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Probin zial Hülfskasse in Posen, jedoch nur während eines halben Jahres
nach der Faͤlligkeit. . . Mit ber zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuidoerschrei⸗
bung sind auch die dazu gehörigen Zins-Coupons der späteren Faͤlligkeitõ⸗ termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins⸗-Coupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.
Die gekündigten Kapital⸗Betrage, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb vier 831 nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Günsten des Kreises.
as Aufgobot und die Amortisafion verlorener oder vernichteter Schuld verschreibungen erfolgt nach Vorschrift, der Allgemeinen Gerichts⸗ ordnung Theil 1. Titel 51. §. 120. sed. bei dem Königlichen (Kteis⸗) Gerichte zu Wollstein. .
Zins-Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zins⸗-Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisberwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins⸗Coupons durch Vorzeigung der Schuld—⸗ verschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjäaͤhrungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vor— gekommenen Zins⸗Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung find zwölf halbjährige Zins-Coupons bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins⸗Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zins⸗-Coupons⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗ Kommunalkasse zu Wollstein, so wie bei der Provinzial⸗Hülfskasse zu Posen gegen Ablieferung des der älteren Zins Coupons-Serie beigedruck⸗ ten Talons. Beim Veiluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins⸗Coupons⸗Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, so⸗ fern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter— schrift ertheilt.
Wollstein, den . ten
Die ständische Kommi Provinz Posen, Regierungsbezirk Posen. ins ⸗ in oduß on zu der Kreis-Obligation des Bomster Kreises Littr. über Thaler zu fünf Prozent Zinsen über bergroschen.
Der Inhaber dieses Zins⸗-Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom ten Sts... (resp. vom ten.. bis ) und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis⸗Obligation für das Halbjahr vom bis ...... mit (in Buchstaben) Thaler ; und bei der Provinzial-Hülfs-Kasse zu Posen.
Wollstein, den „ ten . Die ständische Kreis⸗-Kommission für den Chausseebau im Bomster Kreise.
Dieser Zins⸗Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Faͤlligkeit, wem Schluß des betreffenden Halb— jahres an gerechnet, erhoben wird.
Provinz Posen, Regierungs⸗Bezirk Posen. Talon zur Kreis⸗Obligation des Bomster Kreises.
Der Inhaber dieses Talons Mmpfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Bomster Kreises Thaler à fünf Prozent Zinsen
. , nr die te Serie Zins-Coupons für die 5 Jahre 18. bis 18. bei der Kreis- Kommunalkasse zu Wollstein, so wie bei der Provinzial-Hülfskasse zu Posen.
Wollstein, den Die ständische Kreis- Kommi
Thaler
Allerhöchster Erlaß vom 21. Mär m nge = e⸗
treffend die Verleihung der fis kalischen Vor—
rechte für den Bau und die Unterhaltung einer
Chaussee von der Fraustadter sreis⸗-Grenze in
der Richtung von Fraustadt über Wollstein bi s
zur Mesteritzer Kreis⸗Grenze in der Richtung auf Meseritz.
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Bomster Kreise, im Regierungs-Bezirk Posen, beabsichtigten Bau einer Chaussee von der Fraustadter Kreisgrenze in der Rich⸗ tung von Fraustadt über Wollstein bis zur Meseritzer Kreis⸗ Grenze in der Richtung auf Meseritz genehmigt habe, be⸗ stimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee⸗Bau⸗ und Unterhaltungs⸗ Materialien nach Maßgabe der für die Staats⸗ Chausseen bestehenden Vorschriften auf diese Straße zur Anwendung kom⸗ men sollen. Zugleich will Ich dem Bomster Kreise gegen Uebernahme der künftigen. chausseemaͤßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmun gen des für die Staats- CEhausseen jedesmal gel⸗
Silbergroschen bei der Kreis. Kommunal⸗Kasse zu Wollstein
tenden Chausseegeld⸗-Tarifs,
hierdurch verleihen. 29.
Polizei⸗ kommen.
Vergehen auf die gedachte Straße
öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 21. März 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs: Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
von der Heydt. von Patow. An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanz-Minister.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Bekanntmachung vom 22. März 1859 — betreffend die Poft-Dampfschiffs⸗ Verbindung zwischen Preußen und Schweden.
Die Post-Dampfschiffs-Verbindung zwischen Preußen un Schweden wird auch in diesem Jahre wieder durch wöch ent lich einmalige Fahrten zwischen Stettin und Stockholm, um durch wöchentlich zw eimalige Fahrten zwischen und Vstadt unterhalten werden.
Die Eröffnung der Fahrten auf der Stettin⸗Stockholmer Linie findet am Dienstag, den 12. April, statt, an welchem Tage das preußische Post⸗-Dampfschiff Nagler“ zum ersten Malt von Stettin, und das schwedische Post⸗Dampfschiff „Nordstern zum ersten Male von Stockholm abgefertigt werden wird.
Bis zum Schlusse der Schifffahrt geht dann regelmaͤßig
aus Stettin jeden Dien stag Mittags nach Ankunft dee von Berlin des Morgens abgehenden Eisenbahnzuges, unt aus Stockholm jeden Dienstag, 8 Uhr Vormittags, eines dieser Schiffe ab. Dieselben legen sowohl auf der Hin- wir auf der Rückreise in Swinemünde und Calmar an.
Auf der Stralsund-Pstädter Linie werden die Fahrten dergestalt beginnen, daß die erste Abfertigung des Post⸗ Damp schiffes „Eugenia“ von Pstadt am Dienstag, den 12. Aprih und von Stralsund am Donnerstag, den 14. April,
stattfindet.
Hiernächst und bis zum Schlusse der Fahrten erfolgt di Abfertigung des genannten Schiffes aus Stralfund jeden Sonntag und Donnerstag Mittag nach Ankunft der Schnellpost von Passow, welche mit dem resp. Sonnabend und Mittwoch Abends von Berlin nat Paffow (Stettin) abgehenden Eisenbahnzuge in genauer Ven bindung steht, und aus Pstadt jeden Dienstag und Sonnabend früh nach Am kunft der Post von Stockholm. Das Passagegeld beträgt: l. Platz. Thlr. Pr. Ert. Von Stettin nach Stockholm wir zen, ,, 18 12 Von Stettin nach Calmar oder zurück ö. Von Stettin nach Swine— münde oder zurück ..... 1 Von Swinemünde nach Stockholm oder zurück .. 11 Von Swinemünde wach Cal⸗ mar ober zurück ...... 6 Von Stockholm nach Cal⸗ mar oder zurück 5 Von Stralsund nach Vstadt oder zurück ö 6 3 15
Deckplatz.
II. Platz. Thlr. Pr. Ert
Thlr. Pr. Ert.
Reisenden an Bord der Schiffe nicht mitbegriffen. werden nach dem Tarife der Schiffs⸗Restaurationen erhoben.
stinder unter 12 Jahren zahlen die Hälfte des ,, und
Gebäck frei mit sich führen. Auf der Stralsund-stäͤdter Lin
Auf der Stettin⸗Stockholmer Linie kann jeder Reisende 100 P
einschließlich der in demselben ent; hallenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, bie Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese T. stimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen angewandt werden, Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife von
Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗ zur Anwendung
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zu
Stralsund
In 'diesen Heirägen find die Kosten, für die Gewirthung de Dieselba
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haben die Neisenden des ersten Platzes ebenfalls. 100 Pfund Ge—⸗ päck frei, die des zweiten Platzes dagegen nur 50 Pfund und die bes dritten Platzes nur 30 Pfund. Für das Mehrgewicht ist eine billige Ueberfrachts gebühr zu entrichten. Kinder, welche die Hälfte des Passagegeldes zahlen, haben an Reisegut auch nur die Hälfte der obigen Pfundezahlen frei.
Gütersendungen aller Art, so wie Wagen und Pferde ze— erhalten gegen mäßige Fracht Beförderung. Die speziellen Fracht⸗ tarife können bei einer jeden preußischen Post⸗Anstalt eingesehen werden.
Das Einschreiben der Personen, so wie die Expedition der Güter, imgleichen die Annahme der Wagen Pferde 2c. erfolgt in Stettin bei der Königlichen Post⸗Dampfschiffs-Expedition, in Stralsund und Swinemünde bei den Orts⸗Post⸗Anstalten daselbst.
Berlin, den 22. März 1859.
General-Post⸗Amt. Schmückert
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Kreis-Physikus Sanitäts⸗Rath Dr. Hillen kamp zu Salz— fotten ist aus dem Kreise Büren in den Kreis Warburg versetzt worden.
D—
Bekanntmachung vom 31 März 1859 — die dies jährige Aufnahme in das Gouvernanten⸗Institut zu Droyßig betreffend.
In der unter der unmittelbaren Leitung des Ministers der geistlichen 2c. Angelegenheiten stehenden Bildung s-Anstalt für evangelische Goupernanten und Lehrerinnen an höhern Töchrerschulen zu Droyßig, im Regierxungs-Bezirk Merseburg, beginnt im September d. J. ein neuer Kursus, zu welchem der Zutritt einer Anzahl junger Damen offen steht.
Der Fursus der Anstalt dauert drei Jahre. Die Entlassung der Zöglinge erfolgt nach einer vor einer stöniglichen Kommission bestandenen Prüfung und mit einem von der ersteren ausgestellten QOualifications⸗-Zeugniß für den Beruf als Erzieherin und Lehrerin in Familien und in höheren Töchterschulen.
Die Hauptaufgabe der Anstalt ist, für den höheren Lehre— rinnenberuf geeignete evangelische Jungfrauen zunächst in christli⸗ cher Wahrhelt und in christlichem Leben selbst so zu begründen, daß sie befähigt und geneigt werden, die ihnen später anzuver⸗ trauenden Kinder im christlichen Glauben und in der chriftlichen Liebe zu erziehen.
Sodann sollen sie theoretisch und praktisch mit einer guten und einfachen Unterrichts- und Erziehungs-Methobe bekannt ge— macht werden, in welcher letzteren Beziehung sie in dem mit dem Gouvernanten⸗Institut verbundenen Töchter-Institut lehrend und erziehend beschäftigt werden. Ein besonderes Gewicht wird auf die Ausbildung in der französischen und englischen Sprache, so wie in der Musik gelegt.
Der Unterricht in Geschichte, Literatur und in sonstigen zur allgemeinen Bildung gehörigen Gegenständen findet seine volle Ver⸗ tretung, aber streng die Zwecke weiblicher Bildung in das Auge fassend, in denen jede Verflachung zu vermeiden und in denen noth⸗— wendige Vertiefung des Gemüthslebens zu erzielen gesucht wird.
Bie Einrichtung der Anstalt bietet zur Betheiligung an häͤus⸗ lichen Arbesten, so weit diese das Gebiet auch der körperlichen Pflege und Erziehung angehen, geordnete Gelegenheit.
Die Zöglinge zahlen eine in monatlichen Raten voraus zu entrichtende Penflon von 105 Thalern jahrlich, wofür sie den ge— sammten Unterricht, volle Beköstigung, Bett und Bettwäsche, Hei⸗ zung und Beleuchtung, so wie ärztliche Pflege und. Medizin für vorübergehendes Unwohlsein frei haben. Für die Anstalten ist ein beson derer Arzt angenommen. Ermäßigung oder Erlaß der Pen⸗ sion kann nicht stattfinden.
Die Meldungen zur dies jährigen Aufnahme sind spätestens
bis zum 19. Jul d. J. unmittelbar an mich einzureichen. Den⸗ selben ist beizufügen:
) Der Geburts? und Taufschein, wobei bemerlt wird, daß Jungfrauen unter dem 17ten Lebensjahre nicht aufgenommen werden können.
2) Ein Zeugniß der Or tspolizeibehörde über die sittliche Fuͤh⸗ rung; ein eben solches von dem Orts geistlichen und Seel⸗ sorger über das Leben der Aspirantin in der Feirche und,
christlicher Gemeinschaft. In. demselben ist zugleich ein Ir⸗ theil über die Kenntnisse der Aspirantin in den christlichen Religionswahrheiten und in der biblischen Geschichte nach Maßgabe des Regulativs vem 2. Oktober 1854 auszu⸗ sprechen. Ein Zeugniß des betreffenden Königlichen streis⸗Physikus über normalen Gesundheitszustand, namentlich daß die Bewerberin, nicht an Gebrechen leidet, welche fie an der Ausübung des Erziehungs- und Lehrerberufes hindern werden, und daß sie in ihrer körperlichen Entwickelung genügend vorgeschritten ist, um einen dreijährigen Aufenthalt in dem Inftitut ohne Ge⸗ fährdung für ihre Gesundheit übernehmen zu können, Eine Erklarung der Eltern oder Vormünder, oder sonst glaub⸗ haft geführter Nachweis, daß das Pensionsgeld von 105 Thlr. jährlich auf drei Jahre gezahlt werden soll. Ein selbstgeschriebener Lebenslauf, aus welchem der bis hexige Bildungsgang der Aspirantin zu ersehen und auf die Ent⸗ . ihrer Neigung zu dem erwählten Beruf zu schlie⸗ en ist. Die aus den zuletzt besuchten Schulen und Bildungs⸗NAnstal⸗ ten erhaltenen Zeugnisse. ⸗ Außerdem hat sich die Bewerberin bei einem von ihr zu wählenden Direktor oder Lehrer einer höhern öffentlichen Unterrichts⸗Anstalt, oder bei einem Königlichen Schulrath einer Prüfung zu unterwerfen und denselben um Ausftellung eines Zeugnisfes über ihre Kenntnisse in der deutschen, eng⸗ lischen' und französischen Sprache und Literatur, so wie in den Realgegenständen, zu erfuchen. Dieses Zeugniß ist nebst den schriftlich angefertigten und censirten Prüfungsarbeiten mit einzureichen. Hinsichtlich der erlangten musikalischen Aus⸗ bildung genügt, wenn nicht das Zeugniß eines Musikverflaͤn⸗ digen beigebracht werden kann, die eigene Angabe über die seither betriebenen Studien.
Fertigkeit in den gewöhnlichen weiblichen Handarbeiten wird vorausgesetzt. ⸗
Denjenigen Bewerberinnen, welchen in diesem Jahre Aufnahme zu Theil werden kann, wird die diesfällige Benachrichtigung seiner Zeit von hier aus zugehen.
Jungfrauen, welchen es Ernst ist, in einer wohlgeordneten christlichen Gemeinschaft sich zu einem würdigen Lebensberuf vorzu⸗ bereiten, werden dazu in der Bildungs⸗Anstalt zu Droyßig eine Gelegenheit finden, die auch weniger wohlhabenden einen lohnenden Beruf sichert.
In das mit dem Gouvernanten⸗Institut verbundene Pensio⸗ nat für evangelische Töchter höherer Stände können ebenfalls noch Zöglinge vom 10ten bis 16ten Lebenssahre Auf⸗ nahme finden. Dleselben sind bei dem Königlichen Seminar⸗Direk⸗ tor Kritzinger in Drohyßig bei Zeitz anzumel den, von welchem . ausführliche Programme über das Pensionat bezogen werden önnen.
Berlin, den 31. März 1859.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗
Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg.
Finanz⸗Ministerium.
Cirkular-Verfügung vom 28. Februnr 18595 — das zur Erstattung von Kalender-Stempeln zu beobachtende Verfahren betreffend.
Zur Nachachtung wird bestimmt, daß fortan die Haupt⸗Aemter, welchen Falender⸗Stempel Erstattungs Liquidationen mit, den dazu gehörigen Belägen, zugehen, die Kalender nicht der Provinzial⸗ Steuer-Verwaltung einsenden, sondern bei sich zuruͤckbehalten, dagegen jener Verwaltung die Liquidation einreichen sollen, welcher jedes Mal, nach genauer Prüfung, ob die in der Liquidation in Ansatz gebrachte Anzahl Kalender wirk⸗ lich eingegangen ist, und ob die eingegangenen ftalender mit dem liquidirten Stempel versehen sind, eine amtliche, ihrer Richtigkeit nach, von dem Hauptamte zu vertretende Bescheinigung über die Zahl der eingegangenen Kalender und die dazu verwendeten Stempel deizufügen ift. Die Vernichtung, nach Umständen Zurückgabe der Kalender an die betreffenden Kalender⸗-Verleger ist bis zur Benach⸗ richtigung des Hauptamts in Betreff der Erledigung der Erstat⸗ tungs⸗Liquidation, auszusetzen.
Ew. 26. haben hiernach die Hauptämter mit Anweisung zu versehen.
Berlin, den 28. Februar 1859.
Der Gene ral⸗Dipektor der Sten ern. An
sammtliche Propinzial⸗Steuer⸗Direlto ren,
bie Söniglichen ˖ Regie rungen in. Pots dam
unb in Frankfurt ze.