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Auszug aus dem Statuten Mig ch trag.
Die Bestimmungen des Statuts, welche die rechtlichen Verhaltnisse der Actien und ihrer Inhaber festsetzen, finden auch auf die Prio⸗ Rtäts-Stamm⸗Actlen und deren Inhaber An⸗ wendung, doch wird diesen letzteren ein be⸗ sonderes Vor ugsrecht bei der Vertheilung der Diyvidende 3 15) dahin beigelegt, daß sie zuvoörberst polle fünf Prozent ihrer Actien⸗ Beträge erhalten, sodann den Inhabern der 20, 006 Stück Stamm-Actien volle fünf Pro— zent ihrer Actien-Beträge verabfolgt werden, und ein alsdann verbleibender Ueberschuß gleichmäßig unter die Inhaber sämmtlicher
sellschaft repräsentiren, sollen unter der Be⸗ zeichnung Prioritäts⸗ Stamm⸗Actien“ aus⸗ gefertigt und emittirt werden.
Actien vertbeilt wird.
Schema zu den Dividendenschein en.
— Minerrs, Schlesische Hütten⸗ Forft und Vergbau⸗Gesellschaft. Erster Dividendenschein zur Prioritãts⸗Siamm ⸗ Actie
Inhaber empfängt am 15. Mai 18.. gegen diesen Schein an der Kasse der Gesellschaft die erste Hälfte der für das abge⸗ laufene Betriebsjahr die jedoch bis auf Höhe von 5 Prozent vorweg aus den Jahres ⸗ Ueberschüssen festzusetzen ist.
Breslau, den . ten 16 Der General⸗Direktor.
NUüe binnen 5 Jahren nach dem Faͤlligkents Termin nicht Vortheil der Gesellschaft veriährt.
— Mnerra, Schlefische Hütten⸗ Forst⸗ und Vergdau - Gesellschaft. Zweiter Dividendenschtin zur Prioritäts-Stamm-⸗Actie empfängt am 15. August 18.. gegen diesen Schein an zweite Hälfte der für das abgelaufene Betriebsjahr eimittelten Dividende, die jedoch bis auf Höhe pon 5 Prozent vorweg aus den Jahres⸗Ueberschuͤssen festzusetzen ist.
Inhaber empfaͤngt, . der Kasse der Gesellschaft zu Breslau die
Breslau, den . ten.. 18. Der General⸗Direktor. 5. T. Alle binnen 5 Jahren nach dem Fälligkeits⸗Termine nicht
erhobenen Dividenden sind zum Vortheil der Gesellschaft verjährt.
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Gesetz — betreffend die Gewährleistung wegen verborgener Mängel bei dem Verkaufe und Tausche Hausthieren im Bezirk des Appellations⸗ Gerichtsbofes zu Cöln Vom 3. Mai 1859.
von
Im Namen Sx. Majestät des Königs. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, Regent, verordnen, nach Anhörung des Provinzial-Landtages der Rhein⸗ provinz, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für den Bezirk des Appellations-Gerichtshofes zu Cöln, was folgt:
Bei dem mängel gegründete einer Frist von zwei
. Verkauf von Hausthieren muß die auf Gewährs⸗ Klage und Einrede bei Verlust derselben binnen
und vierzig Tagen nach der Ueberlieferung
ngestellt, beziebungsweise geltend gemacht werden (Art. 1648 des bürgerlichen Gesetzbuches). Der Tag der Ueberlieferung wird in die Frist nich ingerechnet.
rt Sind mehrer? Thiere gleicher Art verkauft und ist bei einem derselben als Gewäbrsmangel eine ansteckende Krankheit nachgewie— fen, so kann der Kaͤufer die Zurücknahme sammtlicher Thiere for— dern, wenn sie bei dem Verkäͤ kommen find. §. 2. Eines vorherigen Sübneversuchs bedarf es bei dieser Klage Die Sache sist als dringliche und summarische zu behandeln. 55.
Innerhalb der im §. 4 beftimmten Frist und vor Anstellung der Klage kann der Käufer das Vorhandensein von Gewährs— maͤngeln bei den gekauften Hausthieren durch Sachverständige fest⸗ stellen lassen, die sich zugleich über das wahrfcheinliche Alker des orhandenen Mangels gutachtlich zu äußern haben.
ö
nicht.
Auf seinen Antrag ernennt und vereidet der Friedensrichter des 96 m 4 64 833 EIO Ke aks 1 1611 22 Ortes, an welchem sich das Thier befindet, je nach den Umstän . ; x 1041 en, men oder drei Sachverständige 7 anartementa und Rreis-Thierärzte 6 * 8 Bei Derartements⸗ und reis-Thierärzten genügt die Bestäti⸗ aamz kes Gutachtens auf den geleisteten Diensteid. 6 5 5 * De ** 5 w —ᷣ * . * n 12* 1 sa⸗ 21 ĩ P . Der Friedens tichter verordnet gleichzeitig, daß und in welcher Bae ter Verkäufer von der vorzunehmenden Untersuchung des
mit Zustimmung
Ag98 und 527 des
Thieres in Kenntniß zu setzen
—
kann die Zuziehung fernerer Sachverständigen angeordnet werden.
ist. Auf den Antrag des Verkäufers
u den in den beiden vorhergehenden Paragraphen angegebenen Verrichtungen des Friedensrichters ist bei dessen Verhinderung auch der Ergänzungsrichter befugt. ö
7. Das schriftlich abzufassende Gutachten der Sachverständigen wird auf der Gerichtsschreiberei des Friedensgerichts, welches die Sachverständigen ernannt hat, hinterlegt.
Der in dem späteren Prosesse erkennende Richter kann das in dem Vorverfahren erstattete Gutachten seiner Entscheidung zum Grunde legen; auch kann aus der Ertheilung des Gutachtens kein Grund hergeleitet werden, die Sachverständigen in dem späteren Prozesse zu verwerfen (Art. 285 ö bürgerlichen Prozeß⸗Ordnung.
Die Kosten dieses Vorverfahrens werden in dem späteren Pro— zesse den Kosten des letzteren ge e steht
.
Alle vorstehenden für den Kauf von Hausthieren gegebenen Vorschriften sind auf den Tausch derselben anwendbar.
Urkundlich unter Unserer Höͤchfteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Mai 1859.
. Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. Flottwell. von Auerswald. von der Heydt. Simons. von Schleinitz von Bonin. von Patow. Graf von Pückler. .
von Bethmann-Hollweg.
Gesetz wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Rheinischen Handelsgesetzbuches. Vom 9. Mai 1859.
Im Namen Sr, Majestät des Königs: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, Regent,
berordnen für den Bezirk des Appellationsgerichtsbofes zu Cöln,
beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
Die Art kel 441 bis 447, 454, 456, 180, 483 bis 485, M,
Rheinischen Handelsgesetzbuches werden aufge—
hoben und durch folgende ersetzt:
Artikel 441. Das Falliment wird von dem Handelsgerichte, in dessen Be— zirk der Fallit seinen Wohnsitz, oder die im Fallimentszustande fit befindende Handelsgesellschaft ihre Hauptniederlassung hat, durch ein Urtheil eröffnet, welches zugleich den Tag des Eintritts der Zahlungs⸗Einstellung festsetzt.
Ist diese Festsetzung im Urtheile nicht erfolgt, so wird der Tag der Falliments-Eröffnung oder, wenn der Fallit früher ver— storben ist, der Todestag desselben als der Tag der Zahlungs— Einstellung angenommen. .
Das Handelsgericht ist befugt, den Tag der Zahlungseinstel— lung, so lange dessen Fesisetzung von einem Gläubiger oder einem anderen Betheiligten durch ordentliche Rechtsmittel angefochten sst oder angefochten werden kann, auf den Bericht des Fallimentz⸗ Kommissars von Amts wegen anderweit zu bestimmen.
Auf das in diesem Falle zu erlassende neue Urtheil finden die Vorschriften des Artikels 457 dieses Gesetzbuches mit der Maßgabe ebenfalls Anwendung, daß den Gläubigern un? anderen Betheilig⸗ ten eine Frist von vierzehn Tagen zur Opposition auch gegen das neue Urtheil zusteht, sofern der Artikel 457 nicht schon eine länger
Frist bewilligt.
Eröffnung festgesetzt oder
In keinem Falle darf der Tag der Zahlungs-Einstellung auf einen früheren Zeitpunkt als sechs Monate vor der Falliments angenommen werden.
Artikel 442.
Mit dem Tage der Falliments⸗-Eröffnung verliert der Fallit von Rechts wegen die Befugniß, sein Vermögen zu verwalten und über daffelbe zu verfügen.
Artikel 443.
Wer jedoch noch am Tage der Falliments- Eröffnung oder an einem der beiden nächstfolgenden Tage Zahlungen oder Aus händi⸗ gungen an den Falliten bewirkt hat, ist dadurch gegen die Falli⸗ menksmasse befreit, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ihm damals die Falliments-Eröffnung bereits bekannt gewesen ist.
Arti kel 444.
Rechtshandlungen, welche seit dem Tage der Zahlungseinstel⸗
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lung oder innerhalb der nächst vorhergegangenen zehn Tage vorge— nommen wurden, sind in Bezichung auf die Glaͤubigerschaft nichtig, venn sie eines der folgenden Geschafte darstellen:
) freigebige Verfügungen des Falliten über jeder Art; . .
Y die Zahlung einer noch nicht fälligen Schuld, es mag die Zahlung baar, durch Hingabe an Zahlungsstatt oder in an⸗ derer Kers vom Falliten erfolgt sein;
3) jede durch Vertrag oder Urtheil bewirkte Erwerbung einer Hypothek, eines Faust⸗ oder Nutzungspfandes an Vermögens⸗ stuͤcken des Falliten zur Sicherung von Forderungen, welche bereits vor diesen Sicherungsmaßregeln bestanden.
Artikel 445.
Alle andere Zahlungen und Rechtsgeschäßfte des Falliten, welche
in die Zeit zwischen der Zahlungs⸗Linstellung und der Falliments⸗ Eröffnung fallen, können in Beziehung auf die Gläubigerschaft für nichtig erklärt werden, wenn der andere Theil bei dem Empfange ber Zahlung oder bei dem Abschlusse des Rechtsgeschäfts von der zahlüngs⸗Linstellung dee Falliten stenntniß hatte. J findet die Rückforderung der Zahlung eines von dem Falliten ausgestellten indoffirten eigenen Wechsels nur gegen den asten Indossanten, und die Rückforderung der Zahlung eines auf den Falliten gezogenen Wechsels nur gegen denjenigen statt, für dessen Rechnung der Wechsel gezogen wurde, unß auch gegen diese nur dann, wenn der Ersterẽ beim Indossiren, der Letztere bei Ausstel⸗ lung oder Begebung des Wechsels davon Kenntniß besaß, daß be⸗ reits der Fallit die Zahlungen eingestellt hatte.
Bei einem trassirt eigenen Wechsel auf eigene Order, welcher von dem ersten Indossatar weiter indossirt ist, findet die Rückforde⸗ tung der Zahlung nur gegen den ersten Indossglar statt, und auch gegen diesen nur dann, wenn derselbe beim Weiterindossiren von der Zahlungseinstellung des Falliten Fenntniß gehabt hat.
Artikel 446. erworbene Privilegien und Hypothekenrechte, welche von jeder Eintragung bestehen, sind gegen die
wenn sie bis zur Falliments⸗Eroͤffnung
Vermögensrechte
Gültig nicht unabhängig Gläubigerschaft nur wirksam, eingetragen sind.
Auch können diejenigen Eintragungen, welche nach der Zahlungs⸗ einstel ung oder innerhalb der nächst vorbergegangenen zehn Tage stattgefun den haben, zu Gunsten der Gläubigerschast für nichtig er— klärt werden, wenn zwischen Privi⸗
dem Tage der Erwerbung der legien und Hypotheken und demjenigen der Eintragung vierzehn Tage derflossen sind.
Dagegen können diejenigen gültig ern ner von denen' die Artikel 2103 und 2111 des Cipil-Gesetzbuches han⸗ deln, so wie die Privilegien des offentlichen Schatzes, Artikel 2098, innerhalb der zu ihrer Bewahrung gestatteten Fristen auch nach der
erworbenen Privilegien,
Falliments⸗Eröffnung wirksam eingetragen werden; jedoch ist die im
Artikel 2110 des bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebene Eintra⸗
gung des ersten Protokolles gegen die Gläͤubigerschaft nicht wirk⸗
sam, wenn sie nich dis zur Falliments⸗Eröffnung staitgefunden hat. Artikel 447.
Durch die vorhergehenden Bestimmungen wird lie sonstige Be⸗ fugniß der Gläubiger nicht berührt, die zu irgend einer Zeit in der Absicht, sie zu benacktheiligen, vorgenommenen Geschäfte nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gefetzbuches anzufechten.
Artikel 454.
Das Handelsgericht ernennt in demselben Urtheil, durch welches die Falliments Eröffnung und die Anlegung der Siegel verordnet wird, eines seiner Mitglieder zum nach der Wichtigkeit des Falliments, einen oder mehrere Agenten, um unter der Aufsicht des Kommissars die ihnen gesetz lich auferlegten Verrichtungen zu erfüllen. ö
In dem Falle, wo auf den Grund der Notorietaͤt ze Siegel von dem Friedensrichter angelegt worden sind, muß das Gericht im Uebrigen die oben gegebenen Vorschriften befolgen, sobald es von dem Falliment Kenntniß erhält.
Artikel 456.
Die Agenten, welche das Gericht ernennt, können aus den muthmaßlichen Gläubigern oder aus allen anderen Personen ge⸗ wählt werden, welche für die Treue Sicherheit darbieten.
ö. Artikel 480. ; ;
Der Falliments⸗Kommissar nimmt die Vorschläge der versam— melten Gläubiger in Syndiken entgegen. delsger Berücksichtigung der von den Gläubigern und Vorschläge, ohne jedoch an solche gebunden zu sein.
Auch die bisherigen Agenten können zu provisorischen Syndiken ernannt werden.
Artikel 483.
Die Agenten haben, nachdem sie ihre Rechnung abgelegt. auf eine Entschadigung Anspruch, welche auf den Bericht des Falli ments-Kommiffars von dem Handelsgerichte festgesetzt wird.
Fallimenis⸗ Kommissar und, je
ᷣ p
Rechnung zu legen, wie dies im
m Syndiken gegebenen Vorschriften ihrer Geschäftsführung die meiste S
beigedrucktem Königlichen Insiegel. Betreff der zu ernennenden provisorischen Das Handelsgericht ernennt dieselben unter gemachten Erklärungen
Artikel 484.
Bei der Festsetzung der Entschädigung hat das Handelsgericht nach billigem Ermessen zu verfahren und hauptsächlich auf den Be⸗ trag der Fallimentsmasse, auf den Umfang der Geschäftsführung, auf die Schwierigkeiten derselben, auf die bern, Thätigkeit und Umsicht, so wie auf den Betrag der der Masse verursachten ander⸗ weiten Kosten Rücksicht zu nehmen.
Artikel 485.
Baare Auslagen und etwaige Reisekosten, so wie Gebühren, welche der Agent in der Eigenschaft als Abvokat⸗-Anwalt zu liqui⸗ diren berechtigt ist, werden aus der Masse besonders verguͤtet.
Artikel 497.
Die Syndiken sind verpflichtet, wöchentlich dem Falliments⸗ stommissar eine Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben vorzu⸗ legen, und die Bestände an Geldern, so weit der Kommissar nicht beftimmt hat, daß ein Theil derselben zur Bestreitung der Aus⸗ lagen und Kosten in ihren Händen verbleiben soll, innerhalb acht Tagen nach dem Empfange der Gelder bei derjenigen offentlichen Kasse zu hinterlegen, welche zur Empfangnahme von Geldern be⸗ stimmt ist, deren Hinterlegung auf Anordnung der Gerichte oder nach gesetzlicher Vorschrift bei einer öffentlichen Kasse geschehen muß.
Im Falle der Unterlassung der Hinterlegung verschulden die Syndiken von Rechts wegen seit dem Tage des Empfanges der Masse sechs Prozent Zinsen, welche das Handelsgericht bis auf zwanzig Prozent erhöhen kann, vorbehaltlich der sonst etwa gegen sie zu ergreifen den Maßregeln. ;
Die hinterlegten Gelder sind nur mit Genehmigung Falliments⸗Kommissars aus der Kasse zurückzuziehen. .
Wegen der Entschädigung der probisorischen Syndiken kommen die in den Artikeln 483 — 485 in Betreff einer Entschädigung der Agenten gegebenen
des
gangenen eisetzen und ihre Zahl vermehren. ö Die Entlassung eines Syndiks kann von dem Falliments⸗Kommissar Falliten oder
Ents führer, so können diese sich direkt an
Zu der Ernennung neuer Syndiken bedarf es keiner nochmali⸗ gen Vorschläge der verfammelten Gläubiger, wenn nicht etwa deren Einholung für angemessen erachtet wird.
Der entlassene Syndik muß, sobald er durch den Falliments⸗ st ommissar von seiner Entlassung in Kenataniß gesetzt ist, seine Ver— richtungen einstellen und nach Vorschrift des Artikels 481 dem neuen Syndit Rechnung legen.
Krtikel 527.
Kommt kein Konkordat zu Stande, so schließen die von dem Falliments⸗ommissar zusammenberufenen Gläubiger nach Stimmen⸗ mehrheit der anwesenden Personen einen Vertrag über die auszu⸗ führende Liquidation der Masse (Vereinigungs vertrag). Sie haben zugleich ihre Vorschlaͤge in Betreff der zu ernennenden definitiven Synditen zum Protokoll des Kommissars zu machen.
Das Handelsgericht ernennt ohne Verzug, unter Berücksichti⸗ gung der von den Gläubigern gemachten Vorschlaͤge, ohne jedoch an dieselben gebunden zu sein, einen oder mehrere definitive Syn⸗ diken, denen auch die Functionen eines Kassixers obliegen, wenn nicht zur Empfangnahme der eingehenden Gelder ein besonderer Syndik oder Kassirer ernannt wird.
Die provisorischen Syndiken können zu definitiven ernannt wer⸗ den. Geschieht dies nicht, so haben sie den definitiven Syndiken Artikel 481 hinsichtlich der Agenten bestimmt ist.
Die in den provisorischen
Artikeln 47 und 498 in Betreff der sor i den definitiven
finden auch be
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Shndiken Änwendung.
Irkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
Gegeben Berlin, den 9. Mai 1859. L. s. Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst zu von
Auerswald. von Bonin.
von
Hohenzollern Sigmaringen, Flott well. von der Heydt. Simons. von Schleiniß. von Patow. Gr. von Pückler.
Bethmann-Holl
weg