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jessährige Bewerbung um den Preis der Micha el⸗
a n n, ist für Werke der Bildhauerei bestimmt. zmen können nur Fünstler jüdischer Religion.
des darzustellenden Gegenstandes überläßt die Aka⸗
ssen der Konkurrenten, denen es auch an⸗
ne Ausführung in Relief oder in runder
nur müssen Reliefs, um zulässig zu sein, eine
ejner Breite von etwa 4 Fuß
ß wenigstens 3 Fuß hoch sein.
n zuzulassenden Arbei⸗
ten erkennbar sein«
Der Termin bestimmten Kunstwerke derselben mit folgenden r
1) daß der namentlich zu bezeichnende Konkur schen Religion bekennt, ein Alter von 22 Jahren erreicht und Zögling einer deutschen Kunst-Akademie ist;
2) daß die eingesendete Arbeit von dem Konkurrenten selbst er⸗ funden und ohne fremde Beihülfe von ihm ausgeführt worden ist, in welcher Rücksicht jedoch eine nachträgliche Prüfung nöthig befunden werden kann.
Vorläufige Meldungen zu dieser Konkurrenz sind nicht er— forderlich. ̃ . . ͤ . Die Zuerkennung des Preises, eines einjäbrigen Stipendiums pon 500 Tbalern zu einer Studienreise nach Rom, erfolgt ebenfalls am 15. Oktober d. J. in der öffentlichen Sitzung der Akademie zur Feier des Allerhoöͤchsten Geburtsfestes Sr. Majestät des Königs.
Berlin, den 28. Februar 1859.
für diese Konkurrenz
für die Ablieferung der ren und muß jedes
ist der 15. August d. J., Attesten versehen sein: Konkurrent fich zur jüdi⸗ hat
Königliche Akademie der Fünste.
hr. E. H. To el ken,
Geh. Regierungs-Rath, Professor c., Secretair der Akademie der Künfste.
Professor Herbig, Vice⸗Direktor.
Besuch⸗Ordnung für die Königlichen Museen.
1) Die Sammlungen der Königlichen Museen, nämlich
die Gemälde⸗Galerie,
die Stulptuvev- GL
das Antiquarium,
im vorderen Museengebäude,
die Sammlung der Gyps-A Abgüsse,
die Sammlung der Handzeichnungen, Miniaturen Kunstdrucke,
die historische Sammlung der neueren Zeit und der Modele von Bauwerken, Denkmälern u. s. w.,
die Sammlung der kleineren Kunstwerke des Mittelalters und der neueren Zeit,
die Sammlung für Völkerkunde,
die Sammlung der nordischen Alterthümer,
die Sammlung der ägyptischen Alterthümer,
im neuen Museengebäude, sind fuͤr den Besuch des Publikums geöffnet: Sonnabends und Montags in den 6 Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr, Sonntags von 12 bis 2 Uhr. ;
2) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen während der bezeichneten Stunden der Eintritt und zwar durch den Haupt Eingang des vorderen Museums von der großen Frei⸗ treppe aus ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder unter 10 Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Be⸗ gleitung älterer Personen zugelassen. .
3) Mittwochs, Donnerstags und FreitKags ist der Besuch der Königlichen Museen ausschließlich denjenigen Einheimischen und Fremden vorbehalten, welche die Samm⸗ lungen zu Studien irgend einer Art benutzen wollen, und zu diesem Zweck der Zutritt zu denselben während der in 1. angegebenen Stunden gegen Vorzeigung der Kopir⸗ Karten' oder vorgängige Eintragung in das am Eingange ausgelegte Buch gestattet. Der Eingang findet an diesen Tagen durch die Thür des neuen Museums unter dem Uebergangsbau statt. .
Am Bienstag jeder Woche, so wie an den kirchlichen . naͤmlich an beiden Festtagen des Oster⸗,
fingst-⸗ und Weihnachtsfestes, am Neujährstgge, Char⸗ freitage und Bußtage, sind die Föniglichen Museen ge⸗ schlossen. .
und
5) Den Galerie⸗Nienern,. Portiers ꝛc. Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk jun hn
n. Berlin, den 3. Februar 1859.
Der General-Direktor der stoöniglichen Museen. von Olfers.
.
Finanz⸗Ministerium.
ist untersagt, be der
⸗ .
. 6 h .
ö 1
Cirkular-Verfügung vom 10. Januar 1859 — h
treffend den Verkehr mit Branntwein aus und
nach Luzemburg.“
Cirkular-Verfügung vom 14. ,, (Staats⸗Anzeiger Nr. Mm S. 1734.)
.
Im Verfolg der
treffend das Abkommen mit der Königlich Großherzoglich lum
Verfügung vom 14. August v. J — 4.
burgischen Regierung wegen des Verkehrs mit Branntwein ien
und aus dem Großherzogthume Luxemburg benachrichtige ich kr 1c. daß in dem gedachten Großherzogthume außer dem Hunt amte zu Luxemburg die Abfertigungsstellen zu Remich, Gian macher, Echternach, Diekirch, Ettelbrück und Wiltz, sodann M Rebenzollamt J. zu Schmiede und die Legitimationsstellen zu Ru den und Weiswampach zur Ausfertigung und Erledigung n Uebergangsscheinen über Branntwein befugt sind.
Berlin, den 10.5 Januar 1859.
5 Der General⸗-Direkton' der Steuern.
An die sämmtlichen Provin al Steuer⸗Direktoren, die Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt rc.
Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
( 5757
Bekanntmachung vom 314Januar 1859 Eb ett fend die Schließ unge derz Geschäfte der Rentenbanlen—
Gesetz vom 26. April 1858 (Staats ⸗Anzeiger Nr. E33 S. ul
In Sammlung pro 1858 S. 275) beflimmen wir hierdurch, d bestehenden sieben Rentenbanken, und zwar:
1) der Provinz Brandenburg
2) der Provinz Schlesien,
3) der Provinz Pommern,
4) der Provinz Posen,
5) der Provinz Preußen,
6) der Provinz Sachsen und
77 der Provinz Westfalen und der Rheinprovinʒ;. . auf Grund derjenigen Auseinandersetzungs⸗-Geschäfte, welch als am 31. Dezember 1859 bei der zuftändigen 5 antragt werden, keine Renten mehr überwiesen. werden dütsu.
Berlin, den 31. Januar 1859.
Der Finanz⸗Minister. Der Minister für die lu von Patow.
Gr. von Pücklet
Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst M az in und Se. Durchlaucht der Prinz Emil zu Fürstenberg
Prag.
Gemäßheit des Gesetzes vom 26. April 18 8 4
mol
schaftlichen Angelegenhetn
richten ;
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Bekanntmachung vom 17. Februar 1859 — be—⸗
treffend die Bedingungen, junter welchen Silber
zur Ausprägung von Courantmünzen von der Königlichen Münze angenommen wird.
§. 1.
Die Königliche Münze nimmt dehnbares Silber in Barren, in fremden Münzsorten, mit Ausnahme der in Gemäßheit des Münz⸗Vertrages vom 24. Januar 1857 ausgeprägten Münzsorten, in außer Cours gesetzten Münzsorten, in Geräthen und sonstigen festen Stücken zur Ausprägung an, wenn die Mengen nicht unter 5 Pfund betragen.
.
Das eingebrachte Silber wird geschmolzen und der Feingehalt aus einer Tiegelprobe auf nassem Wege in doppelter Probirung betimmt; es kann jedoch, nach Befinden der Wardeine, ausnahms⸗ weise bei unverdächtigen feinen Silberbarren der Feingehalt auch aus Aussieben ermittelt werden.
§. 3.
Den Schmelzabgang hat der Eigenthümer des Silbers zu tragen. Außerdem werden besondere Schmelzkosten nur in dem Falle angerechnet, wenn die Schmelzung auf Verlangen des Eigen— thümers hat wiederholt werden müssen, ohne eine Werthserhöhung der Masse herbeizuführen, oder wenn das geschmolzene Silber, — sei es auf Verlangen des Eigenthümers oder weil es zur Aus⸗ münzung nicht geeignet ist — vor Ausfertigung des Münzscheins zurückgegeben werden muß. ö.
§. 4.
Die Probirkosten bestehen ausschließlich doppelte Probirung (5. 2) im Ganzen abzugebenden Probemetall. Dieselben Kosten find zu ent⸗ h wenn eine wiederholte Probirung von dem Eigen— thümer verlangt und damit eine Veraͤnderung im Resultat nicht erreicht wird. Verbleibt das Silber nicht bei der Münze (§. 3, so sind außerdem 10 Sgr. Gebühren für jede doppelte Probirung zu entrichten.
§ 5.
Der Münzpreis, welcher für das Pfund fein Silber gezahlt wird, wird besonders bestimmt und durch das amtliche Coursblatt der hiesigen Börse zur öffentlichen Kenntniß gehracht. Sine Abänderung des bestimmten Münzpreises wird jedesmal 14 Tage vor deren Eintreten in gleicher Weise bekannt gemacht werden.
8.
Ueber das eingebrachte Silber werden nach Feststellung des Feingehalts Münzscheine ausgefertigt, und deren Geldbeträge, je nach dem vorhandenen Baarbestande entweder sogleich oder binnen der in dem Münzscheine ausgedrückten Frist, welche nach der Reihe— folge der Einbringungen bestimmt werden wird, gegen Quittung ausgezahlt. Der Eigenthümer des Silbers ist berechtigt, die Zah— lung des bestimmten Münzpreises (§. 5) in Ein Vereinsthaler⸗ stücken zu bedingen. In dem Falle einer nicht vorhergesehenen, gänzlichen oder theilweisen Unterbrechung des Münzbetriebes kann von dem Einbringer des Silbers weder die Einhaltung der be— stimmten Frist noch ein Schadensersatz gefordert werden.
6
Goldhaltiges Silber bleibt für jetzt von der Annahme bei der töniglichen Münze ausgeschlossen.
Berlin, den 17. Februar 1859. Königliche Münz-Direction.
aus dem für die mit (C, o7 Pfund
N icht amtliches.
Preußen. Berlin, 1. März. In der gestrigen (8. Sitzung des Abgeordnetenhauses zeigte der Präsident Graf Schwerin an, daß die nächste Sitzung des Hauses am kommenden Sonnabend stattfinden werde. Auf der Tagesordnung der gestrigen Sitzung standen Petitions berichte. Eine Petition wegen Aufhebung der Wuchergesetze wurde nach langerer Diskussion; dem Antrage der ftommission gemäß, der Regierung zur Berücksichtigung über— viesen. — Petitibnen von Dissidenten wurden der Regierung ebenfalls überwiesen mit der Erwartung einer baldigen gesetzlichen Erledigung dieser Angelegenheit. Die Minister des Innern und
des Kultus gaben dabei Erklärungen für eine freiere Stellung der Dissidenten⸗Gemeinden. Schließlich folgte die Berathung einer Petition, betreffend die Sonntagsfeier, welche durch eine vom
g, in le Jonas gestellte motivirte Tagesordnung erledigt
Bonn, 2. Februar. Unsere Univerfität hat wieder einen empfindlichen Verlust erlitten durch den diesen Morgen erfolgten plötzlichen Tod des Fonsistorialraths Professor Bleek, äͤltesten Mitglieds der evangelisch-theologischen Fakultät, nach einer gerade dreißigjährigen, verdienstvollen und segensreichen Wirkfamkeit in derselben. (Köln. Ztg.)
Holstein. Itzehoe, 27. Februar. In der gestrigen (26sten holsteinischen Ständeversammlung aud die nn,, über ben Entwurf eines Patents, betreffend die Einführung des ., 2 . 4 Darauf folgte die Schluß⸗ erathung über die Wege-Ordnung. Die nächste Sitzu
findet am 28. Februar statt. . K
Oesterreich. Wien, 27. Februar. Heute früh ist Lord Cowley hier eingẽtroffen. ] Februar. Heute früh ist Lo
Belgien. Brüssel, 27. Februar. Der in den letzten Tagen bier eingetroffene französische Botschafter, Herr von Mon⸗ tessuy, ist heute vom Könige hier empfangen worden, um Sr. Majestät die offizielle Anzeige von der Vermählung des Prinzen Napoleon zu überbringen. — Der Senat, nachdem er in gestriger Sitzung seine Tages-Ordnung erledigt, hat sich auf unbestimmte Zeit vertagt.
Großbritannien und Irland. London, 28. Fe⸗ bruar. Sicherem Vernehmen nach wird Lord Donoughmore, bis heriger General⸗Zahlmeister und Vice⸗Präsident des Handels⸗ Büreaus, das Ministerium des Handels, und Sir Sotheron Escourt, Präsident der Armengesetz⸗Behörde, das des Innern erhalten. Lord March soll das Amt des General Zahl meisters übernehmen. ö.
Nach der heutigen „Times“ wird die von Disraeli ein⸗ zubringende Reformbill eine sehr beschränkte sein. Der Präsident des Handelsamts Sir Henley und der Staatssecretair des Innern Sir Walpole haben resignirt.
Frankreich. Paris, 27. Februar. Im „Univers“ er— schien gestern ein Artikel, worin bemerkt wurde, es sei die unbestreit⸗ bare Eigenschaft freier Souveraine, daß sie nach eigenem Ermessen Verträge mit anderen Mächten schließen dürften; man habe also lein Meri, Or sir rect, - 1 MNarmurf uu machen, daß es mit den kleineren italienischen Souverainen Verträge zu gegen
seitigem Nutzen abgeschlossen habe. Darauf antwortet heute vis „Patrie“: „Oesterreich hatte nicht mehr Recht dazu, die Herzog— thümer Modena und Parma in seine militairische Vertheidigungs⸗ Linie hineinzuziehen, wie Frankreich hätte, wenn es einen Vertrag abgeschlossen, der ihm gestattete, nach Gutdünken Belgien militai— ö zu besetzen und in die antwerpener Citabelle eine Besatzung zu legen.“
Graf von Persigny ist gestern nach London abgereist.
Gestern fand das feierliche Leichenbegängniß des Grafen Krasinski, der für einen der bedeutendsten polnischen Dichter gilt, statt.
Die rumänische Deputation, an deren Spitze der moldauische Minisfer Basil Alessandri, ist vom Kaiser in Privat-Audienz empfan— gen worden. .
Gery, Präfekt von Algier, ist in Paris eingetroffen, um sich über mehrere wichtige Punkte der algerischen Verwaltung mit dem Prinzen Napoleon zu berathen. Dem „Journal du. Havre“ zu⸗ folge hat der Prinz Napoleon am 25. Februar mit der Gesellschaft Malavolis einen Kontrakt zur Einführung von 10,000 chinesischen Kulis für Martinique abgeschlossen.
Bisher wurden die Angestellten in den algerischen Bürcau's von der Central⸗Regietung ernannt; heute nun bringt der „Moni⸗ teur“ ein Dekret, wonach die Buͤreau⸗Chefs, d. h. der Ober⸗Gene⸗ ral, die Präfekten, die Divisions⸗Generale, die Unter⸗Präfekten und Civil-⸗Kommissare, ihr Büreau⸗Personal selbst ernennen.
In den Gemeinden, welche Paris einverleibt werden sollen, entwickelt sich eine sehr lebhafte Opposition gegen diese Maßregel; auch sind in dieser Angelegenheit bereits zwei Flugschriften erschie= nen, die eine ungemein heftige Sprache führen. Auch eine gänz⸗ liche Umgestaltung der Pariser Nationalgarde wird durch diese Einverleibung nöthig werden.
Aus Calais, 27. Februar, wird telegraphisch gemeldet: Das bon Dover kommende Paketboot „Prinz Friedrich Wilhelm“, das die englische Ueberlandpost und die indischen Depeschen nebst 34 Passagleren an Bord hatte, litt in verwichener Nacht um 2 Uhr etwa 100 Metres vom öfilichen Hafendamme Schiffbruch. Drei Passagiere ertranken, sonst ist kein Verlust an Menschenleben zu beklagen.