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Psingst- und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage, Char 1 — und Bußtage, sind die Königlichen ufeen ge⸗ chlossen. .
5) Den Galerie Dienern, Portiers 2c, ist untersagt, bei der
Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen.
Berlin, den 3. Februar 1859.
Der General⸗Direktor der stöniglichen Museen. von Olfers.
Finanz ⸗Ministerinm. n a cu n g.
Die Königlichen Regierungs-Haupt«- Kassen, denen im Interesse der Staatsbeamten und zur Vereinfachung unserer Verwaltung die Vermitte⸗ lung von Aufnahmen in unsere Anstalt obliegt, werden seit längerer Zeit dadurch, daß die betreffenden Anträge von Behörden und einzelnen Per⸗ sonen in der Regel höchst unvollständig und mit unzulässigen Neben⸗An⸗ trägen bei ihnen eingehen, mit Correspondenzen zur Beseitigung der vor— gefundenen Mängel und Beantwortung unstatthafter Anträge in dem⸗ selben Maaße ungebührlich belastet, als unsere eigene Verwaltung. Wir machen daher in Folgendem alles dassenige bekannt, was bei der Recep tion in unsere Anstalt erforderlich ist, und bemerken dabei ausdrücklich, daß Abweichungen von diesen Bestünmungen unter (einer Bedin⸗ gung gestattet werden können. Sollte also dagegen irgendwie ver— stoßen oder irgend eine vorgeschriebene Form nicht ganz- genau beachtet werden, worüber die mit uns in Verbindung stehenden wan, Kassen und unsere Agenten streng zu wachen haben, so müssen die betref fenden Personen erwarten, daß ihre Aufnahmen abgelehnt oder verzögert und ihnen umstaͤndliche Korrespondenzen und Portokosten verursacht werden.
J. Es können in die Königlich preußische allgemeine Wittwen-Verpfle⸗ gungs⸗-Anstalt nach den bestehenden Bestimmungen nur aufgenommen wer den (und zwar auch nur unter der Voraussetzung, daß nicht etwa Ge— sundbeits oder Alters ⸗-Verhältnisse obwalten, die nach den §§. 3 und 4 unseres Reglements überhaupt gänzlich von der Reception ausschließen):
a) diejenigen im unmittelbaren Staatsdienste angestellten Civil Be⸗ Swen, welche nach dem Vensiogns-Reglement bem 30. April 1825 pensions⸗ berechtigt sind und daber zum Penstons-Fonds beitragen, sevoch mit der Maßgabe, daß diejenigen unter ibnen, deren fixirtes Dienst Einkommen die Summe don jährlich 250 Thlr. nicht übersteigt, höchstens eine Wittwen⸗Pension don 50 Thlr. versichern dürfen;
b) die Assessoren dei den Regierungen, den Obergerichten und den Rbeinischen Landgerichten, auch wenn sie weder Gehalt noch Diäten be zieben, so wie die bei den Auseinandersetzungs-Behörden als Spezial-Kom missarien dau erd beschäftigten Oekonomie ⸗Kommissarien, noch ehe sie in den Genuß eines pensionsberechtigten Einkommens treten, jedoch alle diese unter b. angeführten Beamten nur mit der Versicherung einer Wittwen PVension don hböchstens 100 Thlr., vorbebaltlich einer künftigen Erhöhung derselben für den Fall, daß ihnen später die Pensions-Berechtigung bei— gelegt werden sollte;
e) die im eigentlichen Seelsorger⸗Amte, sowohr anter Königlichen, als unter Pridat⸗Patronaten angestellten Geistlichen,
d) die an Gymnafien und diesen gleich zu achtenden Anstalten, an Schullebrer⸗Seminarien, so wie an höheren und an allgemeinen Stadt⸗ schulen angeftellten wirklichen Lehrer; nicht aber auch die Hülfslehrer solcher Anstalten und die Lehrer an solchen Klassen derselben, welche als eigentliche Elementarklassen nur die Stelle der mit jenen höheren Unter⸗ richts⸗Anstalten verbundenen Elementarschulen ersetzen;
. die Profrfforen bei den Universitäten, wenn fie mit einer fixirten Besoldung angestellt sind;
f) die reitenden Feldjäger.
Außerdem sind zwar noch einige andere Beamtenklassen, als die Hof⸗ diener u. . w. beitrittsfähig, diese befinden sich jedoch uns gegenüber in einer ganz besonderen Ausnahmestellung und werden niemals von unsern Agenten oder den Königlichen Regierungs⸗Hauptkassen, sondern zum größ— ten Theil von ihren eigenen, mit unsern Aufnahme⸗Bestimmungen voll⸗ kommen bekannten Behörden zur Reception bei uns angemeldet. Es be—
darf daher hier nicht weiter ihrer Erwähnung.
I. Wer nun hiernach der Königlich preußischen allgemeiner Wittwen⸗ Berpflegungs⸗Mnstalt beitreten will, hat vorzulegen.
2 ein Attest seiner vorgesetzten Behörde, daß er zu einer ber genann— zen Klaffen geböre, alfo zu la. ausdrüdlich barüber, baß er ein penfions⸗ beinragspflichtiges Gehalt und event. zu welchem jährlichen Betrage beziehe, zu Ib., wegen ber Oetonomie Kommissarien, daß er bei einer Ausein⸗ anbersetzungs⸗Behörte dauernd beschäftigt sei, zu 14. dagegen darüber, daß er zu den nach der Allerhöchsten Kabinets⸗Orbre vom 17. April 1820 resehtiansfähigen behrern gehöre. Ausgenommen sind hierbei nur bie KHeistlichen und bie bei ben Regierungen unt Obergerichten ober anderen , — als wirkliche NRäthe angestellten Staatsbeamten, ba diese ber ihre Stellung keines hbesonderen Nachweises hebsrfen. Heiraths⸗
stonsense konnen nur dann die Stelle solcher Atteste vertreten, wenn in denselben das Verhältniß des Beamten oder Lehrers, welches ihn na
den obigen Bestimmungen zur Aufnahme in unsere Unstalt berechtigt, he. sonders und bestimmt ausgedrückt, auch event. das venstonsbeitragépflich— lige Dienst⸗Einkommen des Heamten ad La. angegeben ist. Versicherungen welche die Recipienden selbst über ihre Stellung abgeben oder einfach Bescheinigungen einzelner Behörden: „daß N. N. berechtigt oder verpflichte sei, der Königlichen allgemeinen Wittwen-⸗Verpflegunge⸗Anstalt beitreten“ können uns niemals genügen, da wir diese Berechtigung ober Berpslich= tung auf eigene Verantwortung selbst zu prüfen haben.
b) Föͤrmliche Geburt -Atteste beider Gatten unb einen Gopulationt— schein. Bie in diesen Dokumenten vorkommenden Zahlen müssen mit Buch staben ausgeschrieben sein und die Bor- und Zunamen beider Eheleute in ben Geburisscheinen müssen mit den Angaben des Copulationsscheins so genau übereinstimmen, daß die Identität der Personen durchaus keinem Zweifel unterliegt, der sonst anderweitig auf glaubhafte Weise zu heben sein würde. Bloße Taufscheine ohne bestimmte Angabe der Gehurtgzest sind ungenügend; sind aber solche Angaben im Copulationsscheine borhan— ben, so können sie als Ersatz etwa fehlender besonderer Geburts⸗Atteste nur dann gelten, wenn bie Trauung in derselben Kirche erfolgt ist, in welcher die Taufe vollzogen wurde, und wenn die Copulationé« und Geburts⸗An— gaben ausdrücklich auf Grund der Kirchenbücher einer unt derselben Kirche gemacht werden. Sollte in besonderen Fällen es nicht möglich semn, einen Gehurtsschein zu erhalten, und diese Unmöglichkeit bescheinigt ober wenigstens wahrscheinlich gemacht werden, so muß das Alter durch gültige Atteste seit der Zeit der Consirmation, durch glaubwürdige Be— scheinigung der Eltern ober Taufzeugen, durch gerichtliche Vormunb— schafts⸗Bestellungen, worin das Alter der aufzunehmenden Eheleute an— geführt wird, durch Hofumente, welche geraume Zeit vor heantragter Reception im Druck erschienen sind, ober sonst durch andere, allenfalls durch das suppletorium zu bekräftigende Mittel erweislich gemacht werden. Einer gerichtlichen Beglaubigung der Kirchenzeugnisse bedarf es nicht mehr, wohl aber muß der Unterschrift des Ausstellers das Kirchensiegel deutlich beigedruckt sein. Auch sind diese Vokumente stempelfrei, ben Predigern aber ist es nachgelassen, für Ausfertigung eines jeden solcher Zeugnisse kirchliche Gebühren, jedoch höchstens im Betrage von 7 Sgr. 6 Pf. zu sordern. Va die Kirchenzeugnisse bis nach Beendigung der Mitglied schaft bet unsern Akten verbleiben müssen, so ist denjenigen Recipienden, die sie etha auf Stempelpapier einreichen und also später auch zu anderen Zwecken als zum Einkauf in unsere Anstalt henußen können, ganz besonderg an zurathen, hon vorn herein un zu unsern Akten nicht die Hriginalien, sondern stempelfreie beglaubigte Abschriften zugehen zu lassen, jedoch mit dem ausdrücklichen Vermerke des vidimirenden Beamten, daß den Orägi— nalien die Kirchensiegel beigedruckt seien. Jedenfalls besitzen wir keine Arbeitskräfte, um später auf Verlangen einzelner Interessenten beglaubigte Abschriften der bei unsern Ülten beruhenden Atteste ertheilen zu können.
e) ein ärztliches, ebenfalls stempelsreies Attest in folgender Fassung: »Ich (der Arzt) versichre hierdurch auf meine Pflicht und an Eibenstalt, daß nach meiner besten Wissenschaft Herr N. N. weber mit der Schwind— sucht, Wassersucht, noch einer andern chronischen Krankheit, die ein baldi— ges ÄÜbsterben befürchten ließe, behafter, auch überhaupt nicht krank, noch bettlägerig, sondern gesund, nach Verhältniß seins Alters bei Kräften und fähig ist, seine Geschäfte zu verrichten.“ Diesetz Attest des Arztes muß von dier Mitgliedern unserer Anstalt, ober, wenn solche nicht vor handen sind, von vier andern bekannten redlichen Männern dahin be— kräftigt werden: „daß ihnen der Aufzunehmende belannt sei und sie das Gegentheil bon dem, was der Arzt attestirt habe, nicht wissen.“ Wohnt der Recipiend außerhalb Berlin, so ist noch außerdem ein Certifikat hinzu— zufügen, dahin lautend: „daß sowohl der Arzt als die vier Zeugen das Attest eigenhändig unterschrieben haben, auch keiner von ihnen ein Vater Bruder, Sohn, Schwiegersohn oder Schwager des Aufzunehmenden oder der Frau desselben sei.“ Dieses Certifikat darf nur bon Notar und Zeu— gen, von einem Gerichte oder von der Orts, Polizeibehörde ertheilt wer. den; bei den Gesundheits-Attesten für aufzunehmende Gendarmen sind jedoch ausnahmsweise auch die Certifikate von Gendarmerie-Offizieren zu— lässig. Das ärztliche Attest selbst können wir nur von einem approbirkten praktischen Arzte oder von einem Kreis⸗-Wundarzte annehmen. Wund— ärzte J. Klasse, die nicht im Staatsdienste angestellt sind, dürfen der— gleichen Atteste nur dann ausstellen, wenn uns zugleich von der Orts— obrigkeit bescheinigt wird, daß an ihrem Wohnorte zur Zeit ihrer Nieder— lassung daselbst ein zum Doktor promovirter praktischer Arzt nicht an⸗ sässig gewesen. Das Attest, die Zeugen-Aussagen und das Certifikat bürfen nie vor dem 16. Januar oder 16. Juli datirt sein, je nachdem die Aufnahme zum 1. April oder 1. Oktober erfolgen soll, und die oben vorgeschriebene Form muß in allen Theilen Wort für Wort ganz genau beobachtet werden. .
III. Die Aufnahme⸗Termine find, wie eben angedeutet, der 1. April und 1. Oltober eines jeden Jahres. Wer also nach J. zur Reception be— rechtigt oder verpflichtet ist und diese durch eine Königliche Regierungs— Haupt- oder Institutenkasse, oder durch einen unserer Kommissarien be— wirken will, hat an dieselben seinen Antrag und die zu II. genannten Dolumente vor dem 1. April oder 1. Oktober so zeitig einzureichen, daß sie spätestens bis zum 15. März oder 15. September von dort aus bei uns eingehen können, Anträge, welche nicht bis zu diesem Zeitpunkte ge— macht und bis dahin nicht vollständig belegt worden sind, werden von ben königlichen Kassen und Kommissarien zuräckgewiesen und können nur noch spätestens bis zum 1. April oder 1. Oktober in portofreien Briefen unmittelbar an uns selbst eingesandt werden. In der Zwischenzeit der borgeschriebenen Termine werden keine Receptions- Anträge angenommen und keine Aufnahmen vollzogen.
IV. Den zu II. genannten Attesten sind womöglich gleich die ersten praenumerand zu zahlenben halbjährlichen Beiträge beizufügen, die nach
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s 7 dai 1856 sehr lei d erden Tarif zu dem Gesetze vom 17. Mai 1856 ehr leicht berechne wer r w Tarif ist im Verlage der hiesigen Decker'schen Geheimen
Ober. efbuchdruckerei erschienen und ist also Jedermann ang f, 7. Berechnung der Alter ist jedoch der §. 5 unsers Neal ment 9 6 2 wonach einzelne Monate unter Sechs gar nicht, vollendete Sechs lonate aber und darüber als ein ganzes Jahr gerechnet werden. nn der ersten Beiträge oder einzelne Theiljablungen zur Tilgung Fo sind unstattbaft, und vor vollständiger Einsendung der tarifmäßigen Gelder
und der vorgeschriebenen Alteste kann unter keinen Umständen eine Re—
ceptien bewirkt werden. ; V. Was die Festseßung des Betrages der zu versichern den Pensisn betrifft, so haben hierüber nicht wir, sondern die den Recipienden vor— eseßten Dienstbehd ꝛ ᷣ 6 in werden, daß nach den höheren Orts a nen Derort. nungen die Pension mindestens dem ünsten Theile 26 ü lensteinkommoyn gleich sein muß, wobei jedech zu berücksichtigen ist, daß die Versicherungen nur von 25 Thlirn. bis 500 Thlrn. inkl, immer mit 25 Thlr. steiend, stattfinden konnen.
VI. Bei späteren Pensions Erhöhungen, die jedoch in Bezichung auf die Beiträge, Probejahre u. s. w. als ganz neue, don den alteren , unabbängige Versicherungen und nur in sofern mit diesen geme s cen lic betrachte werden, als idr Gesammtbetrag die E umme e. 5 2 . resp. 16 Thlrn. und 500 Thirn. nicht ühersteigen darf 64. 3. a n ist die abermalige Beibringung der Kirchen ze u isse nich erlorber 1 ., sondern nur die Anzeige der älteren Receptions: Nummer, ein neues tox. schriftsmäßiges Gesundheits⸗Attest und, wenn die zu . und b. begeich. neten Grenzen überschritten werden sollen, ein amtliches Attest mer die veränderte Stellung und Besoldung, so wie nher die etwa erlangte Penstons Berechtigung. Anch die Beträge der Erböbungen müssen wie die ersten Versicherungen durch 25 ohne Bruch theilbar sein.
VII. Nach dem Geseße vom 17. Mal 1856 werden nicht mehr Gold⸗ summen, sondern nur noch Summen in Silbergeld bersichert, so wie auch die halbjährlichen Beiträge nur noch in Silbergeld berechnet werden.
91m Da wir im Schlußsaße der Receptions Dokumente stets foͤrm⸗ lich und rechtsgültig über die ersten halbjährlichen. Beiträge quittiren, so werden besondere Quittungen über dieselben, wie sie sehr häufig von uns berlangt werden, unter keinen Umständen ertheilt.
Berlin, den 29. Januar 1859.
Direction der Königlichen allgemeinen Wittwen⸗Verpflegungs—
Genera Anstalt.
Freiherr von Monteton.
Hanpt⸗Verwaltung der Staats schnulden.
Bekanntmachung vom 1. Februar 1859 — betreffend die Tilgung von Danziger Obligationen und Schuld⸗Anerkenntnissen.
Durch den in Folge der Verordnung vom 24. April 1824 (Gesetz⸗ Sammlung Nr. 860) gebildeten Tilgung sfonds der Schulden des ebemaligen Freistaats Danzig aus der Periode vom 13. Juli 1807 bis 1. Maͤrz 1814 sind in Folge unserer Bekanntmachunsen pom 11. Juni 1857 und 23. Januar 1868, im Jahre 1855 703 Tol! 9 Sgr. 4 Pf. in verifizirten Danziger, Stkadt⸗Obliga⸗ tionen und Schuld-NAnerkenntnissen eingelöst, und diese Dokumente, nach bewirkter Löschung in den Stammbüchern und gehöriger Cassa— tion, der Königlichen Regierung zu Danzig übersandt worden, um durch den dortigen Magistrat öffentlich vernichtet zu werden.
Berlin, den 1. Februar 1859.
rden zu bestimmen. Es fann daber bier nur im All⸗——
Haupt-⸗Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Gamet. Nobiling. Guenther.
Kriegs⸗Ministerium.
Aller höchste Kabinets⸗Ordre vom 18. Januar 1859 — betreffend die Abänderung einiger Be⸗
stimmungen des Strafgesetzbuches vom 14ten April im 86.
Die nachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre:
Ich bestimme auf den Mir über einen Antrag des General⸗ Audstotiats vom 29. April 1858 erstatteten Bericht vom 16. Juli desselben Jahres, daß die in dem dritten Theile des er mfg
Held⸗ huße ober Gefängnißstrafe bedrohten Uebertretungen, mit Aus— 22 der l i 343 gedachten einfachen Beleidigungen und der im §. 349 unter Nummer 1, 2, 4 und 5 aufgeführten Uebertretungen, an Militairpersonen innerhalb der Grenzen der
buchs vom 14. April 1851 aufgeführten, alternativ mit
Dis ziplinar« Strafgewalt im Disziplinarwege bestraft werden lönnen, wenn nach dem pflichlmäßsgen Ermessen deg Mülltajr— Befehlshabers unter den obwaltenden Verhaͤllnissen des Falles die Disziplinar-Strafgewalt dazu ausreicht, und e . Sie, diese Ordre zur Kenniniß der Armee und des General Uudito— riats zu bringen.
Berlin, den 18. Januar 1859.
Im Ramen Sr. Masestät des stönigs: (gez; Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. (gegengez von Bonn,
An den Kriegs⸗Minister.
wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 24. Januar 1869. Kriegs, Ministerium. Allgemeines srriegs⸗Vepartement J. V J. B.
v. Renthe-Fink. bon Pegesack,
Angekommen: Der General⸗ Major und Commandeur der Aten Garde-synvallerie⸗Brigade, Graf von Oriolla, von Ochel— Hermsdorf.
Abgereist: Der außerordentliche Gesandte und hevollmaͤch⸗ tigte Minister am Königlich dänischen Hofe, stammerherr Graf von Oriolla, nach Frankfurt a. 5. O.
per sonal-beränderungen in der Armee. Offiziere, Portepee⸗Fähnriche 2c.
A Ernennungen, Seförderungen und Versetzungen
Den 22. Januar. X
Prinz Ludwig von Hessen und bei Rhein Großherzogl. Hohett, Brinz Heinrich von Hessen und bei Rhein Großherzogl. Hoheit, als Hauptleute la suite des 1. Garde⸗Regis. z. F. angestellt.
Den 27. Januar.
D s 4 8831 obe, als Sec. Lieut. . HM ö u
Gr. Otto zu Stolberg-⸗Werniger suite des NUegts. ber Garbhes hu Corps, bort
Den 29. Januar.
sig ohne Patent, angestellt
bon dem Husche, Pr. Lt. à la suite bes 35. Inf. Regts. Belassung in seinem Verhältniß als Directiong⸗Assistent und Mitgt Gewehr⸗Revisions⸗stommission in Sommerda, zum Hauptm. 2 Regts. befördert.
B. Abschiedsbewilligungen amt. Den 27. Januar.
Himpe II. Set. Lt. hom 23. Inf. Regt. als Pr. Lt. mit Uniform und Pension der Abschied bewilligt
Militair⸗( Beamte. Durch Verfügung des
Den 19. Januar.
X
Aulig in Sperling und Klinger in Neuhof⸗ Iagmt Depot Administratoren, zu Königl. Ober⸗Amtmännern ernannt.
Den 25. Januar.
Jachtow, Probiantmeister in Schweidntz, n stand versetzt.
Den 29. 3 Drefsel, Intendantur⸗Secretarr dantur des II. Armee⸗Corps zu 2 59 z CX berg, überzähliger Intendantur Secretariats⸗Assistent, zum Aberzah
Wir bringen hiermit zur offt ntlichen ndenatnid da der . jäbrige Termin der Uufnub meprüftung für das diestge Semen ct Stadtschulen auf Mittwoch den
anberaumt worden ist.
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