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unter der Voraussetzung, daß die Handlung, wegen deren die eingeleitet war, auch nach den Gesetzen des requirirten Strafe bedroht und nicht blos gegen polizei · oder finanz
orschriften gerichtet ist, von dem requirirten Staate entsprochen werden. In . wo' der Verurtheilte nicht vermögend ist, die Kosten der Stra vollstreckung zu tragen, tritt die Bestimmung des Ar⸗
tikels 44 ein. Artikel 36. Bedingt zu verstattende Selbststellung.
Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des anderen Staates durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht mit . bedroht find, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgabengesetze, Polizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch bon diesem Staate nicht bestraft werden können, so soll auf vorgängige Requisition jwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des anderen Staates geffellt, demselben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen theidigen und gegen das in solchem Falle zulässige stontumazialverfahren
wahren könue. Doch soll, wenn bei Uebertretung Staates dem Unterthan des anuberen Staates Waaren in Beschlag genom—
men worden sind, die , sei es im Wege des Kontumazial⸗
verfahrens oder sonst, nur insofern eintreten, als sie fich auf die in Be⸗
schlag genommenen Gegenstände beschränkt.
vention gegen Zollgeseße bewendet es bei dem unter den resp. Vereins⸗ staat n abgesch ossenen Zollkartell.
Artikel 37.
Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit die Gesetze seines Landes
es gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatansprüche
mit erkennen, wenn darauf . ö. ö angetragen worden ist.
rtikel 38.
die Anschuldigungen ver⸗
eines Abgabengesetzes des einen
In ÄAnsehung der Contra.
Auslieferung der Geflüchteten (Bundesbeschlüsse vom 18. August 1836
und 26. Januar 1854).
Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen, oder Uebertretungen ihr Valerland verlassen und in den anderen fich begeben haben, obne daselbst zu Unterthanen zu sein, werden nach vorgängiger Requifition gegen
ausgeliefert. Artikel 39. Auslieferung der Ausländer.
Vergehen
Ratifications⸗ Urkunden binnen sechs Staat aufgenommen worden Erstattung der Kosten
Solche eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung ver⸗
dächtige Individuen, Unterthanen sind, werden, wenn sie Strafgesetze des einen Staaten verletzt zu haben beschuldigt find, demjenigen Staate, die strafbare Handlung verübt wurde, auf vorgãngige Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert. Es bleibt jedoch dem requirirten Staate überlassen, ob er dem Auslieferungs ⸗Antrage
hep an. . di Peajer und. Nec. Ritz tea fel siatfgr mf im
ren wolle. . Artikel 40. Verbinblichkeit zur Annahme der Auslieferung.
. Angeschuldigte
ta füng krimi
In denselben Fällen wo der eine Staa ch ig ; di 2 us
; ; 9. t bere ti t ief 2
rung eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch ,. i. , . ;
dem anderen Staate angebotene Auslief g erung anzun ö . 1 . ellung der Zeugen. n Kriminalfällen, wo die personliche G ⸗ egenwart d GJ , , . i. die Diel üg . — as Untersuͤchungsgericht des ander zur Ablegung bes Zeugnisses, zur Confrontatio . ö l J ö. ntation oder R ᷣ dollständige Vergütung der Reisekosten und der ö
gert werden. Artikel 42.
Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Aus⸗
lieferung der Angeschuldigten oder G
mn — der Gestellung der Zeu eitig ni
fn er i . . ö an 2 E fehr e n gt liegt, . e ü tige glei
1 weiter zu ö J
nfoweit in dem einen ober anderen Staate di .
. , . Gerichte bei der vorgesetzten 3 . .
endet es bei der deshalb getroffenen Anordnung. i. .
Kosten.
welche weder des einen, noch des anderen Staates der beiden in welchem
ez geben wolle,
ihrer Versäumniß ihnen gebührenden Vergütung, nach der von dem a e n , gef de enen , . n , bei erfolgter win er Sistirung, von dem requirirenden erichte sofort verabr ; , r ir ü — . richt werder ur Entscheidung der Frage, o ie Person, welcher die der ünkosten in Civil⸗ und n n, obliegt, Be ah nun mogen dazu besitzt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichts telle erf dert werden, unter welcher diese Person ihren wesentlichen Wohnsitz 6 Sollte dieselbe ihren Wohnfitz in einem dritten Staate haben und . Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden sein, so mn es angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze . in Kriminalfällen ein Angeschuldigter ö. vermoͤgend, die Rosten s entrichten, jedoch in dem gesprochenen rkenntnisse dazu nicht der the] worden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens ebenfalls gleich useh nt Artikel 47. vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung uf den Bezirk des Appellationsgerichtshofes u Cöln. Räcksichtlich cht hat es bei der Verordnung vom 2. Mai 1823 sein Bewenden. ⸗ Artikel 48.
. Beschwerden über Verfügungen der Untergerichte, resp. Gericht erster Instanz, sind zunächst bei dem vorgeseßten Obergerichte rr Appellationsgerichte anzubringen und erst alsdann, wenn fit hier leit Abhülfe finden, auf diplomatischem Wege behufs der Entscheibung diu Fentralbehörde geltend zu machen.
Gleichergestalt sind Beschwerden
Sämmtliche
Artikel 49.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird Jahre, vom 4. Juli d. J. an gerechnet festgesetzt. an steht jedem Theile die Kündigung offen, mit der Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach demjenigen,
Kündigung erfolgt, der Vertrag erlischt. Gegenwäartiger
Vom 1. Juli 186 Wirkung, daß mi
Wochen bewirkt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegen wärtigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt. . Geschehen Berlin, den Fried rich Hellwig. 9 —
8.4 Heinrich ö . S.
2. Mai 1859.
Friedrich v. Uttenhoven. (L. S.)
Christian Schulz. (L. S.)
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden, und hat die Auswechselu⸗ ö 1
der Ratifications-Urkunden vom = Mai d. J. bereits stattgefunden
———— —
d
des Landtages erfolgte ver fassung smäßige Zu⸗ , zu der mit den Rheinuferstaaten an ö 1858 abgeschlossenen Uebereinkunft, den au der stehenden Rheinbrücke zu Cöln betreffend Vom 17. Mai nsög. 3
Uebereinkunft vom J. Mai 1858 (Staats- Anzeiger Nr. 151. S. 1296
Nachdem der am 7. Mai 1858 n 462 unter den R fer staalt n, Uebereinkunft, den Bau der ,, . , ,, firr 1858 S. Zig), Seitn n ,. es Landtages der Monarchie di f 1 mäßige 9 narchie die verfassungt . ertheilt worden ist, wird dies hierdurch bekam Berlin, den 17. Mai 1859.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. von Schleinitz.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß. und Untersuchungskosten,
welche von dein kompetenken' Gerichte des einen Staates nach den dort
, , , , gen dieses Gerichtes auch in dem an— ö . fich aufhaltenden Schuldner ohne Weiteres
ie Forderungen der Anwalte an Gebühren und Ausl = 1 . . Prozeß gerichte festgestellt oder , 2. e . e von dem Gerichte fine
. ie i i dischen Gerichte entstanden . einem seher r rr . . rtikel 44 ᷣ n allen Civil⸗ und riminalrechts fachen i in wel . e r un erg e ff tern e, . — ionen der Behörden des . , z zu expediren, und sind in einem n , mr n aren Auslagen außer Ansatz zu lassen. 9 Artikel 45 Den vor einem auswärti ich gen Gerichte abzuhörenden
anderen Personen sollen die Reise⸗ und . .
Arbeiten.
Das 18te Stück der Geseßtz— 8 ͤ , g. ö 3. eset⸗ Sammlung, welches heute aus r. 5060. den e, n, zwischen Preußen und Sachsen⸗Meiningt zur Regelung der gegenseitigen Gerichts barkeits-Ven
3 hältnisse. Vom 2. Mai 1859; unter
5061. den Allerhöchsten Erlaß vom 3. Mai 1859, betreffen die Verleihung der Städte -Ordnung für die Rhein 1 vom 15. Mai 1856 an die Gemeinden Sach, ö und St. Johann im Regierungs-Bezirk Triet /]
„5062. die Bekanntmachung über die unt z il 1 la erm 26. April 185, e, Bestaͤtigung des Statuts für die er dnn, ,,. aer Actien⸗Ehausseebau⸗esellschaft; , n, . . Mai Und unter 5063. ö. , über die' seitens beider Haäͤusei andtages erfolgte verfassungsmäßige Zustimmung
hinreichendes Vn
bing, ug zu Mohrung
161
. über die Staatsanwaltschaft zunaͤch bei dem betreffenden Ober · Staats anwalte anzubringen.
zunächst auf zvis
in welchem wü
Vertrag soll ratifizirt und die Auswechselung d
943
J. Mai 1858
der stehenden Mai 1859.
Bundesrath hat in der Mosicht, die Ordnung in den * ö. le Fälle hin zu
Rriegsschauplaßzes auf alle sichern und
er mit den Rh einufer⸗ Staaten am . welche mit der neutralen Stellung der
lossenen Uebereinkunft den Bau e gie zu Töͤin betreffend. Vom 17.
Mai 1859. 26, Dia te'*Ter Gesetz-Saꝛmm lung.
lin, den Berl, e hrts-Eomtoir der
D ; über die schweize s enstãnde ist r.
Jnustiz⸗ Ministerium .
Der Rechts Anwalt und Notar, Justiz⸗ Rath
ist auf seinen Wunsch als Rechts nwalt a ae en, unter Anweisung seines Wohnsite für das Departement des der Rechts⸗Anwalt und Notar von Ke 13 Rechts⸗Anwalt an das Kreisgericht zu
Wohnsitzes daselbst, und als Notar
pellati ons gericht zu Marienwerder dritter Pe
Beschl tlingen, d regelm chtlin unmittelbar nach A ö . oder überhaupt die Anha . usrũ . die von Deserteuren über . ; , fe. d es find solche Gegenstände, ö
Beschlag zu belegen. Art. 4. lr ect oder Deserteure find auf
Die Internirungsgrenzt wird uberall, Bundes rath bestimmt. Aus⸗
d solche Personen, bon setzt werden
ind als Notar ju Cönigsberg, Mohrungen dageg
Ilbing, mit Anweisung
das Departement
hersetzt worden.
Admiralität.
Der Marine⸗ Intendantur⸗ Referendarius Marne. Intendantur-Assessor ernannt worden.
Sachse ist zum zu du ge fie chtlinge eitere gen der B sofort au ber Schweizergebiet, cht in dasjenige wenn sie nicht u verweisen. Tessin und sind mit I6⸗ und Waffen Mal 1859. die Vnterschriften.)
Paris und Brussel hier ein⸗
—
Staats⸗Minister und Minister raf Pückler, nach
/// / Abgereist. Se. Excellenz der
für die andwirthschaftlichen Angelegenheiten, G en. 23
ö. D. Graf von Arnim⸗
behält sich teure, die si Beschw n waffenfähigen 8 der einen kriegfü t untersagt. dem
a. O. und Neustadt a. D. Se. Excellenz der Staats⸗Minister a. Boytzenburg, nach Wiesbaden.
2 re. 0 Art. 5.
um sich von der anderen zu vorzieben, zurũckzt Art. 6. Die Regierung
Wallis und die aufgeste
der Vollziehung dieser Verordnung Zoll Departement, mit Bezug au
und Munition an der Grenze.
in, 24. Mai. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗ . im Namen Sr. Majeftaͤt des Königs, mier n e gf geruht: Höchstihrem persönlichen Adjutanten, Oberften von h. ja suite des 2. Bataillons (Stettin) . Garde⸗Landwehr⸗Regi⸗ die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von
iestät ihm verliehenen Ordens der eisernen Krone
e dem Seconde⸗Lieutenant a. D. von Winter ö Berlin, zuletzt im 2. Curassier⸗Kegiment (Königin), zur
des von des Her ogs von Braunschweig Hoheit ihm ver⸗ ö 9 Ordens Heinrichs des Löwen, zu
(Folgen
Belgien. Brüssel, 22. Mai. Der in
e jagte sächsische Gesandte, Herr von Seebach, i 2 . ntwerpen begeben, um d
lin
rinzen Georg b dessen Gemahlin, P
ö Anna, Bc wester des Pedro, zu begrüßen.
Großbritannien und isn e, ,
, Draschasr, ou ten Sen,, gz * . 2
ed n , icht wiederholen könnten. habe
gethan, was ma verlangen k
milltairischen ö
zweiter feld zu Anlegung liehenen ertheilen.
. K // 3. — — —
— ———— —
R icht amt lich es. im Laufe des heuti von Vn ter von Auers⸗
und empfingen Se.
inem
. * .
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Preußen ·
der Prinz⸗R
Solms ⸗Lich 23. Mai.
1 . einberufenen n halten.
ö F — ss 12 z
Königli Lil, enn dn Eroberung
Wai. Die acht, au
, itdrtid Wilhelm die Heine eg eren. von Antwerpen kam
kelgzzazastche Familie gergde. uf welcher die Königlich r thegs.
Frau Prinzessin
Leipzig . ö ö zer reich ischer Tr Anfang genommen, nebst einigen
über Dresden a ö vorgestern
f die
b. das Gerücht verbreite n Betreff des Stader Nacht na n erneuern. Mehrere werden gen Blättern gege
lang täg Die Spitze
ist bekanntlich Pitti zu gesetzt. von so des Hroßherzogs ch Lord Cole
lassen
ĩ 22. Mai. Tapoleon ö im Palaste Vereitschaft
Paris
ich. . des Prinzen
ogenen Bundes kontin⸗ sind bereits
m einge 6 der ed stesten Jahres klassen entlassen wor ö 399 , n, g ee ( ite Ordre sofor wieder —; Hönmer fir , ,. unterliegt demnach
u können. (.* . . . ere 3. Mai. Der Königlich pre änletlesch gegegen . ö ist aus dem sudlichen Deutsch⸗ l her del . beabsich tigte Besetzung so bereits sehr dringende Gege Der Herzog Georg v die Großfurstin Katharina, teur“ meldet, von Paris n uts
=
Livorno ein
bgereist. unterrichteten n Nachmittag 41 Ein Börsengerücht attgefunden
bhaltung ᷓ Zeiten Versammlung bis zum f er behãlt jedoch vor zur 21. 6 3 . es gestatten, weitere Einladung ö. 21. Mai. Der Bundes rath ei. Bern, 21. Mai. 5 . Sitzung folgenden Beschluß gefaßt:
21. Vers ammlun
5 ch durch Cirkular bekan .
hatten.