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Nachdem jene Einrichtung die Landwehr auch durch Zuthei⸗ lung solcher nur auf kurze Zeit exerzirter Rekruten zu komple— tiren, aufgehört hat, auch die Einrichtung; den Infanterie⸗Regi—⸗ mentern alle vier Jahre die sogenannten Reserve⸗Rekruten zuzuweisen, eingestellt worden ist, erscheint die den Schulamts⸗ Kandidaten zu Theil werdende Begünstigung immer mehr als eine Abnormität. Wenn dessen ungeachtet jene Begünstigung theils stillschweigend, theils in Berückfichtigung der von dem Königlichen Ministerium der geistlichen 2c. Angelegenheiten dargestellten ungünstigen Ver⸗ haͤltn sse des Elementar- Schulweseng bisher fortbestanden hat, so findet die darin enthaltene Beeinträchtigung anderer gewichtiger Prinzipien nur in der Erwaͤgung eine Rechtfertigung, daß die be⸗ regte Begünfligung nunmehr seit 30 Jahren besteht und dadurch einen Anspruch auf Fortdauer erworben hat. — Einer Erweiterung dieser Begünstigung aber glauben wir mit aller Entschiedenheit entgegentreten zu müssen.
Wir befinden uns daher nicht in der Lage, die befürwortete vorzeilige Entlassung des N, aus dem Militair-Dienste zu geneh⸗ migen und stellen dem Königlichen Genetal⸗Kommando und dem Königlichen Ober⸗Präfidium die ablehnende Bescheidung des Land⸗ raths a. D. N. ergebenst anheim.
Berlin, den 7. Februar 1859.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: Sulzer.
Der Kriegs⸗Minister. von Bonin.
An das Königliche General- Kommando und das Königliche Ober-Präsidium zu N., und ab— schrifllich zur Kenntnißnahme und Beachtung an die oberen Provinzial-Behörden zu Königs— berg, Stettin, Posen, Breslau, Münster und Koblenz.
Finanz⸗Ministerium.
Cirkular-Verfügung vom 22. Februar 1859 — be—
treffend die Unterlassung der Werthsdeclaration
bei Versendung von Quittungen, Belägen, hypo— thekarischen Dokumenten ze. mit der Post.
Gesetz vom 5. Juni 1852. (Staats⸗Anzeiger Nr. 144 S. 849.) Reglement bom 21. Mai 1856. (Staats⸗-Anzeiger Nr. 132 8. 10575
Rach §. 12 des Gesetzes über das Postwesen vom 5. Juni
Die Königliche Regierung hat hiernach die Kassen ihres Bezirkz mit Anweisung zu versehen. ; Berlin, den 22. Februar 1859.
Der Minister des Innern.
An saͤmmtliche Königliche Regierungen.
Der Finanz⸗Minister.
Abschrift der vorstehenden Verfügung erhalten Ew. N. zur Kenntnißnahme und gleichmäßigen Beachtung hinsichtlich der Kassen Ihres Bezirks.
Berlin, den 22. Februar 1859.
Der Finanz⸗Minister.
An sämmtliche Provinzial⸗Steuer Direktoren ꝛc. ꝛc.
1852 (Gesetzsammlung S. 349) haftet die Postverwaltung bei dem Verluste von Postsendungen mit deklarirtem Werthsinhalte, sofern / der wirkliche Werth desselben erweislich weniger als die deklarirte
Summe beträgt, nur fuͤr den wirklichen Werth, und es ist mit Rücksicht hierauf im 5. 18 des zu jenem Gesetze erlassenen, in Nr. 132 und 133 des Staats-A Anzeigers de 1856 abgedruckten Post-Reglements vom 27. Mai 1856 bestimmt worden, daß bei
der Declaration des Werths der mit der Post zu versendenden Hypothekeninstrumente, Wechsel und ähnlicher Dokumente nur der— jenige Betrag anzugeben sei, welcher zur Erlangung einer rechts— gültlgen neuen Ausfertigung des Dokuments oder zur Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden Hindernisse, die verbriefte Forderung ein⸗ zuziehen, voraussichtlich zu verwenden sein würde. Die Befolgung dieser Bestimmung hat nach einer Mittheilung des Herrn Mi— nisters für Handel ꝛc. bei Versendungen zwischen Königlichen Kassen, namentlich bei Versendung von Quittungen und Belägen nicht überall stattgefunden, indem bei vielen dieser Kassen der Ge— brauch besteht, daß zur Declaration des Werthes der zur Versen⸗ dung gelangenden Quittungen und Beläge lediglich die Beträge angegeben werden, über welche die Quittungen und Beläge lauten. Da es sich empfiehlt, daß in gedachter Beziehung bei sämmi— lichen Kassen gleichmäßig verfahren und eine unnöthige Vermehrung der Sendungen mit hohen Werths-Deelarationen vermieden werde, so finden wir uns veranlaßt, hiermit für die sämmtlichen Kassen unseres Ressorts zu beflimmen, daß dieselben fortan bei Versen⸗ dung von Quittungen, Belägen, hypoth karischen Dokumenten 2c. mit der Poft von jeder Werthsdeclaration Abstand nehmen und dagegen alle derartigen Sendungen, soweit sie die Briefform zu⸗ lassen, in solcher Form unter Recommandation nach Maßgabe der 8a . des §. 17 des Post⸗Reglements vom 27. Mai 1856 Schließt jeboch die Sendung nach ihrem Gewicht oder na sonstiger Beschaffenheit die Briefform aus (8§. 4 . und . 1 9 ö. e , .. als Poststück übergegangen , so kann von besonderen Vorsichtsmaßregeln behufs ihrer Sicherstellung ganz abgesehen werden. ö 6 .
Verfügung vom 5. Februar 1859 — betreffend das
zur Entdeckung der Verfälschung des zur Denaturi—
rung von Baumöl bestimmten Ros marinöls anzu⸗ wendende Verfahren.
Aus Ew. ꝛc. Bericht vom ꝛc. ꝛc. die Denaturirung von Baumöͤl
durch Rosmarinöl betreffend (a), ist Veranlassung genommen wor—
den, die Königlich technische Deputation für Gewerbe darüber zu hören, in welcher Weise eine etwanige Verfälschung des Rosmarin— öls durch Weingeist zu entdecken sein möchte.
Indem ich. einen Auszug aus dem erstatteten Gutachten bei— füge, überlasse ich Ihnen, die betheiligten Aemter ihres Verwaltungs—
bereichs hiernach mit Anweisung zu versehen.
Berlin, den 5. Februar 1859.
Der General⸗Direktor der Steuern.
An
den Königlichen Provinzial-Steuer-Direktor
N n N,
4.
Gutachten der Königlichen technischen Deputation für Gewerbe vom 8. Januar 1859 — betreffend die Unter⸗ suchung ider Verfälschung des Nos marän-Oels mit Wen gleist.
Man fertigt eine gesättigte Lösung von Kochsalz in Wasser, schüttet dabon in ein sogenanntes Reagenzglas (wie dergleichen jeder Chemiker Apotheker 2c. besitzt) etwa 3 Zoll hoch, markirt den Stand des Flůussigkeits⸗ spiegels durch Aufkleben eines dünnen Papierstreifens und seßzt nun von dem zu prüfenden Rosmarin-Oel etwa 1 — 17 Zoll hoch dazu, schüt—⸗ telt um und stellt das Glas senkrecht einige Minuten ruhig hin. Ist das Oel unverfaͤlscht, so ist das Volum der schwereren Salzlösung nicht größer geworden, war dagegen Weingeist im Oele, so wird dleser an das Wasser der Salzlösung getreten sein, das Volum her letzteren hat zugenommen, , . 96 abgenommen. Salzwasser ist deshalb: besser als t asser, weil es das Oel vermöge seines spezifischen Gewichts he und sich mit dem Oele nicht mischt. gef n, ,,
Die Königliche technische Deputation für Gewerbe.
Angekommen: Der
Trachenberg. Se. Excellenz der General-Lieutenant und kommandirende General des Aten Armee⸗-Corps, von Schack, von Magdeburg.
Fürst von Hatzfeldt, von
Berlin, 18. März. Se,. Königliche Hoheit der Prinz⸗Regent haben, im Namen Sr. Majestaäͤt gn Gg e n, nnr. Dem Commandeur der 19. Infanterie- Brigade, General⸗Major von Zastrow, die Erlaubniß zur Anlegung der von des Fürsten zu Schaumburg-Lippe Durchlaucht ihm verliehenen Militair⸗Ver⸗ dien st-⸗Medaille, so wie dem Hauptmann von Bonin im 5. Jäger⸗ Bataillon, zur Anlegung des von des Königs von Sardinien Majestät ihm verliehenen Ritter⸗Kreuzes des St. Mauritius⸗ und Lazarus⸗Ordens zu ertheilen.
493
Polizei-Verordnung wegen Einführung einer
neuen Bau-Polizei-Ordnung für das platte
Land im Regierungs-Bezirk Danzig, vom 6. Dezember 1858. ;
Auf Grund des §. 14 des Gesetzes über die Polizei ˖ Verwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-Samml. S. 215) wird von der unterzeichneten Königlichen Regierung, unter Aufhebung der Amtsblatt-Verordnung vom 17. April 1823 (Amtsblatt Nr. 18, S. 265), vom 25. Juni 1825 (Amtsblatt Nr. 28, S. 456), vom 23. Mai 1830 (Amtsblatt Nr. 26, S. 266), vom 3. Mai 1839 (ÄÜmtsblatt Nr. 23, S. 150), vom 18. Juni 1841 (Amtsblatt Nr. 26, S. 131), so wie der entgegenstehenden Vor⸗ schriften des Publikandums vom 22. September 1841, mit Bezug auf die F§§. 66ß bis 72 des Allgemeinen Landrechts Theil J. Tit. 8, und die §§5. 345 Jir. 12 und 347 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851, hier⸗ mit Nachstehendes verordnet:
§. 1. Vom 1. Februar 1859 ab treten im Regierungsbezirk Danzig die Bestimmungen der nachstehenden Bau⸗Polizei⸗Ordnung für das platte Land in Kraft.
A. Allgemeine Bestimmungen.
§. 2. Zur Errichtung eines neuen Gebäudes, Verlegung eines solchen an enen anberen Ort, Kusführung eines Anbaues, so wie Erweiterung eines schon vorhandenen Gebäudes, ferner zur Vornahme einer Haupt⸗ reparatur oder Hauptänderung an irgend einem Gebäude, ist jedesmal die polizeiliche Erlaubniß einzuholen.
§. 3. Unter Hauptreßaraturen und Hauptveränderungen sind solche zu verstehen, bei welchen ganze Theile eins Gebäudes entweder in ihrer Bauart oder hinsichts des Materials eine Veränderung erfahren, die auf Festigkeit oder Feuersicherheit Einfluß hat, oder wodurch der bisherige Zweck des Gebäudes verändert werden soll. Hierher gehoren besonders:
a) die Erneuerung der sämmtlichen Fundamente unter den Um fassungs⸗ wänden der Gebäude von Holz oder Fachwerk, das Unterfahren massiber Wände, wenn solches auf die Hälfte (oder darüber) einer Front- oder Giebelmauer ausgedehnt werden soll, ingleichen die Ünterschwellung bon Wänden eines Gebäudes;
b) Anlegung eines Kellers in einem schon vorhandenen Gebäude;
e Abbrechen eines ober mehrerer Stockwerke;
d) die Aufführung eines oder mehrerer Stockwerke auf einem schon vor⸗ handenen Gebäude, oder auf einem solchen, welches ursprünglich, seiner Bauart nach, nicht so hoch zu bauen bestimmt gewesen ist;
e) eine Aenderung der inneren Einrichtung eines Gebäudes zu an⸗ deren Zwecken, wenn eine Feuerung neu angelegt, verändert, ver⸗ legt werden soll, oder wenn Verbindungswände im Innern, Pfeiler, Unterzüge und Träger verlegt, verändert oder weggenommen wer—⸗ den sollen:;
t) Einziehung neuer Balken und Unterzüge;
Anbringung eines neuen Dachstuhls oder neuer Sparren, wenn solche sich über z der ganzen Anlage erstreckt;
Aufführung neuer Schornsteine oder Anlegung einer Feuerung; in Ansehung der Dachdeckung,
Materlal in ein Stroh⸗, Rohr⸗ oder Schindeldach umgewandelt, oder
auch nur der vierte Theil eines Stroh- oder Rohrdaches neu gelegt
werden soll.
§. 4. Die polizeiliche Erlaubniß ist bei der Ortspolizei⸗Behörde oder, wenn diese felbst Bau⸗Interessent ist, bei dem Kreis-Landrathe nach⸗ usuchen. un §. 5. In dem Gesuche um Ertheilung nigstens eine Handzeichnung mit Angabe der Dimensionen, der Bauart unb namentlich der Art der Bedachung der auszuführenden, und der Bauart ber bereits borhandenen Gebäude, so wie der zwischen jenen und diesen bestehenden Entfernungen, in zwei Exemplaren beigefügt werden, pon denen eines mit dem Baukonsens zurückgegeben wird, das andere bei ber Konsens ertheilenden Behörde bleibt.
§. 6. Die Erlaubniß zur Ausführung des beabsichtigten Baues ist allemal schriftlich zu ertheilen. Alle besfallsigen Gesuche und Ausfer⸗ tigungen sind stempelfrei.
, Bau-Unternehmer ist verpflichtet, sich in allen den Fäl⸗ len, in denen ein Baukonsens nachgesucht werden muß, zur Ausführung des Baues resp. der Reparatur, qualifizirter Bau⸗Gewerksmeister zu be⸗ Dienen und hat bei Einreichung des Gesuches um Ertheilung des Bau⸗ Konsenses der betreffenden Behörde den Bau⸗ Gewerksmeister anzuzeigen, unter dessen Leitung und Verantwortlichkeit der Bau ausgeführt wer⸗ den soll. . kel ichtch der Bau⸗Ausführungen durch Gesellen und andere nicht Qualifizirte, ohne die Leitung und Beauffichtigung durch geprüfte Bau⸗ Gewerksmeister hat es bei den bestehenden Vorschꝛiften sein Bewenden.
In Betreff der Bauten in der Rähe der Eisenbahnen, behält es bei der Mntsblatts-Bekanntmachung vom 23. Dezember 1847 (Amtsblatt pro 1848, Seite 4) und vom 31. März 1818 (Amtsblatt, Seite 64) und in Betreff der Bauten in der Nähe von Chausseen, bei den Bestimmungen des Ministerial⸗Reskripts vom 17. September 1837 (pon Kamptz Annalen, Seite 17i) und bom 10. Januar 1834 (von Kamptz Annalen, Seite 551), nach welchen bei Bauten an der Ehaussee die Genehmigung des Kreis Jandrathes und des Kreis ⸗Baumeisters eingeholt werden, und die Ban— Anlage mindestens 149 Fuß vom äußeren Rande des Straßengrabens ab⸗ gesetzt werden muß, sein Bewenden. —⸗
In gleicher Weise bleiben durch diese Bau⸗Polizei⸗Ordnung unberührt die Vestimmungen der Allgemeinen Gewerbe Srdnung vom 17. Januar 1845, namentlich die §S§5. Zs6 — 41; die Bestimmungen über die Ertheilung von Bau⸗Konsensen bei neuen Ansiedelungen (Geseß vom 3. Januar 1845, , , S. 25; Geseß bom 24. Februar i850, Gesch⸗ Sammlung S. 63; Gesetz vom 24. Mai 1853, Gesetz Sammlung S. 241), die Bestim⸗ mungen des Rayon⸗Regulativs vom 10. September 1828 (Gesetz⸗Samm⸗
eines Baukonsenses muß we⸗
15 Fuß Breite bleiben,
wenn ein Dach von feuersicherem
lung S. 120) und die Bestimmungen des §. 23, Zit. J. der Forst⸗ und Jagd⸗Ordnung für Westpreußen boͤm 8. Oktober 1805. B. Besondere Bestimmungen über das Auseinanderbauen der Gebãude.
.S. 8. Scheunen und Schoppen dürfen weder mit Wohnhäusern noch
mit aͤnderen Gebäuden, die mit einer Feuerung versehen find, unter einem Dache erbaut werden. Erfordern ganz besondere Umstände eine Ausnahme von dieser Regel, so muß die Scheune, der Stall oder Schoppen bon dem anderen Gebäude durch eine, vom Grund auf bis zum Dache aufgeführte Brandmauer, in der sich keine Thür oder andere Oeffnung befindet, ge⸗ schieden werden; auch dürfen die Dachlatten nur bis an diese Wand, nicht hinein oder hindurch reichen; endlich müssen beide, durch die Brandmauer getrennten Gebäudetheile feuerficher eingedeckt sein. Zu solchem Zusammen⸗ 7 ist jedoch jedesmal der Konsens der Königlichen Regierung einzu⸗ olen.
§. 9. Die Wirthschaftsgebäͤude dürfen niemals einen so geschlossenen Hof bilden, daß zwischen den einzelnen Gebäuden kein Zwischenraum bleibt, vielmehr müssen stets an mehreren Stellen offene Eingänge von mindestens . durch welche beim Ausbruch eines Feuers Lösch⸗ geräthe geschafft werden könen, und durch welche die Verbreitung der Flamme über alle Gobäude verhindert oder doch erschwert wird. Zu empfehlen ist hierbei das Pflanzen von Bäumen zwischen den einzelnen Gebäuden.
§. 10. Im Uebrigen wird das Maß der Entfernungen, in welchen der Aufbau der Gebäude, sowohl in dem Verhältnisse zu einander, als zu den schon vorhandenen Gebäuden zu gestatten ist, den Behörden, die den Konsens zu ertheilen haben, überlassen. Das Minimum der inne zu hal⸗ tenden Entfernungen wird jedoch, wie folgt, festgestellt:
1) Zwischen Gebäuden mit feuersicherer Bedachung (§. 144), gleichviel, ob dieselben mit einer Feuerung versehen find oder nicht, genügt in der Regel ein Zwischenxaum von 15 Fuß. Sind diese Gebäude ganz e, igen sie auch näher als 15 Fuß aneinander gebaut wer⸗
en (efr. S. 9).
Ebenso ist zwischen zwei Gebäuden ohne feuersichere Bedachung, so⸗
fern beide zu Feuerungen nicht bestimmt sind, ein Zwischenraum
von 15 Fuß erforderlich; sind sie dagegen für Feuerung bestimmt, so müssen sie 30 Fuß von einander bleiben.
Von den mit Feuerung versehenen, aber nicht feuersicher gedeckten
Gebäuden dürfen bei nicht feuersicherer Bedachung Ställe nur in
einer Entfernung von 30, Scheunen dagegen nur in einer Entfer⸗
nung von 60 Fuß aufgeführt werden.
Vor feuersicher eingedecklen, mit einer Feuerung versehenen Gebäu⸗
den müssen Ställe und Scheunen ohne feuersichere Bedachung, die
ersteren 20, die letzteren 40 Fuß, mit feuersicherer Bedachung aber beide 15 Fuß (Nr. 4) entfernt gehalten werden.
Gebäude, die mit einer Feuerung versehen find, von denen jedoch nur das eine feuersicher eingedeckt ist, müssen 20 Fuß von einander entfernt bleiben.
Schmieden müssen 40 Fuß von allen Gebäuden entfernt stehen, feuer⸗ sicher eingebeckt sein und einen ganz massiben Heerd und eben solche Feueresse haben. Alle Holzflächen in den Mauern der Werkstãtten an Decken und Wänden müßsen einen feuersicheren Lehm oder Kalk⸗ putz haben, und der Schernstein muß bei einer Stärke von minde⸗ stens einem Steine, wenigstens in einer Höhe von 20 Fuß über die Fläche des eerdes und 5 Fuß über das Dach hinausgehen, und eine, das Rohr umschließende, mit nicht zu großen Zugöffnungen verfehene Kappe erhalten. Die Fenster der Schmiede müssen ver⸗ schließhar und beim Betriebe des Gewerbes stets verschlossen sein.
Soll die Wohnung des Schmieds mit der Schmiede zusammen⸗
gebaut werden, so müssen Beide durch eine massibe Wand ohne Oeff⸗
nungen getrennt sein.
Brachstuben sind 300 Fuß von allen Gebäuden entfernt, und zwar
stets massiv in Wellerwand, Pisse oder Luftziegel) zu errichten und
feuersicher einzudecken.
Backöfen, welche außerhalb der Wohnungen errichtet werden, find
von nicht feuerficher gedeckten Gebäuden wenigsftens 1990 2 und
von denen, die feuerficher gedeckt find, wenigstens 50 Fuß entfecnt zu halten. Backhäuser find massib, mit feuersicherem Dache, zu er⸗ bauen und müssen gleich den Schmieden in der Regel mindestens
40 Fuß von allen Gebäuden entfernt stehen.
§. 11. Unter feuerficheren Dächern werden für jetzt Dächer von Steinen, Metall oder Stein⸗Pappe verstanden.
§. 12. Sämmtliche Schornsteine und Feuerungs⸗Anlagen müssen massid, von gebrannten Ziegeln, erbaut werden.
C. Strafen.
§. 13. Wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerstätte er⸗ richtet, oder eine bereits vorhandene an einen anderen Ort derlegt, wird mit einer Geldbuße von 20 Thlr., oder mit Gefängniß bis zu 14 Tagen bestraft (Allg. Strafgesetzbuch 8. 347 ad 3) ; .
Z. 14. Mit einer Geldbuße bon 59 Thlrn. oder mit Gefängniß bis 6 Wochen wird bestraft, wer als Bauherr, Baumeister oder Bauband⸗ werker einen Bau ober eine Repargtur, wozu die polizeiliche Genebmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung, eder mit eigenmächtiger Ab⸗ weichung bon dem, durch die Bebörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausführen läßt (Strafgesetzbuch 8. 345 ad 12). .
15. Die in den vorstehenden Paragraphen. angedrobten Strafen sind . dann berwirkt, wenn die ohne Erlaubniß begonnenen Bauten für untadelhaft, oder die Abweichungen von den baupolizeilichen Vor⸗ schriften oder besondexen Bedingungen des Konsenses für zulässig und e fahrlos erachtet werben müssen. Entgegengesetzten Falls hat die Oris polizeibehörde resp. der Landrath außerdem noch dafür zu sorgen, daß . weg maß Aenderung, oder noöͤthigenfalls durch gänzliche Ah= brechung in egschaffung der gemachten Anlage jede Gefahr ent. fernt wird. — t §. 16. Jeder Bau -Unternehmer, der unterläßt, sich zu nem Bau, zu dem der pölizeiliche Konsens erforderlich war, eines qualifizrten Wert ·