1859 / 72 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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diesseitigen Eisenbahnen nur . werben, wenn sie den für die , hier vorgeschriebenen Bestimmungen über Einrichtung und Zustand entsprechen.

§. 34. Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetz werden, nachdem sie der im Negulativ über die Anlage und den Gebrauch der Dampf. maschinen und Dampfkessel vom 6. September 1848 vorgeschriebenen technisch polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden worden find. Die bei der Revifion als zulässig erkannte Dampfspannung ist am Stande des Lokomotivführers sichtlich auf der Maschine zu bezeichnen, auch der Name des Fabrikanten nebst der Nummer der Lokomotive an

eeigneter Stelle anzubringen. In den Lokomotiv⸗Schuppen der Haupt⸗ tationen und den größeren Werkstätten find offene, hinreichend hohe Quecksilber · Manometer so anzubringen, daß der Dampfraum jeder geheizten Lokomotive durch ein kurzes Ansatzrohr damit verbunden werden kann. Auch muß jede Lokomotive selbst mit einem guten, den Dampfdruck richtig anzeigenden Manometer versehen sein.

g. ist ein Verzeichniß über den von jeber Maschine zurück- gelegten Weg zu führen, nach welchem periodische Prüfungen dieser Ma⸗ schinen erfolgen. Bei an neuen Maschinen oder solchen, die wenigstens neue Kessel haben, darf der zurt ckgelegte Weg bis zur Probe 10, 000 Mei⸗ len, bei den übrigen Maschinen höchstens 8000 Meilen betragen. Sobald diese Länge durchlaufen, mindestens aber in einem Zeitraume von 3 Jahren, so wie nach jeder größeren Kessel⸗ Reparatur, ist der Dampfkessel bloszu⸗ legen und in entsprechender Weise auf das Ein- und Einhalbfache des ge— staͤtteten Dampfdruckes zu probiren. Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form ändern, dürfen nicht wieder in Gebrauch genommen werden.

Ueber diese Untersuchungen, mit welchen zugleich eine Prüfung aller Maschinentheile zu verbinden ift, werden regelmäßig Verhandlungen auf⸗ nommen, in denen die Ergebnisse zu verzeichnen und welche dem Föoͤnig— ichen Eisenbahn-Kommissagriate auf Ersordern vorzulegen sind.

Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, mit einer Dampfpfeife, mit der zr Speisung des Kessels und den zu der jederzeitigen Erkennung des Wasserstandes zweckdienlichen Vorrichtungen und wenigstens mit zwei Sicherheits -Ventilen versehen sein, von welchen das eine so eingerichtet sein muß, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann. Ebenso müssen sämmtliche Lokomotiven mit den wirksamsten Vorkehrungen zur Vorbeugung des Auswurfs von Funken versehen, auch die für diesen Zweck erfundenen und bewährten Verbesserungen sofort ein geführt werden. .

§. 36. Der mit der Lokomotive verbundene Tender muß mit kräfti⸗ gen Schraubenbremsen, welche auf beiden Seiten des Tenders unmittelbar, um Mindesten auf die Vorder- und Hinterräder wirken, versehen sein,

eren Handhaben dem Stande des Heizers so nahe liegen, daß fie von demselben aus leicht angezogen werden können.

§. 37. Alle in fahrplanmäßigen Zügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen und auf beiden Seiten mit Buffern versehen sein. Bei Personen⸗Wagen, so wie bei sechs⸗ und achträdrigen Güter-Wagen müssen die Buffer und Zughaken auf beiden Seiten elastisch sein. Bei vierräbrigen Güterwagen muß dies wenigstens auf einer Seite der Fall sein. Alle Räder, welche in Lokomotiv⸗Zügen gehen, müssen schmiedeeiserne Rabreifen haben, welche bei Lokomotiv⸗ und Tender⸗Rädern nicht unter P, bei Wagenrädern nicht unter * Zoll stark sein dürfen. Am Ende jedes Wagens , j 1 = . . . Dieselben dürfen nur so lang sein, daß sie beim freien Herabhängen noch zwei Zoll übe der Oberfläche der Schienen bleiben. hang k

S. 38. In jedem Zuge müssen so viele kräftig wirkende Bremsvor— richtungen vorhanden sein, daß bei Neigungen der Behn, die nicht stärker als im Verhãaͤltniß von 1: 240 sind, in den Personenzügen der fünfte, in den Güterzügen der achte Theil sämmtlicher Räderpaare gehemmt werden kann. Bei sarkeren Neigungen bis zu 1: 109, muß in Personenzüuͤgen der vierte, in Güterzügen der siebente Theil sämmtlicher Räderpaare ge— 6 ö ö s eine kräftige Brems Vorrichtung ist diejenige zu betrachten, dur

welche die Räder festgestellt werden können, wenn 3 . 6 langsam auf der Bahn fortgezogen wird. Minder kräftige Bremsen müs⸗ sen in doppelter Zahl vorhanden sein. Bei stärkeren Neigungen als 1 zu 300 muß der lezte Wagen in jedem Zuge ein Bremswagen sein.

. J. 39. Die Personenwagen sind während der Fahrten im Dunkeln i nr, angemessen zu erleuchten. Sie müssen von den Passagieren geöffnet werden konnen, jedoch nur von Außen. Jede Thür soll mit an, 6 Verschluß versehen sein, worunter Ein Vorreiber sich be⸗

§. 40. Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güter— wagen müssen mit einer sichern Bedeckung versehen sein.

. FS. 41. Auf jeder Guͤterstation solk, wenn nicht durch eine andere Einrichtung der Zweck eben so sicher erreicht wird, eine Vorrichtung auf— El 6 ö . . 39 orm der Ladung nach Höhe und zreite dergestalt geregelt wird, daß in den verschiedenen Du ein Anstoßen derselben nicht stattfinden kann. n rr . 42. An jedem Wagen ist die Eisenbahn⸗Gesellschaft, der er ange⸗ bört, ferner das eigene Gewicht desselben einschließlich der Achsen und Räder und bei Güterwagen auch dasjenige Gewicht, womit er beladen werden darf, sichtbar und dauerhaft zu bezeichnen.

§. 43. Die Direction ist zur reglementsmäßigen Nevision der Trans⸗ vort⸗Wagen, wobei die Untertheile auseinander zu nehmen sind, nach Diaßgabe des von jedem einzelnen Wagen zurückgelegten Weges ver— pflichtet. Sie muß über diese Revisionen in solcher Art Register führen, daß daraus jederzeit erfichtlich ist, wann die letzte Revision stattgefun— den, wie sich der Zustand ergeben hat, und welche Reparaturen vor— genommen sind. Jeder , . muß deshalb mit einer Ordnungs⸗Nummer 8 auch muß an demselben der Tag der letzten Rebislon bemerkt

Die Direction soll die Länge des Weges nach bessen Zurücklegun oder den Zeitraum, nach dessen biölcẽü jeber Wagen re e R, .. stimmen. Dieser Weg darf aber nicht über 2500 bis 3000 Meilen und

beziehungsweise der Zwischenrau

n s Zwisch m von einer Revision zur andern

laufene Meilenzahl weniger als 3000 Meilen beträgt. ut 2 Maßregeln zur Sicherung des Betriebes.

S. 44. Die Direction muß beim Betriebe alle Einrichtungen tre welche nach bewährten Erfahrungen zur Verhütung von un nh ffn erforderlich sind. Sie hat für die Anstellung zuverlässiger und tüchti ö Maschinenmeister, Lokomotivführer und Heizer Sorge zu tragen. zer . SFinsichtlich der Qualification der Lokomotivführer und Heizer wi insbesondere bestimmt, daß Erstere mindestens ein Jahr lang in el s mechanischen Werkstatt gearbeitet und nach einer mindestens tin hilt Lehrzeit eine von dem NMtaschinenmeister in Gegenwart des Nenn Direktors abzuhaltende Prüfung bestanden haben, und daß detztere ö der Einrichtung und Handhabung der Lokomotiven wenigstens insom ; vertraut sein fen um dieselben erforderlichenfalls stillstellen zu .

§. 45. Auf jeder Station, die nicht blos Haltestelle ist, soll ein große, mit Schlagwerk versehene, nach Sonnenuntergang wahrend öe Dienstzeit erleuchtete, und von dem Zugange, so wie von dem Perron . sichtbare Uhr vorhanden sein. Sämmtliche Uhren muͤssen übereinstimmen nach der Berliner Akademie Uhr unter Beruͤckfichtigung der feststehenden 6 . ggg) . . Zeit dergestalt reguht ; ie an jedem Orte die mittlere Zeit desselben ze ö ub kh der J zu regeln. , e

. Die Zugführer, die Lokomotivführer und die Bahnwärter Dienste beständig eine Uhr bei sich tragen, welche nach einer nn, . ö Verwaltung ein für allemal festzusetzenden Normaluhr rey

§. 46. Auf doppelgleisigen Bahnstrecken sollen die Züge immer ben der Richtung des Zuges rechts liegende Gleise k 96 Ordnung muß strenge aufrecht erhalten werden, und kann als Ausnahwmt nur der Fall gelten, wenn eine Hülfsmaschine von der Station gerufen worden, nach welcher der Zug bestimmt ist, und wenn es außer! weifel ha l der Zug, welcher Hülfe verlangt, ein ankommender sst um

Auf eingleisigen und nur mit Doppelstrecken zum Ausweichen bel— . i. . . 3h in bal ,,

and hat, währen ö . ö h der andere Zug auf dem Hauht— ür die Doppelstrecken in den Stationen find Abweichungen hier unter Verantwortlichkeit des Vorstehers der J ihn .

S 47. Das Schieben der Züge durch Lokomottben, wenn keine ar— deiten de Machine sich an der Shitze des Zuges befindet, ist verboten. Nur in Nothfaͤllen, wenn die zugführende Maschine dienstunfähig gewor— den ist und die Hülfs⸗ Maschine nicht vor den Zug gelangen kann, so mie auf den Bahnhöͤfen ist ein Fortschieben des Zuges unter der ausdriüch— lichen Bedingung gestattet, daß dabei die Geschwindigkeit von 16 Minutrn auf die Meile nicht überschritten werden darf. In ähnlicher Art ist auch die gelegentliche Fortschaffung von Arbeits. Wagen statthaft. Befindet sih aber eine arbeitende Maschine an der Spitze des Zuges, so ist das Schieben einer Hülfs⸗Lokomotive . a) zur Ingangbringung der Züge in den Stationen; b) bei Hülfeleistung bis zur nächsten dazu geeigneken Aus, weichestelle, wo die Maschine an die Spitze des Zuges gestellt werden muß. Auch in diesen Fällen darf die Geschwindigkeit von 16 Minuten auf die Meile nicht überschritten werden.

SF. 48. Die gleichzeitige Anwendung zweier Maschinen vor einem Zuge ist nur als Ausnahme gestattet. Wenn eine solche Ausnahme in Folge von Witterungs-⸗-Verhältnissen oder wegen Schwere des Zuges noth« wendig wird, so ist die Anordnung zu treffen, daß die Lokomotive mit größeren Triebrädern, oder, wenn diese gleich sind, die kräftigere Maschint an die Spitze des Zuges gestellt wird und den Zug führt, die andere ö. 6 erforderlichen Maße Hülfe leistet. Von zwei

1 rte Züge dür ĩ z3⸗Geschwindigkei de. . Züg fen niemals mit Schnellzugs-Geschwindbigkeit

Der Tender der vorderen und der Vordertheil der folgenden Maschine müssen durch eine fest angebrachte Kuppelung ö . In . Big. , m n gr n , Zuge, mit welchem auch Per— s ; it werden, über 15 finden. õ üge sind ö . 0 Achsen befinden. Größere Züge sin

8. 49. Der Tender darf der Lokomotibe in der Regel nicht voran— gehen. Ausnahmsweise kann dies nur stattfinden, . 6. Hülfs. Lolomotive nach einem unterwegs liegen gebliebenen Zuge entsendet wird, . bei Fahrten mit Güterzugs-Geschwindigkeit, wenn die Reserve⸗ oder Vorspann⸗Maschine von einer Station zurückkehrt, woselbst sich keine Drehscheibe befindet; ferner bei Arbeits-Zügen, Bahn. Revifionen, Probe— fahrten mit leerer Maschine, auf den Bahnhöfen und beim Einpumpen hon Wasser in den Lokomotib-Kessel. In dem zuerst erwähnten Falle muß außer dem Maschinisten und dem Heizer ein besonderer Wächter, der mit der Be deutung der Signale und Handhabung der Bremse genau bekannt ist, auf dem Tender angestellt werden.

. §. 50. Kein fahrplanmäßiger Zug, mit dem auch Personen befördert werden, darf vor der im Fahrplane angegebenen Zeit vom Bahnhofe ab— fahren. Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bebor alle Wagenthuͤren ge— schlossen sind und die für die Abfahrt bestimmten Signale, wohin auch . Abläuten mit einer helltönenden, auf dem Perron anzubringenden Bloc gehört, gegeben sind. Wenn mehrere Züge nacheinander von einer nach derselben Nichtung abfahren, 1. dürfen Personenzüge den Güterzügen erst 10 Minuten, Güterzüge den Personenzügen erst 5 Mi⸗ nuten nach Abfahrt des vorangehenden Zuges folgen. Naähern sich die l ,, ., als nn so muß dies von den Baghn⸗

e ur as Signal zum Langsamfahren de Uge ö . gnal z gsamfahren bem nachfolgenden Zug

§. 51., Durch die genehmigten Fahrplaͤne werben die Durchschnitts— Fahrgeschwindigkeiten lf en den einzelnen Stationen für die al nen Züge bestimmt. Die Verwaltungen haben hiernach die zur Sicherung des Betriebes erforberlichen Anordnungen zu treffen, durch welche eine

ahr betragen, auch wenn die innerhalb dieses Zeitraumg puict .

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angemessent Zeitvertheilung und die zulässige größte ahrgeschwindigkei . r, , Bahnstrecken nach Maßgahe der he fe fe, festge⸗

It wird. ; und Abfahren und Pasfiren von Sta—

Auf den Zeitverlust beim An, und n unk tionen, auf denen nicht gehalten wird, ist gehoͤrig Rücksicht zu nehmen.

Die nachstehend bezeichneten Maximal Geschwindigkeiten, nämlich: a) bei den Courier⸗ und Schnellzügen, so wie bei den Zügen der Hoöͤch⸗ sten und Allerhöchsten Herrschaften... ...... 6 Minuten pro Meile, b) bei den Personenzügen.. 4. 8 . ö ! e) bei den Güterzügen! 1 ö. ö P dürfen auf keiner Strecke, selbst nicht bei den allergünstigsten Verhältnissen aberschritten werben. Langsamer muß gefahren werden; 1) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden, . 2) beim Uebergang über Drehbruͤcken, Drehscheiben und Aus⸗ weichungen,

3) auf den in Ausbesserung befindlichen Strecken und .

) wenn das Langsamfahren von dem Bahnwäarter signalifirt wird.

In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern.

§. 52. Bei der Einfahrt in Stationen, als Hauptbahnen in Zweig— bahnen und umgekehrt, so wie überhaupt auf dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren werden, daß der Zug auf eine Länge von 300 Fuß zum Stillstand gebracht werden kann. Nähern sich zwei Züge von verschiedenen Seiten einem solchen Punkte, so müssen beide so lange anbalten, bis der Wärter das Zeichen giebt, für welchen von ihnen die Durchfahrt frei ist Drehbrücken dürfen überhaupt nur passirt werden, wenn dem Lokomotibführer an bestimmter Stelle von bem Brückenwärter zugerufen ist: „die Brücke ist in Ordnung.“

§. 53. Bei Courier, Schnell und Extrazügen, bei denen die im 5 51 angegebene höchste Fahrgeschwindigkeit zur Anwendung kommen oll, müssen fich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zu⸗ stande befinden. Außerdem müssen;

a) sämmtliche Wagen doppelte elastische Buffer haben;

p) die Fahrzeuge unter sich, so wie mit dem Tender so fest gekuppelt; sein, daß sammtliche Zug- und Bufferfedern etwas angespannt sind

e) die in §. 38 dieses Fieglements vorgeschriebene Zahl der Bremser muß in einem jeden derartigen Zuge um eine vermehrt werden;

d) in einem solchen Zuge dürfen nicht mehr als höchstens 30 Wagen achsen befördert werden. ;

e) achträbrige Wagen dürfen in dergleichen Zügen nicht eingestellt werden.

§. 54. Verlorene Zeit darf durch Vermehrung der Geschwindigkeit über die durch dieses Reglement vorgeschriebenen Grenzen hinaus nicht eingebracht werden. Jeder Zugführer ist mit einen Stundenzettel zu ver⸗ n in welchem die Dauer der Fahrten von einem Haltepunkte zum an.

ern genau verzeichnet worden. Lokomotivführer, welche nach Ausweis dieses Stundenzettels schneller, als nach §§. 51 und 52 gestattet ist, ge⸗ fahren haben, werben bestraft. .

§. 55. Die Courir⸗ und Schnellzüge, so wie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben Behufs besonders pünkt⸗ licher Beförderung überall den Vorrang vor ben anderen Zügen. Für dieselben dürfen nur Betriebsmittel der vorzüglichsten Beschaffenheit be— nutzt werden. Bei geringer Personenfrequenz dürfen zwar einzelne Wa—

en mit Eilgut in die Schnellzüge eingestellt werden, die Belastung der⸗ ie darf sedoch nur 3 der normalmäßigen Ladungsfähigkeit betragen.

§. 56. Die Beföͤrberung von Gütern mit den ersonenzügen ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig: ;

a) das Auf- und Abladen bon Gütern, eben so wie das An- und Ab⸗ schieben von Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlänge⸗ rung des Aufenthalts auf den Stationen sein, b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der plan

mäßigen Fahrzeit nicht herbeiführen, e) die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern in keiner Weise belästigt werden,

8. 61. Arbeitszuge oder einjelne Lokomotiven, außer den in Noth.

fällen herbeigerufenen, dürfen nur auf Anordnung des Betriebs Direktors

oder der Betriebs⸗Inspektoren innerhalb der ihnen zur Verwaltung über⸗ wiresenen Bahnstrecken auf der Bahn befördert werden. Den Fübrern ist ausdrücklich die Bahnstrecke und der Zeitraum zu bezeichnen, für welche die Fahrt geftattet ist; auch müssen wwenigstens die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen von der Bewegung solcher Arbeitszüge oder Loko⸗ motiven Kenntniß erhalten.

Mindestens eine Viertelstunde vor der fahrplanmäßigen Ankunft der regelmäßigen oder der angesagten Ertrah ge muß das betreffende Bahn⸗ gleis von Arbeitszügen, einzeinen Lokomotlven und Wagen geräumt sein.

Alle Arbeitszüge werden gleich den regelmäßigen Zügen signalifirt. Auch müssen außer den Bewegungen, welche die Lokomotiven auf und dicht bei den Bahnhöfen zum Einnehmen von Wasser und zur Vermehrung der Dämpfe machen, alle Bewegungen von Lokomotiben auf der Bahn gehörig signalifirt werden.

Wegekreuzungen dürfen von den Führern solcher Maschinen nur lang- sam und mit der Bremse in der Hand durchfahren werden, wenn die Barriören nicht geschlossen sind.

Nächtliche Ärbeitszüge sind eben so zu beleuchten wie die übrigen regelmäßigen Züge.

Das Befähren der Bahn mit Draisinen ist nur unter Begleitung

eines verantwortlichen Beamten und nach vorheriger Benachrichtigung der

d) Wagen mit unelastischen Zug- und Stoßvorrichtungen dürfen in Per— sonenzüge nicht eingestellt werden. .

§. 57. Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth er. scheint, koͤnnen mit den Güterzügen auch einige Personenwagen befördert werden; jedoch darf durch diese gelegentliche Mitbefoörderung von Personen der Güterverkehr nicht beeinträchtigt werden, und insbesondere darf des⸗ halb keine Beschleunigung ber Güterzüge eintreten. Die drei nächsten vor und hinter den Personenwagen befindlichen Güterwagen müssen auf beiden Seiten mit elastischen Stoß= und Zugapparaten versehen und unter fich, wie mit den Perfonenwagen fest verkuppelt sein.

§. 53. Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf ge⸗ halten werden, daß fich die im 8§. 38 vorgeschriebene Anzahl Bremsen in selbigem befinden und daß letztere im Wesentlichen gleichmäßig ver⸗ theilt sind. Bebor ein Zug bie Station verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf zu achten, däß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen fest verkuppelt,

nen angebracht sind. müssen die Zughaken so weit zusammengezogen sein, da sich berühren.

§. 59. In jedem Zuge, mit welchem mnß wenigstens den Tender folgen. Jeder Zug soll disenigen Geräthschaften mit sich führen, vermittelst weicher während der Fahrk bei borkommenden Brüchen und andern Unfällen die erforderliche Hälfe geleistet und die Weiterfahrt des 6 gesichert werden kann.

In den Personen- und in den er Zügen

Personen befördert werden,

. 60. Extrazüge dürfen nur . werden, wenn durch dieselben der Gan nicht gestort wird und die Benachrichti⸗ ! . vi ein Eztrazug kommen werde, durch die ganze betreffende Bahn trecke allen Wärtern und allen Stations⸗Vorständen zugegangen ist.

der regelmäßigen Züge

die Sicherheitsketten eingehangen, die Wagen gleichmäßig belastet und die nöthigen Fahrsignale und Later⸗

z die Federbuffer

miüssen solche Zeichen angebracht werden, daß sowohl bei Tage, als

betreffenden Bahnhofs⸗Vorstände statthaft.

§. 62. Schneepflüge oder Wagen zur Brechung des Glatteises dürfen nicht bor die Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bebürfniß eintritt, werden diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge mit besonderer Maschine vorangeschickt.

§. 63. Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf, außer dem Lokomotivführer und Heizer, dem Bahnmeister und der Tender⸗ wache Niemand auf der Lokomotive mitfahcen.

F§. 64. Bei Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge, halten oder auf den Bahnhöfen in Ruhe stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetz und die Tenderbremse angezogen sein. Dabei muß die Lokomotive stets unter spezieller Aufsicht stehen.

§. 65. Jede im Dunkeln sich bewegende Lokomotive muß an ihrem

Vorbdertheil mit 2 weitleuchtenden Laternen, und jeder im Dunkeln fahrende

Personenzug mindestens mit 4 außerhalb der Wagen angebrachten brennen⸗ den Laternen versehen sein. Am Schlusse jedes im Dunkeln fahrenden Zuges ist ein helles nach hinten, so wie ein dem Lokomotivführer und dem Zugpersonale sichtbares, nach vorn leuchtendes Laternen⸗Signal anzu⸗ bringen. Geht ausnahmsweise der Tender dem Zuge voran, ö ist statt der Lokomotive der Tender mit 2 brennenden Laternen zu versehen.

5§. 66. Die Bahnwärter müssen dem herannahenden Zuge folgende Signale geben koͤnnen: 1) die Bahn ist fahrbar; 2) langsam fahren; 3) stillhalten.

§. 67. Die Zugführer, Schaffner und zum Halten geben können.

§. 68. Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können; 1) Achtung geben, 2) Bremsen anziehen, 3) Bremsen loslassen.

„69. Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer Instruction gehandhabt; es müssen durch denselben De⸗ peschen von Station zu Station gegeben und die sämmtlichen Wärter zwischen je zwei Stationen von dem Abgange der Züge benachrichtigt wer— den koͤnnen. Außerdem muß von Wärter zu Wärter nach beiden Rich⸗ tungen die Bahn entlang das Signal gegeben werden können: der Zug ist von der nächsten Station abgegangen.

Zum Herbeirufen von Hülfs-Lokomotiven müssen die Züge mit porta⸗ tiven Apparaten versehen sein, resp. müssen in den Wärterbuden derschließ⸗ bare Apparate zu diesem Zwecke aufgestellt sein.

§. 70. Jeder Zug, welchem ein anderer nicht in den Fahrplen auf⸗ genommener Jug in kurzer Zeit folgen soll, muß mit einem Signal der- sehen sein, weiches die Bahnwärter, die Arbeiter und die in Seitenbabnen haltenden Züge davon benachrichtigt, um die nöthigen Einrichtungen da⸗ nach treffen zu können. (§. 50.)

§. 71. An der Drehachse der Ausweichestellung in den Hauptgle

Bremser müssen das Signal

en

Dunkeln zu erkennen ist, ob das richtige Gleise für den ankommen Zug geöffnet steht. Vor der Ankunft und auf den End -Statisnen, auc dor' der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen. ob die Bahngleise, welche derselbe auf der Station zu durchlaufen hat, frei und die betreffen ˖ den Weichen richtig gestellt sind.

§. 72. Es müssen solche Einrichtungen getroffen werden allezeit sichere Communication zwischen dem Zugfübrer und dem R

3 1m den ch *

nisten, so wie den Schaffnern und Bremsern stattfindet. Zu diesem 3*eck⸗ soll bei allen Zügen eine mit der Dampfpfeife der Lokomotide derdundene Zugleine angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Za

dei kombinirken Zuͤgen mindestens über alle Personenwagen wn Tegen und bei Güterzügen mindestens bis zum wachbadenden Fasrdens führt sein muß.

§. 13. Wenn es zweifelhaft ist, ob ein gegedenes Signa : und weiter gegeben ist, muß der Wärter in der Rick! . he gehen soll, zum nächsten Wärter laufen und

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stellen. Bei Unfällen und wenn sonst Züge aus irgend *mer Berg a sffung auf der Bahn stehen bleiben oder halten müll. dee . Dran Lauf fortzusetzen bätten, müssen in der Richtung. 2 weich 18er

ein mäßig belasteter Wagen ohne Passagiere zunächst auf Züge sich möglicherweise näbern lonnten. terre n dem Ort de nn leck n

den, durch welche solche Zuͤge zeitig genug do Kenntniß gesetzt werden. .

5. Den Weichenstellern dor der Einfadrt * gr ger den auf freier Sadn gekegenen Mun Brem erm dar nen eder gestn eres

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und an den Zweigbabnen, so wie au weichungen, eben so den dokomotivführern, Heizern and Rr n ft während ibres Dienstes nicht aufgetregen werden.

§. 75. Schaffner und Bremser, welche den Dient de den, dar nen