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Justiz⸗ Ministerium.
Ertenntniß des stöniglichen Gerichtshofes zur Entscheidung der stompetenz-⸗Konflikte vom 2. Ok⸗ tober 1858 — betreffend, daß, wenn in einer Stadt die evangelischen Elementar⸗Schulen, soweit die Kosten dafür nicht durch das Schulgeld aufkommen, von der Stadtgemeinde durch Zu— schüůsse aus der Kämmerei⸗Kasse unterhalten wer⸗ den und die Regierung es für angemessen erachtet, daß für die katholische Schule in gleicher Art pon der stommune gesorgt werde, gegen eine solche Anordnung der Rechtsweg zulässig. ist.
Auf den von der Königlichen Regierung zu Potsdam erhobe— nen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu S. anhängigen Prozeßsache ꝛc. 2c, erkennt der Königliche Gerichts hof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte für Recht;: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kom— petenz-onflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen.
Gründe.
Die katholischen Einwohner in S. und in der Umgegend bilden eine eigene, bom Staate anerkannte, mit einem Vorstande versehene Kirchen⸗
und Schulgemeinde. Der Umstand, daß aus der Stadtkasse für die evan⸗ gelischen Elementar⸗Schulen daselbst alljährlich ein etwa 2 Thaler per Kopf der Schüler betragender Zuschuß gewährt wird, veranlaßte die katholische Kirchen und Schulgemeinde, einen ähnlichen Zuschuß zur Unterhaltung ihrer Schule zu verlangen, und dieser Antrag — welchem der Magistrat widersprach — wurde durch Verfügung der Königlichen Regierung zu Potsdam vom 23. Dezember 1855 für begründet erachtet, der der katho— lischen Schule aus der Stadtkasse zu gewährende Zuschuß auf 2 Thaler jährlich für jedes die Schule besuchende Kind festgesetzt, und der Magistrat,
in Gemäßbheit des 8. 18 der Städte-Ordnung vom 36. Mai 1853 (Gesch
Samml. S. 228), angewiesen, diese Ausgabe vom 1. Januar 1855 ab auf den städtischen Etat zu bringen. zwar bisher erfolgt vom Magistrat aber, der eine rechtliche Verpflichtung
hierzu nicht anerkennt, unterm 8.24. August 1857 gegen die katbolische stirchen, und Schulgemeinde beim Königlichen Kreisgericht zu S. mit dem
Antrage Klage erhoben worden:
zu erkennen, daß die Stadt⸗Kommune zu S. nicht schuldig, an die katho—
lische Kirchen⸗ und Schulgeweinde daselbst einen Zuschuß zur r sch laeweind l en ; uschuß zur Unter⸗ die kathollsche Kirchen- und Schulgemeinde nicht e able. M chart 21 erlangen, ; j ö ahl erhaltenen Gelder, deren Betrag einem ten, zur Stadtkasse zu erstatten. Me 5 ö r G ö =. 5 d der Klage wird bemerkt: Leitend bei Erlaß der Ver— fuß n ß er Verwaltungsbehörde seien zwei sogenannte Gil kigkerts rücksichten gewesen, ein mal, daß in den städtischen Schulen de nicht berücksichtigt werde, und
Separat⸗Verfahren borzubehal—
. das
konfessionelle Bedürfniß der Katholiken
sodann, daß au ie übrigen ftdtische j ß auch die übrigen städtischen Elementarschulen aus der
ö K enn 4 a18 so ve anzl 3r* Fer ö 2 5 ĩ s anzuerkennen, diei— Anordnung der Regierung — mit Rückficht auf die foct.
2 einen Zuschuß zu ihrer Unterhaltung empfangen keits Rücksichten seien indessen nicht e anzu mehr sei in der
währende Zunahme der katholischen Bevölkerung in S. eine fuͤr die
ͤ . . cken, und es erscheine unbillig, der
S 8 * 82 1 2 —
Stadtkasse Gefahr drohende Härte zu erbli
36nun 89 * ss o 3 R F. . 4
rer die ö das Verlangen gestellt werde, die Schulen 9 s 38 (Geselslschaft ; ; ⸗
ö 9 1 eligions-Gesellschaften zu unterhalten und zu unterstütze
za jedem Bürger und Einwohner in S e .
ae,. R 1 * ; * 9 ö 1
wenn überhaupt vorhande on jeder a ü vorhanden, von jeder anderen Religions-Gesellschakt würde
geltend gemacht werden können. Best ritt en werde, daß die sei; dieselbe stelle sich vielmehr deren Religionspartei, die der entzogen, lediglich und all ihr religiöses ss ntzogen,. glich und allein ihr religiöses Interesse und il religidfen Tendenzen verfolge. ee, nee, mel. mö 6 Da 8 5 1 6 J 9 2 e. ö vustehen. über die Bedürfnißfrage zu befinden, ob ert derert ses Echules in rrichtgn, rep. zu gehtn s Jör gchübtz aber tragen babe und Here,. e, ne,. 9 die Unterhaltungskosten zu . 24 ⸗ 1 d1 1 nie t das * 8 t 1 . . 9 ö 3 1 . s Recht, anzuordnen e ( 1 e Sęemeinde für eine ,, , ,, K . 3 daß eine poli⸗ Selbst aber auch fun den Sn ß ibn 3 inde eintrete. — städtische gemeine Schule . b 2 . k . n zu betrachten wäre — 58 ; * . 9 . D5 952 z * . 9 ö was — ; 3 Th 563 . meh . . . h. . 1 h. II. d gemeinen Landrechts die Kost s Cilementareihufwesei - * . en des Elementar⸗S sens . — sondern eine von jeder Religion partei r, ,. r em 1 vom 17. September 1838 n r 9 Ndarstellen, weil die stirchen- und Schul Societät (der; . . zen⸗ ul⸗Societãt (be ; s , x 3 at (dergl. P 1 4 , d ar. Tribunals vom 20. Juli 1853 , , S. 301) eine besondere für sich besteher mr r me. , . J e ehende Corporation b Der B — e. . ĩ ilde. r Prozeßweg sei zuläffig, da es fich nicht um die Bedürfnißfrage ge, e; die katho⸗
sondern um das Mein und Dein der resp. Gemeinden handl richtige Verklagte, da die König⸗
1. . und Schulgemeinde sei die
re. , , e Vermittelerin gehandelt und im Verwaltungs⸗ . , nh rag zwischen den Parteien geordnet habe, und da
g senige sei, welche den Anspruch an die Stadtkasse erhebe
der §. 34 a. a. O. bestimme, daß die
2 den Zuschuß erhalte. Wenn nterhaltung der Schulgebäude u. s. f' als gemeine Last getragen werden
müsse, so sei darunter eine gemeinsame Last Aller die zur Schule gemiese d. h. eine Last des Schulberbandes zu verstehen (Bräj. des Ober- Trihn, nals vom 23. Ottober 1843, Samml. L., S. 209). . Die Klage wurde eingeleitet, vor Beantwortung Terselben aber Plenarbeschluß der Königlichen Regierung zu Potsdam vom 13. Novemb 1857 der Kompetenz⸗Konslikt erhoben und das Verfahren vorlaufig 63 gestellt. Von den Parteien hat nur Kläger durch seinen Sachwalter a Erklärung über den Kompetenz⸗Konflikt abgegeben, in welcher dessen ea werfung beantragt wird. Die Gerichtsbehörden — das Königliche arch. gericht zu S. und das Königliche Kammergericht — halten den Kompeten Konflikt für unbegründet; der Herr Minister der geistlichen Angẽsegn heiten und der Herr Minister des Innern, denen von Absendung . Akten Mittheilung geworden, haben sich nicht geäußert. 3 Der Kompetenz-Konflikt erscheint begründet. Die Königliche Regie
In Folge dessen ist die Zahlung
Lieseibe vienmiehr derpffichtet, Ste bisher bezahlt
katholische Schule eine städtische e. als eine Elementarschule einer beson⸗ Direction der städtischen Behörden gänzlich n,, . see und ihre singulagiren Der Regierung als Staats-Auffichtsbehörde
rung motibirt ihn in ihrem Plenarbeschlusse in folgender Weise: S., wie in den meisten Städten des Negierungs⸗Bezirks, würden sei langer Zeit auf Grund von Gemeindebeschlüssen die Kosten des Elementar Schulwesens nicht durch besondere, zu diesem Zwecke erhobene Hauspähen, beiträge, sondern, abgesehen von einem sehr geringen und deshalb niht in Anschlag zu bringenden Schulgelde, aus der Kämmereikasse ge deckt, welche ihrerseits hauptsächlich durch die, ohne Rücksicht auf h Konfession der Einzelnen zu leistenden Kommunal: Steuern der Einwohner gespeist werde. Auf diese Weise hätten mittelbar auch di Katholiken in S. zur Erhaltung des Schulwesens kontribuirt. Gleich— soß * ; 8 55 . 6 sᷣ i wohl seien bis zum Jahre 1855 alle Zuschüsse zu diesen Zwecke, welche damals den jährlichen Betrag von etwa 1439 Thalern erreicht hatten, nur der, einen rein evangelischen Charakter tragenden Stadtschule zugeflossen, während fü einen den konfessionellen Interessen der großen katholischen En wohnerschaft Genüge leistenden Elementar-Unterribt Seitens der Statt gar nicht gesorgt war. Deshalb sei, auf Antrag der katholischen Ge meinde, die hier in Rede stehend! Verfügung vom 23 Dezember 1655 auf Grund des 8. 78 der Gemeinde- Ordnung vom 30. Mai 185 erlassen worden. Dieselbe hat sich zunächst auf die Erwägung gestüß daß nach §8§. 29 ff. Th. II. Tit. 12 des Allgemeinen Landrechts ö Unterhaltung der Schulen sämmtlichen Hausvätern jedes Orts obliege und zwar ohne Rücksicht auf das Glaubensbekenntniß; daß es daher auch Wille des Gesetzes sein müsse daß dem Bedürfnisse einer jeden, unter den Zahlungspflichtigen in hinreichender Anzahl ber treten en Konfession durch die zu gründenden Schulen genügt werd, und daß daher auch ferner namentlich denjenigen Städten, welche k Schulkostenbeiträge in Form der hierdurch erhöhten, von allen Einwohnem ohne Unterschied der Konfession zu entrichtenden Kommunal-Steuern anß— bringen, die Verbindlichkeit obliege, den konfessionellen Ansprüchen in der gedachten Weise zu genügen. Weiter habe der getroffenen Bestimmung auch die Erwägung zum Grunde gelegen, daß die Umgestaltung der re 9 1 Herm Str se 11n 1 37 vy. 59 16 . 7s ebangelischen Stadtschule in S. zu einer gleichzeitig den ebangelischen und —— wie ,,, der Schule keines weges kö ,, dem vollen Z wet Magistrat ungeachtet die f Inner JIndem nun Oer
. i ungeg chtet dieser ihm mitgetheilten Grö geg en w artig im W der Ela ge 5 ö 6 1 SHründe auferlegten Unter stü tzungspflich f und . iung von der ihn erstreße, un terbreste er der Entschrit nn nnn lang. des Heleisteie ö, r Entscheidung des Richters Fraaer deren Beantwortung der Natu w 3 x ers Fragen, dem vichterlichen Urtheile gäntich' ö. . , . den Verwaitun 86 bebbrde n dorhehn e nizogen, vielmehr , ,, ,, g5behörden vorbehalten seien. Wem . zunächst nicht in Abrede'stellen kö Wenn er nämlich 6 . 2 ( ellen könne, sondern es sogar ausdrückli erkenne, daß jedem Burger e . Ein win . 9 ausdrücklich UIll⸗ schulen offen stehen daß ü ö 1n die Stadt⸗
* h . . 1 d (16 D 11 ö 52. 6 * des Unterrichts der kathd lichen Jugend auch zur Beschaffung sich 5 ( chen Fugend berbunden sei s̃ all sich der Klagevortrag materiell ö n den, sei, so stell
. kö 3 ö 141 9 1 — el lediglich als ein Wid arsnurYußg gegen die von der Regierung getroffene Entschei ,, . zaß die at holtsche Jugcuf And Kelle nn ebe dr mühe, Lan Schule e Jugend in besonderen, von der eb lisch Sch ö getrennten Unterrichts stunden unterric 36 966 3 die Zußsch affe der rabtt eee nn nen ; iterrichtet und hierzu Fnts Kha 9 3 3 1 el 27 ⸗ 3 s ⸗ Entscheidung über die Art, in wel ö ö soll(len, also gegen di werden solle. Diese Enis ta, wel her der Unterricht ertheilt te fen wenden ese Enischeidung könne aber vom Richter nicht ge— troffen werden, fondern fei nach 8. 186 enn . det onen erer nhl fe Instruction vom 23. Oktober 1857 lediglich 866. der gigrungs. Geschafi⸗
6 6 . iglich Sache der Regierun Ferner würde die Fo e ir Rulässi J Re n.
2 ö 4 3 Folg der ᷓ J — it des Nryo s⸗ 2 j soj daß die Bestimmungen des ʒ he der 3 laͤssigteit des Prozesses die sein, völlia! n f. 92 es J. (8 der Städte⸗Ordnung bom 30 Mai 1853 bͤllig illusorisch wären, da in diesem Falle h erlassene Verfügung durch . Falle eine jede auf Grund des §. B und die dem Ermessen der ö . urtheilung darüber, welches die 6 , anheimgegebene Be— 2 ; z / 1 8 ‚ 1991 * . gray z ö seien, ihnen entzogen würden geseßzlichen Verpflichtungen einer Stadt
Dieser Ausfuͤhrun— ꝛ mas nich . . Alus führung. kann allerdings nicht beigetreten werde Konig iche Negierung stützt danach den erhobenen Koömpete d * t a zwei Flöstständige Granke;: i) af die Kor cheiften d eng donllist s Vegierungs⸗Instruction bom 23. Oktober i817 3 ö 1 2 i. . . Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853. Was zunächf . n . . . 1 1823. zas zunächst ad 1 den 5 18 der
gierungs-Instruction betrifft, so legt dieser der Kirche 38654 Kommission, welche als ein integrirender Theil der , , und Schul. Regierung bezeichnet wird, in den allegirten Stellen . 1
e „die Aufsicht und Verwaltt 6 26.
. Aufsicht und Verwaltung des ganzen Elementar -Schulwesens“
zdie Aufficht und Verwaltung sämmtlicher äußere gin .
ö Schul⸗Angelegenheiten“, ö j teren Kirchen- und
P . hoͤhere Genehmigung auszuübende Schul⸗
e täte richte 2 ; 1 Soʒzie tate einzurichten und zu vertheilen, wo die Brtschaften ; wünschen oder Lokal-Umstände es nöthig machen“ ö , ee ist zuzugeben, daß bermöge dieser Bestimmun z d KJ Regierung, als Auffichts⸗Behör?d i n ,,, gen der Königlichen we, , welcher R ,,,, en die Entscheidung über die Art und ob der Unterricht der n , J yt d gelischen und katholischen Schuljugend in ge—
* 4 1 sede Simultan entsprechen
Fat ho Ii Ce. k 1 ab ban, Rnorerseits, — 239 eng E — 6 .
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Die
Befugniß:
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en und resp. Schul ⸗Anstalten oder in einer
ll, zusteht. ; . gene 9 t eine neue Schul⸗ Sozietãt bestehenden (der katholischen) Schule
auferlegt worden die Vorschrift des
Unterricht estund n. Schule ertbeilt . Fall hier so ;
Hunsten eine ; wil inde) 99 ,, mniß fällt ni un :
3 2 daher dasjenige, was aus dieser oder Zulassung des Rechtsweges
vendet werden.
dnung vom 30. Mai
liche Regierung
ft, so bestimmt
*. 12
eber selbe: „Wenn Hemeinde
je Stadtverordneten es unterlassen i g obliegenden Leistungen auf oder außerordentlich zu. genchmigen. en. führung des Gesetzes, die e de en, in d 22 pirken, oder stellt beziehungsweise die auße
Mittel zu
daß nicht die Nachlässigkeit o thalten werden.
sommunal wo er sonst
5 ordne voren tadtverordneten . welche den Rechtsweg da . 6 uber das Vorbandensein len,, . ist, Übe , , , m, n, m. e. meine Vorschrist , . St in de e. aun ere ranlon resp. einer r ü. Person gegenüber im — zzufi eine folchergestalt wege auszuführen, daß ein gestalt . ee , eng an dieselbe ihr rechtlich nicht . ö rah achwol mußte der Kompetenz⸗Konflikt für begri den. Nach dem oben Vorgetragenen w ; i len in S., so weit die Kosten nicht durch von der Stadtgemeinde, nämlich durch Zuschss unterhalten. Die dem Schulwesen vorgesetzte
Uufsicht über die Stadtderwaltung gemessen, daß in gleicher e, schaft, der zu den Kommunalsteuern,
5 ribuire üsse, für ener Schulen mitkontribuiren misfe, fir Men n, ,. e werde, und hat demgemãß verfügt. Ihre
Schule gesorgt der ! ö, Gegenstand der , . an dti Her einde-Angelegenheit, und unterliegt desen staͤdtische Gemeinde * F 83 . A fechtung im
zdte-Or m 36 Mai 1853 der Ansech
Städte⸗Ordnung vom s. ö 56
erde bei der der Regierung vo gese n una nl, mer, m.
rr en Entscheidung, weshalb, wie geschehen, zu erkennen ?
— 3. Okt 858 ö. Harun, den Z. Oktober 1858. . der Kompetenz Konflikte. , Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz ⸗Konf kt 1 1 U) 828 d
nach den Gesetzen
Interesse eines Theils der
nach §. JG
isteri istli terrichts⸗ und awiuisterinm der geistlichen, Unt Mein ist er . Dim a J 2AIngelegenheiten.
5 . 3 s bwin o An der Dorotheenstäetiscken Realschule i ch dle r und stellung der DDr Sch 5 dler und und die des Schulamts⸗Candidaten 2 2 2 9 — . vie Lehrer genehmigt; so wa . Dem ordentlichen Lehrer R o ehl zu Graudenz das Prädikat „Oberlehrer
Dr. Pierson als
an „beigelegt worden.
Ministerium des Innern.
10. Februgr 1859 s kosten für nn zur Zuchth a us strafe, it gesetz te Personen.
Erlaß vom Kur- und Verpflegung Verurtheilung weilig in Freihe
angeschlossenen Vorstellung vom 15. v. zu N. darüber Beschwerde, d 1uspruch des Magistrats zu . aus der
In der ar 0 Königliche Kreis gericht liche Regierung den An 5 kung der durch Unterbringung der verehelichten N. entftandenen Kosten vo R ündet erachtet hat. ; 1 sirr begründet erachter ? ah dem darch . ue 9. ich diese Beschwerde gie ger gn. gt g
f 2 Gerr ** 132 -Neintster s *
Das Reskript des Herrn Jul e in ers spricht nur von den Fällen, in we 9. wegen Krankheit für die Dauer . richtlichen Gefängnisse entlassen und ,, müssen. Die Kosten dieser von der Polißeibebo des Gerichts zu veranstaltenden nr rn n. es eren, Fed Kriminalfonds getragen werde, müssen von dem Krimingt! 6er rf . . durch ihre außerhalb des Hefangnisses
144 ; . ) aufgehört haben, Untersuchun gs; Gef an g n . . Reftript kann aber nicht auf solch Pe , . nach ergangener rechtskräftiger Verur , ge, 6 werden well die Strafvollstreckung erst später erfolgen je unverehelichte N., weiche aus
letzteren aus
sein.
H 1
6 Co 2 11
oder verweigern, die der den Haushalts⸗-Etat zu so läßt die Regierung, Etat von Amts dentliche Aus⸗
— betreffend d ach rechts krä zeit⸗
—
(chtsbebörde die Macht, die geeignete ate e m e, einer geordneten
der unbegründete Weigerung Er enthält aber keine Vor⸗ zulãässig gesetzlichen Verbindlichkeit ausschloͤsse ͤ der Stadtgemeinde untersagte, Preo⸗ als Ausgabe auf den Etat
ündet erachtet wer⸗ erden die evangelischen Elementar⸗ das Schulgeld aufkommen, e aus der Kämmerei Kasse, und zugleich mit der Ober- eauftragte Behörde erachtet für an ⸗ a . Einwohner ⸗ also mittelbar auch zur Erbaltung die in S. bestehende katholische Verfügung be⸗ — aber auch eine Haft- und Verpflegungskosten für 402 der 1 ? Wege der Be— nicht einer
in Berlin ist die An Fr ederichs als Oberlehrer, ordentlicher
der höheren Buürgersc ule
1e f⸗
M. führt das daß die König. auf Erstat⸗ Haft entlassenen un— n Seiten des Kriminalfonds, Nach dem vorgetragenen Sach ver
März 1848 chen Untersuchungs⸗ Gefangene
dem wert untergebracht werden
auf Requisition und Obseroation weil diese Per⸗ erfolgende Kur nicht Das gedachte en werden, welche Freiheit gesetzt
ft entlassen worden
ift. weil die Vollstreckung der gegen sie erkannten Zuchthausstrafe ö zur Entwöhnung * Unterbringung ihres neugeborenen Kindes ausgesetzt worden ist, scheidet hierdurch aus dem Gen ah len des Gerites aus. Die nach diesem Ausscheiden nöthig u! e Kur und Veipflegung ist aber nicht Sache des Gerichts. . ern im Falle eintretender Hülfsbedürftigkeit Obliegenheit des . verbandes. Das Fönigliche Kreisgericht hatte aher den Magiftra
icht : ur zu u N. nicht erst wegen Veranstaltung oder Fortsetzung der ̃ b id sondern es genügte, die aus der gerichtlichen Detention
entlassene Person dem Magistrat zu überweisen, welcher sich ihrer
Armenpflege⸗Gesetzes vom 31. De⸗
ich, hiernach das Er⸗
nach Vorschrift des 5. 26 des
zember 1842 anzunehmen hatte. Die Königliche Regierung beauftrage
forderliche an den Magistrat zu verfügen. Berlin, den 10. Februar 1859.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: Sulzer.
An die Ftönigliche Regierung zu X.
Aller höch ster Erlaß vom 14. Februar 1859 ⸗ 6
treffend die Wiedereinziehung der 3er nr Ver⸗
pflegungs kosten für fis kalische Polizei⸗ Gefangene.
—
Mai 1852 (Staats ⸗ Anzeiger Nr. 122 S. J15).
Gesetz vom 14.
. , ml lusse t vom J. Februar e. will Ich, im Ansch ,, 1. aß 1558, die Wiedereinziehung der — ĩ die ,,,, enehmigen, daß auch bei der Wie exein zie . der Haft⸗ und eff ölen für die sis litten n , n genen, die Fälle derjenigen He le fun n fz 3 nach Maßgabe des Gesetzes vom 14, (. e , g lizeili 8⸗Ver jestsetzung gelangen, lizeilichen Mandats⸗ Verfahren zur Fe n , nenen pflich z Aufbringung jener Kosten nur geg . ö . und dieserhalb auf i, , tion verpflichteten Angehörigen, namentlich auf 9 Aszendente Deszendenten derselben nicht zurückgegangen werde.
Berlin, den 14. Februar 1859.
Im Namen Sr. Majestät des sönigs:
Auf den an Meine Ordre
treffend hierdurch
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
. 5 . Flottwell. von Patow. An
8 t Xi die Minister des Innern und der Finanzen.
Vorstehender Allerh r , rung zur Kenntniß und Nach Htung mitgetheilt. Berlin, den 10. Maͤrz 1859.
Der Minister des Innern. Flottwell.
Der Finanz⸗-Minister. Im Auftrage: Horn.
An sammtliche stönigliche Regie run das Königliche Polizei
———
gen exkl. Sigmaringen
nd an Praͤsidium hier. U .
—
lt Erlaß vom 28. Februgr 1859 . . Aus führung der von der Landes⸗Polize *
ᷣᷣ nöthig erachteten S chutz Anlagen ö. e r. rung der antdie Eisen bahnen grenzenden 9 ö gegen Feuersgefahr.
b — Sl ch
ge⸗
Die dem Berichte vom 21 v. ntwickelte al ichn galten zwangsweiser Ausführung enn n .
) zur Verhütung von Feuersgefahr an , zu X. fur erforderlich erachtet find. kann . , t dem abweichenden Votum des Juin ia rin, g ö. a rn, rung als richtig nicht erachtet werden. Der §. 14 des Geset
3. November 1838 verpflichtet die
richtung und Unterhaltung derjenigen
die welche
—vemwn
Anlagen, welche ve
schster Erlaß wird der stöniglichen Regie⸗
hetreffend die i⸗Behörde
1 ö,
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