhöhung der Zoll-Tarifsätze zu decken beabsichtige. Unter Anderem soll es vor⸗ zuschlagen beabsichtigen, daß Branntweine und andere Spirituosen, welche jetzt 30 pCt. zahlen, in die Liste der 50 pCt. zahlenden Artikel versetzt werden, wodurch allein man die Einnahme um fast 1 Million Dollars steigern zu können glaubt.
Die meisten Legislaturen der einzelnen Unions-Staaten halten jetzt ibre Sefsion. Der Gouberneur von Pennswhlvanien schildert in seiner Jahres-Botschaft die Finanzlage dieses Staates als sehr günstig. Die Einnahmen in dem letzten Finanzjahre waren höher als 4 Millionen, die Ausgaben beschränkten sich auf 38 Millionen; gegenwärtig in Cassa sind mehr als z Millionen und die ganze Staatsschuld betragt gegen 40 Millionen. Der Gouverneur ver— spricht Maßregeln zur allmäligen Amortisirung dieser Schuld.
Die Legislatur von Michigan trat am 5. Januar in Lan⸗ sing zusammen. Auch die Finanzlage dieses Staates ist eine günstige. Die Einnabme im letzten Finanzjahre war 1,024,900 Doll, die Ausgabe 848, 00 Doll; in Cassa vefinden sich 176,000 Doll. und die Staatsschuld, die sich innerhalb der letzten vier Jahre um 213, 000 D. vermindert hat, beträgt jetzt noch 317000 D.
Nach einer Mittheilung der Organe der canadischen Regie⸗ rung wird das Parlament von Canada am 29. Januar in Toronto zusammentreten. .
Aus Mextko war vom 6. d. gemeldet worden, daß Miramon zum Praäsidenten gewählt worden sei und daß General Zuldcaga sich in die englische Gesandschaft geflüchtet hatte. ö.
Asien. Die Berichte des Korrespondenten der „Times* aus dem Lager Lord Clydesis, welche bis zum 13. Dezember reichen, schildern die Unterwerfung von Auhd als in raschem Fortschritte begriffen und legen besonders Gewicht darauf, daß jetzt auch die Sipahis und insbesondere die Sowars der frühern regu⸗ laren Keiter-Regimenter, welche sich bisher ganz zurückgehalten hatten, sich jetzt in größern Massen stellen, um von der Amnestie zu profiliten. Dabei hat die Entwaffnung und die Schleifung der Forts guten Fortgang. In einem einzigen Bezirke von Auhd allein, dem Bezirke von Mullaon, waren his zum 24. November 143, 934 Kanonen, Gewehre, Pistolen, Säbel, Speere u. . w. eingeliefert worden und die Zahl der in diesem Bezirke zerstoͤrten
wurden im vorigen Jahre
Der Prinz Napoleon wird am Mittwoch