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egenstebende Auffassungen — mit ihrer Forderung, die Grund er ,, Zeiten für unabänderlich zu er lären oder deren Ab⸗ osung zu gestatten— haben weder bei uns, noch anderswo Einfluß auf bie Gesezgebung gewinnen können. . , Obwohl die preußische Gesetzgebung eine Grundsteuerreform bereits mehrfach berheißen hat, t Preußen jetzt der einzige größere deutsche Staat, der die Schwierigkeiten einer r n n der zum Theil seit Jahrhunderten unverändert belassenen, höchst verschiedenartig gestalteten Grundsteuer— verhältnisse nicht hat überwinden können. Nur das Gesetz vom 24. Februar 1850 liegt bor, worin der allgemeine Grundsaz der Be⸗ steuerung aller Grundstücke, welche einen Reinertrag gewähren, festgestellt, bie Veranlagung der Grundsteuer für die bisher befreiten oder bevor— zugten Grundstücke angeordnet, aber die Fesistellung der Veranlagungs⸗ Resultate, die Erhebung der veranlagten Steuer und die Frage der Ent— schädigung weiterer gesetzlicher Bestimmung vorbehalten ist. Die zur Ausführung dieses Geseßzes im November 1852 vorgelegten Gesetzentwürfe sind bekanntlich zurückgezogen worden. Inzwischen haben sich die bezüglichen Verhältuisse noch ungünstiger entwickelt: die Grund⸗ steuer ⸗ Verfassungen stehen mit der Landeskultur und der Ge— werbe ⸗Geseßtzgebung vielfach in Widerspruch; bei den Individual— Steuer⸗Verhältnissen herrscht Verwirrung, die Grundsteuer- Anlagen sind in ungeordnetem Zustande oder fehlen gänzlich, die Steuereinziehung und die gleiche Steuervertheilung bei Dismembration wird erschwert; na— mentlich bestehen, sowohl innerhalb der einzelnen Provinzen, als zwischen den Provinzen im Ganzen drückende Ungleichheiten und Mißverhältnisse. Vor allem tritt dies bei einer sehr großen Zahl von kleineren und mitt— leren Städten in den östlichen Provinzen hervor, welche denn auch fort— dauernd und sehr lebhaft Beschwerde führen. Auch viele ländliche Ge— meinden und Grundbesitzer in den öͤstlichen Provinzen besinden sich in ähnlicher Lage; ihnen wird der Druck um so empfindlicher, als sie besser gestellte, theils nur mäßig belastete, theils ganz grundsteuerfreie Nachbarn dicht vor Augen haben. Die mit dem Gesetze vom 1. Mai 1851 erfolgte
Umgestaltung der persönlichen Staatssteuern hat ferner das Beitrags. verhältniß der einzelnen Provinzen wie der einzelnen Steuerpflichtigen sehr
wesentlich verändert; die persönlichen Steuern sind ganz gleichmäßig, ohne Rücksicht auf die Grundsteuer, vertheilt; dadurch sind die Mißverhältnisse nur um so drückender fühlbar geworden, und die Möglichkeit einer Mil⸗ derung, wie sie nach dem Klassensteuergesetze vom 30. Mai 1820 noch ein- treten konnte, ist ausgeschlossen. Endlich kommt hinzu, daß in neuerer Zeit die Probinzial⸗, Kreis⸗ und oͤrtlichen Tommunallasten außerordentlich gestiegen sind und schon fast 100 pCt. der sämmtlichen direkten Staats— steuern und der Mahl- und Schlachtsteuer erreichen.
Das wirkliche Grundsteuer⸗Soll ist in Preußen in fortdauernder Ab nahme begriffen; die Zunahme in den Positionen des Staatshaushalts-⸗ Etats ist nur eine scheinbare, indem die Zugänge hauptsächlich durch die Besteuerung deräußerter Domanial-Grundstuͤcke erzielt sind. An inexigi⸗ blen Beträgen ist ein jährlich steigender Ausfall; in Schlesien z. B. ist die Absetzung größerer Grundsteuer⸗Summen schon jetzt unvermeidlich.
Die erböhten Ansprüche an die Steuerkraft des Landes hat man in den letzten Jahren mit Ausschluß der Grundsteuer befriedigen müssen, — ein bedenkliches Auskunftsmittel, das in Zeiten wirklicher Bedrängniß gar nicht zu rechtfertigen wäre; und wiederum in Zeiten der Noth könnte man nicht die Schonung üben, als wenn man diese Angelegenheit mit Ruhe regulirt. Zudem steht der jetzige Stand dieser Sache, was man auch ein— wenden mag, mit der natürlichen Gleichheit in augenfälligem Widerspruch und wird in der öffentlichen Meinung stets als ein Unrecht gelten.
Die Regierung glaubt sich nicht mehr, wie 1852, auf einleitende Maßregeln beschränken zu dürfen; sie will die Entscheidung der Landes— vertretung über die ganze Frage, sie macht Vorschlaͤge, welche mindestens die Erreichung der hauptsächlichsten Anforderungen an die Grundsteuer ficher stellen, und „die definitive Lösung der Grundsteuerfrage nach einer bestimmten Richtung hin in klar erkennbarer Weife und in absehbarer Zeit zu verwirklichen geeignet“ sind. Die Ausführung der Gesetze
. 86 81 korrespondirenden Einnahmen,
wegen Aufhebung der Grundsteuerbefreiungen allein würde z. B. nicht genügen. Eine vollständige Katast raufnabme für den ganzen Staat wäre eigent⸗ lich Vorbedingung, wenn es sich um vollständige Ausgleichung nicht nur zwischen den Prsdinzen, sondern zwischen den einzelnen Grundstücken han— delte. Der große und vielseitige Nutzen eines Katasters wird zugestanden, auch seine Popularität in den westlichen Provinzen, aber der Kostenauf— wand ist sehr groß — in den westlichen Provinzen 5321 Thlr. für die Quadratmeile, dabon etwas über 65 pCt. für die Vermessung allein; in den östlichen Provinzen wäre bei einem billigeren Ansatze boch immer eine Ausgabe von 12 bis 15 Millionen zu erwarten, — die Ausführung er⸗ fordert lange Zeit, und endlich haben die Grundbefitzer der östlichen Provinzen gegen die Aufnahme eines Katafters eine ausgesprochene, tief⸗ gewurzelte Abneigung. Zur Beseitigung der „drückenbsten Mißver⸗ bältnisse⸗ bei der Grundsteuer innerhalb der einzelnen Landestheile ist übrigens eine förmliche Katasteraufnahme nicht unbedingt nöthig; die Regierung schlägt daher einen andern, „milderen und den Wün⸗ schen der Grunbbeflzer in den öftlichen Provinzen voraussichtlich mehr entsprechenden Weg“ vor. Was bhezw eckt wird, ist hauptsächlich
folgendes: 1 die Gruntsteuerbefreiungen und Bevorzugungen sollen auf eine einfache Weise und mit möglichst vollständiger Gerechtigkeit und Billig⸗ keit gegen die bisher Bevorzugten beseitigt werben; 2) das Beitragsver⸗ halt niß der Provinzen hinfichtlich der Grundsteuer soll geordnet, ausge⸗ glichen, begründeten Beschwerden wegen Ueberlastung Abhülfe geschafft werden; 3) die Grundsteuer soll nicht wie bisher unveränderlich bleiben, bor der Gefahr einer Abnahme ihres Ertrages bewahrt, vielmehr der Steigerung ihres Ertrages fähig gemacht 44 4) im Innern der sechs oͤstlichen Provinzen soll die nicht selten bis zur Unbeibringlichkeit gestei⸗ gerte Grunbfteuer-Ueberbürdung“ von Grundbesitzern und Gemeinden ab, ßestellt und ein beftimmtes Maximum festgesetzt werben; O) endlich sind die Unzuträglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Verwaltung ber in den secheé öͤstlichen Provinzen bestehenden Grunbsteuern zu beseillgen und ein
einfacher Zustand in dieser Beziehung herzustellen. Nach diesen fünf Ge. sichtspunkten ist die Bedeutung und der innere , 9 * Geseßentwürfe aufzufassen; sie geben zur Erreichung jener Zwecke fol. gende Mittel:
1) Die auf dem steuerbaren Ertrage der Gebäude haftende Steuer wird von der eigentlichen, die Erträge des landwirtbschafilich benußten Bodens belastenden Grundsteuer ganz getrennt, an Stelle der auf den Gebäuden rubenden Grundsteuern eine neue Gebäudesteuer eingeführt und damit zugleich ein erheblicher Theil der gegenwärtigen Grundsteuern überhaupt mittelst einer durchgreifenden neuen Veranlagung nach gleichen Grundsätzen innerhalb des ganzen Staats zur Ausgleichung gebracht SF. 1 des ersten Gesetzentwurfs wegen anderweiter NRegulirung der Grund, steuer, und des zweiten Gesetzzentwurfs wegen Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer).
2) die Aufhebung der Grundsteuer-Befreiungen und Beborzugungen wird auf Grundlage des Gesetzes vom 24. Februar 1850 und gegen ent— sprechende Entschädigung ausgeführt (5. 2 des Gesetzentwurfs wegen ander— weitiger Regulirung der Grundsteuer, und die beiden Gesetzentwürfe z und 4, w gen Veranlagung und Erhebung der Grundsteuer, bon den big, her befreiten und bevorzugten Grundstücken und (2 wegen der zu gewäh⸗ renden Entschädigung).
3) unter Zugrundelegung gewisser, im allgemeinen feststehenden That— sachen und in möglichst schonender Weise für die künftig höher zu be— lastenden Landestheile soll die Grundsteuer von den Liegenschaften zwischen den Provinzen ausgeglichen werden. (8. 3, 4 und 5 des ersten Gesetz⸗ entwurfs.)
4) in den östlichen Provinzen wird die Aufnahme neuer Grunbd— steueranlagen unter Herstellung eines gleichmäßigen Vertheilungsmaß— stabes für das Grundeigenthum innerhalb der einzelnen Kreise und zwischen den letzteren im Ganzen angeordnet (8. 11 des ersten Geseßz— entwurfs).
5) die provinzielle Kontingentirung der in dieser Art ausgeglichenen Grundsteuer unter gewissen, im allgemeinen Staats-Interesse zu siellenden . wird gesetzlich in Aussicht genommen (8§. 10 des Geseßent— wurf 17).
Die durch diese Gesetze zu erreichenden Vortheile sind im wesentlichen:
Sicherung einer gleichmäßig steigenden Einnahmequelle für den Staat,
Möglichkeit einer gleichmäßigen Erhöhung der Provinzial-stantingente und der Steuersätze von den Gebäuden in Fällen des außerorbentlichen Be— darfs, Herbeiführung der nothwendigen Ordnung im Grundsteuerwesen in den östlichen Provinzen und Gewinnung des setzt ganz fehlenden Maß— stabes zur Vertheilung von außerordentlichen Staatsbedürfnissen und von Provinzial, Kreis- und Kommunallasten auf das Grundeigenthum. Dieser letztere Punkt wird in den Motiven besonders betont: einmal werden jetzt die persönlichen Staatssteuern für solche Kommunal u. dergl. Lasten sehr in Anspruch genommen, so daß der Staat dabei leidet; dann sind die in Rede stehenden Lasten um so leichter zu tragen, in je kleineren Raten sie auf verschiedene Einnahmequellen vertheilt werden; ferner kommen gerade dem Grundeigenthum die ständischen und Kom— munal-Einrichtungen am meisten zu gute, also müßte ihm auch ein ent— sprechender Antheil an den Lasten zufallen, und endlich wird sich an die Vertheilung der Kommunal- u. s. w. Lasten auf das Grundeigenthum die Ausführung des sehr bedeutsamen Vorschlages inäpfen lassen, daß gewisse lokale und provinzielle Ausgaben im Wege der ständischen Besteüerung aufgebracht und auf die Probinzen, unter gleichzeitiger Ueberweisung der 0 n so wie eines entsprechenden Theiles der Staatsgrundsteuer und mit der Bedingung übertragen würden, daß die allmälig entstehenden Mehrausgaben durch eine entsprechende Heran— ziehung des Grund und Bodens gedeckt werden. Ohne die bedeutungs⸗ bollen Folgen einer solchen Maßregel — „Stärkung und neue Belebung der Probinzial⸗ und Gemeinde-Selbstständigkeit und Verwaltung, Entbür— dung der Stagtsberwaltung von der unmittelbaren Sorge für eine Neihe von Verwaltungs⸗-Angelegenheiten, Erleichterung des Stäͤatshaushalts-Etats u. s. w.“ — zu erschöpfen, heben die Motive noch diesen Punkt besonders her— bor, um für die Beurtheilung der ganzen Frage „einen weiteren Gesichts⸗ kreis zu eröffnen“ und noch klarer hervortreten zu lassen, daß es sich hier, wenn auch nicht direkt um Vermehrung der Staatseinnahme, „doch recht eigentlich um eine Finanzreform in der höheren Bedeutung des Worts handelt, um eine Reform, von deren Durchführung demnächst auch weitere Verbesserungen auf andern Gebieten der Verwaltung“ abhängig sind.
Die vorliegenden vier Gesetz⸗Entwürfe „bilden ein zusammenhängen⸗ des Ganze.“ Als „Grundlage für alle“ erscheint der Gesetz-Entwur 1) wegen anderweitiger Regulirung u. s. w., welcher in den §§. 1 und ; der Einführung der allgemeinen Gebäudestener, der Veranlagung und Er⸗ hebung der Grundsteuer von den bisher bevorzugten Grundstücken und der zu gewährenden Entschädigung durch Hinweisung auf die betreffenden Gesetzentwürfe (2, 3 und 4) gedenkt, wegen Ausgleichung der Grund- steuer und ihrer künftigen Behandlung theils das Erforderliche bestimmt vorschreibt, theils die Grundsätze feststellt, während zugleich für eine Reihe von Maßregeln besondere, nach Vernehmung der Provinzial. Landtage zu nr Gesetze, resp. allerhöchste provinzielle Verordnungen vorbehalten
eiben.
Der Gesetzentwurf über die Gebäudesteuer schließt sich in den
wesentlichsten Grundlagen dem 1857 im Landtage eingebrachten Ent—
wurfe an. Die Trennung der Besteuerung des landwirthschaftlich be— nutzten Grund und Bohens und der Gebäudesteuer ist nothwendig aus
innern Gründen und als Vorbedingung für die Ausgleichung der
Hrundsteuer zwischen den Provinzen, weil sich für die Gebaͤude— steuer wegen der eigenthümlichen Gestaltung des Steuer-Objekts allge— meine Vergleichungsnormen nicht auffinden lassen; hier ist vielmehr eine besondere Veranlagung für den ganzen Staat nach gleichen Grundsätzen unumgänglich. Fur die städtischen Gebäude zugestanden, wird die Be—
steuerung der ländlichen Wohngebäude indeß als ünzweckmäßig angegriffen.
Aber, ber Unterschied, daß in der Stadt die Nutzung durch Vermiethung möglich und die Regel ist, auf dem Lande aber nicht, spricht nicht gegen
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fraglichen Steuerform auf das platte Land
nur für einen niedrigeren Steuersatz auf Preußen kommen r , , ö ischen den westlichen Provinzen, dem roßherzo ien . . Theile der Provinz Sachsen der,. wo die ländlichen Wohngebäude bereits allgemein mit Grundsteuer ö. lastet sind, und den übrigen Landestheilen andererseits auch in dieser . ziehung ein gleichmäßiges Besteuerungs⸗ Verhältniß herzustellen, . e, veber die ländliche Gebäudesteuer verallgemeinert oder die ö. ö de⸗ baäuden in den ostlichen Provinzen ruhende, Grundsteuer in Wegfa ge⸗ ellt und das Grundsteuer Kontingent der beiden westlichen y . e. ben Betrag, der auf dem Kantastral Ertrage der ländlichen . Grundsteuer haftet, ermäßigt werden; jenes wären 387, 900, dieses . n Thlr', im Ganzen also eine Herabsetzung der Staatzeinnahme aug der 0 de, steuer von 635,000 Thlrn.,, zu der niemand rathen wird. Ein n,. Ausweg — den Betrag der gegenwartigen Grundsteuern von . ! 3. lichen Srtschaften in seiner Gesammtheit der Gru nbst euer bon den 6 schaften zuzuschlagen und mit dieser zwischen den n, , gleichung zu bringen, würde auf, eine Kontingentirung der ( . ö 33. hinauskommen, während dieselbe ihrem Wesen nach , , g . muß und eine stetig steigende Einnabme ganz naturgemaͤß e. 6 Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer, auch für das platte Land, ist e zwendig. ö 36 en ist jedoch der als Steuer vom Nußungser trage 9 erhebende Prozentsaß gegen den wesetzentwurf bon 185 von J resp. ö. auf 4 resp. 2 Prozent herabgesetzt, so daß die Steuer da, wo nn . geführt wird, nicht drückend erscheint, da aber, wo, sie nur eine un ng sung der bisherigen Besteuerung herbeiführt, als, eine , 6 ⸗ rung zu erachten ist, durch welche die kleinen Staͤdte und das platte an. erheblich entlastet und nur die größeren und. reich eren Städte in ihrer Steuerlast erhöht werden. Der Ertrag der Steuer wird für die . Monarchie auf 2.8343, 2tz Thlr. veranschlagt; die Städte in den hib . Provinzen, welche gegenwärtig an Grunbsteuer und grundsteuerartigen = gaben 230, 16 Thlr. zahlen, werden , 232.560 Thlr. n . 3144 Thlr. mehr als bisher. Der durch die neue Steuer zu . en Mehrbetrag gegen die gegenwärtige Besteuerung wird auf 569, 524 ö n geben. — Eine fernere Abweichung des jetzt vorgelegten Hesezentwurfe don mn älteren besteht darin, daß städtische und ländliche Gebäude unter Anwen⸗ dung eines und desselben Tarifs nach ihrem Nutzungswerth, bestenert wer⸗ den sollen, während früher die getrennte Behandlung beider Arten ö. Gebäuden vorgeschlagen war. Bei ländlichen Gebäuden erfolgt die Er⸗ mittelung des Nutzungswerths allerdings nach anderen Prinzipien, . bei städtischen. S. 21 des Gesetzentwurfs über die Gebäudestener sekt die Gewährung einer Entschädigung fest für die Besißzer von Hebauven, , seitherige Haus⸗ oder Grundsteuerfreiheit auf einem speziellen Rechtstite beruht, und eben so für Städte, denen aus. hesonderen . Anspruch auf Berücksichtigung gegen den Staat sust ht . . Hinsicht soll namentlich die Stadt Erfurt für die . . ö. an die Kämmereikasse entrichteten Realgeschosses von den städtischen Be si e schädigt werden. . . , die Aufhebung der seitherigen Gru ndsteu ö. Befdeiun gen und Bevorzugungen (Gesetz⸗Entwurf 3) U ie hierfür zu gewährende Entschädigung (Hesetz Entwurf ö ö der Hauptfache der in den 1852 vorgelegten Geseß⸗ Entwürfen ,, Weg innegehalten. Bei der Veranlagung der Grundsteuer don ö. is⸗ her befreiten Grundstücken bedarf es nur einer sorgfältigen Ucherwachung der Ausführung, insbesondere bei der Indididual⸗Steuervertheilung. Für diese ist jetzt eine Beschränkung dahin. vorgeschlagen, daß die neh ,, anlagende Grundsteuer nirgend den Satz von 15 Prozent des . rag übersteigen darf, eine Bestimmung, welche zugleich die Nothwendigkeit ö. sich zieht, in den Abschätzungen für die nn,, ,, , , halb derselben Provinz nach gleichen, demnächst näher festu 61. ö Grundsäßten zu verfahren.“ „Dem staatsrechtlichen Charakter . steuer zufolge“ wird bezüglich der Höhe der Entschaisung ein ,., festgehalten „zwischen den Besitzern solcher Güter und ,, ur r die Grundsteuer⸗Freiheit 4 f ,, en . jenigen, welche auf einem solchen Neg unn e . ö es in den vorgelegten Gesetz-Entwürfen sen n, , Unterschiede, als bei dem damals vorgeschlagenen Maße der . , . belassen worden, hinsichtlich des letzteren zugleich in Rü ö ., daß seit jenen Vorschlägen die bevorzugten Grundbesitzer 6 ö Jahre lang in vollem Genusse ihrer seitherigen Steuer vor ö 96 ö nd.“ Auch in den einzelnen Bestimmungen schließen sich die iet R Gesetz-⸗Entwürfe III. und IV. den frühern im ö, ö Abänderungen find vorgenommen, welche theils die ö ö . mer resp. ihrer Kommission gemachten Boꝛschläge, theils de . sammenhang der . , ,, . a weichung von dem früher berfolgten Plane nal i b 3. die neue Gebaͤudesteuer, als ohen , ef sen ö. 6 Uebersicht en, er 3 , n, 1; Verfahren dem Geseße a nlage beigefügt, n 4 als 4h des letzteren Kraft erhält. Die auch jetzt noch , Grundstücke (Doöͤmainen und Forsten im Befitze des ö. s, 2 Grundstücke der ehemals Reichsunmittelbaren, so wie die . . 6 Kirchen, Pfarren, Schulen, milden Stiftungen u. . w. befin . stücke) sollen nicht erst einer besonderen , , ,,. werden, wie früher der Form wegen beabsichtigt wurde. Oe 2. der Veranlagungs⸗Arbeiten nach dem Gesetze vom 24. Februnr ö. 1 bereits zum großen Theil erfolgt; die von den bisher ire, . . zugten Grundstücken aufzubringenden Beiträge an grun f. ö danach mit wenigen Ausnahmen fest. Nur die auf die Herf . Individual-Vertheilung bezüglichen Arbeiten sind theils . * schlossen, theils mangelhaft ausgefallen und jetzt nach Verlau . Jahren, praktisch nicht mehr ganz anwendbar; doch werden sie als
die Anwendung der überhaupt, sondern dem Lande. In
Anhalt gewähren und die leßtere daher in verhältnißmäßig kurzer Zeit und ohne erhebliche Schwierlgkeiten bewirkt werden können.
Die Grundlagen der Steuerausgleichung zwischen den Provinzen stellt §. 3 des Geseßentwurfs J. fest; derselbe enthalt die „durchgreifendste“ Be⸗ stimmung des Entwurfs. — 2
Nach diesem Paragraph wind nämlich, nach Feststellung des Gesammt. betrags der Grundsteuer, von den eigentlichen Liegenschaften smit Einschluß der von den bisher bevorzugten oder befreiten Grunbstücken aufzubringen⸗ den Beträge), die Grundsteuer-Hauptsumme in den beiden westlichen Pro⸗ vinzen um 10 pCt. ermäßigt, in den sechs östlichen Provinzen die Grund⸗ steuer aller Grundstücke, welche mehr als 10 pCt. vom Reinertrage zahlen, bis auf diese 10 pCt. herahgesetzt, und endlich der Gesammtbetrag bes durch diese beiden Prozeduren am Staatsgrundsteuer⸗-Soll entstehenden Ausfalls auf Preußen, Pommern, Posen, Brandenburg und die Obersausitz insoweit übertragen und verhältnißmäßig vertheilt, als der Ausfall 6 Fünftel ihres Gesammtbetrages an Grundsteuer von den eigentlichen Lie⸗ genschaften nicht übersteigt. . Die Schwierigkeiten, diese Bestimmung zu begründen, erkennt die Ne⸗ gierung an; sie kann sich dabei nicht auf ganz positive Unterlagen stützen, sondern nur aus „gewissen allgemeinen Momenten“, wenn auch „mit lemnlicher Sicherheit“, Folgerungen ziehen. Aber „das allseitig angestrebte Ziel eines endlichen Übschlusses der Grundsteuerfrage kann nur in einer zwischen den extremen Anforderungen vermittelnden Weise erreicht wer⸗ den“, und einer weiteren Verzögerung der endlichen Erledigung, bieser Sache ist das „Einschlagen eines Weges vorzuziehen“, der gerecht ist und billig und „ungeachtet der ihm unverkennbar anklebenden Mangel die Moöglichleit einer wirklichen Verletzung der in Frage stehenden Interessen von vorn herein ausschließt.“ Die großen Ungleichheiten der Grundsteuer in den einzelnen Probinzen sind unhestritten schon die Verschiedenheit der geschichtlichen Entwickelung der Grunbsteuer-Verfassungen in ben einzelnen Fanbestheilen bedingt dieselben und beweist sie. Eine Vergleichung der
Grundsteuerbeträge der einzelnen Provinzen mit deren Flächenraum und. Bevölkerung zeigt die schroffsten Gegensatze; nach Aussonderung der, Ge⸗ bäudesteuer bringen an Grunbsteuerbeträgen von den eigentlichen bis her
Sgr. auf den Kopf der Be⸗ völkerung.
steuerpflichtigen Liegenschaften auf (in runden Zahlen): Thaler auf die Quadratm. 42 130 605 710
729.000 1060066 3296. 0060 521 000
1) Preußen 2) Pommern 3) Posen
625 2704 3003 2895
2228
39,000 1,836, 000 1,384,000 1.066, 000 1,624, 000 3332
Zusammen . . . ] 7, 926,00) 1582 1
Die fünf ersten Landestheile zusammen bringen etwas siber 2 Millionen
auf, was auf die Quadratmeile im Durchschnitt 66! Thlr., auf ven Topf der Bevölkerung 7,s Sgr. ergiebt; für die vier letztgenannten Landestheile zusammen stellen sich die Zahlen heraus: fast 5 Millionen Thlr. auf die Quadratmeile 2956 Thlr., auf den Kopf der Bevölkerung 19, 10 Sgr. Zu einer zutreffenden Vergleichung ist ferner noch anzuführen, was nach der in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Februar 1850 stattgefundenen vorläufigen Veranlagung in den einzelnen Provinzen 1) die bevorzugten und befreiten Grundstücke an Grundsteuer im Fall der Ausführung des Gesetzes mehr als seither zu übernehmen hätten, und was 5) die Do⸗ mainen und Forsten des Staats, die Grundstücke der sirchen u. s. w. und die Domanial⸗Grundstücke der ehemals Reichsunmittelbaren zu ent · richten haͤtten, wenn sie der Grundsteuer ebenfalls unterworfen warden. Der erste Betrag ist nachstehend in Rubrik 4, der zweite unter 2 der- zeichnet; Rubrik 3 enthält die Gesammtsummen der Grundst euer eitrãge wie fie sich aus der obigen Tabelle und den Rubriken 1 und 2 ergaben (alles in runden J ,.
7) Sachsen ... 8) Westfalen 9) Rheinprovinz
2. 3.
Gesammt⸗ Grund⸗
60. 700 46, 400 25,000 92,000
1) Preußen 5,999) ,, 123,000 , . ) Brandenburg.. 326,000 da) Die Ober⸗ . wü; 32,000 Summa 1 bis 4a. 556, 300 5) Schlesien (ohne . die Oberlausitz) 50. 0090 6) Sachsen .... 112, 000 7) Westfalen.. 2 8) Rheinprodinz .. — 162 000
Summa 5 bis 8
Gesammtsumme 719.000 00
Eine Vergleichung ferner des Verhältnisses, zelnen Prodinzen das kultidirte Land zur für Preußen 81 pCt. Pommern 84. Dberlausiz 6, Schlefien 76 Sachsen 80 93 pCt. Im Anschluß daran läßt eine
lagen für eine durchgreifend neue Individual-Veranlagung immer einigen
Prodinz durchschnittlich dom Morgen nutzbaren