1859 / 42 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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bel den nn teine hneten mit Angabe ihrer Wohnung bis späͤtestens den 14 April . schriftlich zu melden. . . Bas ' Unterrichts geld it halbsährlich mit 19 Thlr. für sämmi— liche Lehrgegenstände im Voraus an die Fasse des Föniglichen Gewerbehaufes zu entrichten.

Berlin, den 8. Februar 1859.

r Geheime Bau -Rath und Direftor des Königlichen 7 ; Gewerbe ⸗Instituts. Ro ttebobm.

zinist erinm der geistlichen, Unterrichts- und . ien ll Him ele Zenh eiten.

Cirkular-Erlaß vom 6. November 1858 betref⸗ fend die Ferien-Ordnung für höhere Unterrichts— Anstalten.

Durch die in Folge der Cirkular⸗Verfügung vom 3. Februar v. J. erstatteten Berichte ist die gegenwärtig bei den Gymnasien und höheren Bürger- oder Realschulen geltende Ferien⸗Ord⸗ nung zu meiner Kenntniß gebracht worden. Ich bin mit den in dieser Beziebung von den Föniglichen Provinzial-Schul⸗Kollegien und den Königlichen Regierungen neuerdings getroffenen Anord— nungen im Wesentlichen einverftanden, sehe mich jedoch, behufs definitiver Regulirung 16 Angelegenheit, zu folgenden allgemei— en Festsetzungen veranlaßt. . . a eine Ucbereinslimmung in Betreff der Dauer und des Beginns der Ferien bei den höheren Lehranstalten derselben Provinz wünschenswerth ist, so sind doch diejenigen Abweichungen davon auch ferner zu geslatten, welche theils durch die stiftungs⸗ mäßige Eigenthümlid keit und die lokalen Verhältnisse einzelner Schulen, theils durch die Verschiedenheit des konfessionellen Cha⸗ rakters der Anstalten motivirt werden und herkömmlich ge— den sind. . . 2 höheren Bürger⸗ nnd Realschulen haben sich den Gymna— sien derselben Provinz binsichtlich der Ferien möglichst zu lonformi⸗ ren. Zu dem Ende wird über die Ferien-Orknung der Gymnasien seitens der Königlichen Provinzial-Schul⸗Kollegien den betreffenden stöniglichen Reglerungen rechtzeitig die erforderliche Mittheilung gemacht werden. Wo Anstalten beider Kategorieen an Einem Orte sich befinden und aus erbeblichen Gründen in der Dauer der Ferien nicht überein stimmen, ist 61 Wiederbeginn des Unterrichts bei heiden derselbe Termin anzusetzen. . . An 6 Anstuln n ist die Gesammtsumme der bis her üh⸗ lichen Frientage zu groß. Es ist darauf zu halten, daß innerhalb eines Jabres das Maaß von 103 Woche nicht überschritten werde. Außer Berechnung bleiben dabei die kirchlichen Feltage der be⸗ treffenden Konfession, der Geburtstag Sr. Miöajestät des Königs und einzelne herkömmliche Schulf. sttage. Der Nachmittag vor dem allgemeinen Bußtage ist nicht frei zu geben, Sogenannte Markt- und Fastnachtsferien sind bei der Gesammtsumme der jähr⸗ lichen Ferienzeit in Anrechnung zu bringen, was am geeigneisten durch Verkürzung (entweder der bei einigen Anstalten zu langen Pfingst⸗, oder der Michaelisferien gescheben wird, wo letztere von den Sommerferien getrennt sind. Uebrigens ist darauf Bedacht zu nehmen, die einzelnen Ferientage dieser Art allmälig außer Ge⸗ brauch zu bringen, so weit die Sitte des öffentlichen Lebens ies zuläfsig erscheinen läßt. Es ist nicht zu gestatten, daß wegen des Namens- oder Geburtstages des Direitors oder eines Lehrers er regelmäßige Unterricht ausfalle. . finn 9 Befugniß, bei übermäßiger Hitze oder Kälte Unter— richtsstunden ausfallen zu lassen, sind allgemeingültige Bestimmun— gen nicht zu treffen; die für dergleichen außerorkentliche Fälle nöthigen Anordnungen sind vielmehr dem pflichtmäßigen Ermessen der Direktoren zu uͤberlassen. - Wo die großen Ferien in die Mitte des Sommer Semesters fallen und nicht mit den Herbstferien verbunden sind, darf ihre Dauer nicht über vier Wochen ausgedehnt werden. Es ist nicht nothwendig, dieselben mit Anfang Juli beginnen zu lassen. Viel⸗ mehr ist bei Festsetzung der sogenannten Hundstagsferien jedesmal auf die Lage von Ostern, so wie darauf Rügsicht zu nehmen, daß das Ende der Ferien nicht zu nabe mit dem Beginn des Michaelis Abiturienten Examens zusammenkomme, und die Vorbereitungszeit für die zu Michaelis siattfindenden Versetzungsprüfungen nicht zu seht verkürzt werde. Wo kene eigentlichen Sommerferien, son⸗ dern statt deren größere Herbstferien üblich sind, ist der Anfangs⸗ termin derselben nit vor dem 15. August zu setzen, in der Regel aber nur die erste Woche der Ferien noch in den August zu ver— legen.

U mehr als fünf Tage betragen. n tri . hat es kein Bedenken, die Osterferten schon einen oder einige Tage vor Palmarum beginnen zu lassen, ohne daß dadurch

a zur Unterstützung in Anspruch zu nehmen, welche am Ort

Unterrichts und das nahe Zusammentreffen mit den Sommerferien

. ; . len überall so weit zu beschränken zu vermeiden, find die Psfingstferien überall so weit zu beschränlen,

ießlich des Sonnabends vor dem ersten Festtage, daß fie, einschließlich Bei spätem Einttitt .

meine Dauer verlängert wird. 6 3 Aufnahme neuer 2a findet innerhalb der Ferien es sind jedoch dabek von den Direktoren nur diesenigen der Schule während der Ferien oder vor Ablauf derselben an—

nd sind. ö . wese . Lehranstalten ist zur Beseitigung der Uebelstande, welche insbesondere für die Schüler der unteren Klassen in der langen Dauer der Hauptferien liegen, die Einrichtung getroffer, daß solche Schüler, sofern ihre Eltern es wünschen, täglich einige Stunden während der Ferien im Schullokal zubringen und daselbst von einem oder mehreren Lehrern bei ihren Ferienarbeiten beauf⸗ sichtigt oder anderweitig beschäftigt werden, wofür letztere eine an⸗ gemessene Remuneration theils aus der Schulkasse, theils dutch eine Vergütung seitens der betreffenden Eltern erhalten. Die Di— rektoren der Anstalten, bei welchen eine derartige Einrichkung noch nicht versucht worden ist, sind auf die Heilsam keit derselben hin zu⸗ weisen; die nöthige Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der einzelnen Schulen macht jedoch eine allgemeine Anordnung daruber unthunlich. In die Jahresberichte ist eine Notiz darüber auf⸗ zunehmen, in wie weit in den Kchulen des betreffenden Ressorts die gedachten Ferien-Beschäftigungen Eingang gefunden baben. Auf das rechtzeitige Eintreffen der Schüler nach der Hein ist mit größerer Strenge zu halten, als es an einigen Anstalten bisher geschehen ist. / . Die in Vorftehendem gegebenen Bestimmungen sind vom neuen Jahre an zur Ausführung zu bringen, und sodann, zum Vachn eis der bei den einzelnen Anstalten demgemäß geltenden Ferien⸗Ordnung, von den Direktoren in die Programme von 1860 eine genaue Zu— sammenstellung aller im Jahre 1859 frei gegebenen Tage und Ferienzeiten, mit Angabe des Anfangs- und Schlußtages aufzu— nehmen. = Berlin, den 6. November 1858.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und

Medizinal-Angelegenheiten.

bon Raumer.

An sämmtliche Königliche Peovbinzial-Schul⸗ Kollegien und an die Königlichen Re— gierungen (exkl. Cöslin und Merseburg)

Verfügung vom 25. November 1858 betreffend die Vermehrung der Schullehrer-Seminarien.

Die mit der steigenden Bevölkerung sich als nothwendig er— gebende Vermehrung der Schulen macht eine Vermehrung des Lehrerpersonals erforderlich, dessen Ausbildung nach den f stüeben—⸗ den Erfahrungen am zweckmäßigsten in den Schullehrer-Seminarien erfolgt, obgleich die private Vorbildung und Zulassung zu den Kommissions-Examen nicht ausgeschlossen ist. ö. Die zur Errichtung neuer und Erweiterung bereits bestehender Seminarien erforderlichen sehr bedeutenden Geldmittel können nur allmälig auf den Staatshaushalts-Etat übernommen, oder aus vorhandenen Stiftungs- und Provinzial- Fonds flüssig gemacht werden. Seit dem Jahre 1850 sind neu eingerichtet worden die Seminarien: in Münsterberg, Steinau und Kreutzburg in er Provinz Schlesien (letzteres ist aus der Präpar a! den-An— stalt in Constadt entstanden und fär die Ausbildung evangelischer Schulamfs-⸗Kandidaten bestimmt, wache auch der polnischen Sprache mächtig sein müssen); ;

in Köpenick, Provinz Brau denburg, wohin das früher in Potsdam bestehende Seminar verlegt worden ist;

in El sterwerda, Barby, wohin das Seminar aus Magde burg verlegt worden, und Droyßig (Lehrerinnen-Sem— narf in der Propinz Sachsen; J

die kleinen Neben Seminare in Traben und Baumholder in der Rheinprovinz. .

Erbeblich erweitert sind die Seminarien in Karalene und tönigsberg (Preußen. Bunzlau (Schlesien) . (Posen), Gardelegen (Sachsen), Pet ens bagen (agef pbalss

In gesicherter Verbereitung und Ausfütnung sind begniff die Neubauten für die Seminarien in Preu ß. Ey! a! (Preuß) Oranienburg (Brandenburg), Osterhung (Sad sen). Nenwied (Rheinprovinz).

Um bie zu häufige Wieberkehr längerer Unterbrechungen des

Für sänmiliche genannte Einrichtungen, mit Ausnahmen

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Lehrerinnen⸗Seminars in Drohßig, find die Kosten aus Staatsfond entnommen werden.

mit erheblichen Qpfern zu fördern sich bereit zeigen. So hat des Herrn Fürsten Otto Vietor von Schönburg

Waldenburg Durchlaucht das Lehrerinnen-Seminar zu Droyßig im

Regierungs⸗Bezirk Mer seburg mit40 nebst einem Gouvernanten⸗uftitu

mit 42 und einem Töchterpensionat mit 50 Stellen gegründet und Nur für ersteres wird zu Freistellen aus Staatsfonds ein

dotirt. Zuschuß von 900 Thln. jährlich gewährt.

Die Oberlausitzschen Stände haben im Jahre 1857 zur Er richtung eines neuen Seminars in Reichenbach die Summe vor

204000 Thlrn. und die Kreisstände von Görlitz zu demselben Zweck Die Errichtung dieses Seminars ist in der

1000 Thlr. bewilligt. Vorbereitung begriffen.

Der Magistrat der Haupt- und Residenz⸗Stadt Breslau hat in Uebereinstimmung mit der Stadtverordneten-Versammlung unter

1.

dem 7. Juli 1858 beschlossen, aus K‚ommunal-Fonds vorläufig auf drei Jahre drei Stipendien von je 40 Thlrn. für das König⸗ liche Schullehrer- Seminar in Münsterberg mit der Maaßgabe zu bestimmen, daß bei Verleihung derselben vorzugsweise auf nach

Breslau gehörige Zöglinge des Seminars gerücksichtigt werde, und die Konferirung der Stipendien dem übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der Stadtverordneten⸗Versammlung überlassen bleibe, so wie daß alljährlich ein wackerer Zögling des Münster— berger Seminars dem Magistrat zur Disposstion gestellt werde.

Se. Fürstliche Gnaden, der Herr Fürst von Pleß und Graf

zu Hochberg-Fürstenstein, hat in der Erwartung, die Aus— stattung der in seinen Besitzthümern bestehenden Schulen mit tüch— tigen Lehrern befördert zu sehen, auf Sesne Lebens-, Zeit zwei Stipendien von je 40 und 50 Thlr. für die Seminarien in Münsterberg unb Kreutzburg gefstiftet.

Wie die Königliche Staats-Regierung diese Betheiligung an der Lehrerbildung auffaßt, ergiebt sich aus Folgendem. Für den Regierungsbezirk Frankfurt ist die Errichtung eines neuen Schul— lehrer⸗Seminars erforderlich. Zur Anlage desselben ist die Stadt Drossen ausersehen. Die sfädtischen Behörden sind dieser Ab— sicht mit großer Bereitwilligkeit und Freigebigkeit entgegengekommen

und haben demnach um Verleihung des Präsentationsrechts für

eine Stelle im Seminar gebeten. ergangen:

Ew. ꝛc. erwiedere ich auf den gefälligen Bericht vom 28sten v. M; ergebenst, daß ich das von der Stadt Droffen bereitwillig und thatsächlich an den Tag gelegte Jateresse, die eines Schullehrer⸗Seminars an diesem Orte zu und in vollem Umfang anerkenne.

Ew. zc. ersuche ich ergebenst, den Magistrat in Drossen hiervon mit dem Bemerken gefälligst in Kenntniß setzen zu wollen, wie es ganz meinen Absichten und Wünschen entspreche, Patrone, Staͤdte oder sonstige Corporationen mit Schullehrer⸗Seminarien in der Art in Verbindung gesetzt und erhalten zu sehen, daß ihnen das Präsentationsrecht für Stellen in den letzteren ver— liehen werden kann.

Dem Magistrat in Drossen soll das Recht beigelegt werden, für eine der Freistellen, wie solche in dem dort zu errichtenden Seminar wenden eingerichtet werden, einen Zögling, welcher der Stadt, oder ihren Kämmereidörfern Grunow und Polenzig an— gehörig ist, der zuständigen Behörde zu präsentiren. Die Auf— nahme eines solchen praͤsentirten Aspiranten selbst soll in jedem

Hierauf ift folgende Verfügung

fördern, gern

Fall exfolgen, wo dessen wissenschaftliche und sittliche Befähigung

wenigstens als hinreichend nachgewiesen wird.

Berlin, den 25. Nobember 1858. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- c. Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg.

An

den stöniglichen Regierungs-Präsidenten zu Frankfurt g. d. O.

Bescheid vom 8. Dezember 1858 betreffend die Festsetzung von persönlichen Zulagen für Elementar⸗Lehrer.

8e Auf den Bericht vom 23. Oktober d. J. erwiedere ich der Königlichen Regierung, daß eine, geseßliche Ünterlage nicht vor. auf deren Grund die zur Unterhaltung einer Schule

handen ist Verpflichteten zur Hergabe einer perfönlichen Zulage an den Lehrer

Es ist indessen eine für die Unterrichts-Ver— waltung erfreuliche Erfahrung, daß nach der stattgefundenen inneren Organisation der Schullehrer⸗Seminarien Privatpersonen, Stände, Corporationen und Städte die Einrichtung von Seminarien und die Ausbildung von Schulamts⸗Kandidaten in ihnen thatkräftig und

resp. Besitz⸗

Errichtung

8 Nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ist die König⸗ liche Regierung ebenso berechtigt, wie verpflichtet, das Einkommen einer Schulstelle, wo dasselbe nicht den örtlichen Verhältnifsen ent— sprechend zur Existenz eines Lehrers ausreicht, nach dem Bedürfniß Fi nermiren und zu Leistung des erforderlichen Zuschusses die Verpflichteten event. zwangswesse anzuhalten. Es kann der Fall eintreten, daß ein an und für sich als ausreichend und den Lokal— Verhãͤltnissen entsprechend anzusehendes Einkommen dem persön— lichen Bedürfniß des zeitigen Stellen⸗Inhabers und seiner Familie t nicht genügt. Hier wird es theils der Stellung des Patrons entsprechen, theils im wohlverstandenen Interesse der Schule und der ihr zugewiesenenen Hausväter liegen, wenn dem Lehrer aus freien Stücken, um seine Existenz zu sichern und ihn der Schule länger u erhalten, eine persönliche Zulage auf die Zeit des Bedürfnisses gewährt wird, event. wird Die Königliche Regierung alle Veran— lassung haben, die Betheiligten zur Gewährung einer solchen willig zu machen. Erfolgt die Bewilligung einer persönlichen Zulage nicht, so bleibt nur übrig, dem Lehrer durch Versetzung auf eine besser dotirte Stelle, oder durch Gewährung zeitweiser Unterstützun⸗ gen zu Hülfe zu kommen.

Hiernach ist die Gemeinde N. von der Lelstung einer durch die Königliche Regierung festgesetzten, auf 10 Jahre zu gewähren⸗ den persönlichen Zulage an den Lehrer N. zu entbinden, Tund' der Rittergutsbesitzer N. demgemäß auf seine zurückfolgende Be⸗ schwerde mit Bescheid zu versehen.

Dem Lehrer hat dagegen die stönigliche Regierung eine außer⸗ ordentliche Unterstuͤtzung von 12 Thalern zu gewähren, event. nöthigenfalls die Bewilligung einer solchen bei mir zu beantragen. . Aebrigens wolle die Königliche Regierung nach einiger Zeit in Erwägung ziehen, ob das Gehalt der Stelle in N. an und für

sich als ein ausreichendes anzusehen ist. Sofern dieses, wie wahr⸗ scheinlich, nicht der Fall sein sollte, ist wegen dauernder Verbesse⸗ rung desselben das Röthige zu veranlassen.

Berlin, den 8. Dezember 1858.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- ꝛc. Angelegenheiten. bon Bethmann-Hollweg.

An die Königliche Regierung zu N.

Ministerium des Innern.

Erlaß vom 31. Dezember 1858 betreffend den Beitritt der landgräflich hessen homburgschen Regierung zum Paßkarten-Vexein und die zur Ausfertigung von Paßkarten ermächtigten / Behörden.

Cirkular⸗Verfügung vom 20. g ten, 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 270, S. 183)

Mit Bezugnahme auf die Eirkular-Verfügung vom 20. Sep— tember 1853 setze ich die stönigliche Regierung davon in Fenntniß, daß bie lanbgraͤflich hessen -homburgsche Regierung dem Paßkarten Verein beigetreten ift und als zur Ausfertigung von Paßkarten befugte Behörden

1) . landgraͤfliche Verwaltungsamt zu Homburg b. d. Höhe, o wie

2) das lanbgraͤfliche Verwaltungs-Oberamt zu bestimmt hat.

Berlin, den 31. Dezember 1858.

Der Minister des Innern. Flottwell.

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Meisenheim

An saͤmmtliche Königliche Regierungen und an das Polizei⸗Präsidium hierselbst.

Finanz⸗Ministerium.

Cirkular-Verfügung vom 7. Januar 1859 be—

treffend die von den Staatskassen aufzustellenden

und an die Hauptbuchhalterei des Finanz⸗Ministe⸗ riums einzusendenden Monats-Abschlüsse.

Zur Gewinnung einer fortdauernden zuverlässigen Uebersicht

auf Zeit zwangsweise genöthigt werben können. von den Staats-Einnahmen und Staats- Ausgaben sollen vom