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Brlef Aufgabestempel noch zum zweiten Malk anf einer anderen seertn Stelle der Adresse des Briefes ꝛc. abgedruckt werden.
Die Post-Freimarken der älteren Art zu 1, 2 und 3 Sgr., welche bon dem Publikum noch nach dem 1. April c. zum Fran⸗ firen benutzt, resp. von den Post-Anstalten durch flußlleben auf Paar frankirte Briefe verwendet werden, sind dagegen, weil sich auf diefen Marken ihres schwarzen Druckes wegen der Brief⸗Aufgabe⸗ stempel nicht leserlich abdrucken läßt, wie bisher durch den Ent⸗ werthungsstempel zu entwerthen.
Berlin, den 8. März 1859. General⸗Post⸗Amt.
Bekanntmachung.
Der Unterricht in der mit dem Königlichen Gewerbe⸗Institut verbundenen Musterzeichnen⸗-Schule für das kommende Sommer⸗ Halbjahr beginnt mit dem 2. Maid. J. Diejenigen jungen Leute, welche die vorgenannte Schule besuchen wollen und den Bedingun— gen des 5. 11 des Reglements vom 8. September 1856 — ver— Fffentlicht in Nr. 223 des Staats⸗Anzeigers vom 21. September 1656 — entsprechen, haben sich dazu unter Einreichung
) des Geburtsscheins, des Confirmationsscheins,
bes Schulzeugnisses od er der Zeugnisse
Privat⸗Unterricht,
im Fall der Minderjährigkeit, einer Bescheinigung des Vaters
oder Vormundes darüber, daß der aufzunehmende Schüler
mit ihrer Uebereinstimmung in die Anstalt tritt und daß sie für den Unterhalt und das Unterrichtsgeld einstehen. bei dem Unterzeichneten mit Angabe ihrer Wohnung bis spaͤtestens den 1. April d. J. schriftlich zu melden.
Das Unternchtsgeld ist halbjährlich mit 12 Thlr. für sämmt⸗ liche Lehrgegenstände im Voraus an die Kasse des Königlichen Gewerbehauses zu entrichten.
Berlin, den 8. Februar 1859.
Mer Geheime Rau Math und Direftor des Königlichen Gewerbe ⸗Instituts.
Nottebohm.
über genossenen
Bekanntmachung.
Nach F. 11 der Vorschriflen für die Königliche Bau⸗Alademie
vom 18. März 1855 können Studirende des Baufaches, welche die Prüfung für den preußischen Staatsdienst nicht ablegen wollen, auch zu Ostern in die Bau-Akademie eintreten. Die desfallsige Meldung muß aber vor dem 1. April schriftlich bei dem Unter⸗ zeichneten erfolgen, derselben auch Zeugnisse und Zeichnungen, aus denen hervorgeht, daß der Aufzunehmende hinreschende Fenntnisse und Uebung besitzt, um den Unterricht mit Erfolg benutzen zu können, beigefügt werden. Von Baugewerksmeistern wird nur die Vorlegung ihres Meister⸗-Attestes gefordert, Die Vorschriften vom 18. März 1855 für die Ausbildung und Prüfung derjenigen, welche fich dem Baufache widmen, so wie für die önigliche Bau⸗Akademie, sind bei dem Geheimen Se⸗ cretair Röhl im Bau⸗Akademie⸗Gebaude käuflich zu haben.
Berlin, den 18. Februar 1859.
Der Geheime Ober⸗Bau⸗Rath und Direktor der Bau⸗Akademie. Busse.
Bekanntm akcch ung.
Die Kandidaten der Baukunst, welche in der ersten diesjährigen Prüfungsperiode die Bauführer⸗Prüfung e e, . werden hiermit aufgefordert, vor dem 26. März é. sich bei der unterzeichneten Behörde schriftlich zu melden und die vorgeschriebe⸗ nen Nachweise und Zeichnungen, so wie ein curriculum vitae ein— zureichen, in dem auch anzugeben ist, welcher Konfession sie an— gehören, worauf ihnen wegen der Zulassung das Weitere eröffnet
werden wird. Meldungen nach dem 26. Mär 6 j. rücksichtigt werden. —⸗ ö ri 0. können nicht be
Berlin, den 21. Februar 1859. Königliche Technische Bau-Deputation.
Ministerium des Innern.
worden.
Finanz⸗Ministerium.
Haupt ⸗Verwaltung der Staats schulden.
Bekanntmachung vom 26. Januar 1859 — betref— fend die Ersatzleistung für die präkludirten Kassen— Anweisungen vom Jahre 1835 und für die Darlehns-Kassenscheine vom Jahre 1848.
Gesetz vom 15. April 1857 (Staats- Anzeiger No. 100. S. 789). Bek anntmachung vom 29. April 1857 (Staats-⸗Anzeiger No. 1093. S. st). Bekanntmachung v. 9. September 1857 (Staats⸗-Anzeiger No. 216. S. 783
— Durch unsere mehrfach veröffentlichten Bekanntmachungen von 29. April 1857 und vom 7. Januar b. J., sind diejenigen Pu sonen, welche stassen-Anweisungen vom Jahre 1835 und Dar lehns-stassenscheine vom Jahre 1848 nach Ablauf des auf den 1. Juli 1855 festgesetzten Präklufio-Termins bei uns, der Ktontroll der Staatspapiere oder den Provinzial⸗, Kreis- oder Lokal⸗-stasen eingereicht haben, zur Empfangnahme des ihnen in Gemäßheit de 6 vom 15. April 1857 zuftehenben Ersatzes aufgeforden worden.
nicht vollstän dig abgehoben ist, so werden die Betheiligten nochmal aufgefordert, solchen bei der Kontrolle der Staatspapiere hierselbs,
Oranienstraße Nr. 92, oder beziehungsweise bei den Regierung
Hauptkassen gegen Kückgabe der ihnen ertheilten Empfangschesn oder Bescheide in Empfang zu nehmen.
Zugleich ergeht an diejenigen Personen, welche nech assen Anweisungen vom Jahre 18535 oder Darlehns-Kassenscheine von Jahre 1848 besitzen, die erneuete Aufforderung, dieselben bei dei Fontrolle der Staatspapiere oder den Regierungs⸗Hauptkassen zu Ersatzleistung einzureichen.
Berlin, den 26. Januar 1859.
Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗Schulden. Natan. Gamet. Nobiling. Guenther.
Kriegs⸗Ministerium.
Bekanntmachung vom 25. Februar 1859 — be—
treffend die Verlegzung der 2. Escadron des Ü sten
Husaren-Regiments (1. Leib⸗Husaren-⸗Regiments)
von Elbing nach Danzig (Vorstadt Langfuhr) und
der 2. Escadron des 8. Ulanen-⸗Regiments von Saalfeld nach Elbing.
In Gemaͤßheit der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 18. Ne vember v, J. wird zum 1. April e. die 2. Escadron des stel Husaren-Regiments (J. Leib⸗Husaren-Regiments) von Elbing nach Danzig (Vorstadt Langfuhr) und die 2. Escadron des 8. Ulanen— Regiments von Saalfeld nach Elbing verlegt werden.
Berlin, den 25. Februar 1859.
striegs⸗Ministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. von Voigts-Rhetz.
von Rartmann.
2
Ministerinm d ge die landwirthschaftlichen ngelegenheiten.
Bekanntmachung vom 31. Januar 1859 — betref— fend die Schließung der Geschäfte der Rentenbanken.
Gesez vom 26. April 1858 (Staats-Anzeiger Nr. 133 S. 1141).
In Gemäßheit des Gesetzes vom 26. April 1858 (Gesetz:
Sammlung pro 1858 S. 273) bestimmen wir hierdurch, daß den bestehenden sieben Rentenbanken, und zwar:
Der Büreau⸗Assistent Er dtmann ist zum Geheimen expebldef, den Seeretair und stalkulator im Ministerium des Innern ernannt
Da der Ersatz für diese Papiere dessenungeachtet noch imm
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h der Provinz Brandenburg
ker Proving Schleien,
3) der Provinz Pommern,
4) der Provinz Posen,
5) der Provinz Preußen,
5 der Provinz Sachsen und
7 der Provinz Wefifalen und der Rheinprovinz, — auf Grund derjenigen Aus einandersetzungs⸗Geschäfte, welche später als am 31. De zem ber 1859 bei der zuständigen Behörde be⸗
antragt werden, keine Renten mehr überwiesen werden dürfen. Berlin, den 31. Januar 1859.
Der Finanz⸗Minister. Der Minister für die landwirth⸗
von Patow. schaftlichen Angelegenheiten. 3 Gr. von Pückler.
Preußische Bank.
Bekanntmachung.
Die diesjährige . . . der Meist⸗ theiligten der Preußischen Bank wird au .
, 4 6 März d. J., Nachmittags 53 Uhr, hierburch einberufen, um für das Fahr 1858 den Vern altungs⸗ Bericht und den Jahres⸗Abschluß neébst der Nachricht über die Di⸗ vidende zu empfangen und die für den Central-Ausschuß nöthigen Wahlen vorzunehmen, (Bank⸗Ordnung vom 5. Oktober 18416, S5§. 62. 65. 6. 68. 9M und Gesetz⸗Sammlung 1857, Seite 2410)
Die Versammlung findet im hiesigen Bankgebäude statt. Die Meistbetheiligten werden zu derselben durch besondere, der Post zu sibergebende Anschreiben eingeladen,
Berlin, den 19. Februar 1859.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Chef der Preußischen Bant. von der Heydt.
Berlin, 12. März. Sen Königliche Hoheit der Prinz⸗-Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst geruht: Dem Rechtsanwalt bei dem Sber⸗Tribunal, Geheimen Juftiz⸗Rath
ung, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von ö Majestaͤt ihm verliehenen Commandeur-Kreuzes des
Dannebrog-Ordens zu ertheilen.
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Personal - deränderungen in der Armee.
L. In der Armee.
Offiziere, Portepee Fähnriche ꝛc. Beförderungen und Versetzungen.
Den 1. März. ;
v. Ban cels, Hauptm. vom 22. Inf. Regt. unter Entbindung von dem Kommando als Adjut. bei dem Goubernement der Bundes festung Ja und Stellung à la suite des Garde⸗Res. Inf. Regts., zum n . . Kriegsministers ernannt. v. Maß ow, Pr. Lt. vom 5. Inf. Reg ĩ hut Beförderung zum Haupim. und Entbindung ug dem en m, n Adjutant der 4. Infanterie⸗ Brigade, in das 22. us en fg , . verfetz. Gotzhein, Pr. Lt. vom 3. Infanterig Negiment, . 93 , zur J. Inf. Brigade, Exni, Pr. t, dom 40. Inf. Regt = ö 6 9. zum Gouvernement der Bundesfestung Mainz kommandirt. Gr. 2 . ler, Rittm. vom 6. Kür. Regt., behufs seines Rücktritts zum . is ö Dienst im Regt, von dem Kommando als Adjutant der 6. Kav. ; 1 entbunden. v. Eckartsberg, Pr. Lt. bom 3. Ulan. Regt. als Adju⸗ tant zur 6. Kav. Brigade kommandirt. =
n ,. G lstabe, unter Aggre—
v. Witzend orff, Hauptm. vom großen Generg! abe, unter Aggre girung bei dem gi len, der Armee, zum her senilichen l ltahl nee Prinzen Friedrich Karl von Preußen Königliche , ,, . Sokblow ski, Major vom 2ten, in das hte Artillerie; . Roth, Major vom Kriegs⸗Ministerium, in das 2. Artill.⸗ . v. Rieff, Hauptm. und Batterie⸗Chef bom 4. Art. Negt. unter e . la suité dieses Regts., zur Dienstleistung beim srsege nn lte n ö mandirt. v. Dob reano, char— Port. Fähnx. vom 4. till eg, . Port, Fähnr. befördert. Beihl, außeretatsm. Ser. r uff 6 Regt., zum Art. Offizier ernannt. Langel le, * . 2 la . . J. Art. Regts., von der komb. Festungs⸗Artillexie⸗ Abthei unt . 9. Artillerie⸗ Regiment, Morgenroth, Sec. Lieut. vom . 9 egt⸗, unter Stellung à Ja suite desselben, zur y,, 9 . Artill. Abthl. versetzt. v. Renthe⸗-Fink, Sec. Ct. von der ]. zur 3.
Ernennungen,
Dienstleistung bei des Herzogs vongSachsen-Coburg⸗ Gotha Hoheit, der
Charakter als Major verliehen. 8ei der Sandwehr:
ã r3. Regts,, Weiß wange,
Cramer, Vie hei ber Ärtill. .
Feldw. vom 1. Bat. befördert.
Abschiedsbewilligungen zg.
Den 1. März. e p. Lindenau, Hauptm. und Comp, Chef vom 12. Infant. Regt. Geduhn, Hauptm und Comp. Chef vom J. Inf. Regt, beide als Majors, v. Michaelis, Major vom 18. Inf. Regt., C. Huge Major und etatsm. Stabsoffiz. vom 2. Hus. Regt. beide als Sberst Lis, saͤmmtlich mit der Armee-Uniform und Penfion zur Disp. gestellt.
Den 3. März.
Teu sch, Pr. Lt. vom . Artill. Regt, mit der Regts. Uniform, Aussicht auf Civilversorgung und Pension, v. Bönninghausen; Sec. gt. von dems. Regt., als Pr. Lt. mit der Regts. Uniform, Aussicht auf Civilpersorgung und Pension, Frie derich s, Hauptm. und Battr. Chef vom 8. Art. Regt. als Major mit der Regts. Uniform und Pension, der
Abschied bewilligt. Militair⸗Aerzte.
Pr. Spiegelthal, Ober- Stabs; und Regts. Arzt dom 11. Hus. Regt., als General- Arzt mit Pension der Abschied bewilligt. Dr. Bül⸗ lingen, im Reserbe⸗Verhältniß befindlicher praktischer Arzt und Wund⸗ arzt vom Landw. Bat. 40. Inf. Regts., der Charakter als Assistenz⸗Arzt verliehen.
EH. In der Marine.
Offiziere ꝛe. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.
Den 26. Februar. Klamann, überzähliger Unteroffizier des See⸗Bataillons, zum Port. Fähnr. ernannt. J Den 5. März.
v. St. Paul, Lieut. zur See jlJ. Klasse, zum Adjutanten des Ober⸗ Befehlshabers der Marine ernannt.
Bekanntmachung vom 17. Februar 1859 — be⸗
treffend die Bedingungen, unter welchen Silber
zur Ausprägung von Courantmünzen von der Königlichen Münze augenemmen wird.
.
Die Königliche Münze h. dehnbares Silber in Barren, in fremden Münzsorten, mit Ausnahme der in Gemaßheit des Münz-Vertrages vom 24. Januar 185] ausgeprägten Viünz sorten in außer Cours gesetzten Münzsorten, in Geräthen und sonstigen festen Stücken zur Ausprägung an, wenn die Mengen nicht unter 5 Pfund betragen. 3.
Das eingebrachte Silber ird geschmolzen und der Feingehalt aus einer Tiegelprobe auf nassem Wege in doppelter Probirung bestimmt; es kann jedoch, nach Gefinden der Wardeine, 6 weise bei unverdächligen feinen Silberbarren der Feingehalt auch aus Aushieben ermittelt werden. ;
Den Schmelzabgang hat der Eigenthüner deß Silbers zu tragen. Außerdem werden besondere Schmelßtosten au 66 Falle angerechnet, wenn die Schmelzung auf Merle ngen n, . thümers hat wiederholt werden müssen, ohne eine , , , . ber Masse herbeizuführen, oder wenn das geschmolsene er,, . sei es auf Verlangen des Eigenthümers oder weil a. münzung nicht geeignet ist — vor Ausfertigung des Müngschein zurückgegeben werden muß. für die
. c * e. ; 2 -HMISosi j 8 de Die Probirkosten bestehen ausschließlich aus dem tu 211 1
doppelte Probirung 68. ) im Ganzen, mit 6. . abzugebenden Protzemetall. . Hieselben Kosten sind . richten, wenn eine wiederholte Probirung von , . thümer verlangt und damit eine Veränderung im e en, . 9 erreicht wird. Verbleibt das Silber nicht bei der n 8 9 so sind außerdem 10 Sgr. Gebühren für jede doppelte Probirung zu entrichten. 63 zer Münzpreis welcher für das Pfund w——
. nr bestimmt und durch a , ,, dne, . der hiesigen Börse zur offentlichen Kenntniß gabrnn — Abänberung des bestimmten Münzpreises wird jedesmal 14 *49
fein Silber gezahlt
Ing. Insp. versetzt. Ing. Insp set Den 5. März.
v. Tresckow, Rittm. vom J. Kür. Regt. und kommandirt zur
ö J s * 1 9 * 3 * vor deren Eintreten in gleicher Weise bekannt gemacht werden.