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2 3 i 2 2 thaltene V der Ertheilung der Bescheinigung fort. J gegangen find, und es ift ersichtlich zu machen, wie das 57 = K ä , nm d mn re e, mmm, zi e , ,, . Jer e in' wn gr e, fen e bellt benni en Lünütellhngen, bi, im ue e. ö , b n n, frühe elne ais vorgesgs z ben betraten Kehl tzens, Vzöhäat ehen bet stätsäcsarden, babehmmül eschlossen. wird, und äung unt rhlegen, weil da sselbe ben Rachwele der Melt ung güch bn schrist, meinde zut weiteren Rachferschung oöer Entschließnng den ein zit u gan... * d . he gern ber neuen. Meinung wur aber dieser Aus. wie dasselbe sach den erst fpäter vorgenommenen achzaͤhlungen ꝛc liche Beschrinigung der Polizei brigkeit sür statthaft erachtet habe. Dadurch sei⸗ ob ie ausnahmsweise die Aufnahme verweigern müsse oder dürfe, ode nun,. 2169 woiberfhrochen. id noch bemerkt: Aus den Verhandlangen des sich veräsbert. 2411 org . 1 der Zweck und der Geist des Gesetzes verfehlt. Nach den oben angeführ⸗ sel des . 1 ihren Lauf zu lassen habe. Daher könne auch bie 3 . ,, ahh r gar ö . hien daß es gerade berheorfen Horden, der sich ver dert. ; ge a ten Besetzstellen sei die Bescheinigung ein nothwendiges Nequisit zur Er⸗ scheinigung über die erfolgte Meldung — welche allerdings eine sh H Stag . , , ee, kelße dle Altere Meinung, will, Uchrigens versteht es sich von selbst, daß fur alle diese ach⸗ werbung des Wohnsitzes, auf welcher die Verpflichtung der Gemeinde zur liche Erklärung derjenigen Polizeibehörde sei, bei welcher die Ml , 1 fei über die Wirkungen der Bescheinigung zählungen und? Revistonen immer der Stand der Bevölkerung Armenpflege beruhe. Der Natur der Sache nach-müsse die Bescheinigung geschehen ist — nicht die Bedeutung einer Genchmigung des An ö. n; n men Nach den. Worten des Geseßes aber auch werde die maßgebend ist, wie derselbe am 3. Dezember d. J gewesen, mit— eine schriftliche Erklärung der Pelizei⸗ Obrigkeit sein: daß der Neuanziehende haben, noch auch bestimme das Geseß, daß fie erst ertheilt wert en e ö 14 , ene, . . k l Ts ngz hieb het len Rach saähtan gen en Gemein, fene sich zur Niederlassung am Orte gemeldet und die nach §§. 1 bis 6 Les wenn man unter sucht und festgestellt haben werde, daß dem Anziehen. . weg unerläßlich, indem es unmöglich die Abficht des Gesetzes sein könne, Standes der Bevölkerung gerichtet sein muß.
Heimaths gysetzes erforderliche Aus kunft befriedigend gegeben habe. Sie die Niederlassung zu gestatten. . alte es fich und i 3 aus der älteren Meinung folgen würde, nämlich; daß die Behörde Berlin, den 20. Dezember 1858.
müsse sofort bei der Niederlassung gegeben werden, weil dadurch erst der Analogie sei zu finden mit der Naturalisations⸗ Urkunde im §. 1 Rr n burch bloße Unterlaffung der Eitheilung der Bescheinigung die Nleder⸗ neue Wohnsiß kenstatirt werde. Der blotze Zeugenben eis über die Mel und 8. 5 des Indigenats Gesetzes vom 34. Dezember 1842, durch den 6 drei Jahre hindern könne— Dies erweise fich recht schlagend in Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister. dung sei unzüreichend, weil durch denselten nicht zugleich die Auskunft Aushändigung die Verleihung der Eigenschaft eines preußischen un nngalit, Relcher die Vergnlaffung, zur Plen arberhandlung gegeben. Flottwell bann g n o t. über die persönlichen Verkältnisse des Neuanziehenden geliefert werde. thans erfolgt. Denn hier sei lediglich vom Belieben des Staats die Us. Der agelöhner V. habe am 22. Nobemndber 1552 bei dem Bir germeister
Nach §. 8 a. a. O. solle die Bescheinigung ertheilt werden, was der Natur nahme als Preuße abhängig, wogegen im 5 1 des Heimaths-Gesetzes . ö ker Gemeinde Ucherwasser feine Meldung gemacht, in dicser Gemeinde sich An
ze Zeit aufgehal immten einzelnen Fallen eine Ausnahme gestattet !. ,, .
der Sache nach nur durch eine Urlunde möglich sei, welche Jedermann Aufnahme eines ö Preußen in die Gemeinde die vorgeschriebene gell den neuen Wohnsißz des Inhabers erkennbar und anschaulich machte, Mit und, nur in bestim 6 weil der Bürgermeister die Bescheinigung über die Polizei-Prxäsidtum und das statistische dieser Bescheinigung verhalte es fich ebenso, wie mit einer Naturalisations⸗ Vielmehr die im § 8 des Heimaths⸗Gesetzes angeordnete Erxtheilin n wdesbitten erfolgte Meldung zu zrhellen nterlafsen, folle, nach der alteren Pürlau hlerselbhst Urkunde nach 5. F des Indigenats⸗Gesetzes vom 31. Dezember 1842 der Vescheinigung könne und solle nichts Anderes vorstellen . . 1. inung, die ger nd. Nienberge, wo der V, vor seinem Abzuge nach Ueber⸗ ; Held Eamms, fär (43 V. ißx mit Aurm Necognitons Scheine nach in leichtes Mattei für ken infliten, Betges der bem AngichVn in 2 a n er g. allen hie Pflicht zur Unterstützung ber V. schen Familie behalten §§. JJ. 170 Titel II. der Hypotheken Ordnung und mit einem Wechsel⸗ ) gelegenen Anmeldung. Dessen bedürfe er, da er sich auch gegen den, ö. . haben. Die Meldung allein aber sel das Wefenkliche und verordnet, um das Ein⸗ protcste nach 8 N ff. (b. 1. Tit, s des Allg Landrecht, ihm Wohnung oder Unterkemmen gewährt, guszuweisen habe, indem n schleichen zu berhüten, eine besondere Zulassung, welche die ältere Meinung Auf Grund dieser Entscheidung hat auch der erste Senat das Prä⸗— Wohnungsgeber nach §8§. 9 u. 11, unter Androhung von Strafe in in der Beschein gung findet, auch 63 dem Gesetze gar nicht erforderlich, Bek t 17 br 1858 6 judiz Nr. 2572 eintragen lassen, welches lautet: Schadenerfatz, verpflichtet werde, ebenfalls für die Beobachtung der M ba ed eigentch⸗ und! andere als ausnahms weise Hinderniffe der Nieder⸗ ekann machung b om Februar 3 e⸗ In Fällen, wo der Wohnßitz eines Neuanziehenden durch Meldung ung zu sorgen, mithin die Ertheilung der Bescheinigung bon der Behhn lassung nicht kenne. Daher beziehe sich auch 5. 10 des Heimaths⸗Gesetzes treffend die Bedingungen, unter welchen Silber bei der Srtspolizei⸗Obrigkeit festzuftellen ist, kann diese Meldung nur auch aus diesem Grunde nicht aufden unbestimmten Zeitpunkt, wo dm nur auf den besonderen Fall, wo die Zulassung auszusprechen, und in zur Ausprägung von Coõurantmünzen von der durch schriftliche Bescheinigung nachgewiesen werden. die angestellten Ermittelungen zum Beschlusse der Aufnahme des Ann.. Vergleichung mit dem 8. 8 sei dadurch bestätigt, daß die Bescheinigung 8öniali Mi . . Dieser Grundsatz ist ebenfalls in dem Urtel des fünften Senats des ders gesührt haben, verschoben werden könne. Dagegen hänge die Cu . aber die Melbung von der Verfügung der Zulassung verschleden sei. bniglichen ünze angenommen wird.
Ober Tribunals vom 1. April 1856 in Sachen des Armenverbandes des lung der Bescheinigung nur von der Behörde ab, sei nur eine i Ferner in §. 5 werde das Jahr — ein Probejahr. — seit dem Anzuge feen , . den Armenverband des Kirchspiels . nicht aber des n ef oder seines Hauswirths, weshalb dich berechnet, also von dem r witz . dag erfolgt , 864 doloffshagen zur Anwendung gebracht. zersonen urch Nichterfüllung der Pflicht der Behörde kein Nachtel Wollte man nun den Anzug, na er älteren Meinung nur mi . . ae 8. —ͤ
Mit dem angegebenen Präjudiz und den darauf beruhenden Entschei⸗ treffen könne, wie denn auch Gesetz . und die e , der Erklärung der Zulassung und diese durch die Erthellung der Be⸗, en, , . . . ö ,,, dungen ist jedoch der erste Senat des Ober⸗Trihunals in der ihm jetzt zur auseinanderhalte, und S. 11 des Heimaths-Gesetzes nur an die Une ⸗ scheinigung bewirkt ansehen, so würde dieser Zeitpunkt in unbestimmte in . en Münzsor en, mi usnahme der n I. ; Entscheidung vorliegenden Sache der Gemeinde Ueberwasser gegen die Ge⸗ lassung der Meldung allein den Mangel des Erwerbs des Wohnftzes n Ferne hinausgerüct werden können. Daraus folge, daß die Bescheinigung Münz-⸗Vertrages vom 24. Januar 1857 ausgeprägten künzsorten, meinde Nienberge in Widerspruch getreten, Sinne dieses Gesetzes knüpfe. Auch könne die Bestimmung des F. jr sofort, und daß folche nur über die erfolgte Meldung zu ertheilen, und in außer Cours gesetzten Münzsorten, in Geräthen und sonstigen
Es hatten nämlich die Tagelöhner V.schen Eheleute bis zum November des Armenpflege⸗-Gesetzes nicht dahin ausgelegt werden, als gehöre in selbst wenn sie einem Vagabunden gegeben worden wäre, so schließe dies festen Stücken zur Ausprägung an, wenn die Mengen nicht unter 1852 ihren Wohnsitz in der Gemeinde Nienberge, begaben sich aber nach Beobachtung der Vorschriften des §. 8 des Heimaths⸗-Gesetzes auch die i. nicht aus, denselben fortzuschaffen, und habe die Behörde nur darüber zu 5 Pfund betragen. der Gemeinde Ueberwasser, wo sich der Tagelöhner V. beim Bürgermeister theilung der Bescheinigung, da dieselbe eben feine bon den Neuanziehentg . wachen, daß er seinen Aufenthalt nicht drei Jahre verlängere und dadurch §. 2. meldete, ohne über die erfolgte Meldung eine Bescheinigung zu erhalten, zu erfüllende Vorschrift, sondern der Behörde gegeben sei, und da die Won . den Unterstützungs⸗Wohnfitz erwerbe. Da nun, wie schon gedacht, nach Das eingebrachte Silber wird geschmolzen und der Feingehalt und die Familie cine Zeillang blieb, bis dieselbe wegen Arbeit kes V. des §. 11 des Heimaths-Gesetzes, welche nur die Meldung verlangen, nt den Worten des Hescßzes übrigens die Melbung ein Alt fürs sich und nicht aus elner Tie Jelprobe auf nassem Wege in doppelter Probirung an der Eisenbahn einen vorübergehenden Aufenthalt in Rheine nahm. einer anderen Auslegung im Widerspruche stehen würden. Ferner sthe . auch, darin die Prufung des Aufnahmegesuchs selbst enthalten sei, so e inn, ez ar koch las M Grfinden 'der Wardelne r , nd.
Hier gerith den A. in gerichelicke Haft, feine Familie nurde folgen cen der aten wieinung, nach welcher die BVescheinigung zur Vegründun könnte man auch nur, wenn im Widsrspäücht mit hem „ortin halte den ise bei' unverdaͤ ] feine Silberbarren der Fein ehalt auch und begab sich in die Gemeinde Nienberge, welche im Januar 1855 ver⸗ des Hülfsdomizils söäcse fich af hol n ig M e , der hn n . Gefeßes angenommen würde, daß die Bescheinigung eine Recognition über heist ei unverdäch ö. eir 9 9 anlaßt⸗ war, auf ihre Kosten der Familie eine Wohnung zu verschaffen entgegen, daß der Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Armen pig . den Erwerb des Wohnfitzes sei, zu der alteren Anficht gelangen. aus Aussieben ermittelt werden. und, als auch die Ehefrau zur Hast gebracht worden, die Kinder unter- nicht von dem Hülfsbebürftigen selbst, welchem die Bescheinigung nicht ert! Es entschieß sich nuch 6 . nn, , e , , . le. ᷓ §.3. subrin ger, werden soll, sonbern von den Gemeinden, denen die Bescheinigung eric! Majorität der Versammlung für die neue Meinunß, 3. aher ist unter Den. Schmelzabgay hat ddt Cigsntht mer dez Silbers zu
Durch das Resolut der Bezirks⸗Regierung wurde aber der Gemeinde wird, geführt werde, also diesen die Production der Bescheinigung östet Klufhebung des Präjudißes Rr. 2513 die . *. n n A d ah P besondere S lzkost in de
Ucherwasser die Erftattung der Verpflegung kesten an die Gemeinde unagusfuhrbar sein würde. Endlich könne doch auch nicht beabfichtigt sein di. Rechtsgrund satzes wom Plynum des Ober Tribunal beschlossen: 31 tragen, ußerdem werden besondere n . Nienberge, sowie die fernere Sorge fur die Vesche Familie aufgelegt. wenn der Gemeinde-Vorstand als Orts- Polizeibehörde scine Verpflichum In dem Falle des S. 4. Nr. 2 des Armenpflege⸗Gesetzes 167 De- Falle angerechnet, wenn die Schmelzung auf Verlangen des Eigen⸗ Dagegen hat die Gemeinde Uchernasser den Rechtsweg ergriffen und ihre dem Neuanziehenden eine Bescheinigung über die Meldung aus ustelc zember 1842 (Nꝛig., B18) ist die im 8. sß bes Henmäths-Gesezts vom hümerg hat wieberholt werden mußten, ohne eine Werthserhõhung Klage' gegen die Gemeinde Nienberge auf die Behauptung gegründet, unterlassen, durch diese Gesetzwidrigkeit diese selbige Gemeinde ven in 31. Delember 1842 (Nr. 2311) gedachte BVescheinizung über . er, der Masse herbeizuführen, oder wenn das geschmolzene Silber. — daß die Fo milie V. in Ucbern asser einen Wohn sitz nicht erwerben habe, Verpflichtung zur Arxmenpflege zum Schaden! einer anderen Gemeinde si folgte Anmeldung kein wesentliches Erforderniß zum Erwerbe des sei es auf Verlangen des Eigenthümerg ober well es zur ÄUus— weil eine Bescheinigung über die Meldung nicht ertheilt worden. Aber frei gemacht haben solle. Aus diesem Allen folge nun, daß die Meld! Herr fte mänzung nicht geeignet ist — vor Ausfertigung des Muͤnzscheins I , gn Münster bem 12. Januar 1857 ist auch auf andere Weise, als durch die darüber bon der Orts- Polizei k zurückgegeben werden muß. die Klägerin abgewiesen, arch auf ihre Arpellation dies Erkenntniß durch hörde entheilte Bescheinigung nachgewiesen werden könne, folglich diesllt §. 4. ann e Appellationegerichts zu Münster vom 6. Juni 1857 be— ik. . wesentliches Erforberniß zum Erwerbe des Unterstützungs-⸗Wohrn Die. Probirkosten beste hein auöschließlich aus dem für, die ; . es sei. — bi ᷣ Die Nichtigleits beschwerde der Klägerin gegen das Appellations⸗Urtel Die Entscheidung des Fonflikts zwischen den beiden verschiedeng Cirkular-Erlaß vom 20. Dezember 1858 — be⸗ er, , . 6h 2) in. , . *r belän pft weseniiich den dert angenemmenen Entscheidungsgrund, daß der Meinungen ist hiernach dem Plenum des Ober-Tribunals mit der Fin treffend die bei Volkszählungen v orzu nehmenden abzugebenden Probem al. ; z E V., ungec chtet des Mangels einer über die erfolgte Meldung ertheilten überwiesen: Nach z ählun gen richten, wenn eine wiederholte Probirung von dem Sigen⸗ Bescheinigung, durch die Meldung selbst in der Gemeinde Ueberwasser Ist in dem Falle der Rr. B des §. 1 des Armenpflege-Gesetzes tin N a chz ah gen. thumer verlangt und damit eine Veränderung im Resultat nicht seinen Wohnfitz eimorben habe, und beschuldigt den Appellationsrichter 31. Dezember 1842 die im 5§. 8 des Heimaths-Gesttzes vom gleich . . eöreicht wird. Verbleibt das Silber nicht bei der Münge 8. 3) der Herlckung ker Eingangs angelükrten Gesetzsiellen und, des Präßudizes Tage gedachte Bescheintgung äber die erfolgte Anmeldüng ein wesn Citkular- Verfügung vom 20 Oktober 1868 (Staats-Anzeiger No. 268. so sind außerdem 10 Sgr. Gebühren für jede doppelte Probirung Nr. 2572. Ser erste Scnat ist jedoch in seiner Majorität zu der Ansicht. lich's Erforderniß zum Erwerbe des Wohnfitzes oder nicht? . S. 2203. zu enttichten.
een, 14 h , , mn . N, ne el. e 6 i der heutigen Versammlung verhandelt. Von den zur Vorbereitnn 5. ) über die Meldung zum Erwerbe des Unte ungswöhnsitzes ni es Plenar-Beschlusses ernannten beiden Referenten hat der zweite stc⸗ ; ie Nerfß ; R , ; ünzpreis, welcher für das Pfund fein Silber gezahlt wesentlich nothwendig set. . l der neueren Anfscht des ersten Senats angeschlossen, und der 3 Refeta Mit Bezug auf die Eirkular Verfügung 36 , 3. wird i, . . ö. . . amtliche . pat e, n n ng n three n , , vir gg n , n ar n ,, . ! . i g. einer der hiesigen Börse zur öffentlichen enntniß gebracht. Eine . en der beiden Gefétze deo Dezembe ᷣ Armen e⸗ an ᷓ ; ] nfalls R ö = ; 6 m e el. , Tas und des Heimaths Gef zes, , rr, men Die i n,. = de, wer, , d. , n,, nn, m ng, n, er, ung . 1a Regierungen der Zollvereins⸗ Staaten Abänderung des bestimmten Münzpreises wird jedesmal 14 Tage Rath vorgekom menen Vahandtungen, welche der Eirkulgr Versügung des Bei der erbffneten Diskussian fanden jekoch beide Meinungen in d. fortan bei den Volkszählungen nicht nur während des Monats vor deren Eintreten in gleicher Weise bekannt gemacht werden. . . e en , br enge n und beide Theile folgerten für sich un Dezember, in welchem die W dl kgrung e ,., i . ist, 8 6 ; e Erundlage der vom Ministerium de en Exeignissen und den Staatsraths-⸗V en, welche den Gesezin⸗ . e uf den t der Zählun 1 . Ser . 8 Innern ertheisten Instructien vem 24. April 1856 (Staats⸗-Anzeiger S. vom r , 1842 a, r nme g en, . n ,. g , . . e err, . Ueber das. eingebrachte Silber werden nach Fest stel ung des Jag, Minist. Bl. S. 123) und jener Eirkulgr-Verfügung sind; Versügun. stützung der älteren Ansicht nöch Folgendes angeführt: Es müsse le legenden Janugt Nachzah i . rden n n dagegen nach Feingehalts Münzscheine aus gefertigt, und deren Geldbeträge, Je gen, welche bestimmen, daß die Entstehung der Venß flichtung zur Armen. firstten werden, daß der 8 8 des Heimaths-Gesetzes blos eine besendet— Zahlungs , ,, 2. chtlich der n ung nach dem vorhandenen Bharbeß ande wih n , , n ü e Pflege, fofern sie auf dem Wehnßtze Fürnit, nur durch bie Meldung bei Form der Meldung vorschreibe, und die Vestimmung des §. 1 Nr. Ade Üblauf des Monats Januar nur noch Hins i der ahlungs der in dem Mänzscheine ausgedrückten Frist, welche nack de Reih e⸗ der Polizeibehörde, nickt aber durch kie Aushändigung des von der le-; Ärmenxzflege⸗ Gesetzes müsse man gus diesem Gescke aus legen. Dadurch in eine Repifion und nach Befinden eine Berichtigung der 3 g8= folge der Einbringungen beflimmt werden wird, gegen Quittung teren zu ertheilent en Meldescheins tingt werde. Auch die neue Meinung in Exmägung des Geschäftsganges bei Polizei- Behörden nach dem gemöhnlich Ergebnisse zulässig sei. ⸗ ) t3 ausgezahlt. Der Eigenthümer des Silbers ist berechtigt, die Jab= . in den Verhandlun n. des Etaatsraihs die Absicht, daß zwar von Laufe der Dinge werde man dahin gelangen, daß ein Ankömmling, welcher seint Indem demgemäß die bezügliche Vorschrift zu Nr. 3 Abschnitt ? lung des bestimmten Muͤnzpreises (F. 5) in Ein⸗ Vereinsthaler⸗ er Polizeibehörde die Ri cheinigung erthäilt werden, nicht aber nur durch, Meldung bei der Polizeibehörde macht und von dieser nicht zur Aufnahm⸗ der Eirkular-Verfügung vom 6. Juli 1846 (¶Minist.⸗ Bl. S. 119 acken zu bedingen. In dem Falle einer nicht dorbergese denen, deren Ertheilung die Begründung der Verpflichtung der Gemeinde zur geeignet befunden wird, nichts weniger als eine schriftliche Bescheinigunß hierdurch abgeändert wird ermächtigen wir die Königliche / Regie⸗ stů 1 h . n isen Unterbrechung des Münzbetriedes kann K, , , , , , die ele e , , ⸗ die neue Unsi u 1 Folgendes aus: a ung im J. es Heimathsgesetzes könne daher nur im Zusammenhanf . 86 . 9. ⸗ nr t aufe . 5 B 1 . 18 Heimathsgesetz vom 31. Tejember 1842 stelle die Freizügigkeit an die mit . Auskunft 3. 16 en g 5. dr fen ee, , . , die , ,,, , ,. stimmten Frist noch ein Schadensersatz geferdert werden. Spitze und im §. 1 als Regel auf: daß keinem Preußen an dem Orte, den werden, folglich die Bescheinigung nur eine Eintscheidung über die Ronats Januar Lc z . arenen lang 837 no er seine igene K (hnung eber ein Untcrten men sich elk , Zulassung bädeuten, well man sonst gezwungen sei, Anzunchmen, daß räͤthe fortsepen ju lassen. Bei der sunmahischen zu u st aber a n e s., wn fr i der Annahme bei der schaffen im Eiande ist, Ter Ansenthalt voimigert ober durch läftige Be- Polizeibehörde verpflichtet worden sei, auch jebem Vagabunden die d ⸗ der Ergehbnisse der diesmaligen Bevölkerungs-Aufnahme ift aber e Goldhaltiges Silber bleidk für jetzt don der Annahme ö dingungen erschmeit werden solle. Nur die in den folgenden Parggraphen Hhꝛin gn ertheilen zu müssen. Endlich . es unberechtigt, an. demnächst zu unterscheiden zwischen den Veränderungen, welche sich Königlichen Münze ausgeschlossen. bestimmten Ausnahmen. bon kieser Negel fänden statt. Aber 8§. 8 ver⸗ em Grunde, weil der Hehörde die Ertheilung der Bescheinigung vorgt ⸗ nach den im Laufe des Monats Dezember vorgenommenen Nevi⸗ erlin, den. 17. Februar 1859. 1 l den Anziebenden, eine gen isse Form bei der Erklärung seines schrieben und also von einer Verpflichtung der Behörde und nicht fionen ergeben haben und denjenigen Bern der g en, welche aus wün- Direction äcssens, den neuen Wohnßiz zu nehmen, zu beobachten, nämisch: kie Neuanziehenben felbst die Frage sei, untei denjenigen Vorschristen . ben erst im Monat Januar vorgenommenen Rebisionen hervor⸗ Königliche ünz⸗-Direetton. Melkung bei der Polizfihehör de, verbunden mit der Pflicht, Auskunft über S. 8 a. 4. O, deren Beobachtung der §. 1 Nr. 2 des Armen pflige. G6. Feine petsönlichen Verhältnisse zu geben. Diese Veipflichtung zur Aus‘ setzes zum Erwerbe des Wohnfitzes allgemein verlangt, die im selbiz
ten und zu den Staats- und Kommunal- Lasten bei. sämmtliche Königliche Regierungen, an das