1859 / 118 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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liche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz Konflilte far cution behält des ei ,

Recht. daß in dieser Sache, sowest der Prozeß die Beschlagnahme lraͤftigen ö , * ir recht,

2 . . zum rere ff Gemeinde⸗Ein⸗ e n e m. 16 ,

nehmers C. gehören, der Rechtsweg für unzu aͤssig und der er⸗ ei Gefahr im Verzuge lann di itte

bobene stompetenz⸗Konflikt daber für begründet, im Uebrigen aber wenn sie nicht die die len e n n ,, * g. er un.

der Rechtsweg fuͤr zulässig und der erhobene Kompetenz⸗onflikt für mittelbar vorgesetzzte Beamte vorläufige Si = d flikt f Beschlagnahme des Vermögens oder . k .

unbegründet zu erachten. Von Rechts wegen.

J a G * e. M e, ergreifen; es muß aber davon . rend der geri g Nachlasses des im Mai : rovinzialbehörde ungesäumt Anzeige gemacht un er , , .

Seine ; zppor Die Gerichte und Hypothekenbehörden sind verpflichtet, den a 6 Requisitionen zu genügen, die Execution gegen die * . . vorgängiges Zablungsmandat schleünig zu bell nn ñ des r, der zur Deckung des Defekts erforderlichen n, , w. e zu verfügen und die in Antrag gebrachten Eintragur i. 563 sonst kein Anstand obwaltet, im Hypothekenbuche zu veranl en, hn auf eine Beurtheilung der Rechtmäßigkeit einzugehen nn a a n mr, . n , Gelder nicht in ibrem Gewahr abt, aber an deren Vereinnahmung Veraus z e ,, ,, . lab gabun er der Befelten. i. n,, dei. Theil zu nehmen gebar ei,, w . ohne ihr. robes Verschulden nicht hätte entstehen können, 1 ur, Regreß⸗ Anspruch nach §. 11 im Wege Rechtens . 9 23 J . . sie ein auf Beschlagnahme ihres Vermsgens . ,, hug Sicherung dieses Anspruchs gerichteter Beschluß aöesayt 6. en. Hegen einen solchen Beschluß findet nach §. 17 die Berüfu auf rechtliches Gebör in derselben Weise statt, wie gegen einen geri ö angelegten Arrest. ; in, k Im vorliegenden Falle handelt es fich von ei * 1 don einem Beamten, 6. rn ch . ,, . welcher die defektirten Gelder in en HSewahr zatte. Es kommen daher nicht die Besti ö att . estimmungen K ö . Bestimmungen der 58. 10, 13 , ö. Knwendung. Gemeinschaftlich für beide rleéen don Beamten 2. ö ien ig e Kategorieen don Beamten find n Beschluß von der in den §§. 4 . der §§. 4 und 190 bezeichneten Art i un e , e. 18 E. * noch gegen dessen a. bis ö. b 2 elmehr auf Grund des §. 13 von dem Land ; iw ĩ ö 8 SF. sandrath, i m n, ,, Beborde des E. dorläufige Erne . gh i , f g le ,. Diese Sicherheits. Maßregeln bestehen in e es kompetenten Gerichts ausgeführten Bes nabme des NRachlasses des E. u eig. fie n, s E. und des eigenen Ver l s a ö des eigenen ermögens se . mie. 9 fratz sich, ob und in wie weit diese , n n drauf leßtere [ 33 2. von den Erben des Defektarius angefochten werden kann ; n rn n , ist sobiel klar, daß der in der Gegenerklärung der Kluger 8 ĩ er wer, , f ie geltend gemachte 5. i7 der Verordnung vom . 24. Januar 1844 ni t dazu geeignet ist, die Zulassigkeit des Re z u begründen. Denn diese: S 17 bekeht sich r e f den g f ͤ ; 8. eht sich ausschließlich auf de wenn gegen einen der im 5. 11 der 8 w! a un ge §. er Verordnung erwähnten Beamten ei . . nr, , amte . * Vermdgens oder Gehalts gerichteter 3 . hon . 4 ?. 2 . 269 , , ei 2 er im 8. zezeichneten Kategorieen die Rede. Eben so unerbeblich ist das u e , . . st das, was zu J. der Gegenerklär l ger über die mangelhafte Substantii . n,, ,,, i ü an ntiirung der an die Freisgerichts⸗K r r j 1 ter 6 e Kreisgerichts⸗Kom⸗ i, vn ,, des Landraths, se hie 2 . welches 11 !. Legitimatlon desselben, inglei das 1 ö 8 een . ingleichen das, was . Die Klas anne . Prozeß in Anspruch genommen werden könne jener Gegenerklaͤrung über den mangelnden . der Ve e inn 1 Die 2 20 und den dem Verklagten schriftlich beant. zuge gesagt it. Denn alle diese Cinwendungen der Kis er * 2 in. In dieser Beantwortungsschrift wird der Klage hauptsaͤchlich der 1 es bier allein ankammt, die w mn, ,, *

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6. *

auf NY der Verordnung r 24 Januar 18 2 e 8 gegründete Einwand Für die Beurtbei Sas n a des Rechtsweges entgegengestellt. r m. Beurtbeilung der Kompetenzfrage ist nur der d i Des Krelsgericht erkannte kierauf unter dem 17. Auguft . gericht zu M., so wie dom n , 9 er dom Kreis⸗ noch d ; innte hierauf unter dem 17. August d. Js 3 zu M. so wie dom Appellationsgericht zu Halber nec ben Anträge der Kiszer und führte in den , 8e gan und auch in der Gegenerklärung der Kläͤ— . Halberstadt erörterte k. der Berordnung dom 24. Januar 1841 nan en aus, daß das don Gewicht, gh und inwieweit die ai ü ö ; . 16 n ann 8 iach gelasse adminiftrati ordnu e n,, ö J it die ez ionellen Vorschriften der Ver⸗— ? 18 Arrest ahren nur gegen die in der Verordn ordnung dom 24. Januar 1844 auch geg ; e Tü. 8 ger ie i Verordnun ten B 8 d auch gegen die Erben der darin be ; eamten zur Anwendung gebhr . : r, , ,,. 6 zur dung gehracht werden können. In den Gri Au d lation des Fiskus a e, w des vom Appe e Halberf k stadt unter 2 * man Arpellationsgerich: zu Halber⸗ 1 * . e st, 64 . beftatigendes u k der d. J. bereits ein die erste Entscheidung Sach K . m , , ,, 2. bent gender er 4 * * a . ĩ 6 1 Sache Un uläassie sein yr de 1. 2 ö . e r dorliegenden 2. . 1 , nn . ö. , , n, ee. wenn die Bee, dnnn vom 24. Januar 1841 8. X arin 24 J Wa . 1e s k ge. denannten Beamten anwendbar wäre. Diese g. Im §. 15 der Verordnung ist zwar der Rechtsweg ha ö 8 16 5 9 ; 0 , nur den Gerichten zur Pflicht gemacht orden, den an sie von Seiten der Ve hörden erge e, lee, e. e, m z er Verwaltungsbehörden ergehenden e, e, m ea oder Beschlagnabme zu genügen, ohne auf Ins Beurteilung der Rechtmäßigkeit einzugeben. In . t Falle bat die Kreisgerichts⸗ Koemmifsion T der a . m n , w, wem, ma S is raths genügt, obne die Rechtmaßzigkei * 2 ,, des Land⸗ tt f die Sestimmung im S 105 2 Ver , ; gkeit derselben ihrer Kriti r ken fache von der Verwaltungsk i. wonach bei den in eine = 2 egg. ö, . meineng daß damit ö ker. ,. Węitunge dcärke ergriffenen und von den Cr ran e 5 vollständig erfüllt, daneben aber über den teren ein 2 1. er . m/ . Henn, einern gsm resin . nteressenten auf Aufbebung der . dent . d , n,. r n , n , rn r,. rkgel ichts ausgefübrten Sicher beits maß 264 gien equifitioön des * 2 2 Beschlußee der Regierung . ten irgends r , n, e, n n, , . gerufenen Stcerbeis Maßregeln Regen Ken Doesckta s ne 1 . , , ,, n,, 3 . 6 Aus 3 aft sei. Eine die eine Bersönlichkeit fortse 1 . 3 t 3 ü E Bersönlichkeit fortsetzenden Erben gerichtet sei gegen Zwecke zuwiderlaufen. D an Erna, 9 * 16 ! CTL en JSeriGtet seien w elch pF I 4 . * ; 2141. X er Zweck der nach 1 ; Nas aft ohne Vorbehalt angetreten hatten. letztere der Verwaltungs-Behörde abhängigen vorlä . * den , Hag , n der mchrer w haren Berorrnurng, on nur darin, das Obj ö * orläufigen Beschlagnahme bestebt 1Ibel * S rw r ; ' erb? nung 301 di 2 11 * . 6 ö . as XV b ekt der enigen = i 6 ; 14 über ben Betrag eines Defekts, bie Person des die Aufsichts behörde dem den Beamten 2 gen Execution zu erhalten, welche nach 5§. 14 ĩ . r ö 15, Dit Be on des zum * . wa . ; ; . und den Grund seiner Verpflichtun 15 einen . ,,, . 2 n . a,, g cinen netibirten Eeschtuß abfaffer tungs⸗Behörde erden und nach F. 16, des einges n . ö 3 r eschla genen grobes Verseher bewirkt m 5 s 6 de dann m, , m, deem, dee. gang behalten soll. Es fo 2 . 6 . hat, auf die unn leere . . * . , deer. . . ves ganzen Defekts gerichtet werde a in rrsictung zum Era waltungs⸗Behörd folge , i,, , dem Benmten zwar i werden. Gegen einen solchen Beschluß . , nn,, n,. * en zwar noch C 168 pit very 1 . k UB Hebt sich er zustell pe p. on, welche sie bor ube t . * 6 3 1 * *. . 1 8 ern 1ng N 7 2 . * . . nen beftimmt 1 * s ; 26. . . der Beschluß Jann aber nan 5. 14 ga 8. u rechtliches Gebör zu; lässigkeit des Rechtsw ä. Die hieraus von selbst fich ergebende Unzu⸗ K gkeit des Rechts weges gegen eine nach §. 13 angeordnete ö U *

. zeichneten Beamten selbst und nicht auch gegen deren Erben arm! sei. des über einen Prozeß, wie der vorliegende, nicht ausdrücklich für unstatt— dunng vom 24. Januar 1844 2 an, slegung der Verordnung würde aber ibrem Sinne und ihrem Dieser Beschluß kann nach §. 10. wenn ber Defekt durch Vorsatz oder , , , nahme folgt auch aus dem Ümstande, daß die Verordnung im §. 17 gegen

ab ausdrücklich nachgelassen hat während sie für die Fälle der davon

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n der ens eines

de Bestimmung nicht ent nnerer Wider

nlersagt 4. des Beamten oder s

Die hiernach noasgebende Frage; ob die exeeptione . 24. Januar 1844 ausschließlich gegen die darin benannten Beamten

sie auch ge dung ist weder in dem stompetenz · onflikt⸗Beschlusse der Regierung,

en worden. des Nachlasses des E. und des eigenen Vermögens der Abschrift eines Reskripts des Ministeriums des Innern

Erben 96 ̃ * 6 ron 10. beigefügt, welches jene Frage im Sinne des erhobenen

Kompetenz⸗ beantwortet. 7 In dem sse des Kreisgerichts zu M. vom 17. August v. J. vird diesem Nestript zuvoͤrderst, und zwar mit Recht, die demselben don der Gerichts-Kommission zu T. beigelegte Bedeutung einer von kompeten. zer Stelle ausgegangenen doktrinellen Erklärung abgesprochen. Es wird sodann gegen die in dem Reskript enthaltene Ausführung bemerkt, daß dem Erben, wenn er die Erbschaft nicht ohne Vorbehalt angeireten habe, leines weges dieselben materiellen Verpflichtungen oblägen, wie dem Erb⸗ losser. Es wird ferner geltend gemacht, daß auch aus der Identität der materiellen Verpflichtungen noch nicht die Verbindlichkeit des Erben zu folgern sei, sich das gegen den Erblasser zulässige Verfahren gefallen zu lassen. Endlich wird aus dem Umstande, daß die im §. 6 Th. . Tit. 24 der Gerichts⸗Ordnung enthaltene, als Ausnahmebestimmuug aufzufassende Vorschrift, wouach ein Erbe die gegen den Erblasser ergangenen Urtel auch gegen sich gelten lassen muß, in der Verordnung vom 24. Januar

1844 nicht wiederholt ist, daß vielmehr darin immer nur die Beamten

selbst, nicht auch deren Erben erwähnt sind, so wie aus der ext eptio⸗- nellen Natur der Bestimmungen iener Verordnung die Unzulässigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen auf die Erben gefolgert. Wesentlich dieselben Gründe sind es, auf welche das Appellations⸗ gericht zu Halberstadt seine hiermit übereinstimmende Ansicht stützt. Es beruft sich auf die Worte der Verordnung, die nur von den Beamten selbst rede, auf die Unzulässigkeit der Extensis-⸗ Auslegung eines Ausnah me⸗Geseßes über dessen deutlichen Wortsinn hinaus, und darauf, daß die dienstliche Stellung eines Beamten zu seiner vorgesetzten Behörde wohl geeignet sei, ein vorläufiges administratives Verfahren gegen ihn zu rechtfertigen, während dieser Grund bei den zu. der Auf⸗ sichtsbebörde in keiner unmittelbaren Beziehung stehenden Erben des

Beamten wegfalle. ; . Diesen ÄÜusführungen der betheiligten Gerichte kann nicht beigepflichtet werden, vielmehr sind diejenigen Maßregeln, welche nach der Verordnung vom 24. Januar 1844 zur Sicherstellung und Einziehung eines Defekts im Verwaltungswege gegen das Vermdgen des schuldigen Beamten ergriffen werden foͤnnen, auch gegen den Nachlaß desselben zulassig. Es spricht dafür die allgemeine Rechtsregel, daß die das Vermögen be— treffenden Rechtsverhältnisse durch den Tod nicht verandert werden . dern auf den Nachlaß übergehen. Diese Regel, welche sich im S. 362 Tb. J. Tit. 9 des Allg. Landrechts, insbesondere in Beziehung auf Ver⸗ pflichtungen zum Ersatze eines aus unerlaubten Handlungen entstandenen Schadens ausgesprochen sindet, muß in allen Fällen zur Anwendung kom—

worden ist, befugt sein sollte, dieselbe hinterher auf den A 9

Verwaltungs ˖ Behdrde beschlossene Beschlagnahme des Ver⸗ des Dienstberhältnisses wird aber weder die durch dasselbe herbeigeführte

Beamten von der im §. 11 erwähnten Kategorie den Rechts⸗ Verbindli eit, noch auch die eige amliche Natur derselben, auf welcher das in der Verordnung vorge chriebene egceptionelle Verfahren beruht.

w . z s 5 ö z ) 2 atlich verschiedenen. auf * 13. gegründeten Veschlagnahme eine ähn⸗ irgendwie verändert, Für die Fälle, wo der Beamte dor Ausmittelun 3 J lt. Endlich würde es augenscheinlich ein des Defekts freiwillig oder im Wege der Dienstentlassung aus 2

spruch sein, wenn das Gericht, welchem im 8. 15. die Be⸗ Amte ausscheidet, ist dies klar. Es kann nicht wohl bezweifelt werden, selgung der Requisition der Verwaltungs behörde zur unbedingten Pflicht daß das in der Verordnung vom 24. Januar 1844 angeordnete Verfah⸗ und dabei die Beurtheilung ihrer Rechtmäßigkeit ausdrücklich ren auch gegen pensionirte oder sonst bei ihrem Leben aus dem Dienste seschiedene Beamte jur Anwendung kemmt. Die Fortdauer des persbn⸗ diner Erben zum Gegenstand seiner Beurtheilung lichen Dienstverhältnisses kann demnach als Bedingung für die Anwend⸗ e. Euscheidung zu machen. ; barkeit der Verordnung nicht angeschen werden, und es ist kein Grund

ür die Entscheidung des Kompetenz ˖ Konflikis allein für die Annahme vorhanden, daß der Geseßgeber den Fall der Löͤsung llen Bestimmungen der Verordnung des Verhältnisses durch den Tod des Beainten anders habe behandelt wissen wollen, als die Falle der Auflosung des Dienstverhältnisses bei

gen deren Erben zur Anwendung gebracht werden. Lebzeiten des Beamten.

v ͤ Die Verordnung vom 24. Januar 1844 ist allerdings insofern ein generklärung der Kläger einer näher eingehenden Erdrte⸗ Ausnahmegesetz, als sie der Verwaltungsbehdrde für gewiffe Falle

Der Landrath hat seiner Requisition wegen ein ihr nach allgemeinen Geseßen nicht zustehendes Executionsrecht beilegt.

Es ist daber gewiß vollig gerechtfertigt, eine exten sive Auslegung der Verordnung zu vermeiden. Es kann aber nicht für eine extensive Aus legung erachtet werden, wenn man die allgemeine Rechtsregel, daß Ver⸗ pflichtungen, die das Vermoͤgen betreffen, auf den Nachlaß übergehen, auch auf die Vorschriften dieser Verordnung anwendet. Bas Recht der Verwaltungs⸗Ezecution ist immer ein exceptionell es Recht. Dessen⸗

ungeachtet wird dasselbe in allen anderen Verhältnissen, wenn es Vermö⸗

gens⸗Objekte betrifft, in gleicher Weise gegen den Nachlaß, wie r. d

Vermoͤgen des Debenten ausgeübt, und man ist gewiß nicht befugt, eine

solche Ausübung einer unstatthaften extensiven Auslegung der betreffend Geseße beizumessen. Es ist kein Grund vorhanden, das der Verwalta

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durch die Verordnung vom 24. Januar 1844 beigelegte Executions recht

einer größeren Beschränkung zu unterwerfen.

Aus vorstehenden Gründen muß es für zulässig erachtet werden, die der Verwaltungsbehörde in der Verordnung vom 24. Januar 1844 er- theilten exceptionellen Befugnisse der Execution und borläufigen Beschlag— nahme nicht nur gegen bas Verms gen, sondern auch gegen den Nach⸗ laß des Beamten zur Ausführung zu bringen. Insoweit ist daher der

erhobene Kompetenz Konflikt gerechtfertigt.

Anders verhält es sich mit dem eigenen Vermdgen der Erben.

In Bezug auf Benefizial⸗Erben ergiebt sich dies von selbst. A

auch wenn die Erben, wie im vorliegenden Falle, die Erbschaft ohne Vorbehalt angetreten haben, ist ihr Rechts verhältniß zu der Behörde doch ein anderes, als dasjenige des Nachlasses. Die AUntretung der Erb⸗ schaft ohne Vorbehalt ift eine Handlung, deren Rechtsgültigkeit ange⸗ fochten werden kann. Im vorliegenden Falle haben zwar die Kläger in einer gerichtlichen Verhandlung vom 5. Mai 1852 sich bereit erklärt, den Defekt ihres Erblassers schlimmstenfalls aus ihrem eigenen Vermögen zu decken. Sie haben aber, wie der Landrath in einem Schreiben vom 2. Februar v. J. an die Kreisgerichts⸗Kommission zu T. angiebt, hinterher ihre Verpflichtung zur Deckung des Defekts bestritten und behauptet, daß man sie zur Abgabe der in die Verhandlung vom 5. Mai 1856 auf⸗

genommenen Erklärung gezwungen habe.

Unter allen Umstaͤnden liegt die Entscheidung der Frage, ob die Erben für die Schulden des Erblassers aus eigenem Vermögen aufkommen, ob sie sich der Beschlagnahme ihres eigenen Vermögens zur Sich erstellung

des Bereichs der Verordnung vom 24. Januar 1814. Es kann bielmehr über diese Frage nur nach privatrechtlichen Grundsaͤtzen und nach der

des Defekts ihres Erblassers unterwerfen müssen, nicht innerhalb

nicht entzogen werden.

men, in welchen nicht durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen oder durch besondere, in der Natur der Verhaͤltnisse liegende Gründe eine Aus⸗ nahme gerechtfertigt wird. Es ist desh h nung vom 24. Januar 1844 nur von dem Verfahren gegen benannten Beamten redet, . Beamten zu gedenken. In dem ursprünglichen, dem Staatsrath zur. Be⸗ rathung vorgelegten Enwurfe der Verordnung war an der dem §. 16 entsprechenden Stelle ausdrücklich gesagt, daß das Necht der Berufung aaf rechtliches Gehör dem Beamten oder dessen Erben zusteht. Die Staatsraths⸗Abtheilungen hielten es aber für zweckmäßig, die Worte oder dessen Erben“ wegzulassen, weil, wie es in dem Gutachten wörtlich heißt, auch andere Personen, . B. der Konkurs⸗ Kurator, an die Stelle des Defektanten treten fönnen. Das Plenum des Staatsraths schloß sich an. .

kiten e ng, o damals fur etwas, was sich von selbst verstehe,

Man hielt es alf . daß das ben Beamten beigelegte Recht der Berufung auf rechtliches Gehör

auch den Erben und anderen an die Stelle des Beamten getretenen Per. sonen zukomme. Unzweifelhaft verfteht fich dies auch bon vselbst. Es läßt sich aber eben so annehmen, daß man damals nicht beabsichtigt hat, die egteptionellen Verpfichtungen des Beamten anders zu behandeln, als jenes Recht, daß man nicht beabsichtigt hat; diese Verpflichtungen auf die Person des Beamten zu beschränken. Ein innerer Grund für eine solche Abweichung von der allgemeinen Rechtsregel ist in der That nicht erfinblich. Die exzeptionellen Verwaltungs⸗Maßregeln, welche nach der Verordnung vom 24. Januar 1844 gegen den Defeltanten zulässig find, werden gegen das Vermögen desselben ergriffen. Dieses Vermögen bleibt unverandert bestehen, wenn her Beamte stirbt. Es wird nun. mehr sein dachlaß. Alle dem Vermögen angehörigen Nechte und Verbindlichkeiten gehen auf den ,. über. Es ist daher nicht abzusehen, warum das geseßliche Verfahren in Defektfällen gegen den Nachlaß des Beamten ein anderes sein sollte, als gegen dessen Vermögen, Die dienstliche Stellung des Be⸗

die darin

halb unerheblich, daß die Verord⸗ Berlin, den 17. April 1

ohne des Nachlasses oder der Erben solcher

der Kläger gerichtet ist, als unbegründet verworfen werden müssen. 858.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz stonflikte

ber

Lage jedes einzelnen Falles entschieden, und deshalb die Cognition darüber dem Richter in Ermangelung einer abweichenden geseßlichen Bestimmung

*

perneur von Magdeburg, von Gayl, nach Magdeburg.

Kammerhtkr Graf von Schaffgotsch, nach Warmbiunn.

——

Berlin, 19. Mai. Se tönigliche Hoheit der Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, geruht: Dem Hofmaler, Professor Eduard Hildebrand Berlin die Erlauhniß zur Anlegung des von des Königs

zu ertheilen.

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Nicht amtlich es. Preußen. Berlin, 18. Mai. Se. Ftööniglick Prinz-⸗-Regent wohnten G Dome bei und empfingen dann der Stuttgart, Herrn von der Schulenburg, Grafen von Perponcher. Demnächst arbei Hoheit mit dem Wirklichen Geheimen Rat l 19 Ma. St. Königliche Hoheit

nahmen heute die Vorträge des KWriegsministers und des G Majors von Manteuffel, so wie der Minister von Auerswald von Schleinitz entgegen und empfingen den Prinzen Hugo

18

Hohenlohe⸗Oehringen, den Füuͤrsten Boguslaw Radziwill un Grafen von Arnim⸗Boitzenburg.

de

amten ist zwar die Veranlassung derjenigen Verbindlichkeit, auf welche die Verordnung vom

24. Januar 1844 sich bezieht. Durch das Aufhören

Das Post⸗ Dampfschiff Wladimir“, aus

X 8 * Eronstadt

Aus vorstehenden Gründen hat der Kompetenz stonflikt, so weit der alage⸗Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme des eigenen Vermögens

Abgereist: Se. Excellenz der Fencral-Lieutenant und Gou—

Se. Excellenz der Erb⸗Land⸗-Hofmeister im Herzogthum Schlesien,

t zu

der 3

Belgier Majestät ihm verliehenen Fitter⸗Kreuzes des Leopold⸗Ordens

* 3

*