let! und Wlabimir, jedes mit M Pferbetraft betsehen, und' zur bequemen Aufnahme von mehr als si assagleten, so wie zur Beförderung einer bedeutenden Gůter⸗ ladung eingerichtet, werden auch m diesem Jahre eine regelmäßige wöchentliche Verbindung zwischen Stettin und Fronstadt (St. Petersburg) unterhalten. Die Eröffnung der Fahrten findet am Sdnnabend, den 14. Mal neuen Styls, statt, an welchem Tage der „Preußische e von Stettin, und der Wladimir“ zum dt abgefertigt werben wird. r Schifffahrt geht dann regelmäßig bend Mittags, nach Ankunft des henden Eisenbahnzuges, und Abends
erfahrt in 65 bis 70
und St. Petersburg d der Güter 1c. dutch der Poft-Verwaltung.
tettin oder Swinemünde bis St. Petersburg beträgt: fuüͤr eine Person auf dem ersten Platze .. 62 Thaler Pr. Ert. . . ö zweiten k, . J J z J . . .
In diesen Heträgen sind die Kosten für die Beköstigung, mit Ausnahme des Weines, einbegriffen.
Kinder unter ⸗12 Jahren zahlen die Haͤlfte des Passagegeldes. Jeder Passagier auf dem ersten Platze kann 16 tubikfuß, auf dem weiten Platze 12 Kubitfuß, und auf dem dritten Platze 6 Kubikfuß heren. Un Gepäck frei mit fich führen. Finder, welche die Hälfte des Passagegeldes zahlen, haben nur die Hälfte dieses Gepãäckmaßes frei. Für das Ucbermaß sind 12 Sgr. pro stubikfuß zu enttichten. Das Gepäck der Passagiere darf nut aus Reise-Effekten bestehen. Waaren müsfen besonders verpackt und als Frachtgut aufgegeben woetden
Das Einschreiben der Passagiere erfolgt in Stettin bei der dortigen Königlichen Poft⸗Dampfschiffs⸗ Expedition und in Swinemünde bei der Orts⸗Post⸗Anstalt. Vorausbestellungen auf Plätze zur Reise nach St. Petersburg find an die Königliche Post⸗ Dampfschiff s8⸗Expedition in Stettin zu richten. Die Pässe der nach Rußland reisenden Personen müssen das Visa der in dem Vater— lis a ci. wege hh en öes Kah hihe lichen uch j ch diese Pässe, ehe die Annahme zur Mitreise in Stettin erfolgen darf, dem dortigen Kaiserlich russischen Konsul vorgezeigt werden. Die in Swinemünde zutretenden Reisenden haben ihre Paͤsse vor Lösung des Pafsagierbillets dem dortigen Feaiserlich russischen Vice ton sul vorzuzeigen.
Güter⸗ und Contanten⸗Sendungen, so wie Wagen und Pferde werden gegen billige Fracht befördert. Die speziellen Frachttarife können bei einer jeden preußischen Post-⸗Anstalt eingesehen werden, Die Expedition der nach St. Petersburg zu versendenden Gü⸗ ter wird durch die Königliche Post-Dampfschiffs Expedition in Stettin besorgt, an welche alle hierauf bezüglichen Anfragen zu richten sind.
In St. Petersburg
. ihrer Ankunft zo liefert. Berlin, den 13. April 1859. General⸗Post⸗Amt. Schmückert.
besondere Fluß⸗Damp Das Passagegeld fü
werden die Sendungen gleich
Das 13te Stuck der Gesetz Sammlung, welches heute aus— gegeben wird, enthält unter
Nr. 5048. den Allerhöchsten Erlaß vom 4. April 1859, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für die von der Stadt Reu⸗-Ruppin ausgebaute Chausseestrecke von
6 Ruthen Länge auf dem Wege nach Fehrbellin;
das Gesetz, betreffend die Ausführung der Landes— vermessung in dem Fürstenthum Hohenzollern -⸗-Hechin— gen. Vom 11. April 1859; unter
das Statut für die Genossenschaft zur Melioration der
Pakösé⸗Labischiner Netzwiesen. Vom 11. April 1859; und unter .
. das Gesetz, betreffend die Erhöhung der Krondotation. Vom 30. April 1859. J. Berlin, den 12. Mai 1859.
Debits-Comtoir der Gesetz-⸗Sammlung.
klamtlich behandelt und ausge-
S44 Maschinen von Slo facher
Mintsterinum der geistlich e dr, n n Angelegenheiten. Der praktische Arzt 2c. Dr. Bruck in Leobschütz ist Freis⸗Physikus des Ftreises Groß⸗Strehlitz ernannt;
Dem Dr. Ilberg, Klosters Unfer⸗Lieben⸗Frauen in
Lehrer“ verliehen; so wie
. Am Gymnasium zu Eolberg die Anstellung des wissens lichen Hülfslehrers Dr. Reinhard Schultze als ord Lehrer; und
Die Berufung des Schulamts-Kandidaten Luchterh
zum ordentlichen Lehrer am Gymnasium in Sorau genehmigt wo
Bekanntmachung.
geöffnet: Sonnabends und Montags in den 6 Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr,
9 Sonntags von 12 bis 2 Uhr.
der bezeichneten Stunden der Eintritt und zwar durch Haupt-Eingang des vorderen Museums von der großen treppe aus ohne Weiteres gestattet. Doch werden unter 10 Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur! gleitung aͤlterer Personen zugelassen.
Wittwochs, Donner sta Besuch der Einbeimischen und Fremden vorbehalten, welche die En lungen zu Studien irgend einer Art benutzen wollen, in diesem Zweck der Zutritt zu denselben während der unp angegebenen Stunden gegen Vorzeigung der M Karten oder vorgängige Eintragung in ausgelegte Buch gestattet. Tagen durch die Thür des neuen Uebergangsbau statt.
Am Bienstag jeder Woche, Feiert a gen- nämlich an beiden Festtagen des d Fsngs⸗ und, Weihnachtsfestes, am Reusahrstage, freitage, Bußtage und Himmelfahrtstage find die stöng Museen geschlossen.
Den Galexie⸗ Dienern, Portiers 2c. ist untersagt, h Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk an zunh Berlin, den J. April 1859.
Der General-Direktor der Königlichen Museen. von Olfers.
Mußseums unter
9
Finauz⸗Ministerium.
Cirkular-Verfügung vom 31. März 1859 —
Auszahlung von Arbeitslöhnen und andern Kon
in Angelegenheiten der Chaussee⸗Verwaltungh treffend.
danten
seher sein dürfen — leisten.
dieserhalb heute an die König
mit der Aufforderung, in Gemäßheit derselben und
den die betreffenden Behörden und Beamten Ihres
ches mit Anweisung zu versehen und auf Ausführung ordneten zu halten. J
Die durch Uebertretung des ausgesprochenen Verbots bel
vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht
lichen Beamten, dazu kompetenten Dienstbehörde festzuseßzen.
en, Unterrichts⸗ und
ordentlichem Lehrer am Pädagogium r Magdeburg das Praͤdikat, obe- ontraventionen als
1) Die Königlichen Museen sind für den Besuch des ub Jedem anftändig Gelleideten ist an diesen Tagen wähh
198 und Freitags it Königlichen Musceen ausschließlich denn
das 14m Ein J Der Eingang findet an
so wie an den tirch ag
Gesez vom A. Juli 1852 (Staats-Anzeiger Nr. N, S. 10b55
cht zu machen ö tzender Gel
ten Geldstrafen find von der, in Gemäßheit des 5§. 19 des 6
S45
der in Rede stehenden Art Personen möchten, wird bierdurch auf das Strengste untersa di dertragen werden sollen, welche nicht die Ligenschaft Königlicher andere Personen, als die Liquidanten . e e n , *. Beamten haben, so sind zuvor Conventionalstrafen für den welche aber niemals , oder sonstlge Bauauffeher sein dörfen— n der Uebertretung des obigen Verbots zu vereinbaren. Dies u keien. Jede Juwiderhandein wirt. die unngchsichtliche Festseßung Fill ebe sontere au ch binsichtüich. der Pächler von Eh auffeegelb⸗ und n busn 69. einpfindlichen Geldbuße zur Folge haben. 6 pfangöͤstellen zu beachten, da dieselben jwar in Beziehung auf die 39 un nn nm. . ͤ . zausseegelderhebung. so wie auf die Fesistellung von Chaussee⸗ . Der Sinan: irre, öffentliche Beamte angesehen und ver⸗ det werden, jedoch in anderer Bezichung diese Eigenschaft nicht naben. Damit nicht in den ein elnen Fällen, in welchen derartige ablungen von Chausseegeldpächtern zu leisten find, mit ihnen be⸗ ondere Vereinbarungen Über die vergedachten Conventionalstrafen jetroffen zu werden brauchen, ist fertan bei der Verpachtung der usseegeld⸗ Hebestellen in die besonderen Bedingungen folgende sümmung zu dem 8. 13 der allgemeinen Kontrakts bedin⸗
Wenn Auszahlungen
Hanpt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Betanntmachung vom 15. April 1859 — betreffend die 10. Verloosung von Nieder schlesisch⸗Märkischen Eisenbahn-Prioritäts-Actien Ser. l. und II.
2 zun . 8 Jahlun gen pon Arbeitslöhnen und anderen Ftosten in Ange⸗
. In d ; öffentli ĩ cenheiten der Chausseeverwaltung, welche der Pächter in Ge⸗ In. der deutz eff tig bewirlten. toten Berloosung on
e — ; Prioritäts-Aetien der Niederschlesisch⸗Märkischen Eise n mäßheit des S. 13 der allgemeinen Kontraktsbedingungen zu sind die in dem r 9 ,, leisten hat, dürfen nicht an andere Personen, als die Liquidanten Nummern gezogen worden? Dieselben werden den Befitzern mit selbst oder deren Bevollmächtigte, — als welche aber nigm als der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag gegen Quittung und Ebaussee⸗ oder andere Bau⸗A Aufseher zuzulassen sind, — Rücgabe der Actien nebff den dazu gehörigen nicht mehr zahl⸗ geleistet werden. Durch jedes Zuwit erkan de n verwirkt der baren Zinscoupons Ser. II. Nr, . bis 8 vom 4. Juli d. J. ab Pächter eint. Convention alstraf- bis zu 10 blrn, deren Fest⸗ in den gewöhnlichen Geschäftsstunden bei der Haupttasse der schung dem P rovin zial⸗ S teuer⸗Direltor zusteht. Niederfchlesi sch⸗ Mär kischen Sisen bahn hlerselbst zu erheben. Mü den zur Zeit vorhandenen Chausseegeldpächtern in ein. Der Betrag der etwa fehlenden Zinscoupons wird vom Fa— Vereinbarung der vorgedachten Arn) pitale gekürzt. . ᷓ⁊ Vom J.
Actien auf. Zugleich werden ständigen, in dem gleichfalls
1
rtkretenden Falles eine beson dere
zu treffen. Berlin, den 31. März 1859.
Der Finanz⸗Minister.
Juli d. J. ab hört die Verzinsung dieser Prioritäta⸗˖
die bereits früher ausgeloosten und noch rüd—
nachstehenden Verzeichnisse (-) aufge⸗ führten Prioritäts-⸗Actien hierdurch wiederholt und mit dem Be⸗ merken aufgerufen, daß die Verzinsung derselben bereits mit dem 1. Juli des Jahres ihrer Verlobsung aufgehört hat.
Da wir uns mit den Inhabern der gekündigten Actien in
der Rapitalzahlung nicht einlafsen können,
Vittftellern unberücsichtigt und
An mmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Dir ektoren und bie Königlichen Regierungen zu Pots dam und Frankfurt ꝛc.
. einen Schriftwechsel wegen ö so werden dergleichen Eingaben den CEirtular-Verfügung vom 31. Mäng 1859 — den portopflichtig zurücgesandi werden. . Berlin? den 15. April 18659.
nämlichen Gegen stand betreffen d. Haupt. Varwaltung
Ungeachtet den Chaussee ˖Aufsehern auf das nachdrücklichste unter⸗ iff, sich mit der Auszahlung don Arbeitslöhnen und an⸗ Ratan. Gamet. veren Kosten in Angelegenheiten der Chaussee⸗ Verwaltung zu be ⸗ fassen, lehrt die Erfahrung doch, daß diesem erbote icht immer entsprochen n. * rer. 6 n, n. er, KJ 1 nen, welche nur dur ze Uebertvetung des letzteren mög lich ind. ö ; 6 . 4st daher . noͤthig erachtet worden, auch den mit Chausseebau· Nendan⸗ 3 in . jene, ,, , e g n rte r, 6. lauren beauftragten Beamten, jenem Verbote entsprechend, zur Pflicht zu e ö. mon ng ge . , i. . ge ö machen, daß sie, bei Vermeidung unnachsichtlich festzusetzender Geldstrafe, dom zr? 40 3 3 bern j Lin glu beg eff . har uisg n . Zahlungen niemals an andere Personen, als die Liquidanten selbst oder Priori ö te ö. . , io ff m Tre ez ; dern Bevollmächtigte welche aber niemals Bauaufseher sein durfen, Abzulieser ⁊ II. Mr. . leisten. Die Königliche Negierung erhält beifolgend (b) die dies fällige Cirkularverfügung vom heutigen Tage mit der Weisung, für die ent⸗ sprechende Puhlication derselben zu sorgen und innerhalb der Grenzen Ihres Ressorts auf deren genaue Äusführung zu halten, An die Röniglichen Provinzial⸗Steuer⸗Dir ectionen resp. an die Abtheilungen der
betreffenden Regierungen für die Verwaltung der indirekten Stenern ist Behufs gleichmäßiger Beachtung
die in Abschrift beifolgende Verfügung des mitunterzeichneten Finanz⸗Ministers vom heutigen Tage ergangen.
Es versteht sich von selbst, daß die etwa verwirkten Geldstrafen nur von der Disziplinärbehörde des betreffenden Beamten festgesetzt werden können, daher dies in Ansehung der dem Ressort der Steuerverwaltung angehörigen Beamten von der Provinzialbehorde derselben auf den An trag der Königlichen Regierung geschehen muß. In denjenigen Fällen, wo die Ehausseebau⸗Rendantur Königlichen Beamten übertragen wird, welche nicht dem essort der unterzeichneten Ministerien angehören, hat die sKtönigliche Regierung vor der Uebertragung
. 2.
. ö. .
der Staatsschulden. obiling. Guenther.
2.
Nummern
der Schuldverschreibungen Summa.
Nummer des Looses.
Geldbetrag
von Thlr.
VJ 13130 6617 9, 0] 13,903
.
Ser. I. 2 100 Thlr.
der Rendantur mit der denselben vorgesetzten Disziplinarbehörde wegen aͤhnlicher Strafandrohun⸗ e. zu kommuniztren und bei derselben eintretenden Falls die Verhängung er Strafe zu betreiben.
In den Fällen dagegen, wo Auszahlungen der in. Rede stehenden Art Personen Übertragen werden sollen, welche nicht Königliche Beamte sind, sind zuvor Conventionalstrafen für die Uebertretung des obigen Ver ⸗ bots zu vereinbaren. Wegen der etwa mit solchen Zahlungen zu beauf ⸗· tragenden Chausseegeldpächter wird auf die oben abschriftlich mit⸗ getheilte Verfügung an die Provinzial Steuerdirectionen ꝛc. Bezug ge nommen.
Berlin, den 31. März 1859. Der Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
An sämmtliche Königliche Regierungen.
10. 744 10 798 19803 18.718 18, 124 18,757 18.164 20, 390 20.397 20.402
Der Finanz-⸗Minister.
20 20404 Summa
2812 29.5712
1651 T
b.
Re st⸗ Si st e
t nicht eingegangenen Rummern von Priori⸗
J. der Königlich Riederschlefisch⸗Märkischen Eifenbahn.
̃ b. .
Cirkukar⸗Verfügung.
Den dem Ressort 'der unterzeichneten Ministerien angehörigen Beam⸗ ten, welchen die Auszahlungen von Arbeitslöhnen und anderen Lasten in Angelegenheiten der Chanssee⸗ Verwaltung sbertragen sind oder werden
der ausgeloosten und bis je tts. letien Ser. J. und