1859 / 47 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

332 . rund derjenigen Auseinandersetzungs⸗Geschaäfte welche späler 21. April 1810 und des Artikels 10 des Bergpolizei-Dekrets von 1 * 31. 2 er 1859 bei der zuflandigen . be⸗ 3. r j . . n nn ö 333 werden, keine Renten mehr überwlesen werden dürfen. mit für alle Bergwerke un einbrüche in den ergamts⸗Bezirkn . . e,. den 31. Januar 1859. Düren und Saarbrücken zur Verhütung der durch ffickende il 2) heftiger gb a g rng . Widerwille. ö zur Ehescheidung führen auch fernerhin: 3 . . ; und Schwaden drohenden Unglücksfälle, was folgt: Dieser Gruͤnd wird einerseits, weil er auf einem bloßen i e ö a Sn n mn, n,. Der Finanz⸗Minister. Der Minister für die landwirth⸗ n ; inneren Zu⸗ ) bösliche Verlassung; . . schaftlichen Angele enheiten Art. 1. Jeder Schacht oder sonstige abwärts gerichttt⸗ stande des Ehegatten beruht, in den seltensten Fällen Gegenstand eines F8§. 677 bis 686, 868 bis 693. von Patow. a ben er 6. 21 ö Grubenbau, welcher nicht in seinem n,. * durch einn 3 . , , m, n n, an 1 Nachstellungen nach dem Leben; ; ; offenen Durchschlag mit einem anderen, ische etter besiz ende . einseitigen Willen eine eiles anheim, während eine solche einsei⸗ §.dʒ 699. . 3. 8 eerasen 4 ö. ige Willens⸗Erklärung nicht genügend erscheint, um auf den Gebieten Ergreifung eines schimpfli es; ö , e , ,,. . ( 2 . l . , . ö os verdächtiger Umgang gegen richterlichen efehl, eränderung der Religion; Kriegs ⸗Ministerium. Arbeitsschicht durch den Grudenbeamten oder Aufseher in Bein 88. 8] 96 ö. ; auf das Vorhandensein ftickender Wetter oder Schwaden untersuch Die an den Ungehorsam gegen den richterlichen Befehl hier geknüpfte ) Raserei und Wahnfinn; Cirkular⸗Verfüg ung vom 11. Oktober 1858 be⸗ werden. Zu dem, Ende hat der Grubenbeamte oder Aufsehet i . daß deshalb die Ehe solle gelöst werden, ist offenbar eine unzutref⸗ i ĩ ür an marschirende Truppen brennendes Licht bis in's Tieffle hinabzulassen und zu beobachte, ende; denn ist der verdächtige Umgang der Art, daß der Richter die Ueber⸗ E. Relativ zur Ehescheidung führen: treffend die Preise . n, , r ref ; 8 . g füh durch die Gemeinden verabreichte Fourage ob dieses Licht sehn n n 1 e ,. 9 dies nicht o; bug ng . n i, ,, gewinnt, a lebens⸗ ö. dunbheit öhefahrkichth Chätlichtelten; ; Fall so darf derselbe das infahten in den un ersuchten Grube. ie escheidung glun ab, die bloße Ken umaz gegen einen ri er⸗ . 669.

Nach §. T des Reglements über die RNatural⸗Verpflegung Bau erst dann gestatten, wenn durch wetterblasende Vorrichtunge ; eee ,, ,, ann nicht daß führen, biäsis Ungehorsams een widerrechtliche Kraͤnkungen der Ehre oder der persoͤnlichen der Truppen im Frieden vom 13. M bie Ver⸗ oder auf andere Weife frische Wetter hinein geführt sein werden . Y mangelnder Nachwers des unbescholtenen Wandels einer Frau, die H abreichung der Fourage an Art. 2. Zeigen sich in einem solchen Grubenbaue währeß fich bon ihrem Manne entfernt hatte. 3) muthwillige und wiederholte Beschimpfungen und Thätlichkeiten; meinden geschieht, die Hafer-Ration in der Arbeitsschicht stickende Wetter oder Schwaden, so hat der 8. 687. ö. K ͤ Kndehn Rühn nen gelieferte Zortage Kii, der, ; wenne emen ler shir 6 , . ,,, 1 h n n wen, e,,

eführten Orte gemäß, mit den artini- oder erforderlichen Vorkehrungen sofert zu tre en, darf aber in solchnœ ? sein, , n , . = 5. 64. , ö ir ö Einfahren . Hülfeleistung erst dann gestatten, wem cg rn. , fer har nb, enn Wissentlich . Anschuldigung;

In Beziehung auf die Notirung der Marltpreise hat sich in er fich überzeugt hat, daß noch gute Wetter in hinreichender Meng, 3) Versagung der ehelichen Pflicht. z Gefahr fin C. Ehre Amt oder Gewerbe; neuerer Zeit eine verschiedenartige Praxis gebildet: in einigen Be⸗ um bie Rettungsmannschaft vor eigener Lebensgefahr zu sichn. d . V ; zirken werden die Getreidepreise für eine Gewichts-Einheit, in den vorhanden, oder wenn vorher wieder gute Wetter zugeführt simd, ,, läßt sich vielleicht dann rechtfertigen, Trunkenhest, Verschwendung oder unordentliche Wirthschaft; anderen für eine Maaß⸗Einheit notirt. U Art. 3. Wo flickende Wetter oder Schwaden sich häufig j 3. ö. gde i. . es im feen. rn . der Fall war, §. I08 - 710. , , k , bei Berechnung der gu leistenden Vergütung nothwendig daß da, der Arbeitsschichten mehrmals wiederholt werden. nicht die Rede sein, und bannt ist die Nothwendigkeit ,, ö. Ehe⸗ K 8 n,, . mehr scheiden: wo die Markt- Preis Netitun gen , , ,. , Art. 4. Zum Zwecke der Zuführung frischer Wett zi dungs, rund, elbst aufuheben. wenn Han nicht in ihr ein stets und gegenseitige Einwilligung; Einheit geschehen, die Hafer⸗ation von den Gemeinden nach den die Repraͤsentanten Ünd in deren Ermangelung die Betreiber on leicht bereites Kollusions- Mittel beftehen lassen will. heftiger und tief eingewurzelter Widerwille;

bestimmung s mäßigen Gewichtssätzen, und da, wo die Preise für senigen Bergwerke und Iten acht, dei welchen das stönigstz. 6) Unvermögen und körperliche Gebrechen, welche erst während der Ehe Z blos verdächtiger Umgang gegen richterlichen Befehl; entstanden sind, A) mangelnder Nachweis des unbescholtenen Wanbels einer Frau, die

ĩ Einhei ti ieselbe in Maaß verabreicht , ,. in 26 *, n g n, m üg. in n Bergamt eine desfallsige m . 2 das 8 , F898. 666. und 69. sich bon ihrem Manne entfernt hatte; e Departement ganz ergebenst, die Truppen des Eorps hiernach sf lafsen, eine oder mehrere Werterltommenn bder zh, n, Es erscheint gegen die fittliche Natur Her, Ehe, ihre Auflöͤsung von Bersagung der ehelichen Pflicht; nete Departeme ganz erg ö. selben Dienst leistende Wettermaschinen mit so, viel Wetterluttt dem Eintreten einer folchen bei hohem Alter sich naturgemäß ergeben⸗ Unbermögen und körperliche Gebrechen die wahrend der Ehe ent⸗ mit Anweisung versehen n,, ichzeiti weiteren Mitthei— als zur Erreichung der tiefsten Punkte erforderlich sind, binnen den, und sonst vielleicht durch Zufall oder Krankheit herbeigeführten koöͤr⸗ standen sind; Der Eorbs-⸗Intendantur ist geeichzeitig zur . von 'dem Königlichen Bergamte fesigesetzten Frist anzuschaffen in perlichen Eigenschaft abhängig zu machen. Ulnbelirhokchteit und Zantsucht, lung an die betreffenden Bezirks-Regierungen von Vorstehendem stets in gutem Zustande in Bereitschaft zu halten. 7 n ,, und Zanksucht. ö *; Kenntniß gegeben worden. ̃ ; . = F. 705. k 53 ö 2 5 . 11. Oktober 1858. Art. 5. Juwiderhandlungen gegen die vorstehen den 3 Wo diese sich in objeltiv⸗ nachweisbaren Thatsachen, z. B. Ehren⸗ Folgen der Ehescheidung für ö, Theil in Bezug auf das . mungen sollen als Vergehen gegen bergpolizeiliche Veror nung kraͤnkungen, Mißhandlungen, kund giebt, werden jene aus ihr hervorge—⸗ Das Allgemeine Landrecht kennt in der Verschuldung, welche eine riegs⸗Ministerium, Militair⸗ Dekonomie⸗Departement. nach den Artikeln 93 bis 96 des Bergwöerksgesetzes vom 21. An. gangenen Thaßfachen als Scheidungsgrund geltend gemacht werden Ehescheidung begründet, verschiedeng Grade g. 30 und Artikel 31 des Bergpolizei⸗Dekfrets vom 3. Inmn können; wo sich dagegen die Unverträglichkeit und Zanksucht nicht in eine grobe S§. J48 und 785 Th. II. Tit. 1 und eine „minder 1813 verfolgt und bestraft werden. objektiv-erweisbar zu machenden Thatsachen kund giebt, muß fie als eine schwere“ 8. 186 ) Ot 1858 bloß fehlerhafte Eigenschast des Charakters angesehen werden, und dergr- und knäpft an biese Verschiedenheit des Grades in der Verschuldung ver= . Bonn, den 27. Oktober tige, Charakterfehler wird man, schon weil sie nicht Gegenstand eines rich« schiedene Grgde der den Schuldigen treffenden Veen ren erf en. . . , , erhal Königl. Preuß. Rheinisches Ober⸗Bergamt. ,, sein können, auch nicht als Scheidungsgrund gelten z eff; n,, . die Verschiedenheil in dem Grabe der zur Kenntnißnahme und Ven ung. ; . . Verschuldung qufhört, gleich alls aufhören, und dies bestimmt der §. 16, iwo die Getreide- Preig-Notirungen quf 5 1 indem er die Vorschrift des 8. I85 Theil II. Tit. fen un dn. Gemeinden im Gew ; k 3 der . ö. ö erklärt, daß die Vermögensstrafe Relativ- beizubehaltende Ehescheidungs ründe. e n einem Vierte eile von dem Vermögen des Schuldigen be⸗ Der 5§. 14 wendet . denjeni 9. sc ö ; . fee, ge. 3 n kann natürlich ö. den Fällen, uf Ver⸗ ' Der 8. sendet sich zu denjenigen Ehescheidungsgründen, die da nberung der Religion, oder Raserei und Wahnsinn d Ehe⸗ Nichtamtliches. neue Gesetz weder absolut aufheben, noch absolut beibehalten, denen es scheidung ist, überhaupt nicht die Rede sein. hn hn ber nnn den Che 3 22. Jeb 6ei önist gene, ö in ., und zwar der Art beilegen will: . §. 16. 34a. Mini Iitai . reußen. erlin 2. Februar. Zeine König! sie zur Ehescheidung ühren sollen, wenn das Ehegericht aus dem In⸗ Regulirung des Interimistikums. Kriegs⸗-Ministerium, Militair⸗Oekonomie⸗Departement. Hoheit der s. rin ⸗- Regent nahmen heute die Vorträge des J begriff der Verhandlungen und Beweise die Ueberzeugung gewonnen, daß Während des . soll ö §. 723 Th. II. Tit. 1 des In Vertretung: Ilgner. Messerschmidt. imen Rathes Coflencl durch die Schuld des verklagten Theiles die Ehe in nicht minderem Grade, Allgemeinen Landrechis ein Theil wider den Willen des Andern sich von

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e n gr en elt, nc Hr beit bes Prinzen nr als wie durch Ehebruch oder bösliche Verlassung zerrüttet worden sei, demselben nicht eigenmächtig absondern.

2 i 9 d l ö. Wr fund des stomm wogegen sie diese Folge nicht haben sollen, sobald der Richter jene Ueber⸗ Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur insofern nachgelassen, als

wn , Milita . ürttemberg, des Feldmarscha on ange na lichen zeugung nicht zu gewinnen vermocht hat. der Nichter, wenn die Scheidung aus Gründen gesucht wird, die eine dem

sämmtliche Königliche ilitair⸗Intendanturen. 9 4 ö und empfingen den König ichen ja 8. , ,, ö . . a gen g n . und . . des , drohende Gefahr ent⸗

andten S ö heidungs-Gründe in relative, berut auf der Erwägung: daß man bei halten, un iese Gründe einigermaßen bescheinigt ind, nach §. 724 ge⸗ ; . w. zerathung blos mechanischer Vermindernng der im Landrechte enthaltenen Schei— statten kann, daß die Parteien während des i gn , . 3

Die Kommission des Herrenhauses zur Berathunz dungs⸗Gründe in die Gefahr geraͤth, leicht zu diel oder zu wenig zu thun, trennt leben.

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Angekommen: Se. Excellenz der Herzoglich sachsen⸗ alten Antrages der Herren Graf von Arnim-Boytzenburg, von Frei und daß man deshalb dem Ermessen des Richters eine größere Freiheit Der §. 16 dehnt die Zuläsfigkeit des Interimistikums aus, indem er nicht blos aus Rücksicht auf die „Gesundhelt“ und das „Leben“, sondern

burgische Minister und Wirkliche Geheime Rath, von Larisch, von berg-Ludwigsdorf, Pr. Stahl, von Ploetz und von Medi gewäbren muß: in Würdigung des vorliegenden einzelnen; alles darüber us ; Altenburg. Betreff eines Nachtrags zum Staatshaushalt ist den 21. Feb zu befinden: ob hier eine unheilbare Zerrüttung der Ehe anzunehmen sei, auch aus Ruücksicht auf die „Sicherheit“, die „hre“ oder den „Lebens. 1859 zusammengetreten und besteht aus: Hohen. oder nicht . ö unterhalt“ des nachsuchenden Theiles die Trennung der Parteien während Dehringen ¶Vorfitzenden pon Frankenberg Ludwigs dorf (cl Die Kriterien dieses Ermessens soll er aus der Analogie derjenigen des Prozesses gestattet. e . . . de Vor del von Glaseng (Schriftführen ö. Zerrüttung, welche der Ehebruch oder die bösliche Verlassung hervor⸗ Titel 1 Berlin, 22. Februar. Se. Königliche Hoheit der Prinz vertreter de orsitzenden, von Gla engpp . Vin dringt, entnehmen, und wenn gleich zugegeben werden muß, daß diese ana⸗ Schlußbestimmungen. Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst Massow (Stellvertreter des Schriftführers), Freiherr von ö logische Auwöen dung der Verschuldung ezner Urt auf eine andere vom 2641

geruht: Dem Benollmächtigten bei der Europãischen Kommission

; ina Mi it si rifter s brock, Graf pon Voß-⸗Buch, Dr. Brüggemann, von Mer n g, theoretischen Standpunkte aus angefochten werden kann, so steht doch Anwendbarkeit fingulärer Vorschriften des Gesetzes auf Gebieten, in für die Regulirung der Dongau⸗-Schifffahrts-⸗Verhältnisse, Geheimen bon Fuͤrftenberg, von Ploetz, von Katte Graf von Itzen pit; andererseits dem Porschlage zur Seits daß er, sich in der Rechtsühung denen das Allgemein Landrecht nicht gilt

alt aw. Stein d öfel . des gemeinen Rechtes Jahrhunderte hindurch bewährt hat und somit zu Die Bestimmungen des Gesetzes über die bürgerliche Eheschließung

iter zu Galaß, die Erlaubniß zur Anlegun Hilgenheimb, Graf von Maltzan, von! W k j ö n , . 6 e ,, Majesfta t ,, genh = ! ; galnish erwarten steht, daß auch unsere, in dem Eheprozesse von der positiben Be. (8§ 1 bis 10) und das Interimistikum (5. I6) passen auch für die⸗ 2a 9 g Erlbser⸗Ordens theilen z (Schluß des dem Abgeordnetenhause vorgelegten Entwn weistheorie entbundenen, auf ihre Ueberzeugung angewiesenen Richter die senigen Landestheile, in denen das gemeine Recht gilt, und werden des⸗ Offizier⸗ Kreuzes des Erlöser⸗Ordens zu ertheilen. eines Gesetzes, das Eherecht betreffend, nebst Motiven.) . mit den Bestimmungen des S. 14 in ihre Hand gelegte größere Freiheit halb ausdrücklich für die Bezirke des Appellationsgerichts Greifswald, des . Titel ll. zur analogischen Anwendung des Gesetzes in gleich ersprießlicher, der Justiz⸗Senats Ehrenbreitstein und für die Hohenzoll ernschen Lande für

ö Von Eheschei dungen. Heiligkeit der Ehe, wie der Noth des Tebens bie gebührende Rücksicht anwendbar erklärt. 7 ö. . schenkenden Weise, ausüben werden. Die fernere Bestimmung des Paragraphen: daß dasselbe von den— Berg polizeiliche Verordnung vom 27. Oktober Aufzuhebende Ehescheidungsgründe, ö Daß bei Klagen, welche auf einen dieser relativen Ehescheidungs jenigen Landestheilen gelten solle, für welche das Publications Patent 1858 —3*r Verhütung der durch stickende Wetter Der 8. 13 will aus der Reihe der nach dem Allgemeinen Lan! Gründe basirt sind, auch andere, sogar solche, die an sich allein nicht dom 21. Juni 1825 (Ges. Samml. S. 1653) ergangen ift, beruht darauf, d S d d den Unglücks fäll auf den zulässigen Ehescheidungs-Gründe sieben solcher Gründe aus mehr als Fundament eines Ehescheidungs⸗Prozesses geltend gemacht daß in dem Herzogthum Westfalen, dem Fürstenthüm Siegen, der Graf— un chwaden drohen 9 n n 9 ü chs falle and zwar: werden, in die richterliche Beurtheilung m itgezogen werden dürfen, folgt schaft Wittgenstein und den Aemtern Burbach und Neuenkirchen zwar das Bergwerken und Steinbrüchen der Bergamts⸗ I) 'die gegenseitige Einwilligung, aus der Natur des Ehe⸗Prozesses, in welchem die positive Beweistheorle Landrecht, jedoch mit Ausnahme der drei ersten Titel des zweiten Theiles, Bezirke Duaren und Saarbrücken. 8.6. iz Th. ii. Tit, 4. a aufgegeben ist, und es ist, um dies noch näher anzudeuten, nicht der Geltung hat, und es deshalb weckmaßig erscheint, einem moglichen Zwei⸗ . Dieser EChcscheidungsgrund setzt die Ehe zum bloßen, vom Wi 5 n, , ne, sondern der umfassendere Schuld ö ,, * 2. * n . i aus 4 Eingangs⸗ , ö . e ten abhängigen Vertrat herab; es verklagten Thei gebraucht worden. ormel de esetzes über den Ge tungsbereich desselben herge eitet werden Auf Grund des Artikels 50 des Bergwerks⸗Gesetzes vom Kontrah hungig 3 ; Hiernach würden fich die Chescheidungs- Gründe des, neuen Gesetzes könnte, durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf das Patent dom 21. ( wie folgt gestalten: : Inui 1825 zu begegnen.