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ie zu der Vollstreckunz7 des in * se lchen Widertlag⸗ Eren ñ e m en, Gericht nur unter 36 derklage geltenden geseßlichen Beflim⸗ uch die Beflimmung Art. 3 sich modifizirt. Artikel T. Probocationsklage.
Die Prevocationèklagen (ex lege diflamari oder ex lege si conten- dat) werden erhoben vor dem persönlich zufländigen Gerichte der Probo— kanten, ober da, wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehörig ist; es wird daher die von diesem Gerichte, besonders im Falle des Ungehorsams, rechtskräftig ausgesprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provozirten als vollstreckbar anerkannt. .
rtikel 8.
Personlicher Gerichtsstand.
Der persoönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsiß in einem Staate, oder bei denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht genommen haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Eltern begründet ist, wird von beiden Staaten in personlichen Klagesachen der⸗ gestalt gnerkannt, daß der Unterthan des einen Staates von den Unter jhanen des anderen nur vor seinem persönlichen Richter belangt werden darf. Es müßten denn bei jenen persönlichen Klagesachen, neben dem perfonlichen Gerichtsstande, noch die besonderen Gerichtsstände des Kon⸗ sfraktes oder der geführten Verwaltung konkurriren, welchenfalls die per⸗ soͤnliche Klage auch vor 6 k erhoben werden kann.
Artikel 9.
Die Abficht, einen beständigen Wohnfitz an einem Orte nehmen zu wollen, kann sowohl ausdrücklich als durch Handlungen geäußert werden. Das Letztere geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt, welches seine beständige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder Gewerbe daselbst zu treiben anfängt, oder sich daselbst Alles, was zu einer eingerichteten Wirthschaft gehört, anschafft. Die Abficht muß aber nicht blos in Bezichung auf den Staat, sondern selbst auf den Ort,
wo der Wohnsißz genommen werden soll, bestimmt geäußert sein. Artikel 10.
Wenn Jemand sowohl in dem einen als in dem anderen Staate seinen Wohnsitz genommen hat, so hängt die Wahl des Gerichtsstandes bon dem Kläger ab. r
Artikel 11.
Der Wohnsißtz des Vaters begründet zugleich den ordentlichen Ge⸗ richtsstand des noch in seiner Gewalt befindlichen Kindes ohne Rücksicht auf den Ort, wo dasselbe geboren worden, odtr wo das Kind sich nur
eine Zeit läng aufhält. Artikel 12. e
Ist der Vater verstorben, so derbleibt der Gerichtsstand, unter welchem derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der / ordentliche Gerichtsstand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen
ordentlichen Wohnsitz rechtlich begründet hat. Artikel 13.
Ist der Vater unbekannt, oder das stind nicht aus einer Ehe zur
rechten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes etwa bei den Gerichten des anderen Staates bereits anhängigen Prozesse bei dem Konkursgerichte weiter zu verfolgen, es sei denn, daß letzteres
auf gleiche Art nach dein gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter. Artikel 14.
Diejenigen, welche in dem einen oder dem anderen Staate, ohne dessen Bürger zu fein, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes dergleichen Etablissement befitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlich-
keiten, welche fie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den Gerichten des Landes, wo die Gewerbsanstalten fich be⸗ finden, als vor dem Gerichtsstande des Wohnorts belangt werden können.
Vertrag bezüglichen Ansprüche nicht nur vor den Gerichten des Landes,
in welchem die Direction der Versicherungs⸗Gesellschaft sich befindet, sondern auch vor den Gerichten des Orts belangt werden, wo die Haupt- agentur, durch welche der Versicherungs-Vertrag vermittelt worden ist,
ihren Zitz hat. MW r titel 15. Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen
Aufenthalte auf dem erpachteten Gute, soll in Bezug auf den allgemeinen persönlichen Gerichtsstand des Pächters (Art. 8) den Wirkungen des
Wohnsitzes gleichstehen. Artikel 16.
Ausnahmsweise sollen Studirende, ferner alle im Dienste Anderer stehende Personen, so wie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungsdiener, Tunstgehülfen, Hand⸗ und Fabrikarbeiter, auch in demjenigen Staate, wo sie fich in dieser Eigenschäst aufhalten, während dieser Zeit noch linen persönlichen Gerichtsstand haben, hier aber, so viel ihren persönlichen
Zustand und die davon abhangenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den Gesetzen ihres Wohnorts und ordentlichen Gerichtsstandes beurtheilt
werden. Artikel 17. . Gerichtsstand der Erben. Erben werden wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers bor dessen Gerichtsftande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder
theilweise noch dort vorhanden oder, wenn der Erben mehrere sind, noch
nicht getheilt ist. Artikel 18. . Allgemeines Konkursgericht. Bei entstebendem Kreditwesen wird der persönliche Gerichtsstand des
Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgerichtj anerkannt;
wird don dem Gerichte des Wohnorts des Erblassers ünd im Falle ein 8
mehrfachen solchen Gerichtsstandes von dem Gerichte eingeleitet r.
welchem er von den Erben oder dem Nachlaß-Kurator in ine, .
. V ge⸗ er Antrag auf Konkurs⸗Eröffnung findet nach erfolgter ͤ
eines erbschaftlichen lis feng , nfs . bei af lf n nnn
welchem der letztere bereits rechtshängig ist. ; kö — Artitel 19.
Der hiernach in dem einen Stgate eröffnete Konkurs, resp erbschaft. liche Liquidations⸗-Prozeß erstreckt sich auch ãuf das in dem anderen Staate beindliche Vermögen des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Konkursgerichtes von demjenigen Gerichte, wo das Vermögen sich be— findet, sichergestellt, inventirt, und entweder in natura oder nach hor⸗ gängiger Versilberung zur Konkursmasse ausgeantwortet werden muß.
Hierbei sinden jedoch folgende Einschränkungen statt:
1) gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemein— schuldner angefallene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die Ausantwortung des, nach erfolgter Befriedigung der Erbschafts— Gläubiger, insoweit nach den im Gerichtsstande der Erbschaft gel⸗ tenden Geschtn die Separation der Erbmasse von der stonkursmasse noch zulässig ist, so wie nach Berichtigung der sonst auf der Erb— k ruhenden Lasten verbleibenden Ueberrestes zur Konkursmass ordern; ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das allge— meine Konkursgericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staates in welchem sich das auszuantwortende Vermögen befindet, zulässigen Vindications«, Pfand⸗, Hypotheken- oder sonstige, eine vorzugsweise Befriedigung gewährenden Rechte an den zu diesem Vermögen ge— hörigen und in dem betreffenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend gemacht werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung dieser Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Konkursmasse abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Kurator des allgemeinen Konkurses oder erb— schaftlichen Liquidations-Prozgesses über die Verität oder Prioritaͤt 9 Förderung entstehende Streit von denselben Gerichten zu ent—
heiden;
besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe, oder sonstiges Bergwerkseigenthum, so wird, Behufs der Befriedigüng der Berg— gläubiger, aus demselben ein Spezialkonkurs eingeleitet und nür ker verbleibende Ueberrest dieser Spezialmasse zuür Hauptmasse ab— geliefert;
)ebenso kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen Schiffsparte befitzt, die vorgängige Befriedigung der Schiffsglaͤu⸗ biger aus diesen Vermögensstücken nur bei dem betreffenden See⸗ und Handelsgerichte im Wege eines einzuleitenden Spezialkonkurses erfolgen.
Artikel 20. Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 19 bestimmten Ausnahmen eintreten, find alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allgemeinen Konkursgerichte einzuklagen, auch die Nücksichts ihrer
Gericht deren Fortseßung und Entscheidung bei dem prozeßleitenden Ge— richte ausdrücklich genehmigt oder verlangt. Auch diejenigen Forderungen, welche nach Inhalt des Artikels 19 bei
dem besonderen Gerichte geltend gemacht werden dürfen, dort aber nicht
angezeigt oder nicht befriedigt worden sind, können bei dem allgemeinen
Konkursgerichte noch geltend gemacht werden, so lange bei dem letzteren Versicherungs⸗Gesellschaften können wegen aller auf den Versicherungs⸗
nach den Gesetzen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist.
Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die Sache belegen ist, beurtheilt und geordnet.
Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf die Rechtsfähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze des Staates, dem er angehört; wenn es auf die Form eines Rechts⸗ geschäftes ankommt, die Gesetze des Staates, wo das Geschäft vorge⸗ nommen worden ist (Art. 35); bei allen anderen als den vorange— führten Fällen die Geseßze des Staates, wo die Forderung entstan⸗ den ist. Ueber die Rangordnung personlicher Ansprüche und deren
Verhältniß zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Kenkursgerichts geltenden Gesetze. Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in—
hat Jemand nach Art. 9. 10 wegen des in beiden Staaten zugleich ge⸗
nommenen Wohn sißes einen mehrfachen persoͤnlichen Gerichtstand, so , . für die Kompetenz des allgemeinen stonkursgerichts bie Prä⸗ ention.
ünd ausländischen Gläubigern rücksichtlich der Behandtung ihrer Rechte gemacht werden. Artikel 21. Dinglicher Gerichtsstand Alle Realklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch
die sogenannten actiones in rem seriptae müssen, dafern sie eine unbeweg⸗
liche Sache betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirk sich die Sache befindet, erhoben werden. Bei beweglichen Sachen hat der Kläger die Wahl, ob er bei dem Gerichte der belegenen Sache oder dem persönlichen Gerichtsstande des Beklagten obengedachte Klage anstellen will.
In Betreff der hypothekarischen Klage wird von den kontrahirenden Staaten gegenseitig anerkannt, daß der Klagegntrag, auch wenn er nicht auf Einraͤumung des Besitzes der als Hypothek haftenden Sache, sondern auf Befriedigung aus derskelben gerichtet ist, doch als eine wirkliche hypothe⸗
karische Klage betrachtet werden soll.
Artikel 22. In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persön— lichen Klagen angestellt werden. Artikel 23. Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn gegen den Besitzer unbeweglicher Güter die Klage auf Theilung und Grenzreguli—
J ; 11 der eine solche persönliche Klage estellt wird, welche s dem k erbschaftliche Liquidationsprozeß oder das Verfahren zur Aus⸗ ung oder eine solche persoönliche Klage angestellt wird, we che aus dem mittelung und Befriedigung aller Ansprüche, welche an eine liegende oder mit der Wohlthat des Inventars angetretene Erbschaft gemacht werden,
Besitze des Grundstückes oder aus Handlungen fließt, die er in der Eigen⸗ schaft als Gutsbefitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher Guts⸗
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9 die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlich— leiten zu erfüllen, oder g 9 die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder geliefer⸗ En Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder Y seine Nachbarn im Befitze stoͤrt, . sich * a das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechtes ühmt, oder 5) — er das Grundstück ganz oder zum Theil veräußert und den stontrakt nicht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht leistet, s muß derselbe in allen diesen Faͤllen bei dem Gerichtsstande der Sache ziecht nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persdnlichen Gerichtsstande
cht belangen will. niht z Artikel 24.
Erbschaftsklagen.
erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben. Benn die Erbschaftsstücke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem anderen Staagtsgebiete fich befinden, so steht es dem Kläger frei, die Klage in dem einen oder dem anderen Gerichtsstande der belegenen Erbschaft ungetheilt anzustellen, ohne Nückicht darauf, wo der größte Theil der Erb⸗ schaftssachen sich befinden mag. ö.
Doch werden alle beweglichen Erbschaftsstücke so angesehen, als be⸗ fänden sse sich an dem Wohnorte des Erblassers. Aftipforderungen wer⸗ ben ohne Unterschied, ob sie hypothekarisch sind oder nicht, den beweglichen Sachen beigezählt.
Artikel 25. Gerichtsstand des Arrestes.
Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen desselben gegen den Bürger des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden, nnter der Bedingung jedoch, daßz entweder auch die Hauptsache dorthin gehöre, oder daß fich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten es Gläubigers nachweisen lasse. Ist in dem Staate, in welchem der AUrrest verhangen worden, ein Gexichtsstand für die Hauptsache nicht begründet, so ist diese, nach vorläufiger Regulirung des Arrestes, an den zuständigen Nichter des anderen Staates zu verweisen. Was dieser rechtskräftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Bestimmung im Artikel 2.
Artikel 26. Gexichtsstand des Kontraktes.
Der Gerichtsstand des Kontraktes, vor welchem ebensowohl auf Er⸗ füllung, als auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, ist, im Fall ein bestimmter Erfüllungsort verabredet worden, in diesem, außerdem ber an dem Orte, wo der Vertrag zum Abschluß gekommen war, begrün⸗ bet. Er findet jedoch nur dann seine Anwendung, wenn der beklagte ontrahent in dem Bezirke dieses Gerichtsstandes die Ladung auf die lage behändigt erhalten hat.
Dieses ist namentlich auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen ßontrakte, auf Viehhandel und dergleichen anwendbar.
Artikel 21. Gerichtsstand in Wechsel⸗- Klagen. . klagte seinen personlichen Gerichts—
ö 3. ) als bei dem Gerichte, bei welchem der Be s at, erhoben werden. ; . . , . mehrere Wechselschuldner zusammen belangt merden, z . außer dem Gerichte des Zahlnngsorts jedes Gericht koͤmpetent, welche Einer der Beklagten persönlich unterworfen ist. . . =. . e cht, bei welchem hiernach eine Wechsel⸗ Klage , zemacht ist, müssen sich demnächst . ö. n ,, il, von einer Partei i ßheit der in den ver pelche von einer Partei in Gemäßheit ö. ü e , ,,
Le thei en Pr „Gesetze zur Regreß eistung oder Landestheilen bestehenden Prozeß- E u. 46
drig ge er tverkündigung belang werden. laden oder nach gehörig geschehener Streit ve. . Erecuti gele Aus dem ergangenen erkenntnisse soll selbst die el ong ee gegen den Schuldner bei den Gerichten des anderen Sigate o l werden, vorausgesetzt, daß der Schuldner zu denjenigen weren g . gegen welche nach den Gesetzen des Staates des requirirten Gerichtes
Wechselarr Illässig ist. . Wechselar est zu ãsfig Artikel 28.
Gerichtsstand geführter Verwaltung. . U
Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes bn . Vermögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, inuß er, . 4 mußt aner solchen Administration ö . Ech . . denn bie AÄdministration bereits vollig zeendig . ö 3 . ö 4 zeun daber ein aus der quittirten die gelegte Nechnung quittirt sein. Wenn daher : . . perbllebener Ruͤchtand gefordert, oder eine, . . angefochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerich der geführten Verwaltung geschehen,. ö Rrrrtel 289.
Ueber Intervention.
Jede echte Intervention, did nicht eine besonders zu behandelnde
schon anhängigen Prozeß einmischt, fie sei prinzipal,
ssache in einen — . en n, we. betreffe den Kläger oder Beklagten, sei nach , Srreitankändigung oder ohne dieselbe geschehenz beg nder . kö handlung und Entscheidung des Inte rent ons er fa e ml ; barkeit des Staates, in welchem der Hauptprozeß geführ
Artikel * . Wirkung der Rechtshängigktens. J
Sobald vor irgend erte, in den bisherigen Artikeln bestimmten
. - so ist der Streit da⸗
herichts Dine Bache rechtshängig gemacht ist , che ggf nn ö Veraͤnderung des t oder aufgeh ben wer—
selbf ᷓ ß di ichtshängigkeit selbst zu beendigen, ohne daß Lie Nechtsha r gigt . oder Aufenthalts des Beklagten gestör den könnte. .
Die Rechtshängigkeit ein
der Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt
Artikel . . Wenn in Civilprozeßsachen die persdnliche Gegen dem Drin wo der Prozeß verhandelt wird, erforderlich
sequirirten Gerichte des anderen Staates die Hestellung der Zeugen inso— fern nicht verrstigert werden Bürfen, als dieselbe . Nequfisition eines Gerichtes desjenigen Staates, dem der Zeuge angehört, nach den Landes gesetzen würde erfolgen lassen. . . 2) In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechts sach en. ⸗ j Artikel 32.
; Alle Rechtsgeschaͤfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was die Gültigkeit derselben rückfichtlich ibrer Form betrifft, nach den Geseßen des Ortes beurtheilt, wo sie eingegangen find.
Wenn nach der — des einen oder des anderen Staates die Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer he- stimmten Behörde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben.
Verträge, welche die Begründung eines binglichen Rechtes auf unbe⸗ wegliche Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Geseßen des Ortes, wo die Sachen liegen, und der Gerichtsstand der belegenen Sache ist zur Ingrossation und Confirmation solcher Rechtsgeschäͤfte der ausschließlich kompetente.
Jedoch haben die vor einem Gerichte oder Notar des einen Staates nach dessen Gesetzgebung gültig abgeschlossenen und rekognoszirten Ver träge in dem anderen Staate dieselbe Wirksamkeit, als ob sie vor einem Gerichte oder Notare des letzteren abgeschlossen oder rekognoszirt worden wären.
Artikel 33.
Die Bestellung der Personalvormundschaft für Minderjährige oder ihnen gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflege⸗ befohlene seinen Wohnsitz hat, oder, bei mangelndem Wohnsitze, wo er sich aufhalt, und bei doppeltem Wohnsißze (Art. 10.) ist das präbenirende Ge— richt kompetent. In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegebefohlenen gehörigen Inmobilien, welche unter der anderen Landeshoheit liegen, steht der jenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser besonderg Vormünder zu bestellen oder den auswärtigen Personalvormund ebenfalls zu bestäti— gen, welcher letztere jedoch bei den auf das Grunbstück fich beziehenden Geschäften die am Orte des gelegenen Grundstäckes geltenden gesetz lichen Vorschriften zu befolgen hat. Im ersteren Falle sind die Gerichte der Haupt⸗Vormundschzft gehalten, der Behörde, welche wegen der Grundstücke be⸗ sondere Vormünder bestellt hat, aus den Akten die ndthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen, auch haben die beiderseitigen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, se weit solche zum Unter— halt und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflege⸗ befohlenen erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen, und in dessen Vexfolg das Nöthige zu verabreichen. Erwirbt der Pflegebefohlene später in bem anderen Staate einen Wohnsitz im landesgesetzlichen Sinne, so kann die (Personal⸗ oder Haupt-) Vorinundschaft an das Gericht seines neuen Wohnfißzes zwar übergehen, jedoch nur auf Antrag des Vor— mundes und mit Zustimmung der beiderseitigen obervormundschaftlichen Behoͤrden.
o 1. Ie inn f ö 3. ,,, . des im Gebiete des anderen Staates s . Pflge⸗ inageleitete Vormundschaft ihre Endschaft, selbst dann, wenn den neneg . . Gese ßen dieses Staates noch nicht zu dem Alter der Volljährigkeit gelangt sein sollte. i ran e et?
3) Räcsichtlich ver St re gerichtsbartert— Artikel 34. — J Bestrafung der Unterthanen wegen der im anderen Staate begangenen Verbrechen . on Strafgesegtzen werden von . . n. ni Sgeliefe ondern können kee, eee ed , d e,, e, emse h . z ö . den Geseßen des Staates, geben oder Uebertretungen, wenn sie auch nach i. nd na ö sie angehören, strafbar sind. zur Untersuchung ,, defsen Gesetzen bestraft werden. Daher findet auch ein z fahren des anderen Staates gegen sie nicht statt,
Die Uebertreter v
gen bewendet
* 8 1 zelner galagesachen wird durch Insinuation
enwart der Zeugen an ist, soll von dem
Hinfichtlich der Forst⸗ und Jagdfrevel in den Grenzwaldun
28. 16 ö estr im X Oktober 1824 es bei der zu deren Verhütung und Bestrafung unter dem 7 Okt
28. ; s es ten Uebexeinkunft. und . Juli 1831 abgeschlossenen besonderen Artikel 35. . 2. er Straferkenntnisse. Vollstreckung der Strafe . ar, dern Wenn ein 1 des Linen Staates in dem . des ö H öh e nr r , het Vergehens oder einer Uebertretung an , und bafelbst ergriffen und zur n ,,, . ; 6. . An 8 puldigte gegen 1u n . * . l bo n, . e und sich in seinen Seimathestant r. . Felben' das Erkennt es begeben hat, von dem ordentlichen . 6 . , . . che ichts vorgängiger Requisition Und mne, ef . ; RP zan den in dem Staatsger Wiheils, sowohl an der Person als 7 die Hand— . , Eis Verurtheilten vollzogen, ,, lun wegen deren die Strafe erkannt worden is. i , , . * hhrten Stagtes mil Sträfe bedroht un nicht bre r gte em 9 f 18 z 4 2 27 ade 8 w ber i eee Vorschriften richtet ist, in gleichen , zungs⸗ rer r rien ie ii on sts de, , z Kageschuldigten nach 4 . , v . dine s — 8 — 16* 34 f 3 2 9 11 ga e T VF Uch 3 J. 21 177 . rechtes. Ein Gleiches sindet , n fn erb 19 statt. : . e er Strafverbüßung sta— ber Verurtheilung, oder wähhend h. . der Verürtheilung der Unter. l es dem untersuch enden Gerichte auf Fortsetzung der Unter-
Handgelodbniß entlassen wor
suchung durch die Flucht et gn s i 1 z * 6111 6 . 3 . gur sreiste hen anf; ,, chuldigten nach Maßgabe der . 3 r fgelaufenen Un
— Einbringung der ausgelg!! . so wie auf m und müß diesem Antrage
suchung und Bestrafung des Anges des requirirten Staates,
fosten Bus dem Vermbgen desselben anzutragen,
Hat sich der Angeschuldigte aber v