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* 221 a ñ ö ; r beigefübrte Gerichts bof zur Entscheidung der sKrompetenz⸗ Konflikte für cuti behält des eingeschlagenen Kechtsweges ungeachtet bi — waltungs · Behdrde beschlossene Beschlagnahme des Ver⸗ des Dien verhaͤltnisses wird aber weder die durch dasselbe her — in e Sache, soweit der *. die Beschlagnahme kräftigen Entscheidung m,, . (C. 5. ö 9 eh. ; don der rn n * der im §. 1 erwähnten Kategorie den Rechts⸗ Verbindlichkeit, noch auch die ei ümliche Natur derselben, auf welcher
22 42 ñ i ; ͤ e für di ĩ — ; — Verfahren beruht,
egenftänten betrifft, welche zum Nachlasfe des Gemeinde Ein- Folgendes bestimmt, at! Paährend fie für die Fälle der dadon das in der Verordnung vorgeschriebene egceptionclle
3 a . fi . . 3 28 2 ning an, m Bei Gefahr im Verzuge kann die unmittelbar vorgesezte Behörde, aus veß . Hh ve en, 13. gegründeten Beschlagnahme eine ähn⸗ irgendwie verändert. Für die Falle, 9. 9 5. * .
,, ö ,,,, ,, d n mr , ,, „ ᷣ r vo cl ĩ its ; f j ⸗ em im §. 15. = . h . =
der Rechtsweg für zulässig und der erhobene frompetenz⸗Konflikt für rgesetzte, Beamte borldufige Sicherheits: Ytaßregeln durch innerer bange , n. zur unbedingten Pflicht daß das in der Verordnung vom 24. Januar 181 angeordnete Verfah⸗
ĩ ͤ Beschlagnahme des Vermdgens oder Gehalts gegen di ü .
unbegründet zu erachten. 1 e . wegen. Execution unterworfenen r . * ö 8. der lgunf abei die Beurtheilung ihrer Rechtmäßigkeit ausdrücklich ren auch gegen pensionirte oder sonst bei ihrem Leben aus dem Dienste . r ünde. ; dorgesetzten Provinzialbehörde ungesaäͤumt Anzeige gemacht und e geha t worden ist, befugt sein sollte, dieselbe hinterher auf den An geschiedene Beamte lur Anwendung kommt. Die Fortdauer des persbn⸗
8 33 der gerichtlichen Rtegullrung des Nachlasses des im Mail Genehmigung eingcholt werden. t eren 28 Beamten oder sẽner Erben zum Gegenftand seiner Beurtheilung lichen Dienstverhältnisses kann demnach als Bedingung für die Anwend-⸗
1855 verstorbenen Geme nde Einnebmers C. zu F. wurde bei Redision der Im F. 15 ist ferner vorgeschrieben: barkeit der Verordnung nicht angeschen werden, und es ist kein Grund von demselben verwalteten Gemeindekasse ein Defekt ermittelt. Seine O' Hericht und h 9 geschrieben: — scheidung zu machen, ᷣ tenz ikts in für die Annah hand daß der Geseßgeber den Fall der Loͤsung. . ; ᷣ ) thekenbehd e 1 6 5 idung des Kompetenz Konflikts allein) für die Anna me vorhanden, daß der Geseßge en F Wittwe und feine Mutter, welche ihn beerbt und schon vorher die Erb⸗ gebenden , zu I e e Hie gene fa . . der Verordnung des Verhältnisses durch den Tod des Beamten anders habe behandelt
P . . . —9ö** en
⸗ ; ; . er. nde Frage: die exteptionellen Bel 9. . 6 schaft ohne Vorbehalt angetreten hatten, erkannten in einer gerichtlichen Beamten ohne vorgängiges Zablungsmandat schleunig zu vollstrecken pie e Tre erzl e cr n 26 inn ig senennte‚ Beamten wissen wollen als die Fälle der Auflösung des Dienstverhälmisses bei
Verhandlung vom 5. Mai 1886 diesen Defekt zum Betrage von 129 die Beschlagnahme der zur De es Defekts erforderl . s dließöich gegen, Anwendung gebracht werden. Lebzeiten des Heamten, Tbit. als rihüg an, und erklärten sich bereitz denselben aus dem Nach e re. ö. dene k e n , ,, 24 * =. 8 . ,,, . Ter geerotbnung dom 24. Januar 1344 ist allerdings insserng e lasse und schlimimstenfalld aus ihrem zigenen Vermdgen zu decken. Spater wenn sonst kein Anstand obwaltet, im Hypothekenbuche zu ver unn, sannen i 68. crerklarung Der Klaäͤger einer näher eingebenden groört? Ausnahmegeseßz, als sie der Verwaltungs behorde für gewisse Fälle würde der Defelt quf 1255 Thlr. 2] Sgr. 11 Bf. festgestellt In Janugr ohne auf eine Beurtheilung der Rechtmäßigkeit einzugehen ien n 6 . . öereni8 Der Landrath hat seiner Requisition wegen ein ihr nach allgemeinfn Gefetzen nicht zustehendes Eyecutionsrechin beilegt. i n. , . me , ie nr de e Gegen Beamte, welche die defektirten Ger nicht in ibrem Gewahr lm e. des Nachiasses des E. und des eigenen Vermögens der Es ist daber gewiß ,. et e ien t ne g fa fn e , ö , , . 1 Ordnung ein sam gehabt, aber an deren Verei ) Veraus/ 2 n Denn mn, g, be (Farff eines Reskripts des Ministeriums des Innern Verordnung zu vermeiden. s kann aber nicht für eine zie 1 . schleuniges . gegen die Erben des 2c. E. bei der Kreisgerichts⸗ uff in der Weise ,,, a. Eiben ,,,, Frage en des irh benen legung erachtet werden, wenn man die allgemeine Rechts egel, daß Ver⸗ Kommisfion zu T. an, mit dem Antrage, zur Sicherstellung der Befelten.· Defelt ohne ihr grobes Verschulden nicht? hatte entflüben können . aß der dom id. ni utt⸗ e . j pflichtungen, die das Vermögen betreffen, auf den Nachlaß übergehen, auch de, 1 . . e, . ,, Regreß«- Anspruch nach . 11 im Wege Rechtens erf nn . gene ene e r nale des Kreisgerichts zu M, Lom 4]. August v. J. 8. die ne el, 2 r ie l nel gen r e . hlas gen. ese ge wurde ann aber gegen sie ein auf Bef ibres Ver 83 n f, g tr . B iwar mit Recht, die demselben von zerwaltungs-Ezecution ist immer ein, e eptie . en don 8 wii ef n Kommission stattgegeben demnächst aber auf den halts ehufl . . V ö. 9. , einer , , . ungeachtet wird def in allen anderen Verhaältnissen, wenn es Vermo— von den Arrestaten erhobenen Widerspruch, nach vorgängiger Instruction, werden. Gegen einen solchen Beschluß findet nach §. 17 die *r 1 . 34 wen angenen doktrinellen Erklärung abgesprochen. Es wird gens⸗Objekte betrifft, in gleicher Weise gegen den Nachlaß, wie gegen das durch ein in Rechtskraft übergegangenes Erkenntniß des Kreisgerichts zu auf rechtliches Gehör in derselben Weise statt, wie ge n, ne, nee, ung ler Stelle ausge: 3 . Reskript nibaltene Ausführung bemerkt, daß Vermdgen des Debenten ausgeübt, und man ist gewiß nicht befugt, eine M. der angelegte Ärrest wieder aufgeboben. In den Gründen dieses eise statt, wie gegen einen gerichtlich sedann gegen die in dem n ript ent ffenden Erkenntnisses wird dem Landrath die Legitimation zur Anstellung einer wie dem Erb Gesetze beizumessen. Es ist kein Grund vorhanden, das der Verwaltang
ne f n an Erden, wenn er die Erbschaft nicht ohne Vorbehalt angetreten habe, solche Rusübung einer unstatthaften extensiven Auslegung der betre ; R ᷣ Im vorliegenden e es eine d an . dzeselbe riellen Verpfli gen oblägen,
schleunigen Arrefttlage bestritten, weil nicht der gesetzliche Vertreter eine Munk ae hoe fn eln g ü h , m e di a baesweges Tic ele ner her denliche dengel?
ber Gemeinde F. sei welcher allein der Anspruch auf Ersatz für den De. Gewahrsam batte. Es = o, e. en gelder in einn
omme ze ie Besti Ufer. Es , n ie Verbindlichkei es Erben zu einer größeren Beschränkung zu unterwerfen. fei justehe. Dabꝛ wird deil u bemerkt, bas enn ber d iz der Wert krhumn t kommen daher nicht die Bestimmungen der materiellen Verpflichtungen noch nicht die Verbindlichkeit des Erben z größ s ͤ Verordnung vom 24. Januar 1814 (Gesetz⸗ Sammlung S. 52) auf die Änwendung. ;
s fr, mn C6 — ö ꝛ e n. zss'ar Verfahre falle s 'stehenden Gründen muß es für zulässig erachtet werden, die sondern die Bestimmungen der S§§. 10, 13 und 16 3 . e ich das gegen den Erblasser zulässige Verfahren gefallen zu Aus vorstehenden Gri 8. ; ⸗ Ceren bes C. anden bs rr m w z ; Gemeinschaftlich für beide Kategorleẽen don Beamten ir so gern ö n. dem Umstande, daß die im §. 6 Th. 1. Tit. 24 der Verwaltungsbehorde in der Verordnung vom 24. Januar ö, 88 . gm, n hierauf gegründete Beschlagnabme die Vorschriften des 8 185. lasen, Eadhennnng enthaltene, als Ausnahmebestinmung aufzufaffende theilten exeeptionellen Befugnisse der Execution und berläufigen ag i. . een, . n, . , n . wärde dersnnehmen, Cin Beschluß von der in den §§. 4 und 19 bezeichneten Art itt * 6 ain Erke die gegen den Erblasser ergangenen Urtel nahme nicht nur gegen das Vermd gen, sondern auch gegen n 6
un äber nicht im Wege des Krrest⸗Prozesses, sondern im Wege der nun weder gegen den ꝛc, E. selbst, noch gegen dessen Erben bis jeßt ab. 4 a gelten laffen muß, in der Verordnung vom 24. Januar an . , . ur nn e m, rn Insoweit ist daher der gefaßt. Es si ielmen f Gr des C. 1 rr w J, n. 2. ; uk; fachr darin immer nur die Beamten erhobene Tompetenz⸗onflikt gerechtfertigt.
gefaß find vielmehr auf Grund des §. 13 von dem Landrath, als 1844 nicht wiederholt ist, daß vielmehr darin immer e e Anders verhält es sich mit dem eigenen er Erben.
geltend gemacht, daß auch aus der Identität der durch die Verordnung vom 24. Januar 1844 beigelegte Executionsrecht
Requisition des betreffenden Gerichts auszuführen gewesen sein. Hierauf
erließ der Landrath unter dem 16. Mai 1857 an die streisgerichts ˖ Kom⸗ n f ö 36 1 ö ; er excepti len n e wn auf 8 i der e e e, 1 *. 4 der unmittelbar vorgesetzten Bebörde des Ef, dorläufige Sicherheits. selbst. nicht auch deren Erben erwähnt sind, so wie aus der exeektio:. 4 . e d , ö Aber gründete Requisition e, mee m, we! aufg , Maßregeln ergriffen worden. Diese Sicherheits. Maßregeln bestehen in erf n Ratur der Bestimmungen jener Verordnung die Unzulässigkeit 96 n. ,,, 9 , Falle . S r* ; z n 8 ö e s. einer durch Requifition des kompetenten Gerichts efübr f . ü r Ren mn r die Erben gefolgert auch wenn die en, 58 Die Krelsgerichts-Kommission erkannte durch Verfügung dom 3. Juni ⸗ ; sisiten des kompetenten Gerichts ausgeführten BGeschlag einer Anwendung dieser Bestimmungen auf die. Erben gelle de, 5 . ist ibr Rechtsverhältniß z ies g e g. Juni nabme des Nach! 8 des E des ei 3 Mer, ne Sr ind e delche das Appellations⸗ Vorbehalt angetreten haben, ist ibr ech J. diese isi 3 aesetzli rrechtfertt ö *r , abme des Nachlasses des E. und des eigenen Vermsgens sei We selben Gründe find es, auf welche das Appells . i ; 26 Erh⸗ , , , , r,, de d, ren, ,, . wn. ; ge! 8 B . . . a aß es 2c. . as Wege Rechtens von den Fre 328 Defe uns . 2 8 96 * e , . ; * . ie nur von den Beamten s zaft obne orbeha ᷣ 98 ⸗ . ⸗ ö eigene Vermdgen seiner Erden von Neuem mit Beschlag. worauf letztere Zunaͤchst ist obi r , , werden kann. deruft sich auf die Worte der rn 63 ttensiv⸗Auslegung fochten werden kann. Im vorliegenden Falle haben zwar die gläger in unter dem 4. Äugust v. J. beim Kreisgericht zu M. wider den Fiskus in abe * . er Gegenerklärung der Kläger selbst rede, auf die Unzuläss igt eri. Cen tell hun binaus und einer gerichtlichen Verbandlung voin 5. Mai 1852 sich bereit erklärt, den Vertretung des Lendrathd ümts zu M. eins Klage auf Aufbheb d 3 her den Kompetenz⸗Konflikt geltend gemachte 5. 17 der Verordnung vom ines Ausna bme-Geseß es über dessen deutlichen Wortsinn hinaus, un gerichtlig ieder nne snfalis aus (brem g cent wermogen zu a , . , e. * , edc . 24. Januar 1844 nicht dazu geeignet ist, die Zulässigkeit des Rechts weges varauf, daß die dienstliche Stellung eines Beamten zu seiner vorgesetzten k. e . kö , ,,, Sch weiben vom er., r 6 ö 86 us. 83 at des zu begründen. Denn dieser §. ben fich stenlich ⸗ , ͤ 63 Uung znßzages administratives Verfahren ecken. Sie er, h ͤ zorproiesses. tbeils auf die Ausfü ö w w j, ; . x Denn dieser 8§. 17 bezieht sich ausschließlich auf den n r. 'cianet fei, ein vorläufiges a ministratives X 1 ᷣ 6 . ssi znterher , ,,,, 38 *! 1 wenn g din cinen der im S. 11 der Perogdnung e . r mne, i üg! während dige Grund bei den zu der Auf— . ,, e,, ,. daß ,. e . . * Feanuar 1 orgeschrie. auf Beschlagnabme des Vermögens ode ebalts ickteter Beschluß 7 n. zu, ten , dnnmittelbare ezie stebenden Erben des ihre BVerpsi , . = 31355 8. 1 1 9 1 1 23 922 68 1 W 2 . (. — * . ; r . . 9. 146 Re 2 ec 2. . ; ö ö ö d 2 uch migung . i nf nrh. w , 286 an 836 Beamten der im §. 10 bezeichneten Kategorieen die Rede ; ran be n e fit rungen der betheiligten Gerichte kann nicht ann, , der Frage, ob die Erben . ; n , , weer . . e Eben so unerheblich ist das, was zu er Gegenerklär . (es ind diejenige züegeln, weiche nach der Verordnung . 66 ͤ 3 : r der = d gewesen wäre, die mit Bes , , . ist das, was zu J. der Gegenerklärung de = erde (lrrebr ' find diejenigen Maßregeln, wel we ü 82 53, b, 6 n des Er . ; ermödge ien, ob 2 e, . e r. en wars. dir mit Beschlag ger über die mangelhafte Substantiirung der an . wre, d,. . ö . . und Einziehung eines Defekts für die Schulden des Erblassfrs aus ene, ngen within, wenigsten win . , e. veziel ng de. Am mission zu T. gerichteten BeschlagnahmeRequisition des Landraths, so wie r, , dee, ene . gegen das Veri di en des schuldigen Beamten sie sich der Beschlagnahme , rn nicht innerhalb des n er d . ö ö. 1 2d 16. , , in Ansebung des über die feblende Aktid⸗Legitimakton desselben, ingleichen das was zu Ill . ,, nn. auch gegen den Na chlaß desselden zulaͤssig. des Defekts . rh le, i , 1844 Es kann vielmehr über . ö ; ger welches er Defekte balber nicht anders jener Gegenerkläͤrung über den mangelnden Rachweis der Gefahr en Ver ˖⸗ ergrissen 9 5 die allgemeine Rechts regel, daß die das Vermögen be⸗ Bereichs der Verordnung vom . Hrundsötzen und nach der * . . li en hrozeßwene ö Anspruch genammen, werden konne. zuge gesagt ist. Denn alle diese Einwendungen der i He ö * Ver. Es spricht aur ö. 3g 85 urch den Tod nicht peraͤndert werden, son⸗ diese Frage nur nach privatrech ichen . . 6 1 n ö ae las wurde eingeleitet und don dem Verklagten schriftlich beant. jenige, , n , 9 * e ager lassen das treffenden Rechts ve a t m, w g Rack, welche sich im §. 362 Lage jedes einzelnen Falles entschieden, und esha ,,. ö araber — 3 13 diger , , mn wird der Klage hauptsächlich der berührt die ompetenz frage, un⸗ dern auf 36 ,. , . u gbesondere n Beziehung au? Ver⸗ dem Richter in Ermangelung einer abweichenden gesetz ichen Bestimmung §. 15 der Verordnung vom 24. Januar 1844 gegründete Einw . . Tb. J. Tit. 9G des Allg. Landrechis, 5 . i , , , e. * werden t. 22 . 257 23. ‚ V ; e838 18 inwand Für die . 36 ‚ ,, 6 . . . . . ö . . ingen ent tandenen nicht entzogen perden. . ö . der Üünzuläffigkeit des Rechtsweges entgegengestellt. rich 1M , lng * Kempetenzfrage ist nur, der dom rein, pflichtungen zum Ersatze nes aus unerlaubten Hand . kom⸗ Aus vorstehenden Gründen hat der Kompetenz Konflikt, sö weit der Das Kreisgericht erkannte bierauf Unter dem 17. Auguf ö gericht zu M., so wie dom AÄAppellationsgericht zu Halberstadt erörterte Schadens ausgesprochen findet, muß in allen Fällen zur z t w uf Aufhebung der Beschlagnahme des eigenen Vermögens a be, 6 er GT n m hin, ö ** , 37 gon und auch in der Gegenerklärung der Kläger zu II. berübrte Streitpunkt men 4 welchen nicht durch ausdrückliche gesetzliche n mn, . ,, n dai gnbesrprdet e ne en werden müffen. 8 ; ö ‚. 2 J h in den E Inden aus, at as don Gewicht ob und zn mn , . 8. ö ; . . . — * 4 lie ende Grün e eine us⸗ e ö ge ¶ bes 1 in der Verordnung dom 24. Januar 1841 nachgelassene adminift g. wi, d inwieweit die exceptionellen Vorschriften der Ver— urch besondere der Natur der Verhaäͤltnisse liegende nde n. ö. l 1855 ing dom 24. Janue 8 elassene adminiftratide or w,, , nm,, 38 me,, en der drr durch besondere, in de ö ; ,,, e Verord⸗ Berlin, den 17. April 1858, r Execntions. und Arrest w 2. 168 rere, * ö . . 1844 . gegen die Erben der darin benann— nabme gerechtfertigt wird. Es ist deshalb ö, za il, en . hen r zur Entscheidung der Kompetenz- Konslikte. zeichneten Beamten selbst und nicht ch gegen 1356 f ,, ere, , en wendung gebracht werden können. In den Gründen om 24. Januar 1844 nur von dem Versahren ge . aꝛie ö 38. — — 3 — . ke er ern mn engere 6 26. . n, . des vom Appellatiensgericht zu Halberstast abgefaßten 851 publizirten) . . redet, obne des Nachlasses oder der Erben . Apgere ift? Se. Excellenz der General-Lieutenant und Gou— stabt unter dem 23. September d. J. bereits ein die erste ice , . daß der Rechtsweg in der vorliegenden Beamten zu gedenken. 8a dem ur tz ng en, ö e,, 9 perneur von Magdeburg, von Gayl, nach Magdeburg. Schles bestãtigendes die 9 Balten? Ausfübrundg 5 u ; Sache unzt 1g lein würde, wenn die Verordm 24. Fanuar 1841 , 6 zwurfe der Verordnung ar = 3 . 2 8. , ,,,, ister im Herzogthum Schlesten 33 . . , ,. wiederbolendes Urtel auch auf die Erben der darin n n. ,, ,. , . w garn n gcfagt. daß das Necht der Berufung Se. Excel nz . Erh nnd, Hafme ftr r n, . mittelst Be ch luffes ö 4 . were. desselden, die Regierung zu Strfurt Ansicht ist richtig Im 8§. 15 der Verordnung iist ' zn * * 1 . , Beamien oder dessen Erben zusteht. Die Kammerherr Graf von Schaffgotsch, na mn, lusses dom 18. September d. tem Ron ; ö i a, nm,, ,. 12 V dnung we Rechtsweg te s Gehör Bec de . . ö 2. . — — bob. Die Kläger daben n , ö 2 ü. Prozeß, wis der vorliegende, nicht a us drücklich für u nstan⸗ . Abtheilun gen fie ten en , ae e n Berlin, 19 Mai. Se. Königliche Hoheit der Prinz 5. . 1 ( 111 11iTwen egenertt!dtun auszu f ud ; 7 * 3 9 1 ; ö. s . , . ; . sh . . m . . - k 4 Y. 4 ; 2 *r , An. 3E G . der Kompeten.?-Kenflitt undegründet ä. Dizler Anf 2 n *. * h ,, weer ben een, weg n affen er. ö en! 3 . Stelle Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnäbigtt el er n s Appellationsgeri , , , mr, en. enn, m e, orden, den an Ae n Seiten der Ve zbebörden ergebender 1 , c 2e . ; . 831826 dt zu , , , , het. auch andere Perfen n, 3. Das ie nn Tes Staats taths schloß sch geruht: Doeh Hofmaler, Profeffar Eduard Silke ghene tr ver. mer,. 2. Prozeß die Beschlagnabme don Gegenftänden betrifft, eine Beurtbeilung der R ira . ene, ö . n e. , ,,, 3 ö Berlin die Erlauhniß zur Anlegung des von des Königs der veiche zum Rachlaffe des Gemeinde lanchmers E. zckoren, nicht I dorliegenden 2 g (elbst verste 4 zestät ih rkeben PRütter-Kreuzes des Leopold⸗Ordens treten werden. einde Eianehmers E. 3ebören, nicht beige. Falle bat die Kreisgerichts - Kommiffion zu T. der Regumsition ,, kite ne , also damals für etwas, was sich von selbst 35 Belgier Majestät ihm verliehenen Füitter⸗Kreuzes des Leopold⸗Ordens s gen * 36 n, e , . agr. 3 6 ; 93 eechtli ; . n ö, raibs genügt, obne die Rechtmäßigkeit derselben ihrer Kritik zu unter— daß das dem Beamten beigelegte Recht der Berufung gu rechtliche . zu ertheilen. . werfen. Nan könnte daber meinen, daß damit die Vorsch ritt den Erben und anderen an die Stelle des Beamten getretenen er / ö. der ü 2522 . des L 15 vollständig erfül * 1. . auch den Erd . Entebt fich dies auch von selbst. Es läßt — 3 1 w ünmneselbalt erte gehals m'a bdeabfichigt at, zt Nicht amt lich es. 2 2 n . . au Aufhebung der durch Requisitio e s mnehmen, daß man damals h t ? a ; ; 2 3. e Gerichts aus gefübrten Sicher beits maß regel der r, 3 ö e. aer, en Ge ens rn gan des Beamten anders zu behandeln, als Preußen. Berlin, 18. Mai. Se. Conigliche Haden 1er un. cken fel. nung nirgends ausdrügtick ausgeschiofsene Rechtsweg statthaft sei Ein: ebtrgheen daß man nich = beabsichtigt hat biefe Verpflichtungen auf Prinz-RKegent wohnten beute Vormittag dem wenn,. — was Kar. 3 urn e. Aus legung der Verordnung würde aber lbrem Sinne und ihren , r. des Beamten zu beschränken; Ein innerer an, . Dome! bei und empfingen dann den Königlichen Geland;e * ius selbft, oder gegen cke zuwiderlaufe ; * w 1 ; ͤ zregel ist i ꝛ ö ö ; . . x x ammer dern n 1 wer Erden gerichtet feen weiche lter 4 * n, , , r, ,. der nach s 13. don dem Befind solch? Abweichung von den allgemeinen Rechter ee 4 ch a der Stuttgart, Herrn von der Schulenburg, und den Kann Rack 8 der mehrerwähnten Verordnu 1 nur darin, das Objekt derjenigen Exetution zu erhal welch ꝰ 21. r 1844 gegen den Defektanten zu assig fin 66 — e d,, Geheimen Rath Illame. über den Betrag eines Defekt * n . soll die Aufsichta behörde dem den Beamten zum Ersatz des Defekts d ö . — Verordnung von . . desselb n ergriffen Dieses Vermögen Hoheit mit dem Wirklichen Geheimen Rat) Ill 1 . en B g eines Defekts, die Verson des zum Ersatze Verpssich . v . 0 (. 6 8 s erurtbeilenden Beschlusse der werden gegen das ermögen elbe ⸗ w. 2 1g Mar Se. Köni liche Hoheit der Prinz ⸗ und den Grund seiner Verpflichtung 12 . äße Verpflichteten Verwaltungs⸗Behörde zu Theil werden und nach 9. 16 . ; ges ] r der Beamte stirbt. Es wird nun⸗ — 19. Mai. Se. Konigilche X . 9 i, , e , mae ,, , g einen metidirten Seschluß abfafsen. Rechts weges . nach 8 itz, des eingeschlagenen bleibt unverändert beftehen, wenn j dr Ne Vorträge des Kriegsmintsters und des Dieser Beschluß kann nach 8. 10. i Def chu abfafser. Rechts wegs ungzachtet, kis mur rechtskraföig= schei 5 . s dem Vermögen, angehörigen Rechte! nabmen heute die Vorträge des Kriegs nnen ee, ee. ĩ im e en §. 109. wenn der Defekt durch VorsatJz oder . 446 * . Htskräftigen Entscheidung ihren Fort— m ein Nachlaß. Alle em B 9g ,,. ; 1 ᷣ 221 wer Minister den Auersteald grobes Berseben bewirkt worden ist, gegen denjenigen 1 8 r. 43 behalten ad. Es folgt daraus, daß jene varläußige Hesch lagu ad me . a n ,. gehen auf. den , . *. 1 Majors von Manteuffel, so wie den ee, e. 27. 8. Dae - * Denunmlen, we 11 anders ) hand 575 * 43 ; 14 * * 9d * ö 1 . * * 22 ö ⸗— a n J M 5 —2yin 8 . nicht anders behandelt werden darf, als die dem Beschlusse der Ver— daher nicht abzusehen, marum bas geseßliche Verfahren von! Schleinitz entgegen und emh file e ; und
ie Kaffe deraltet hat, auf d nittelbare Verpfi 1ffe dert uf die unmittelbare Verpflichtung zum Ersatze altunas⸗-Behörk ñ ö rt 3 ö daf. * 1. if . ; pflichtung zun . ö — 66 i ö . 9 6rTe ein — 1 5 8 ö Tür al Nad ö zan len Defettz zerlätet werden. Segen emen folgen Beha ** altungs Behörde nachfolgende Ezetution, welche sie vorzubereiten und Defektfällen gegen den Nachlaß des Beamten ein , 6 Hohenlohe⸗-Ochringen, den Füursten Boguslan 33
1 2. 2 * ⸗ n ;
Benmten war nach F 16 di , sicherzustellen bestimmt ist. Die hieraus von selbst sich er zgen. Die dienstliche Stellun ** Arnim⸗Boitzenburg. Be 5s luz 16 — 3 . . der, . . läsßgteit des Rechtsweges gegen eine 4641 e, , n. 4 . geh e fe derjenigen erb in h lich etz 1 an. ie r,. 8 Wladimir“ aus . 6 doll den, und die Cre⸗ nahme folgt au us dem Ümstande daß die V = 25** * ' ö 8 184 si bezieht. Durch as Aufhdren ö
g ꝛ daß die Verordnung im §. 17 gegen die Verordnung vom 24. Januar ,.
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