* ahlt hat, zu verfügen, jedoch ahne ie Priile ö ö * l 2 ö. n,, 1 ĩ e. n . 2 ; em grund von Mekünden ausge ] seinem Gute, welcht er bez . ,, * mehr statt; sie werden e n, ke e g 1 auf das 6 gien der Landschaft . e. , 7 . ferligt, welche in . eingetragen, resp. umgeschrieben werden Landschaft auf dem Gute ver 26 ,, a e, f, 2 dieser n volizieht das zuständige Kreisge⸗ den nur die 3 In ö o ibn g re. zur Beglaubigung der Richtigkeit und läßt sie mit General Landschafts⸗Direction ö. ö. ; cken. 85. 11. ᷣ 36. . ö ö. Wenn bei einem verdorbenen Pfandbriefe, welcher nach dem neuen ormulare ausgefertigt ist, die Randform, Nummer, Littera, Summe und ber Ort des Gerichts, von welchem er beglaubigt, oder das Folium des 3 Landschaftsregisters, in welches e n e nber on . ; . ĩ d leserlich find, so muß die General Lan afts⸗Dire ; kunden aber wird die Glaub⸗ bar und le . lie & , J — den. 6 e e , enn 3 * Eigenschaft beigelegt, Stelle dem Inhaber einen andern Kant te . ĩ . , t von Notarin aten, büchern zu begründen. ʒ richt, welches den verdorbenen Pfandbrief beglaubig 26 3. 9 cine n, g , been, den Shuld urtunden zu kasfiren, wäh⸗ lassen und dem Inhaber gegen Erstattung der Kosten aushändigen. i der Pfandbriefe keines Stempels bedarf. . 12. ,,, t gerichtli wird nicht auf di ern neuer Pfandbrie 8 rüig. 2 e g g n n ren e e. gesetzt. n, . wagen een, daß sie von anderen Gläubigern des Instituts auf ö . fine Weise in Anspruch genommen werden können, und daß das Kredit⸗ Institut über sie nur Behufs der Einlösung von neuen Pfandbriefen, außerdem aber nur insoweit, als vorher ein entsprechender Theil von Pfandbriefen aus dem Umlauf zurückgezogen und kassirt, oder nach ge schehenem Aufgebot hinsichtlich des Pfandbriefrechts präkludirt worden ist, disponiren darf. Auch findet die General⸗Garantie der Osipreußischen Landschaft für die Pfandbriefe des neuen Formulars in derselben Weise, wie für die Pfandbriefe des alten Formulars statt. §. 13. Auf den Antrag des Gutsbesitzers kon
8. 4. ö. ᷣ Die Schuld ⸗ Urkunden sind gerichtlich oder notariell oder vor einem
lafts⸗ zk uszustellen. sen Syndieis der Landschaft n . 1 . i . Urkunden dieser Art aufzunehmen und
§. 6. . ͤ i l 1d⸗ je General- Landschafts⸗Direction drückt nächstdem den Pfan frier gas landschaftliche Siegel bei, läßt sie in das Landschaft ee ister eintragen und harüber auf der Rückseite der Pfandbriefe einen Vermer machen. J
8. 1. Eben so fügt fie den Pfandbriefen Zin e fen f für die Zinsen bezeichnet sind. ich kenntlich gemacht. z
8 Coupons bei, in denen die Der Stich⸗Coupon wird außer⸗
nen die auf sein Gut lautenden
8. 6 uten — 661 er eine nach §. 4 ff. eingetrage älteren Pfandbriefe, welche er der General- andschafts. Direction ꝛinreicht ke, dh n üuff. so . einen gleich hohen Betrag neuer oder 6 Herbeischaffung dieselbe vermittelt, in Dare snefo tern en Pfandbriefe von demselben Zinsfuße nebst den dazu gehörigen Coupons gandschaft, mit einem gleichen oder höheren Zinsfuß, n. . . J einzuliefern. Die Hellteral ca ndsch aft Directien verfieht si mit dem Cassa! unter Vorbehalt der Rechte der bereits eingetragenen f u ien . hon sbermerke, löscht ie im Landschafts⸗Register und. sendet fie mit der schrieben werden. Diese Umschreibung ist auf, Vor unh . . Obligation des Gutsbesitzers an dasjenige Kreisgericht, welches die Obli⸗ Pfandbriefe, ohne Löschung derselben, mittelst eines an deren . J. ation eingetragen hat. Das Kreisgericht löscht die Pfandbriefsforderung Hypothekenbuche einzutragenden Vermerkes zu vollziehen, Un — ö ü ö . Hypotheken buche, durchstreicht die Ingrossationsnote und kassirt die auf folgende Ausfertigung der Pfandbriefe des neuen Formu . ; Obligation und die Pfandbriefe. die s lh . 6e e n n Tren den allgemeinen dafür maßgebenden Vorschriften, jedoch stempelfrei, z; z s6⸗Directi tück, von welcher die J Ppewirken. 53 . 8 ö e , mr f n n e, ,, können die ie . älterer Pfandbriefe gegen Einreichung . §. 9. derselben an vie General⸗-Landschafts-Direction deren Umschreibung in Wenn nur ein Theil der Pfand briefsfortfunm zurückgezahlt ist und Pfandbriefe des neuen Formulars zu demselben Zinsfuße auf ihre Kosten geloöscht werden soll, so wird die Obligation nicht kassirt, sondern auf die⸗ erlangen. ö
ᷓ über die theilweise Löschung gesetzt. ö a. selbe nur ein Vermerk . 3 Sämmtliche Privilegien der e n , 3 rn. ber die vonz i bezahlte Darlehns⸗ befugniß, finden auf die nach dieser Verordnung ausgekgrt'igten nn n. ite r e rer f el,. briefe und die ihnen zum Grunde liegenden Obligationen Anwendung.
ne Pfandbriefs⸗
Der Gutsbesitzer ist befugt . forderung der Landschaft, wie ü
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privilegirter Pfandhrie der ostpreuss. Landschaft
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Litt. A.
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Eintausend Thaler Courant
2 30 Thaler per Pfund feinen Silbers gerechnet, und auf eine gleichnamige Hypothekenkorderung, so wie auf die Sicherheitskons der Landschaft und die Garantie der COstpreussischen Landschaft fundirt, trägt Proꝛent jährliche Linsen und darf vom Inhaber nieht gekündigt werden.
Königsberg i. Pr., den ten K . . oOstpreussisehe General- Landsehafts-Direction.
(Drei Unterschriften.)
Nach Einsicht der betreffenden Hypotheken- Instrumente beglaubigt vom Königlichen Kreis- (Drei Untersehriften.)
Ost preis sis cela er Pfum dl hrief.
Ministerium für Handel, Gewerbe und ö ĩ Arbeiten. fen tiche
Verfügung vom 15. März 1859 — betreffend die Zurückweisung von Zeitungs-Beilagen, die nicht Theile der Zeitungen bilden.
Das von der Königlichen Ober-Post-Direction mi ᷣ ͤni = = mit dem Be⸗ richte vom 28. v. M. eingereichte Eirkular hätte allerdings, ob— gleich es durch die darguf befindliche Aufschrift als Beilage einer in N. N. erscheinenden Zertung bezeichnet wird, zur Versendung mit dieser Zeitung nicht zugelassen werden sollen, da es hier nicht auf die bloße Aufschrift, sondern auf die ganze Beschaffenheit der be⸗ nn ,, . im vorliegenden Falle aber auf den ersten Blick zu erkennen ist, daß das Cirkular nicht zur ei iche Zeitung selbst gehört. , Nach §. 7 Abth. 2 Abschn. V. der Postdienst-Instruetion sollen Beilagen, von denen nicht nach Format, Papier, Druck oder sonst feststeht, daß sie Theile der Zeitung selbst bilden, von den Post-Anfstalten zur Beförderung mit den Zeitungen nicht ange— nommen werden. Schon nach den hier ausdrücklich aufgestellten Kriterien ist jenes Citkular nicht als ein Theil der Zeitung selbst zu betrachten, eng,, Format, Druck und Papier mit derselben nicht überein— nmt. Es können aber auch Fälle vorkommen, in welchen eine im Aeußeren der Zeitung mehr angepaßte Drucksache sich dennoch an irgend einem Merkmale als eine außerhalb des Bereiches der ö 9 dem bereits redigirten, abgeschlos— enen und gedruckten Blatte nur äußerlich angefügte de; erkennen läßt. . w Alle solche, zu den Zeitungen selbst nicht gehörige Drucksach . be, ͤ en sollen von der Beförderung und Besorgung mit de eitung , ,. bleiben. ; . V, In diesem Sinne ist die oben gedachte Bestimmun in Anwendung zu bringen. — K Berlin, den 15. März 1859.
General⸗Post⸗Amt.
. An die Ober-Post⸗-Direction zu R.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizin al ⸗Angelegenheiten.
1) Der Taxpreis eines Blutegels ist für die Zeit vom 1. April bis ultimo September d. J. auf 2 Sgr. 6 Pf. festgesetzt, 2) In der Königlichen Arznei-Taxe pro 1859 ist Seite 60 Feile 12 in der Preis- Kolonne zur Pos. bei größeren Quantitäten (einer Salbe) für jedes das Quantum „von 12 Unzen übersteigende Pfund“ statt 1 Sgr. zu lelen: 1 Sgr. 6 Pf. Berlin, den 28. März 1859.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Im Auftrage: Lehnert.
Tages⸗ Ordnung.
29ste Sitzung des Hauses der Ab geordneten am Mittwoch, den 30. März 1869, Vormittags 11 Uhr.
Wahlprüfungen. Bericht der Kommission zur Prüfung des Staatshaushalts—⸗ Etats über den Etat der Bergwerks-, Hütten— und Salinen⸗ Verwaltung.
3) Achter Bericht der Kommission für Petitionen. Vierter Bericht der Kommission für das Unterrichtswesen über Petitionen. Dritter Bericht der Agrar⸗KVommission über Petitionen.
Abg ere ist: Der Ober⸗Präsident der Provinz Sachsen, von
Witzleben, nach Magdeburg. Der General⸗Inten dant der Königlichen Schauspiele, tammer⸗
herr von Hülsen, nach Rassel.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 29. Mär önigli . 29. z. Se. Königliche Hoheit 3 , nahmen. im Laufe des . r n . 3 . . en gr Freiherrn von Manteuffel und Maj n Vewall, so wie die der Minister von Auerswald und Freiherrn von Schleinitz entgegen un ec h dungen des Generals von Ber l und 3. ui hm . 56 h n n n, ,. Oberst⸗Lieutenants von ahn erhö Legat herrn , . 3. , ieselben dem Legations⸗-Rath Freiherrn Hannover, 27. März. Se. ñ er önig i , der gie , nn t (er e , , men — Ueber die beabsichtigte Bewehrung u i schreibt man den „Hamb. it mr, hen t ee, glaubwürdiger Quelle einiges Nähere. Strand-Batterieen sollen errichtet werden vor Brunshausen an der Elbe, vor Bremerhaven an der Weser und vor Petkum an der Ems. Noch nicht aus⸗ gemacht, aber sehr wahrschein lich ist die Befestigung Harburgs; eventuell würden dort Geschütze vom schwerften Kaliber aufgeffelli werden. In Friedenszeiten wird die Bedeckung aus 50 Mann bei jeder Batterie bestehen. Das Ingenieur-Corps ist vorgestern be— reits abgegangen, um unverzüglich die Hefestigungsbauten vorzu— nehmen; zur Ausführung der Arbeiten sollte das 4. und 5. In— fanterie- Regiment alsbald nachfelgen. Die obere Leitung ist dem Commandeur der Artillexie, General-⸗Major Müller, übertragen. Anhalt. Dessau, 26. März. Der jetzt von der Regie— rung veröffentlichte Haupt⸗Finanz Etat des Heizogthums für 1859 schließt, der Magdeb. Ztg.“ zufolge, in Einnahme und Ausgabe mit 1,776, 720 Thaler ab. Bei der ersteren sind die Hauptposten: 720.000 Thlr. aus den Domainen, 935,000 Thlr. aus der Steuer- verwaltung. Von den Ausgaben kommen auf das Herzogliche Haus 181,900 Thlr., auf das Militairwesen 80, 150 Thlr., in die Fasse des Bundes 2500 Thlr., auf das Staatsministerium 7840 auf Gesandtschaftswesen 2420 Thlr. . Baiern. München, 26. März. Mit Bezug auf die Ueber— schreitungen des Budgets, in Betreff deren von beiden Kammern Verwahrungen eingelegt worden sind, wird im Landtags -Abschied
auf eine Verordnung vom Jahre 1825 verwiesen, „u deren ge⸗
nauer Beobachtung Unsere Staatsminister verpflichtet sind.“ Bi ; ie Beschwerde des „Volks boten“, sagt der Abschied, . . Wir durch Unsern, Staatsrath untersuchen und darüber entscheiden lassen.
Der opunu vreidvern so ürt *r * . er . an, n,. die Freiheit der Presse durch die Organe der zolizeigewalt nicht eine Anwendung gegeben werde, welche die durch das Gesetz ge— waͤhrleistete Freiheit der Presse illusorisch mache“, heißt es in dem Abfchied weiker, „werden Wir sodann die geeignete Würdigung zu⸗ wenden.“ Im Uebrigen werden die durchgegangenen Gesetze sanetio⸗ nirt, und den Wunschen und Antraͤgen die möglichste Berücksichti⸗ gung zugesagt.
Großbritannien und Irland, London, 27. Marz. Unter der Ueberschrift: Was wird die Regierung thun?“ bringt der heutige „Obferver“, bekanntlich ein Whigblatt, folgenden kur⸗ zen Artikel: Die Niederlage der Regierung aus Anlaß der Reso⸗ lution Lord John Russell's darf jetzt als sicher betrachtet werden. Ist diese Thatsache einmal eingeräumt, so bleibt nur noch die Frage Übrig, welchen Weg die Regierung unter den obwaltenden Um⸗ ständen einschlagen wird. Es steht ihr die Wahl frei zwischen einem Rücktritt, einer Auflösung des Parlaments und einem Ein⸗ gehen in die ihr durch die Resolution auferlegten Bedingungen. Letzteres würde einem vollständigen Umschwung im Prinzip der Reform-Bill, so wie einem vollständigen Umschwung in ihren wich⸗— tigsten Einzelbestimmungen gleichkohmen. Es läßt sich als aus⸗ gemacht annehmen, daß man von diesen Auskunftsmitteln das erste wählen, mit anderen Worten, daß das Ministerium zurücktreten wird.“
Frankreich. Paris, 27. März. Der „Moniteur“ mel⸗ det, daß Graf Prosper von Ehasseloup:Faubat gestern als Minister für Algerien und die Kolonieen vom Kaiser beeidigt wurde.
Morgen, 28. März, soll ganz bestimmt der Herzog von Montebello auf seinen Posten nach Petersburg abreisen.
Auf den 25. April find die Wähler im dritten Wahlbezirke des Aisne-Departements zur Wahl eines Deputirten einberufen worden. Die in diesem Bezirke erfolgte Wahl des Herrn Bau⸗ delot wurde bekanntlich für nichtig erklärt. Im ersten Wahlbezirke des Drome-Departements wurde Herr v. Lacheisserie zum Abge⸗ ordneten für den gesetzgebenden Körper gewählt.
Die „Gazette du Midi“ berichtet, daß in den touloner Werk— stätten außer den sechs Kanonenbooten, welche sich auseinander— nehmen und zusammensetzen lassen, noch fünf andere Kanonenboote erbaut werden; dieselben sollen mit einer gezogenen Kanone ver— sehen werden, welche auf dem Vordertheil des Schiffes hinter einer starken Holzverschanzung angebracht wird.
— 28. März. Graf Cavour wird heute von hier abressen. — Wie der heulige „Moniteur“ meldet, hat der Kaiser geftern