Erlaß vom 8. August 1853 (Staats
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Erlaß vem 16 Februar 1859 — betreffend die
Ausübung ständischer Rechte durch jüdische Ritter guts besitz er.
Anzeiger Rr. 209, S. 1470).
Der jüdische Ritterguts besitzer N. zu Mehat in der im Ori⸗ ginal hier angeschlossenen Eingabe vom 18. v. M. seine Verstattung
jur persönlichen Wahrnehmung der Bezug auf die diesseitigen Erlasse August 1853 theile ich Ew.
Standschaft beantragt. Mit vom 29 Juli 1851 und 8. zur gefälligen Bescheidung
des N. und zur künftigen Beachtung in allen gleichen Fällen er—
gebenst mit, daß das Königliche anderweiten Erwägung der Frage,
ob den
Staats⸗Ministerium bei einer Juden nach Lage der
Gesetzgebung die Ausübung ständischer Rechte auf Kreis- und Pro⸗ vinzial-Landtagen versagt werden lönne, die Ueberzeugung gewonnen
hat, daß diese Frage bereits in den haft zu Gunsten der Juden entschied
Es kann hierben dahingestellt bleiben,
bestehenden Gesetzen unzweifel⸗ en ist. ob der Artikel 12 der
Verfassungs-Urkunde in Verbindung mit Artikel 109 den Bestim— mungen der älteren Kreis- und Probinzial-Ordnungen, welche die
Ausübung der Standschaft von d christlichen Kirchen abhängig machen
er Gemeinschaft mit einer der , ohne Weiteres derogirt hat,
da die erlassenen Spezialgesetze die Aufhebung dieser Bestimmungen
außer allen Zweifel stellen. Bezirks- und Provinzial-Ordnung v Wonlaute des Artikel 66 zufolge
Nachdem nämlich durch die Kreis-
om 11. März 1850 dem klaren die älteren Gesetze über die
Kreis- und Provinzial-Stände aufgehoben worden waren, sinb die— selben nur, so weit sie mit den Bestimmungen der Verfassungs⸗ Urkunde nicht im Widerspruch fiehen, wieder in Kraft gesetzt und es sind somst diejenigen in ihnen enthaltenen, Vorschriften, welche die Gemeinschaft mit einer der chriftlichen Kirchen als Bedingung
für die Standschaft voraussetzen, a Die bisherige Auffassung erscheint
ls nicht bestehend zu erachten. hiernach bei richtiger Inter—
pretation der bestehenden Gesetze nicht haltbar, und ich ersuche daher mit Zustimmung des Königlichen Staatsministeriums und unter
Allerhöchster Genehmigung Ew. ꝛc,
erwähnten Erlasse meines Herrn Amts vorgängers,
unter Aufhebung der Eingangs hiernach wegen
Zulasfsung des K. und der sonstigen jütischen Rittergutsbesitzer in
der Provinz zu den Kreistagen das zu veranlassen. Berlin, den lö. Fehruar 1859,
weiter Erforderliche gefälligft
Der Minister des Innern.
Flottw An
ell.
den Königlichen Ober-Präfidenten der Provinz Schlesien und abschriftlich zur Kenntnißnahme und gleichmäßigen Beachtung an die Königlichen Ober⸗Präsibenken der übrigen Provinzen.“
Erlaß vom 8. Februar 18
59 — betreffende die
Visirung der nach Frankreich lautenden Pässe.
Cirkular-Erlaß vom 15. April 1858 (Staats⸗Anzeiger Nr. 1354 S. 1150.)
Die Kaiserlich französische Regierung hat die im vorigen Jahre getroffene Bestimmung, wonach die Pässe der Ausländer zu jeder
neuen Reise nach Frankreich eines
besonderen Visa's einer fran—
zössischen Gesandtschaft oder eines dortseitigen Konsulats bedurften, nach Juhalt des „Moniteur« vom 18. v. M. aufgehoben und die frühere Anordnung, wonach das inmal ertheilte Visa bei Jahres— pässen für ein ganzes Jahr Gultigkeit hat, wiederhergeflellt. Unter Hinweisung auf den diesseitigen Eirkular-Erlaß vom 15. April v. J. setze ich die Königliche Regierung zur weiteren
Veranlassung hiervon in Kenntniß. Berlin, den 8. Februar 1859.
Der Minister de Im Auftr
s Innern. age:
Sulzer.
An
sämmtliche stönigliche Regierungen und an das Polizei⸗Präsidium hierselbst.
Angekommen: Der Ober⸗P von Witzleben, von Magdeburg.
raͤsident der Provinz Sachsen,
Ab gereist: Se. Exxeellenz der Kangler des
Preußen kund Ehef. Praͤsident des Osfpreußischen Tiibunals, h von Zander, nach Reu⸗Ruppin. ,,
———
Berlin, 23. März. Se. Königliche Hoheit der Prin Regent haben, im Namen Sr. Majestät des stönigs, Allergnsn geruht: Dem Zeugschreiber Bunner beim Artillerie . por! Pillau die Erlaubniß zur Anlegung der von der Königin I Großbritannien und Irlans Majestät ihm verliehenen goldene Rettungs⸗Medaille zu ertheilen. w
Bahn-Polizei-Reglement für die Magdeburg— Cöthen-Halle-Leipziger, die Berlin-Anhaltische, die Magdeb urg-Halberstädter und die HBerlin— Potsdam-Magdeburger Eisenbahn und deren Zweigbahnen, vom 15. Dezember 1858.
Mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerhe und öffentliche Arbeiten und des Königlichen Ministeriums des Innem wird auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 11. März 1850 und i Ausführung der Bestimmungen der §§. 23 und 24 des Gesetzes über hi Eisenbahn Ünternehmungen bom 3. November 1838 hierdurch für
die Magdeburg⸗Cöthen⸗Hnalle Leipziger,
die Berlin⸗Anhaltische,
die Magdeburg⸗Halberstädter und
. die Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn und deren Zweigbahnen unter Aufhebung des bisher für die⸗ selben bestandenen Bahn-Polizei⸗Reglements vom 2. Februar 1848 (M nisterial⸗Klatt Seite 134) folgendes Bahn⸗Polizei-Reglement erlassen. JI. Von den Bahn-Polizei⸗Beamten.
§. 1. Jede der vorgenannten Eisenbahn-Verwaltungen ist berpfichtt, einen Betrlebs--Direktor anzustellen, welcher für die Ausführunt aller durch dieses Reglement vorgeschriebenen oder sonst angeordneten Maßregeln zur Sicherung des Betriebes persönlich verantwortlich it. Vor der Anftellung des Betriebs-Direktors ist dem Minister für Handh Gewerbe und öffentliche Arbeiten die dazu ausersehene Person anzuzeigen, damit zupor von deren gehöriger Qualification Kenntniß genommen hochlf,
§ 2. Außer dem Betriebs⸗-Direkior sind zur Ausübung der Bahn
Polizei unter ihrer Verantwortlichkeit gerufen und verpflichtet: der B⸗ triebtz⸗Inspektor, resp der Amtsgehülfe des Betriebs- Direktors, die Ale theilungs-Baumeister, die Bahnmeister, die Bahnwärter und Brückennaͤr ter, die Bahnhofs⸗Inspektoren, die Bahnhofs-Aufseher, die Perrondiener, die Weichensteller, die Nachtwächter, die Zugführer, Packmeister um a und die Assistenten und Stellvertreter der vorbezeichneten Bt amten. Allen diesen Beamten, welche in der zur Sicherung des Betriebes en forderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbhahmr Verwaltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Diens⸗ verhältniß schriftliche oder gedruckte, der Genehmigung des Königlichtt Eisenh ahn⸗Kommissarigts unterliegende Instructionen zu ertheilen.
§. 3 Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müsse mindestens 21 Jahr alt und unbescholtenen Rufs sein, lesen und schreibe können und die sonst zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigen schaften besitzen.
§. 4. Die Bahnpolizei⸗Beamten werden von der kompetenten Polizei behörde bereidet. Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen be ihrer Anstellung übertragenen Dienstperrichtungen dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten und müssen bei Ausübung ihres Dienstes die von der Eisenbahndirection unter Genehmigung de Handelsministers zu bestimmende Uniform ihrer Charge, resp. daß i hn Dienstabzeichen tragen, oder mit einer Legitimation ber—
ehen sein.
§. 5. Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-⸗Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn und die dazu gehörigen Anlagen, und außerhalb der Eisenbahn und derch Anlagen noch soweit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltun⸗ der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen Polizeiverordnungen erforderlich ist §. 6. Die Bahn ⸗Polizei⸗Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anständiges und, so weit die Erfüllung der ihnen auf⸗ erlegten Dienstpflichten es zuläßt, möglichst rücksichtsvolles Benehmen zl beobachten und sich insbesondere jedes herrischen und unfreundlichen Aus⸗ tretens zu enthalten. Unziemlichkeiten sind bon ihren Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls durch Ordnungsstrafen zu ahnden. Diejem⸗ gen Bahn-Polizei⸗-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienste⸗ ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Functio⸗ nen entfernt werden.
Die Bahn-Verwaltung ist verbunden, über jeden Bahn⸗Polizei⸗Beamn⸗ ten Personal-Akten anzulegen und fortzuführen.
§. 7J. Sammtliche Poͤlizei⸗Beamte find verpflichtet, auf Erfordern der Bahn. Polizei⸗-Beamten die letzteren in der Handhabung der. Bahn ⸗Polijei zu unterstüͤtzen. Eben so find die Bahn-⸗Polizei⸗Beamten verbunden, den übrigen Polizei⸗Beamten innerhalb des im §. 5 bezeichneten Gebietes het der Ausübung ihres Dienstes Hülfe zu leisten, so weit dies der Umfang ihrer Amtswirksamkeit und die den Vahn-Beamten obliegenden besonderen
Pflichten zulassen. II. Bestimmungen für das Publikum.
§. 8. Die Eisenbahn⸗Neisenden müssen den allgemeinen Anordnun⸗
frönigreicht
diesen ausgewiesen.
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gen naͤchlommen, welche von der Eisenbahn⸗Verwaltung Behufs Aufrecht⸗ haltung der Ordnung bei der Beförderung der Personen und Sachen ge⸗ troffen werden, und haben den dienstlichen Aufforderungen der mit Uni⸗ form resp. Dienstabzeichen versehenen oder eine besondere Legitimation führenden Bahn ⸗Polizei⸗Beamten (5§. 4) unweigerlich Folge zu leisten.
. 9g. Das Planum der Bahn, die dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen dürfen vom Publikum nicht betreten werden. Das Ueberschreiten der Bahn ist nur an den, zu Ucherfahrten und Uebergängen bestimmten Stellen gestattet;, so lange die Fetzteren nicht durch Barrikren oder Einfriedigungen verschlossen sind, und ist dabei jeder unnötbige Verzug zu vermeiden. Das eigenmächtige Er⸗ öffnen oder Ueberschreiten der Barritren und sonstigen Einfriedigungen ist untersagt. .
§. 10. Mit Ausnahme des Chefs der Militair- und Polizei⸗Behör⸗ den, die am Orte des Bahnhofes ihren Sitz haben, und der in Aus⸗ übung ihres Dienstes erscheinenden Polizei-, Steuer- und Post, Beamten darf Niemand ohne Erlaubnißkarte die Bahnhöfe und die dazu gehörigen Gebäude außerhalb derjenigen Räume betreten, welche ihrer Bestimmung nach dem Publikum geöffnet sind. Die Festungs⸗Kommandanten, Forti= sicaljons⸗Offiziere und Fortifications⸗Beamten, welche durch ihre Uniform als solche kenntlich sind, stehen den Militair- und Polizei Chefs insofern gleich, als es ihnen gestattet ist, den Bahnkörper und die Bahnhöfe inner— halb des Festungs-Rayons zu betreten.
Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen oder von daher ab⸗ holen, müssen auf den Vorpläßzen der Bahnhdfe an den dazu bestimmten Stellen auffahren.
Die Ueberwachung der Ordnung auch auf diesen Vorplätzen stebt, soweit dies den Verkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft, den Bahn-Polizei⸗Beamten zu, sofern in dieser Beziehung nicht besondere Vor⸗ schriften Anderes bestimmen.
§. 11. Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Ge⸗— räthen, so wie von Baumstämmen und dergl. darf, sofern solche nicht ge⸗ tragen werden, nur auf Wagen oder uniergelegten Schleifen erfolgen. Für das Betreten der Bahn und der dazu gebörigen Anlagen durch Vieh ist Derjenige verantwortlich, welcher die ihm obliegende Aufsicht über das⸗ selbe vernachlässigt.
§. 12. Privat- Uebergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den besonders vorgeschriebenen Bedingungen benutzt werden.
§. 13. So lange die Ueberfahrten geschlossen sind, müßsen Fuhrwerke, Reiter, Pferdetreiber und Viehheerden auf den die Bahn kreuzenden Wegen in der durch Pfähle markirten Entfernung von den Verschluß⸗— Barrieren das Wieberdffnen derselben abwarten. Dasselbe gilt für den Fall, daß die an den mit Zugbarrisren versehenen Uebergängen angebrach⸗ fen Glocken ertönen. Fußgänger dürfen fich in beiden Fällen den Barrieren zwar nähern, dieselben aber nicht berühren.
§. 14. Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen An— lagen, mit Einschluß der Telegraphen, so wie der Betriebsmittel nebst Zu⸗ behör, ingleichen das Auflegen von Steinen oder sonstigen hindernden Gegenständen auf das Planum der Bahn sind verboten; ebenso die Er— regung falschen Allarms, Nachahmung von Signalen, Verstellung von Ausweiche⸗Vorrichtungen und überhaupt die Vornahme jeder den Betrieb stbrenden Handlung.
§. 15. Es ist verboten, feuergefährliche und solche Gegenstände, wo⸗ durch andere Transportgegenstände oder die Transportmittel selbst be⸗ schädigt werden könnten, in den Personen- oder Gepäckwagen mitzuführen, oder in den Güterwagen ohne Anzeige zu versenden. Rücksichtlich der Versendung von Chemikalien finden die Verordnungen vom 7. September 18atß und 29. März 1843 mit den dieselben ergänzenden besonderen Be⸗ stimmungen Anwendung.
§. 16. Geladene Gewehre dürfen unter keinerlei Umständen mit genommen werden. Die Schaffner sind befugt, vor dem Einsteigen die pon den Reisenden geführten Schießgewehre zu untersuchen.
§. 17J. Das Tabakrauchen in anderen Wagenklassen oder Coups, als densenigen, in welchen dasselbe nach den von der Bahnverwaltung getroffenen Anordnungen gestattet wird, ist verboten.
§. 18. Hunde und andere Thiere dürfen Reisende in ben Personen— wagen nicht mit sich führen, eben fo wenig solche Gepäckstücke, durch welche die Mitreisenden belästigt werden.
§. 19. Trunkene Personen dürfen zum Mitfahren nicht zugelassen werden. Sind folche unbemerkt in den Wagen gelangt, so werden fie aus Ein Gleiches findet statt, wenn fie in den Versamm— lungssälen oder auf den Bahnhöfen betroffen werden. Dergleichen Per⸗ ,, keinen Anspruch auf Ersatz des etwa gezahlten Fahrgeldes.
29. Anordnungen der Bahn- Polizeibeamten nicht fügt oder sich unanständig benimmt, wird gleichfalls zurückgewiesen und ohne Anspruch auf den Ersatz des bezahlten Fahrgeldes von der Mit- und Weiterreise ausgeschlossen.
§. 21. Personen, welche sichtlich krank oder solche, welche durch ihre Nachbarschaft den Mitreisenden augenscheinlich lästig werden würden, dürfen nur dann zur Mitfährt zugelassen werden, wenn ein besonderes Coupé für sie genommen wird, oder alle Reisende in dem betreffenden Coupe sich für die Mitnahme erklären.
§. 22. Wer den Verboten der §S§. 9 bis 18 zuwider handelt, ver⸗ fällt in eine polizeiliche Strafe bis zu 10 Thlr. Geld, resp. verhältniß⸗ mäßiges Gefängniß, sofern nicht nach den allgemeinen strafrechtlichen Be⸗ stimmungen, namentlich nach, den §§. 294 bis 298 einschließlich des Strafgesetzbuches bom 4. April 1851 eine härtere Strafe stattfindet.
S ᷓ 23. Die zur Ausübung der Bahn-Polizei berufenen und der⸗ pflichketen Eisenbahn⸗ Beamten (5. 1 und 2) sind ermächtigt, jeden Ueber. treter der obigen Vorschriften, welcher unbekannt ist und fich über seine Person nicht auszuweisen wermag, oder letzteren Falls nicht eine der an⸗ . Strafe entsprechende Caution erlegt, zu verhaften, wenn er bei
er Ausführung ber strafbaren Handlung
chen oder Vergehen, so kann fich der Schuldige durch eine Cautions⸗Be⸗
Wer die borgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den
oder gleich nach derselben be⸗ troffen oder berfolgt wirb. Enthält die strafbare Handlung ein Verbre⸗
stellung der sofortigen Verhaftung nicht entziehen. Jeder Verhaftete ist ungesäumt an die nächste Polizer⸗ Behörde abzuliefern. J v
§. 24. Im 6. einer Verhaftung ist den Bahn Polizei⸗ Beamten gestattet, die verhafteten Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeits ⸗Personal in Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahn⸗ Polizei⸗Beamte eine mit seinem Ramen und seiner Dienstqualität bezeich⸗ ntte Verhaftungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzu- nehmenden Contraventions⸗Verhandlung vertritt, die in der Regel an dem selben Tage, an welchem die Eontravention stattfand, jedenfalls aber innerhalb 24 Stunden nach der Feststellung einer Uebertretung, an die kompetente Polizei-⸗Behörde eingesendet werden muß.
Ill. . Unterhaltung und Bewachung der Bahn.
§. J5. Die Bahn muß fortwährend in einem solchen baulichen Zu⸗ standẽ erhalten werden, daß dieselbe ohne Gefahr und, ausgenommen die in der Reparatur befindlichen Strecken, mit der durch dieses Reglement (§. 51) festgestellten größten zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann. Diejenigen Strecken, welche nicht mit der größten zuläffigen Ge⸗ schwindigkeit befahren werden dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom Zuge aus von Weiten sichtbare Signale zu bezeichnen.
S. 26. Veränderungen in den Constructionsverhaltnissen der Bahn dürfen ohne vorherige Genehmigung des königlichen Eisenbahn⸗Kommissa—⸗ riats nicht vorgenommen werden.
§. 27. Die zur Befahrung dienenden Bahnstrecken müssen fottwäh⸗ rend in solcher Breite freigehalten werden, daß Gegenstände, deren Ober⸗ fläche nicht mehr als einen Fuß über den Schienen erböht find, mindestens 5 Fuß 3 Zoll, alle höheren Gegenstände mindestens 64 Fuß von der Mittellinie des nächsten Geleises Abstand haben.
§. 28. Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß der richtige Stand der beweglichen Brücken und der Weichen, welche nicht zu Bahnhöfen gehören, in einer Enkfernung von 1000 Fuß zu erkennen ist. Solche eichen müssen, so lange sie nicht bewacht find, verschlossen gehalten werden. Bei beweglichen Brücken muß dies Signal durch den Mechanismus zum Schlien der Brücke selbstthätig gegeben werden.
§. 29. In Hauptgeleisen fuͤr durchgehende Züge find Drehscheiben und Schiebebuͤhnen mit versenkten Geleisen unzuläfsfig. n
§. 30. Einfriedigungen der Bahn müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung nicht ausreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten? der Bahn abzuhalten. Die Wege⸗Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit leicht sichtbaren Barrisren in mindestens 12 Fuß Entfernung von der Mitte des nächsten Geleises zu versehen, und an den , genügend große Glocken anzubringen, die zum Er⸗ tönen gebracht werden, wenn die Barritren geschlossen werden sollen. Auch jede Zugbarrisre muß mit der Hand geöffnet und geschlossen werden können. Wenn öffentliche Wege unmittelbar neben der Eisenbahn in gleicher Ebene mit derselben, oder höher angelegt sind, so wird zwischen Weg und Eisenbahn die Anlage von Schutzwehren erforderlich, als welche auch Gräben mit Seitenaufwurf anzusehen sind.
§. 31. Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Lokomotiven auf derselben zu erwarten stehen. Mindestens fünf Minuten vor dem Eintreffen des Zuges werden die Barrieren der Weg⸗ Uebergänge geschlossen. Ausnahmen in unmittelbarer Nähe der Bahnhöfe werden von der Direction besonders festgesetzt.
Pribat- und Feldwege, welche nicht besonders bewacht sind, sollen verschlossen gehalten, dem Eigenthümer foll aber ein Schlüssel dazu ge— stattet werden. Der Wärter muß die Barrieren solcher Weg⸗Uebergange, wenn er sie unverschlossen findet, zehn Minuten vor dem erwarteten Ein⸗ treffen des Zuges schließen.
Zehn Fiinuten bor dem erwarteten Eintreffen des Zuges dürfen Vieh⸗ heerden nicht mehr über die Bahn getrieben werden. Es müssen solche Einrichtungen getroffen werden, daß den, Wärtern die Ankunft der Züge mindestens 10 Minuten vorher bekannt wird.
Weg-Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn müssen bei Chausseen und stark befahrenen Kommunalstraßen im Dunkeln so lange beleuchtet werden, als die Barrieren geschlossen sind. Auf den Bahnhöfen sind mindestens 3 Stunde vor und Stunde nach der Ankunft der Züge die Perrons und Anfahrten zu erleuchten. An jedem Morgen muß jede Bahn⸗ strecke, bevor der erste Zug darüber geht, außerdem während des Tages mindestens 3mal, und während ber Nacht, da wo es nach Bestimmung des Königlichen Eisenbahn-Kommiffariats thunlich, kurz vor jedem Zuge, genau nachgesehen und alle etwaigen Hindernisse der Fahrt entfernt, resp. die noͤtrhigen Anstalten zur Sicherung der Fahrten getroffen werden.
Ausnahmen können unter Genehmigung des Königlichen Eisenbahn⸗ , besonderer Umstände wegen durch die Direction bestimmt werden.
§. 32. Die Bahn ist mit Abtheilungs-Zeichen zu dersehen, welche vom Zuge aus deutlich zu erkennen sind und Entfernungen von ganzen und 3 Meilen angeben. Ebenso sind an den Wechselpunkten der Ge⸗ falle Pfähle aufzustellen, an deren steigend oder fallend, oder horizontal angeordneten Armen die Neigungen der Bahn durch Angabe der Verhält⸗ nisse der Höhen zu den Längen, nebst der Länge der betreffenden Bahn⸗ strecken, deutlich erkennbar zu bezeichnen sind. Ferner sind beim Einmün⸗ den von Geleisen in einander Markirpfähle aufzustellen, welche die Gren⸗ zen anzeigen, bis zu welchen in jedem Bahngeleise Fahrzeug; aufgestellt werden können, ohne den Durchgang auf den anderen zu hindern. Auch muß die Bahn mit entsprechenden optischen und elektromagnetischen Tele⸗ graphen verscehen sein. te,
V. Die Einrichtung und der Zustand der Betriebsmittel.
§. 33. Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zu⸗ stande erhalten werden, daß die Fahrten mit ber groͤßten zulässigen Ge— schwindigkeit ohne Gefahr siattfinden können. Veränderungen in den, hinfichtitch ber Sicherheit des Betriebes und des Ueberggnges auf andere Bahnen wesentlichen Constructions⸗Verhältnissen der Fahrzeuge bürfen ohne vorherige Genehmigung des Königlichen Ei enbahn, Kominissarigts nicht vorgenommen werden. Fahrzeuge ftemder ahnen dürfen auf die