uß von
asse herzugeben habe? De atron des Gymnastums, dazu m der
Der Ober ⸗P und da seine
Weigerung auch
und da fich nun heraus⸗
e der pensionsberech⸗
noch die z dbaren Einnahmen mi, fo entstand d ch fehlenden
ln. 27 Sgr. 9 Pen⸗ 3 3 daß
aber, einen Beitrag selb st t und er ausgeübt habe. t anerkennen, r geiftlichen,
Fiskus dazu Rompatron räsident wo
Unterrichts 2c. Angelegenheiten aufrecht erhalten wurde, so hat der Ma⸗
gistrat im November 185
Klage dieserhalb gegen den' Fiskus erhoben
und als dessen Vertreter sowohl das Königliche Ober⸗Präsidium zu Pots⸗
dam, laden lassen.
Die Klage ist auf Verordnung dom 28. Mai 1846 9 von den Königlichen Minister 2c. Angelegenheite jener Verordnung erlaffene Instru
genommen, in wel aatskasfe nach Ver
Unterrichts⸗
auch die St
Allgeme
die Vorschriften über diese verpflichte für die Unterh
In der Klage w zu begegnen gesucht. im S§. 6 bestimmt, stimmten Beitrag einer Anstalt keine
als au
ch das Königliche Provinzial. Schullollegium zu Berlin vor—
Thatsachen und auf die es ist auch noch auf die der geistlichen und
zur Ausführung Praͤsidenten Bezug prochen findet, daß
welche sie zur wirk—
lner owwohl laufende Bei⸗ ZJuschůsse Behufs
Klage führt aus;:
tronat des Gymnasiums
zur Unterhaltung desselben
on der Stadtgemeinde ein⸗
anden. Das Patronat
cher der Kläger
und wenn auch das cht rede, so seien doch
zur gemeinsamen Sorge 11 88. 6065, 568).
Mai 1846 en Gewährung ei einen be⸗ sses zu den Un
Mitübernahme der Penfi
so behauptete Klägerin, finde diese Vorschrift hier nicht P
eben
mãßig
fonds, als
des Fiskus behaupte. Der Antrag in
Kompatron der Lehrer
Pensionsfon fälle bei dem Pensionsfond,
Fiskus nich währt, sondern eingeräumt sollte dann auch, nach der
Rechts weges rechtfertigen, weil
dann stattfinden dürfe, wenn auf Grun Befreiung von Beiträgen zum Pensionsfonds und hier sowohl Fiskus gänzliche Befreiung don
en Zuschuß dem Gymnafium ge⸗ ber dasselbe verlangt und vertrags⸗ Und eben dieser Vertragstitel
erhalten
der Kläger theilweise Befreiung durch
der Klage geht dahin: 8 des Gymnasiums für schuldig zu erklären, zu den Pensionen und Beamten desselben und zur
sufidiarisch in dems
tragen wie zu den Unterhaltungskosten des Gymnasiums.
Von den fiskalischen Behörden wurde jedoch noch vor Beantwortung
der Klage der Kompetenz—⸗ Konflikt durch den gemeinsamen Beschluß des Königlichen Ober- Präsidiums und des Königlichen Prodinzial⸗ Schultolle⸗ rium aber auch bei des Königs Majestät die Zuordnung Königlicher Kom⸗ giums vom . 1857 erhoben und in Folge dessen vom Königlichen / „ welches vom Königlichen Kammergericht zum gemein⸗ schaftlichen Gerichtsstande für beide fis kalischen Stationen bestellt worden P
ft, das gerichtliche Verfahren eingestellt.
Kreisgericht in
Der Beschluß vom AN. Juni
ö
1857 ist dem Kläger mitgetheilt, und zwar mit allen Beilagen desselben,
rial⸗Verfügungen bestehen.
Von dem Herrn Minister der ist dann
tet, und indem es auf die Gegenerklärung des Magistrats nochmals ge⸗
antwortet hat, zur Kenntnißnaähme und Beruͤcksichtigung mit den Akten
des Schulkollegiums über diesen Prozeß mitgetheilt worden. Der erhobene Kompetenz- Konstikt muß für unbzgründer erachtet werden,
Durch die Königliche Verordnung vom 283. Mai 1835 (Ges. Samml. S. 214) ist den Lehrern und Beamten an den höheren Unterrichts⸗A nstal⸗
die Höhe, als auch
tracht kommenden Beziehung die §§. 4 und folgende in nachstehender
Weise: §. 4
§. 5.
Die Penfion wird zunächst aus dem etwa vorhandenen eigen⸗ thümlichen Vermögen. derjenigen Anstalt, an welcher der Lehrer ober Beamte zur Zeit seiner Pensionirung angestellt ist, ge⸗
währt, soweit von den laufenden Einkünften dieses Vermögens,
nach Bestreitung des zur Erreichung der Lehrzwecke erforder⸗ lichen Aufwandes, ein Ueberschuß verbleibt. Weise die Mittel zur Bensionirung nicht beschafft werden und
sind auch keine anderen hierzu verwendbaren Fonds vorhan⸗ den, so ist die Pension von demjenigen aufzubringen, welcher
zur Unterhaltung der Anstalt verpflichtet ift. Liegt diese Verkflichtung mehreren ob, so haben sie zu den
log anwendbar, und
des Verklagten
gers, die Zulässigkeit des Verordnung namentlich Rechtstitels die
einem Beitrage zum Pensions⸗ 9 8 * 1 1 Mitheranziehung
den verklagten Fiskus als Schulkollegium der Probinz Brandenburg vor Beantwortung der Klagt gefaßten Beschlusse vom 27. Juni 1857 wegen Erhebung des Kompetenz⸗
Aufbringung der zum ds erforderlichen Zuschüsse, so wie zur Deckung etwaniger Aus⸗ elben Verhältnisse beizu. legen hätten,
: zugleich über die Art und der hierzu erforderlichen Geldmittel das Noöͤthige Es beftimmen in der letzteren hier allein in Be⸗
sich persönlich
und im 8
ten (mit Ausnahme der Universitäten) ein AÄnspruch auf Pension, wenn habe, fie nach Ablauf einer bestimmten Dien stzeit dienftunfähig werden, beigelegt, und es ist sowohl über ; Weise der Aufbringung
vorgeschrieben worden.
Zuschusses sich sichern wollen.
Pensionen in demselben Verhältnisse, wie ju den Unterhal. tungskosten der Anstalt beizutragen.
Aus der bloßen Gewährung eines auf einen bestimmten Be—⸗ trag beschränkten oder zu einem bestimmten Zweck ausgeseßten Zuschusses zu den Unterbaltungskosten einer Anstalt folgt keine Verpflichtung, n mit zu übernehmen.
Wer bei den einzel ten, welche gar kein, oder kein ausreichendes eigen ermbögen besitzen, zur Zahlung oder Ergänzung der verpflichtet ist, wird, wenn Zweifel des halb obwasten, nach Maßgabe bet Verhaͤltnisse der einzelnen Anstalten, von Unseren Ober⸗Präsidenten festgeseßt. Gegen diese Festsetzung ist der Rekurs an Unseren Minister der geistlichen und Knterrichts-Angelegenheiten und die hierbei sonst noch betheiligten Departements ⸗ Chefs zulaäͤssig. Der Rechtsweg findet gur bann statt, wenn auf Grund eines speziellen Rechtstitels die Befreiung von Beiträgen zu Pensionen behauptet wird. In einem solchen Falle gilt jedoch die im Verwaltungswege getroffene Beflimmung bis zur rechtskräftigen Entscheidung als ein Interimistikum.
HLiernächst ist dann noch in den späteren §8§. 15 ff. ber die Aufbrin— gung der Pensionen perordnet, und zwar im §. 19:
„daß bei den auf Staatskosten unterhaltenen Anstalten die Pensionen aus dem allgemeinen Civil⸗ Pensionsfond, zu dem die Lehrer gleich den anderen Civil. Staatedienern beizutragen baben, berichtigt werden sollen;
16 heißt es:
Zur Deckung der Penfionen für Lehrer und Beamte an den anderen Anstalten, namentlich an denjenigen, welche vom Staate und don Kommunen gemeinschaftlich zu unter⸗ halten find, werden für jede Anstalt besondere Fonds aus den Einkünften des Vermdgens der Anstalt und aus jäbrlichen Beiträgen sowohl der zur Zahlung der Pension Verpflichteten, . auch der definitiv angeftellten Lehrer und Beamten ge— hithet.
Der Betrag der zur Bildung dieses Pensionsfonds (8. 16) erforderlichen Zuschüsse wird von Unseren Ober ⸗Präͤsidenten unter Vorbehalt des Rekurses an Unseren Minister der geift— lichen und Unterrichts- Angelegenheiten und die sonst be— theiligten Departements · Chefs, mit Ausschluß des Rechts⸗ weges festgesetzt.
Endlich fügt §. 18 hinzu:
Ist hiernach der Zuschuß auf das Vermögen der Anstalt zu Ebernehmen, und reichen die Einkünfte des letzteren nicht hin, um den Zuschuß ohne Beschränkung des zur Erreichung der Lehrzwecke erforderlichen Aufwandes zu zahlen, so haben die subsidiarisch zur Erhaltung der Anstalt Verpflichteten auch den laufenden Beitrag zum Pensionsfond zu ergänzen. Dieselben sind auch in allen Fällen verpflichtet, eiwanige Ausfälle bei dem
Pensionsfond zu decken. In dem von dem Königlichen Ober⸗Präfidium und dem Königlichen
Konflikts wird nun zunäͤchst angeführt, daß das Königliche Ministerium des Innern, welchem damals auch die Unterrichts-Angelegenheiten obge⸗ durch eine Verfügung vom 1B. November 1816 für dier Gymnasien der Provinz Brandenburg einen Staats ⸗Zuschuß bewilligt habe, für das Gymnasium zu P. in Höhe von 1975 Thalern, von dem Ministe⸗
patronats⸗-Kommissarien in Antrag gebracht worden sei, da die Verwal⸗ tung der städtischen Patronate zu mehrfachen Ausstellungen Veranlassung gegeben habe. Dies sei durch Ullerhöchste Ordre vom 10. Januar 181 genehmigt und bestimmt worden, daß in allen Fällen, wo der Staat gegen
die Schulen die Patronais⸗-Verpflichtungen duͤrch stehende Beiträge aus
die in Abschriften einer Königlichen Kabinets⸗Ordre und mehreren Pinifte⸗ seinen Kassen erfülle, er auch an den Rechten des Patronats über dieselben zer Kläger hat in seiner Antwort den Kom⸗ petenz⸗Konflikt für unbegründet erachtet, während die Gerichtsbebörden den Nechtsweg für ausgeschlossen erachten. geistlichen ꝛe. Angelegenheiten
Theil nehme, und dies Kompatronat zunächst durch K ommissarien, welche den a⸗ fronats. und Kuratel-Kollegien—=— mit gehöriger Instruetion versehen —
von den Regierungen zuzuordnen seien, in höherer Instanz aber von den noch der Bericht, welchen das Negierungen selbst wahrgenommen werden solle, ohne jedoch die bis herigt
Schulkollegium über die Erhebung des Kompetenz⸗Konflikts an ihn erstat⸗ Mi l zufolge sei auch hinsichts des Gymnasiums in P. verfahren worden. Das
Müwirkung jener Kollegien dadurch aufzuheben oder zu vermindern. Dem—
so entftandene Verhältniß habe zu verschiedenen Konflisten geführt, und badurch sei das Ministerium für die Unterrichts-Angelegenheiten zu einet deflaratorischen Verfügung vom 2. Oktober 1842 veranlaßt worden, in welcher gesagt sei, daß der Staat bei Bewilligung der Staatszuschüsse sich die Vefugniß zur Abordnung von Kompatronats⸗Koömmissgrien ausbedungen um die Erfüllung des Zwecks, zu welchem jene bewilligt seien, z äberwachen, daß die Thätigkeit dieser Kommissarien fich daher auf äußert Angelegenheiten beschränke und die Rechte der Patrone dadurch auf keine Weise geschmalert werden sollten. Die Einführung dieser Kommissarien sei nun erfolgt, um an Ort und Stelle geeignete Männer zu haben, welcht von der bestimmungsmäßigen Verwendung der gewährten Staats zuschüsse überzeugen und durch geeignete Mittel bel der Ausübung der Patronatsrechte dazu beitragen fönnten, daß die betreffenden Schulen fortwährend in einem Zustande erhalten würden, welcher die Weiter⸗ zahlung jener Zuschůüsse rechtfertige.
In dem Beschlusse des Ober⸗Präfidiums und des Probinzial⸗Schul⸗
er⸗ Kollegiums wird nun weiter gesagt: der Staat habe also keinesweges ein Können auf diese Kompatronat mit den darin liegenden Rechten und Pflichten rücksichtlih
des Gymnafsiums in P., sondern nur einen, seinem Betrage nach bestimm—
ten Beitrag zu den Kosten der Unterhaltung dieser Anstalt, und zwar füt befonders bezeichnete Zwecke übernommen,
.
gommissarien nur die Kontrolle über die angemessene Verwendung jenes Aus diesem Grunde sei der vom Kläger
und durch die Ernennung der
921.
1 ö
lasßgen anzen zuruckgewiesen worden. n Ber Rechtsweg finde aber nach eben dieser Verordnung S§. 7. 8 ap. nicht statt. Denn nach S§. T und 17 habe die Verwaltungs bestimmen, wer für den Pensionsfand beizutragen habe, d dargus folge, daß unter mehreren Mitverpflichteten ber die Höhe, resp. über das wechselseitige Verhaͤltniß zu entrichtenden Beitrage zum Penfionsfond stattfinden
ö
baß auch ein Verpflichteter nicht gegen einen Dritten,
erhobene Anspruch in allen nach der Verordnung vom 28. Mar 1846 zu⸗
behörde nicht als verpflichtet anerkannt habe, auf
nfionsbeiträgen, d. b. implieite auf Verminderung lagen dürfe. Ein Prozeß gegen die Festsetzung hr nur zulässig, wenn 1) auf gänzliche
d 3) diese Befreiung auf einen
Voraussetzungen träfen
sondern er be⸗
seines
des O
Hefte stend eziellen
. nicht ein. wecke nur, Verminderung
diesem Anspruch der spezielle
Verfügung vom . Dejember 1816,
Staats Zuschusses, ausbedungenen Theilnahme d
sichtigung des Gymnasiums und in deren bisheriger Aus
tragsmaäßige Thellung des Patronats zwischen dem Stag
istrat, also auch eine Mitübernahme der Patronatslasten Seitens des
Giaats, nicht gefunden werden könne.
Es sei dies auch schon aus dem Grunde nicht statthaft, weil jene
Cinführung eines sogenannten fiskalischen Mitpatron ais eine allgemeine
Verwaltungsmaßregel gewesen, die anfänglich zwar nur auf die im Jahre gratia unterstützten vier Gymnasien der 10 Januar 8617 für alle in gleicher Weise vom Staat unterstützten, nicht Königlichen
1816 aus Staatsmitteln ex mera Provinz, bald darauf aber durch die Kabinets⸗-Ordre vom
Gym nasien angeordnet worden, also von Aufsichts wegen und nicht durch Vertrag mit den Patronen eingeführt sei.
Der Kläger bestreitet in seiner Antwort, daß die Thätigkeit des Kom⸗
richtigen Verwendung
missarius der Regierung sich auf die Kontrolle der
des Staats Zuschusses beschränkt habe und behauptet, daß die Regierungs⸗ 6. Dezember 1816 eine Theilnahme an allen Patronats⸗ uh keiner Erheblichkeit, da
Verfügung vom rechten verlangt habe, und diese auch stets gewährt worden; er beharrt dabei, daß ein wirkliches Kompatronat entstanden sei, und daß dieses den
im § 8 der Verordnung von 18465 erwähnten speziellen Rechtstitel bilde. eine theilweise Befreiung von Beiträgen minus in dem Er meint aber außerdem, daß die ebengedachte Vor⸗ indem dieselbe nur den Fall eines Prozesses gegen die Verwaltungs ⸗ oder Auffichtsbehörde, a l8 solche, betreffe, nicht aber den Fall eines Prozesses gegen einen Interessenten, in so genannt hat, rworben, und es fragt sich, ob fie dadurch Theilhaberin ö In einem solchen Falle seien die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften maßgebend, und nach diesen desselben in diesem Verhältnisse auf sie mit äͤbergehen müssen, geworden, ordentlichen Gerichte gewiesen, wie jeder andere, in welchem es sich um Mein und Dein handle. Die Verord⸗ nung vom 28. Mai 1845 will allerdings das Penfionswesen der Lehrer
Daß auf Grund desselben nur verlangt werde, könne ihm nicht entgegenstehen, majus enthalten sei. f schrift hier überhaupt nicht anwendbar sei,
—
da das
üiskus hier verklagt sei.
welcher Eigenschaft der der gegenwärtige Rechtsstreit eben so gut vor die
Dieser letzte ven Meinung muß beigetreten werden.
und Beamten an den höheren Unterrichts-Anstalten im Verwaltungswege
geordner wissen, und sie verweiset daber in den S8§. 4— 7 die Entscheidung eigenes Vermögen dazu
oder Ergänzung der Pensionen verpflichtet patronats behauptet ist, dem Kläger nicht anders gegenüber als ein Pri⸗
. vatus, mit dem der Kläger in ein
Die Rechte der Staatsbehorde nach Inhalt der Verordnung vom 28sten
lichen Zuschüsse überlassen ist; in beiden Beziehungen soll der Rechtsweg Mai 1846 bleiben aber unberührt durch diesen Rechtsstreit.
1 2
darüber, wer bei jeder einzelnen Anstalt, deren nicht hinreicht, zur Zahlung
sei, an die Königlichen Ober⸗Präsidenten, denen auch, im S8. 17, die Be⸗ stimmung des Betrages der zur Bildung der Pensionsfonds erforder⸗
ausgeschlossen sein, doch gestattet §. 8 denselben in dem Falle, wenn auf Grund eines speziellen Rechtstitels die Befreiung von Beiträgen zu den Pensionen behauptet wird.
Der Kläger bestreitet nun aber gar nicht, daß er verpflichtet sei, einen Beitrag zu dem Pensionsfond zu leisten, und er zahlt bisher; er behauptet nur, daß noch ein Andecer, der verklagte Fiskus, ebenfalls eine solche Verpflichtung habe, und er will den letzteren zur Er⸗
füllung dieser angeblichen Verpflichtung im ordentlichen Rechtswege an⸗
halten lassen. Das ist ein Rechtsverhältniß, von dem die Verordnung
vom 28. Mai 1846 au sdrücklich nicht handelt. Der entstandene Zweifel
über ihre Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall muß daher nach der Allgemeinen des Geseßes seine daß es sür noth⸗
bekannten Auslegungsregel des §. 46s der Einleitung zum Landrecht aus dem nächsten unzweifelhaften Grunde Lösung finden. Dieser liegt augenscheinlich darin,
wendig erachtet worden ist, das Pensionswesen von denjenigen Behörden
ordnen zu lassen, die überhaupt mit der Aufsicht über diese Lehranstalten
Instanz betraut sind, die daher Berlst. IDr. Julius rich ker
gelegt; so wie
in obexer und beziehungs weise letzter einerseits das Bedürfniß, um dessen Befrledigung es sich hierbei handelt, am besten beurtheilen können, und andererseits auch die Mittel zu diesem Zwecke, insofern sie auch schon Kenntniß vom Vermögen di Änstalten haben mögen. Daber soll im stimmt werden, wie F. sagt: Wer bei den einzelnen ten, die kein autreichendes eigenthümliches Vermögen besitzen, zur Zahlung oder Ergänzung der Pension veryflichtet ist,“ Festsetzung nach F§. 8 der Rechtsweg mit der einzigen schon erwähnten Ausnahme — nicht stattfinden. Daraus folgt, kompetente Behörde für verpflichtet achtet,
dafür nachweisen kann, letz Fe Verwaltungswege getroffene Entscheidung als ein Interimistikum gelten. Alle diese Vorschriften bezwecken aber lediglich,
durch diejenigen, welche die Behörde dazu für verpflichtet hält, kürzesten Wege zur Ausführung zu bringen. Das Gesc legt des halb jener
Behörde nur das Recht bei, die Verpflichtung auszusprechen, und es sagt nichts darüber, daß fie auch in gleicher Weise endgültig zu bestimmen befreit sein solle. Das ist ein
habe, wer von solcher Verpflichtung
um so besser versichert, gemittelt wird. Aus der, von ihr ergangenen Entscheidung, Magistrat zu P. den Beitrag zu entüͤchten habe, folgt gar nicht, daß nicht auch noch ein Zweiter dazu ebenfalls schulbig sein könne.
und es fehle . daß sie diesen Zweiten, nämlich den Fiskus, ni i i ö 2 ch F cht schuldig zu einem solchen heranzuziehen, ihr durch die oft gedachte Verordnung allein übertragen ist, abgegeben, wund darum wird der Rechtsstreit durch 8. 8 so wenig, wie durch JF. 17
durch die von der Staatsregierung im
gung an den Beiträgen zum ensionsfond
Mitpatronat des Fiskus
nicht entstanden sei⸗, daß Fiskus vielmehr nur einen bestimmten Beitrag zu bestimmten Zwecken ex mera gratia hergegeben habe, und daß er des
auch denselben
tragen habe, das gehört nicht zu der Frage nach ber Kompetenz, sondern
ad materialia causae, also in den Rechtsweg.
dieser Administrationswege be⸗ Unstal⸗
und es soll gegen diese
daß Niemand, den die seine Richtverpflichtung im Rechtswege ausführen darf, wofern er nicht einen speziellen Rechtstitel Und auch in diesem letzteren Falle soll die im
die bon der oberen
Auffichtsbehbrde für erforderlich erachtete Dotirung des , l auf dem
ken
s ist dem
Aufgabe vollendet,
zu leisten habe; die ; ahlun
kann die Aufsichtsbehörde 3
das Geseßz nicht beabfsichtig
den die ÄAdministrations⸗ Beh
4 i . ö mi
en Anspruch, da derselbe durch einen verhaltnißmaßigen
Last des Klägers erleichtere, so ist das ein Streit, * 2 die Auffichts⸗
behörde gar nicht wesentlich beiheiligt ist. Ihr eigentliches Interesse
besteht nur darin, daß der erforderliche Beitrag eingehe, und dessen ist
wenn noch ein zweiter Kerp ichteter dazu aus⸗ daß der
Gegensatze (e eontrario] Behörde hat ihre
Wenn auch jene Behörde gegen den Kläger schon ausgesproͤchen hat,
so hat sie dadurch nur abgelehnt, diesen Zweiten mit aber fie hat keine positivee Entscheidung der Art, wie sie
der Verordnung betroffen. Es ist eine lediglich privatrechtliche Frage, ob von der Jahre 1816 bei Bewilligung des Staatszuschusses für das Ghmnastum in P. verlangte Einräumung von Rechten, welche in der Verfügung der Regierung zu Potsdam vom 6ten Dezember 1816 als ein stompatronat wirklich benannt und näher de— taillirt worden sind, wie durch deren Bewilligung seitens des Magistrats und durch ihre fortdauernde Ausübung ein Vertrag zu Stande gekommen sei, vermöge dessen Fiskus wirklich Theilhaber an den Rechten und Pflich⸗ ten des Patronats und demzufolge auch mitverpflichtet zu einer Betheili⸗ — eworden ist.
Auch die in dem Beschlusse vom 27. uni 1857 enthaltene Anfüh⸗ rung: daß dieses sogenannte Kompatronat auf einer durch Kabinets⸗Ordre vom 10. Januar 1817 Allerhöchst genehmigten Verwaltungsmaßregel be⸗ ruhe und deshalb nicht vertragsmäßig begründet sein kön ne, ist von in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre selbst von Uebernahme der Patronats - Berpflichtun gen durch Zahlung stehender Beiträge zu den einem Pripatpatronat unterliegenden Lehr⸗ Anstalten die Rede ist, also keinesweges eine bloße Aufsichtsmaßregel, oder eine aus den Hoheitsrechten der Landesherren allein herzuleitende Anordnung der Staatsregierung hier getroffen worden . Staatsregierung hat gegen Entgelt eine Theilnahme an gewissen Rechten, die man mit dem Nusdruc „Schulenpatronat“ kurz zu bezeichnen pflegt und die sie selbst
des Patronats in vollem Umfange, und dergestalt, daß auch alle Lasten
oder ob sich ihre Verbindlichkeit auf Gewährung jenes in einer fort⸗
dauernden Beitragszahlung bestehenden Entgelts beschränkt.
Diese Frage koͤnnte auch ganz unabhängig von dem Pensionswesen des Gymnasiums streitig werden, wenn es sich um irgend ein anderes Bedürfniß hesselben handelte, zu welchem das Patronat beizutragen auf⸗
gefordert würde, z. B. zi den stosten eines nothwendigen Schulbaues. Der Fiskus steht hier, wo bie vertragsmaäͤßige Entste hung seines Mit⸗
solches Rechtsverhältniß eingetreten ist.
Was sonst noch vom Fiskus darüber angeführt worden ist, daß ein in der That durch die geschilderten Hergänge
halb nicht zum Pensionsfond nach §. 6 der RBerordnung von 1816 beizu⸗ — Dieser mußte daher für zulaͤssig erklärt werden,
Berlin, den 19. Juni 1868.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz ⸗ tonflikte
Ministerium der geistlichen, unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Dem Oberlehrer am Friedrichs ⸗Wenderschen Gymnasium zu
ist das Prädikat „Profefssor“ bei⸗ Den standidat der Theologie Maß zum Lehrer an dem
Waisenhause und Schullehrer⸗Seminar in Königsberg i. Pr.; und Der Wundarzt erster Klasse ꝛe. Wiedemann zum Kreis
Wundarzt des Kreises Greifenbagen unter Anwejsung des Wohn—
ortes in Reumark ernannt worden.
Ministerium des Innern.
Bescheid dom ð. Februar 1859 — daß der Aufent⸗ halt, beziehungsw'eise die Feststellung der Orts⸗ angehörigkeit don dem Besitz eines Passes unab⸗
hängig sei.
Das Polizei⸗Amt hat in der anderweiten Voirstellung vom