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chiedene Wege dar.
ch dem Vorgange des französischen Rechtes ine vollgültige Ehe allein begrün⸗ die buͤrgerliche Eheschließung
Es bieten fich hierzu bers gebung kann na Eheschließung als die e
Form erklären, das heißt:
doch von der Einschlagung dieses Weges r Civil Ehe, als obli⸗
heftiger und tief eingewurzelter Widerwille; (68. TiBa und sigh n richterlichen Befehl; (69. ih md
Die Gesetz die bürgerliche dende gesetzliche obligatorisch machen. taatsregierung hat je ehen zu müssen geglaubt, Form jeder Ehes ondern auch der Sitte und den Ansch
durchaus zuwiderlaufen würde.
Uebung hat der kirchlichen Trauung, als ste Stätte in der Sitte und gebung, welche die
ebendaselbst.) blos verdächtiger Umgang gege 66 a. a. O.) mangelnder
N icht amtliche s.
ßen. Berlin, 20. Februar. ohnten heute nd empfingen hierau Schweiz von Kamptz. Se FKönigliche Hoheit 19 Uhr Um 11 Uh z General ⸗Lieutenants Cseutenants von Pfuel, Majors von Re und mehrerer an Königliche
Grafen von Oriolla. ause vorgelegte
Se. Königliche Hoheit der Gottesdienste
tions⸗Rath ltenen Wandels einer Frau, bi
indem der 5. 87 4. 4. 0
58. 69a
Nachweis des unbescho sich bon ihrem Mann ent hiermit aufgehoben wird; Versagung der ehelich Unvermögen und kör Ehe entstanden sind; Unverträglichkeit und Zan
nittag dem
Regent w . f den Geheimen Lega
weil die Einführung de chließung nicht nur über das Bedürfniß hin⸗
auungen der Bevölkerung
Prinz⸗ im Dom bei u und Gesandten in der — 21. Februar. arbeiteten heute Rath Illatre. Meldung de bach, des Oberst⸗ Husaren⸗Regiments, des JI0. Husaren-Regiments, Um 2 Uhr empfingen Se. n am dänischen Hofe, Der dem Abgeordnetenh Eherecht betreffend, Im Namen Sr. Majest von Gottes Gnaden Prinz stheile, in denen Landrechts und die eider Häuser des
und 695 4. 4. O.)
en Pflicht; ; welche erst während her
perliche Gebrechen, 696 und 697 a. 4. O.). ksucht; (58. J 3 a. . 4. S.) §. 699 Theil II. Zitel.
ens, oder gesundheitsgefährlichen Mißhandlungen 700 und 702, 104 bis 706, 708 bis iz soll nicht auf Ehescheidung erkannt wer, richt aus dem ganzen Inbegriff der Vu, daß durch die Schu
ausgehen, in den östlichen Provinzen Denn eine geheiligte der Eheschließung in Preußen, eine so se Ration gegeben, daß eine Gesetz nokhwendige Form der Eheschließung ein⸗ der Mehrheit der Bevölkerung widerstrebende
der Prinz⸗Regent Wirklichen Geheimen Se. Königliche Hoheit die
r nahmen . Schlippen—⸗
z. D. Grafen von
Commandeur des imann, Commandeur des derer Offiziere entgegen. Hoheit den Königlichen
des Allgemeinen in dem Herzen der Civil⸗Ehe als die allgemein führen wollte, damit eine Institution schaffen würde. Der borliegende Gesetz— ührung der allgemeiner indem er in seinem §. 1 di Titel 1 als die bestehen bleibende Fo dem Gedanken Ausdruck gegeben, der Auffassung ausgehe: Erlasse dieses Gesetzes schließung in Preußen sein und bl Wenn der §. 2, nach dem B bürgerliche Form der Trauung mögliche Form damit das bürgerliche Gesetz, wo men könne, und nicht ein illusorisches bleibe, jetzt in allen den Fällen ist, dem bürgerlichen Gesetze zuläfsige zr liche Trauung versagt wird. daß, wo die kirchliche Rechtsgültigkeit vor gleichen Personen die Möglichkeit bürgerlichen Gesetze Geltung. Dieses würde jedoch dem ange abhelfen, wenn es die 3 nur auf die Fälle bes d. h. wenn es nur die Civil⸗-Noth-Ehe einführen wollte. auch für diejenigen Fälle vom bürgerlichen Gef werden, in welchen solche Personen eine gesetzlich erlaubte Ehe einge wollen, die aus Gründen, welche auf dem Gebiete ihres eigenen Gewissens deshalb einer Cognition durch Andere entziehen, entweder e um Gewährung der Trauung nicht in Anspruch er der von der Kirche in Ansprach genommenen Trauung
Landrechts erwäh desgleichen
3 6 9 an den, es sei denn, handlungen und Beweise des verklagten Thei ch oder bösliche Verlass 15. Alle Vergehungen,
Vermögens
n in den 88. fgestellten Gründen daß das Ehege die Ueberzeugung gewonnen, in nicht minderem Grade, als wie dur ung zerrüttet worden ssei. ö welche die Ehescheidung begründen, fn . Nachtheile, die ben Schuldigen treff ö sinket bie Regel des §. 135 Theil i arauf Anwendung. 786 4. a. O. außer Keaft geschl kann in allen Fällen nachgesucht un g. der Verordnung bo
Entwurf hat daher von dem Vorschlage der w Eivil-Ehe nicht nur nicht abgesehen, son dern, e kirchliche Trauung in Gemäßheit des rm der Eheschließung hin⸗ Staats-Regierung von Trauung auch nach dem
nach wie vor die regelmäßige Form der Ehe⸗
les die Ehe
Gesandte Theil II,
Gesetzes, das
Wir Wilhelm, verordnen für diejenigen Lande eiten Theils des All Ordnung gelten, Monarchie, was folgt:
ät des Königs.
P᷑ ö j he bree been r ee es es werde die kirchliche Allgemeine Gerxichts⸗ Landtages Un
in Beziehung auf die schwer zu achten, wLandrechts d bis 150 und
für gleich Titel 1 des Allgemeiner Hierdurch werden die 85.7 16 Das Interimistikum (5. 55 und fol aus Rücksicht auf die
eispiele der englischen Gesetzgebung, die . kirchlichen zung zuläßt, so geschieht dies, es die Ehe gestattet, zur Geltung kom— vie es dies beispielsweise welche eine nach
gemeinen mit Zustimmung b
1 Von Ehesch s Zur bürgerlichen Rechtsg liche Trauung durch eine des Allgem. Landrechts — w Glauben versehenen Kirchenbuche §. 2. Es kann jedoch die Ehe vor dem Richter geschlossen werden, worden ist oder die Brau zu können. . 138 u. folg. Th. Dasselbe ist,
m 28. Juni 189. ne dr e e g fn, Sicherheit, Gesundheß. er Eheschlie des nachsuchenden Theiles es für ange Fhrend des Prozesses von einande des Allgemein
festgesetzt werden in denen das Ehegericht Ehre oder den Lebens messen erachtet, daß
ließungen.
an., unterhalt die Parteien w §§. 723 und 724 Th. II. Tit. geändert.
Titel l.
im mungen. bis 10 und tz finden auch in denen lications-Patent vom 21. in den Bezirken des Appellationsgencht Ehrenbreitstein und in den Hohenjollen
wo geschiedenen Personen, peite Ehe eingehen wollen, die kirch⸗ indem er bestimmt, ird, die Ehe mit bürgerlicher dem Richter solle geschlossen werden können, der Eheschließnng, und somit dem
he wird die priester⸗ t — 5§8. 136. Th. II. Tit. 1.
n Geistlichen erforder ; i eines mit öffentlichem
elcher zur Führung s berechtigt ist. mit bürgerlicher wenn die
Der st. 2 verschafft,
*
Landrechts werden hiernach ab Trauung versagt w
Rechtsgültigkeit auch e Trauung versagt ruch nehmen
Schluß best §. 17. Die Bestimmungen der 59 gen Landestheilen, s 1825 ergangen ist, desgleichen Greifswald, des Justiz— Senats nden Anwendung. ; Die im zweiten Tite e, in welchen anwendbar. ich stehenden gesetzlichen Mu
priesterlich
tleute erklären, dieselbe nicht in Ansp das Pub
wirklichen Bedürfnisse nicht in vollem Um⸗
ulässigkeit der bürgerlichen
en die Kirche die Trauung versagt,
Denn es muß
etze Vorkehrung getro
ehelichen Verbindung muß ein Aufgebot vorangehen
JI. Tit. 1 des Allg. Landrechts .
vor dem Richter geschlo
die Brautleute den Woh
richtsbezirken wohnen, und erst dann zu veranla
erschafft hat, daß die
thwendigen E
ssen werden soll, chränkte, in den nsitz haben, bei jedem
l dieses Gesetzes enthaltenen Vestin
wenn die Ehe die Klage vor eingetreten
bei dem Richter des Ortes, an und wenn dieselben der beiden Richter in Antrag zu wenn sich der Richter die Ueberze lichen Gültigkeit der Ehe gesetzlich no den sind.
Das Aufgebot an dem Rath⸗ oder Wohnung d
mungen sind auf solche E Gesetzeskraft angebrach t diesem
t war, nicht Gesetze im Widerspr en hiermit aufgehoben.
hat die Gerichte
in verschiedenen Ge Alle mi schriften werd . Der Justiz⸗ Minister Ausführung der in diesem Gesetze über die stimmungen zu versehen.
liegen, und die sich die Organe der Kirche nehmen können, o nicht thoiltzefetüd „== =
Die Verweisung ] aus der Kirche Konfliktes zwisch anerkannt werden, Angehörigkeit zu bielmehr muß kannt werden, die Interessen zu seiner Geltung verhi sete frei walten läßt, un Wesen nach beanspruch ner Schlußbestimmung, ausreichenden „No th za torische ing auch da nach⸗ weil die Hewissen liegen,
zur bürger— sse vorhan⸗ . h mit näherer Anweisung n
rforderni Eheschließung enthaltenen ko
den ihnen gurrrun* 1 ein richtiges Mittel zur hen Gesetze und der Uebung gerathen ers
an der Gerichtsstelle und gleichzeitig olcher Personen auf
ssen Ermangelung nud hiorzohn Tage a
erfolgt durch eine Gemeindehause, in de es Gemeinde⸗Vorstehers, — Die Eheschließung vor dem Richter den Brautleuten vor dem Richter in Gegenwart zweier Zeugen abgegebenen feie „daß sie fortan sich a die damit verknüpften Pflichten Diese Erklärung kann, schiedenen Gerichtsbezirken haben, Richter abgegeben werden. Zu den in §8 rungen ist das pers Der Richter hat darüber, tokollführers, eine Verhandlung aufzunehmen, gen beizufügen find. . Die bürgerliche Gülti Zeitpunkte der vor dem Richter zu Pro Die Beglaubigung der ab zu führendes Register
den Austritt dieser Art de der Kirche nicht onen, die selbst ihre derselben zu an die Gesetzgebung auer die Rechte des Staates, wie sie dem bürgerlichen Recht ihrer Uebung auf) Unabhängigkeit gew drücklichen Bestimmung der
Diese schonende Lös bie Mitte zwis
Entwurfe eines Gesetze
en dem bürgerlie weil es nicht r Kirche nicht au es als ein daß, fie eine Loösung der Kirche gleich lft, die Kirche dihr damit diejenige und nach der aus⸗ hen darf.
uszuhängende
erfolgt mittelst einer von glaubwürdiger
cheint, Per⸗ fgeben wollen, aus htigte Anforderung chaffe, welche schont, indem
treffend, lauten: Die Versuche der Regierung: das Ehescheidungsrecht des Allgemeinen Landrechts zu reformtz haben in den Landtags Sitzungen der Jahre 1854 — 1855 und 1856— K zu keinem befriedigenden Abschlusse geführt. . ernsten und umfassenden Berathungen, tande in der Landesvertretung gewidmet worden sind, kürfniß der Reform an sich hat um so mehr geglaubt, an der Absicht ders als auch die Bestimmungen des Allgemeinen Landre schließ ung einer Ergänzur Der vorliegende Gesetz⸗
rlichen Erklärung:
ls zu einer wahren Ehe verbunden erklären verstoßen; getreulich zu erfüllen geloben“ die Brautleute ihren Wohnsitz in ver—
bei dem einen oder anderen der beiden ist jedoch des d
und die Regen elben fest halten zu mihß chts über die Cen
enem Gebi lche sie ihrem Verfassungs⸗Ur giebt der 5. chen der nicht iß hinausgehenden die Form der bür zuung nicht ermög die in ihnen hmen zu können erklären. enen Ehen, obg gelten müssen, muß nachgeholt w che sich dazu d hat im 5. 9 eine au
nicht verneint worden, Z und 4 vorgeschriebenen Anzeigen und Erklä— ahrt, we vor dem Richter erforderlich.
unter Zuziehung eines verpflichteten Pro⸗ welcher die eingereichten
ig bedürfen. Entwurf umfaßt beide Gebiete: das des t wie das des Ehescheidungsrechtes.
g wird sich um so mehr auf das Allerno als in den Landtags-Verhandlungen der bergangt den Gegenstand niedergelegt it,.
onliche Erscheinen v indem diese, und der über das innehaltend, ᷓ wo die kirchliche Tre Nupturienten sie aus nicht in Anspruch ne
Daß auch bei so durchaus
schließungs⸗
Seine Motivirun gerlichen Ehes beschränken dürfen, Jahre ein Jeder, der den Sto wiesen werden muß.
Bescheinigun gkeit einer solchen Ehe beginnt mi tokoll gegebenen Erklärtzng. geschlosfenen Ehe soll durch Eintra⸗ von demjenigen Richter, vor irkt werden. auf Grund desselben aus⸗ zeise des Gegentheils,
so reiches Material über Gründen, und in ihrem! ff eingehender durchdringen will,
bor dem Ge⸗
der kirchlichen
wenn die
leich dieselben die Form erden können, herbeilassen will, liegt sbrückliche Anerkennung
gung in ein gerichtlich dem die Ehe abgeschlossen worden ist, bew S. 8. Das Register — §. 7 gefertigten Atteste genießen, bis zum Bem oͤffentlichen Glauben. . 8 Für die den Gerichten überwiesenen Geschäfte find Gebühren zu entrichten, Geistlichen für das Aufgebot und die Trauung zu za Stolgebühren gleichkommen. . Falls der bürgerlichen Eheschließung die 2), kann die Rückerstattung der dem Gericht gezahlte
tiges Gesetz abweichende Be⸗ i dem AÄufgebote und der zu befolgen, welche den Kirchen für das Aufgebot und
setze als Trauung de Ehegatten dies wi in der Natur der gefunden.
Eingang des Geseßes.
ntivurfs erklärt die doch noch
Bestimmungen desl⸗ nd die Kir
in denen das Landrecht m!
echt hat sich d gemacht.
— und die
Der Eingang des Gesetz⸗ E für diejenigen Landestheile anwendbar, Gerichts-Ordnung gelten.
scheidungsr
Allgemeine insche Denn in Bezug auf das Ehe Sache un nur für diese Gebiete gelten sollen dagegen die in dem Entwunse enn stheilen zur Anwendan; n während im Geltungsbereig?? iner Reform iveder fill
durch die vorstehenden Vorschriften welche den an die
hlenden ortsüblichen niß Einer Reform,
des Ehe schließungs rechtes tenen Vorschriften au men, in denen gemeines Recht gilt, Rheinischen Civil⸗-Gesetzbuches Chescheidungs⸗ noch das Ehes
Aufgebot. Allgemeine orhergehende Au n deshalb 15drücklich allegirt. ürgerlichen ßen bereit
s über das der kirch⸗ en unverändert irschriften
n Landrecht fgebot soll einschlagenden
ch in denjenigen Lande ö
Die Bestimmun lich en Trauung bestehen bleiben, II. Tit. I. SS Die Vorsch vorangeher gebung: ü zogenen Ehe,
priesterliche Trauung nach⸗
n Gebühren thwendig
und es werde 138 u. flg.) ar das der b ner in Preu des Civil⸗Aktes Biese Vorschriften
sich um so meh bereits bestehe
das Bedürfniß e chließungsrecht obwaltet.
Tit el 1. Von Eheschließungen. §§. 1 und 2.
Form der Eheschließun
il Ii. Titel l des Allgem. Handrechts wird priesterliche Trauung vo Diese Bestimmung, nach welcher e
die kirchliche Trauung entsteht, reicht — bürgten Selbstständig jenigen Fällen eine L gestattet, die Kirche abe Ein Zwang seitens de würde mit dem Wesen der kirchliche sein, als er mit der
folgt (5. berlangt werden.
J Insoweit nicht durch gegenwär stimmungen gegeben sind, haben die Gerichte be Fübrung des Registers diejenigen Vorschr Geistlichen der öffentlich aufgenommenen die Führung der Kirchenregister ertheilt sind. . Die Ehehindernisse wegen Ungl in allen Landestheilen, wo deren noch bestehen, alle entgegenstehenden allgemeinen S5. 30 — 33, 960, g44, g66z Theil II. Tit itel 2 des Allgemeinen Landrechts, so wei er Kraft. meinen Landrecht ge⸗ nspersonen unter 18
riften über Eheschließung fgebot sind eir ber die Konstatirung entnommen. d empfehlen sie sich an eine
schließen.
8 vorhan ꝛ nicht kirchlich voll⸗ in fi s ausreichend ͤ 9. 136 haben sich ale aureiche n K r zur Uebernahme in das neue affen, w nde, den Gerichten b
eichheit des Standes werden gültige Ehe durch die
aufgehoben und treten chriften, insbeson⸗ und der §. 56 t dieser sich auf jene
Gesetz, als chtͤgültige Ehe nun n
zumal seit der der h. setztebung an läßt vielmehr in alle! ücke im bürgerlichen Gäsetz, wo diese zwar? t r ihre Mitwirkung zur Schlie
und besonderen Vors zung vor dem
der Wille ist feierlicher, als der Wichtigkeit
bürgerlichen Ehe schriebene Form, ßen zu wollen,
enthaltene, und ent
nicht mehr aus, an,. For e e 9 d 2 — j er Nupturien⸗ so ungerechte
Die hier vorge der Nup und ten: eine Ehe schlie jener Gesetzgebung
Bedeutung des Aktes.
in welcher erklärt wird, spricht mehr
Theil I.
aufgehobenen Paragraphen bezieht, hiermit auß
§ 12. Die im J. 66 des Anhangs zum Allge
Fattele Ausnahme von der Regel, nach welcher Man
Jahren nicht heirathen sollen, . hiermit aufgehoben. itel II.
ßung derselben e! ur Herbeiführung jener Mitn! n Trauung nicht minde inbar sein würde. Lücke in der.
8 Staates z
Freiheit der Kirche unvere §. H. s personlichen Erscheinens der Nupturienten.
vor dem Eheschließu ngs ' Richter ein Essentiale der Föͤrmlichteit bildet, dagegen ganz jener Gesetz gebung entnommen. d ? kot. ist
15. 6.1 Anfangs⸗Termin der bürgerlichen Gültigkeit der Ehe Da die vor dem Richter einzugehende Ehe . di 2 vo. ux ie Erklaͤ bee r gn Willens der ite ; ö a n n. daß sie fortan als zu einer wahren Ehe verbunden seien, und die dami verknüpften Pflichten getreulich zu erfüllen a . 6. lonstituirt wird, so erscheint es folgerichtig, den terminus a quo der bür⸗ . 3 , . . he . Ehe von dem Zeitpunkte an zu berechnen, ene Erklärung abgegeben und durch die Vollziehun der gerichtli Verhandlung in bindender Weise 1 ist. V
. 11S M. und 8.4
Beglaubigung der abgeschlossenen Ehe durch Eintraf in ei i
zeglauhigun ge ssen gung in ein gericht⸗
liches Register und öffentlicher Glaube dieser Register 26 der i . ertheilten Atteste.
Die Beglaubigung der geschlossenen Ehe ch Ei in ei . 9 gung der gesch ze durch Eintragung in ein ge⸗ richtlic zu führendes Register, und der diesen Registern ö ö . aus gefertigsten Attesten beizulegende öffentliche Glaube entspricht wiederum den Bestimmungen der bereits vorhandenen Gesetzgebung.
. d. ö Gebühren für den Eivil-Akt. , ,. ,, Geh ahren für den. Alt ber bü rgerlichen 6 — g nicht minder seien, als die Stolgebühren für die kirchliche Trauung, damit nicht etwa in den minderen Kosten ein Anreiz für die bürgerliche Eheschließung gefunden werde.
Eine ähnliche Rücksicht liegt der ferneren Bestimmung zu Grunde, daß, wenn der bürgerlichen Eheschließung bemnãchst die kirchliche Trauung nachfolgt, die dem Gerichte gezahlten Gebühren ben Eheleuten zurückerstattet werden sollen.
. 65 46.
Förmlichkeiten in Bezug auf Aufgebot und Führung der Register.
In Bezug auf das Aufgebot und die Führung der Kirchen- Negister enthalten die bestehenden Gesetze mancherlei Vorschriften, welche auf das von den Gerichten vorzunehmende Aufgebot, und auf die von diesen zu führenden Ehestands⸗Register in gleicher Weise anwendbar erscheinen.
Eine spezielle Aufzählung jener — oft blos reglementären — Vor⸗ schriften in dem Gesetze erscheint umsoweniger angebracht, J nch berselben probinzieller, andere blos lokaler Natur sind, und es ist in Uebereinstimmung mit dem §. 15 der Vererdnung vom 36. Mäc; 1347
1
achtet worden. §8 11 Aufhebung des Ehehindernisses wegen Ungleichheit des Standes. Nach S§. 30 Theil 1. Titel,! des Allgemeinen Landrechts können . e 'gitzel mit Weibspersonen aus dem Bauern- oder ge—
rin p -= 93 z
daß drei ihrer fatchkerkaine Che Zug, Ke . , . gärten Hand schließen, es sei
**
willigen, und das Landes⸗Justiz⸗ Ko Md nn,, . == oder, wenn diese Einwilligung nicht erbracht werden lann, die Dis pen⸗
sation vom Landesherrn unmittelbar ertheilt wird. 8 3 Derartige, wegen Ungleichheit des Standes verbotene Ehe werben, wenn dennoch geschlossen werden, an.
sie ohne die erforderliche Dispensation den schl angesehen — 8. giö a. a. O.; fie bleiben nichtig, auch wennn Hinderniß in der Folge gehoben werden könnte; §. 1 sie müffen ho Amtswegen geftennt werden — §§5. 950, 951 uns die aus solchen Ehen erzeugten Kinder nicht die Rechte
21m ow *
Kinder, sondern nur die Rechte der Kinder aus einer Ehe — 8. 56 Zh. . , . K . Diefe Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts, deren Aufhebun von der Staatsregierung bereits seit dem Jahre 1809 beabichtigt zor ist, sind weder mit den seit dem Erlaß des Allgem * 8 or * wesentlich veränderten Verhältnissen der verschiedenen S inde im Staate noch mit den Bestimmungen der Verfassungs⸗ Ur * dom 31. anna 1850, insbesondere der dem Artitel 4 zu Srunde liegende Uh vereinbar, und es erscheint desh 216 a8 i ere g * ard erung a4
J. Gesekaebung: daß fie auf eine uU sdrückliche Aushegan e ah h die Gesetzgebung; 9 . r geltend angenemmenen B stimmungen
leten, von den Herichten noch Bedacht nehme.
3 2 Wid erruflichkeit einer Che, welche zurückge 18 des Mannes geschlossen int Der 5§. 37 Theil II. Titel 1 des Allgemernen Sanz tach ; mi „Mannspersonen sollen dor zurückgelegtem 12 41 Berfanen Geschlechts vor zurückgelegtem 14. Jann nicht Der zu diesem Paragrakhen ergangene Ear denselben dahin ab: . ; 6 Eine Ausnahme von dieler Regel findet dan ta denen Gesetz.. 9 e . 2 * 1 bormundschaftliche Gericht die ett er g männlichen Kuranden ungeachtet, M ia ich deren Vater 8 . ertraute Ge⸗ el che nach dem 82 . y d aute Gqe ;. S g90 innerhalb 6 Renaten aa Jahre widerrufen e erden kan Kann gleich die Bestimmen des Anhangs-BParang der Sache nach nur wens praknfch fein, M eren ptfertiat, e dur dans, rein ba als die in daß ibre Wiederanrded nns z 1 B und rechts anzuseben Rt . . Dam verläßt der Gefeg d ntmarl,,, ,. r
und wender sich im zweiten rer dem der
.
Schluß Vihts
Nupturienten
omit als nothwendig, daß diese üllt und daburch die Möglichkeit seßz die Ehe als zulaͤssig gestat n werden könne.
Nothwendigkeit de
Es ergiebt sich s Die Bestimmung,
lichen Gesetzgebung ausgef baß überall, wo das bürgerliche Ge auch bürgerlich rechtsgültig eingegange
idungen. sönliche Anwesenheit der
ssene Ehescheidungsgründe werden Allg. Lanbrechts.)
galgen 97 Ehesche olgende, bis l ermit ai sge be . 1) gegenseitige Einwilligung; (5. 160 Th. II. Zit. 1 des
daß die per