968
Ausgabe.
Betrag.
Thlr.
Ausgabe.
P .
Verwaltung der indirekten Steuer Zum Bau von Steuer ⸗Dienstgebäuden .... Summa Kapitel 4 für sich Allgemeine Kassen⸗Verwaltung.
1. sosten der Vorarbeiten zu den in Berlin zu errichtenden Denkmälern für Se. Majestät
den König Friedrich Wilhelm III. und de Minister bon Stein. ...... ...... ...... ..
. Zur Bestreitung der durch die Ausführung de Gesetzes über das Münzwesen vom 4. Mai S5 7 (Gesetz⸗Sammlung S. 305) entstehen⸗
den Kostenn. Summa Kapitel 5 .... Summa I. . . . .
Ministerium für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten. Post⸗Verwaltung.
Zur Verstärkung des etatsmäßigen Baufonds.
n.
81,209
n
8
100,900 3 1109,00 191,469)
Summa Kapitel 6 für sich
Telegraphen-Verwaltung.
Zu neuen Anlagen behufs Vermehrung der Te—
legraphen⸗-Verbindungen
Summa gapitel 7 für sich.
Verwaltung für Handel, Gewerbe
und Bauwesen. Zuschuß zum Chaussee⸗-Neubau-Fonds
Fu Land⸗ und Wasser-RNeubauten und zu öf—
fentlichen Arbeiten Zur Melioration des Nieder-Oderbruchs ....
Zu den Potsdamer Immediatbauten Summa Kapitel 8 ... Verwaltung für Berg⸗ und Salinenwesen.
900, 000
144090, 000 145,000 30,000
Hütten⸗
ö . . . . Für den Steinsalz-Bergbau und den Salinen Betrieb bei Stetten in den Hohenzollernschen
. .
4
7 .
Landen.
Zu Tiefbohrungen auf Steinsal! rungsbezirken Oppeln, Minden und Erfurt, in letzterem Bezirke zugleich zu Bohrungen
eigene Rechnung bauen Zur Erweiterung
Ministerial⸗Abtheilung
und Salinenwesen — Zu einer Zweig-Eisenbahn von den Förder— schächten der Königlichen Steinkohlengrube Reden, im Bergamts Bezirk Saarbrück nach den neuen Förderschächten im Rußhütten—
Summa Kapitel 9... Summa II III. Justiz⸗Ministerium. Zum Bau und zur Reparatur von Gerichts— und Gefängniß-⸗Lokalien. . . ..... . . . . . Summa III. für sich. IV. Ministerinm des Innern. ie Polizeiberwaltung ie Strafanstalts-Verwaltung Summa IV Ministerinm für die landwirth— schaftlichen Angelegenheiten. Landwirthschaftliche Verwaltung. Zur Ausführung von Meliorationen und Deich— bauten em Verbande zur Regulirung der Notte im Regierungsbezirk Potsdam, Staatsdarlehn. Zur Förderung der Wald- und Wiesen-Kulturen in wie Gifetrt⸗.⸗. I t
Summa Kapitel 12
3 D
Gestüt⸗Verwaltung. Zur Bestreitung von Kosten für größere Bauten Zur Deckung von Einnahme⸗Ausfällen bei den Gestütwirthschafts⸗Aemtern in Folge der un⸗ günstigen Erndte des Jahres 1858 ...... n Summa Kapitel 13. Summa V
50, 000
26000
100,000
30,000 163, 875
250,000
100,000
10,000 I Mö
26, 000
—
76, 000
— —
136,000
50.000
0 0 e O , O , =
VI. Ministerium der geistlichen, Unterrichts und Medizinal⸗
Angelegenheiten.
Zu größeren Kirchenbauten
Zum Bau don öffentlichen Unterrichts⸗Gebäuden Zur Unterstützung der Gymnasiallehrer Zum Bau von Gymnasial-Gebäuden
Zum Bau von Schullehrer-Seminar⸗Gebäuden.
Zur Unterstuͤtzung der Elementarlehrer!... Zur Unterstüßung armer Künstler und Literaten
Zur Vollendung des neuen Museums in Berlin
Zur Unterhaltung und Verpflegung der Typhus— waisen in Oberschlesien, die neunte Rate.. Zuschuß zum Patronats-Baufonds.... ...... Zur Erbauung eines neuen Universitätsgebäudes in Königsberg, die zweite Rate . Summa VI. . . . . .
VII. Kriegs⸗-Ministerium. Zu den erforderlichen Bauten Behufs Erwei— terung der Schul-Abtheilung Zur Deckung des Mehrbedarfs an Verpflegungs— Zuschüssen für die Truppen Zum Neubau von Magazin und B bäuden, so wie einer Dampfmahlmühle für Zwecke der Magazin-Verwaltung ... Zur Deckung der Mehrkosten des Tuchs die Etatspreise Zur Ergänzung der Bekleidungs in Folge der Magazinbrände in Danzig und Berlin 1 Zur Beschaffung des Zubehörs der Zündnadel— waffen.
gegen
Zur Äusrüstung der Escadrons der Landwehr—
Bataillone der Reserbe⸗-Infanterie⸗Regimenter mit Karabinern. . . . . .
Zur Umänderung des Gepäcks der Landwehr—
* *
Zur Anlage eines
*
1 *
Zur Deckung der
1 Zur
Kavallerie J Zum Bau von Kasernen in Stettin, burg, Danzig und Spandau Zur Anlage einer Wasserleitung Hohenzollern. ..
Magde⸗ auf der Burg
Militair⸗Begräbnißplatzes in
der Hasenheide B
Errichtung von drei Kriegsschulen.
zum Bau von Lazareth-Gebäuden in
und 2 der Mehrausgal
tungszuschuß der Remonte
Verstärkung des Dispositior
monte-Depot-Verwaltung des Krieg
riums ..
Vm Berlin
Zur Erbauun
251 vossavor 294 v ir Zum besseren Schutz der in der
Maggziner 16 Magazinen 9
Umwallung
.
legenen ; ngebaude 8 S*
und Erbauung bon sieben neuen
Magazinen
—
—
**
27
. 2.
Beitrag Preußens
8 J —5stiüng * 11a F§estul 18ballle!
VIII. Marine. Ausgaben in Betreff des Jade O Herstellung des Kriegsbafens see, zur Fortsetzung der Bauten ..... zesgleichen des Kriegshafens an der
ö Wa g*r * 2 * für den Beginn der Bauten. . . .. .....
zu Schiffsbauten und hierauf bezüglichen
lagen u anderen extraordinairen MarineAusgaben. Süömma nl,
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
zur Verproviantirung der
Mainz, Ulm und Rastatt,
Summa 1X. für fich
Bundesfestungen
Summa . . . lernschen Lande 33,500 Fl.
n n . g 6 ; 21 Für die Hohenzo
— — —
Summa der einmaligen und außerordentlichen
Ausgaben.
100,986 10.000 4,000 163,543 35,009 1,000 29, 8h
20,000 350, 0090
50, 000
30 000
590.0900
70 000
2, 400
4, 106 200,000 936
15,000 35,000
50, 000
41474 483,384
— —
1,620. 6606
139, 176 506 ), 100 1600, 000
2 z
600, 000 14,000
— 15353, 116
28. 850
1353 176 1,620, 000 823, 261 136, 000 193,875 400, 000 2, S6 5. 350
969
Betrag. Abschluß.
Abschluß. Es betragen: 1) die Einnahmen . , 2) die dauernden Ausgaben 123, 625,414 Thlr die einmaligen u. außer⸗ . ordentlichen Ausgaben. 8, 233, 874 Balancirt
Thlr. ͤ
131, 859, 288
ö .
131,859, 288
Berlin, den 23. Mai 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
L. s) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Furst zu Hohenzollern-Sigmaring en. Flottwel!. von Ruerswald. von der Heydt. Simons. von Schleinitz. pon Bonin. von Patow. Gr. von Pückler
pon Bethmann-Hollweg.
Mꝛinisterium des Innern.
Erlaß vom 10. Februar 1859 betreffend die Er— theilung beschränkter Konzessionen für Gast⸗ und Schankwirthe.
kann ich es für gerechtfertigt und zulässig nicht erachten, daß dem Inhaber der einzigen in N. bestehenden Gast- und Schankwirthschaft die Beschränkung auferlegt worden ist, des Branntwein-Debits sich zu enthalten. Die Gastwirthschaft begreift gesetzlich d einkehrende Gäste mit geistigen Getränken aller Art zu bewirthen, so wie Branntwein auch über die Straße zu verkaufen, und es läßt sich die Verabreichung des letzteren von der Ausübung der Gaßwirthschaft an sich, und ohne zu Contraventionen zu verleiten, gar nicht trennen. Nur Bierschänken, Restaurationen und FKaffee⸗ häuser können einer Beschränkung gedachter Art unterworfen werden. Dazu kommt, daß wenigstens eine Branntwein Debits stätte fur edes nicht im Zusammenhange mit einer anderen mit Schank— tätten versehenen Ortschaft stehende Dorf der Regel nach als Be— pürfniß anerkannt werden maß. Ich veranlasse die
— Uebrigens
die Befugniß in sich,
. * ! ?
Königliche Regierung daher, dem Inhaber Gast- und Schankwirthschaft in N. sofort eine Konzession ohne ie bisherige Beschränkung ertheilen zu lassen.
Berlin, den 10. Februar 1859.
Der Minister des Innern.
Flottwell.
An ie Königliche Regierung zu X.
Erlaß vom 2. März 1859 daß konzessionirte Feuerversicherungs-Agenten, wenn sie ihr Ge⸗ schäft auf einen andern Regierungsbezirk aus— dehnen wollen, hierzu der Konzession der betref⸗
fenden Regierung bedürfen.
811.)
23. März 1857. Staats-Anzeiger No. 19 5 20.7
(Verfügung vom 56. nr, . 1857. Staats-Anzeiger No. 156. S.
Ve (Verfügung vom 31. Mai der Königlichen Regierung Ab⸗
In der Anlage (a) theile ich . g. e ,. in welchem
schrift' eines Erkenntnifses vom 26. November . Fe in Wenche nn! das Königliche Ober-Tribunal den von dem Ministerium des Innern schon früher, J Verfügung vom 23. März 1837
Verfügung vom 31. Mai 1857
festgehaltenen Grundsatz, w daß konzessionirte Feuerversicherungs Agenten, wenn sie iht Ge— schäft auf einen andern Hegierungsbezirk ausdehnen wollen, hierzu
der Konzession der betreffenden Regierung bedürfen,
adoptirt hat, zur Kenninißnahme und Nachachtung mit. Berlin, den 2 März 1859.
Der Minister des Innern. Im Auftrage:
Sulzer.
An sämmtliche Königliche Regierungen und an das Königliche Polizei⸗Praͤsidium hierselbst.
2.
In der Untersuchung wider den Kaufmann Moritz S. zu B. auf die Nichügkeitsbeschwerde des Angeklagten hat das Königliche Ober⸗Tribunal Senat für Strafsachen, erste Abtheilung, in seiner Sitzung vom 26. No⸗ pember 1858 ꝛc. für Recht erkannt: daß die wider das Erkenntniß des Kriminal-Senats des Königlichen Appellations-Gerichts zu Glogau vom 1. Juni 18658 eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen und Implo⸗ rand in die Kosten seines Rechtsmittels zu verurtheilen. Von Rechts wegen.
Gründe.
Unterm 14. Dezember 1857 überreichte der Kaufmann S. zu B., als Agent der Berlinischen Feuerverficherungs“ Gesellschaft, der Polizei⸗Ver⸗ waltung zu Glogau den Versicherungs-Antrgg der Direction der Zucker⸗ fabrik zu Glogau Behufs Ertheilung der erforderlichen polizeilichen Ge⸗ nehmigung desselben. Auf eine in Folge dessen von der Polizei⸗Verwal⸗ tung zu Glogau an das Polizei⸗Praäͤsidium zu Breslau gerichtete Anfrage ertheilte letzteres die Auskunft, daß S. nur für den Breslauer Regierungs⸗ bezirk als Agent der gedachten Gesellschaft konzessionirt sei, dagegen für den Regierungsbezirk Liegnitz eine dergleichen Konzession nicht besitze. Wider S. ist daher auf Grund des §.7 des Gesetzes vom 17. Mai 1853 die Anklage erhoben:
Mitte Dezember 1857 die Versicherung der im Regierungsbezirk Liegnitz belegenen Glogauer Zuckerfabrik bei der Berlinischen Feuerversicherungs⸗ Gesellschaft vermittelt zu haben, ohne im Besitze der Konzession als Agent der gedachten Gesellschaft für den Regierungsbezirk Liegnitz
zu sein.
. Erkenntniß des Königlichen Kreisgerichts zu Glogau vom 20. März 1857 ist der Angeklagte jedoch freigesprochen worden, weil das Gericht annimmt, daß der Angeklagte auf Grund seiner Konzession von der Regierung zu Breslau berechtigt sei, Versicherungsgeschäfte für die gedachte Anstalt auch über die Grenzen des Negierungsbezirks Breslau hinaus zu vermitteln, da das Gesetz vom 17. Mai 1853 nach 5§. 10 des⸗ selben nur insoweit auf das Feuerversicherungswesen Anwendung finde, als das Gesetz vom 8. Mai 1837 nicht abweichende Bestimmungen ent, halte, §. 7 des Gesetzes vom 8. Mai 1837 aber abweichend vom §. 5 des Gesetzes vom 17. Mai 1853 nicht die Regierung desjenigen Bezirks, in welchem der Agent das Geschäft treiben will, sondern die Regierung des Ortes, wo der Agent wohnt, zur Ertheilung der Konzession kompetent erkläre. . . .
Die Staatsanwaltschaft appellirte und der Kriminal⸗Senat des König⸗ lichen Appellationsgerichts zu Glogau änderte auch am 1 Juni 1858 das erste Erkenntniß dahin ab, daß der Angeklagte wegen Vermittelung von Feuerverficherungs Geschäften ohne Konzession zu einer Geldbuße von Fünf Thalern, event. 3 Tagen Gefängniß zu verurtheilen. .
Der Appellationsrichter halt die thatsächliche Feststellung des ersten Richters dahin fest: daß der Angeklagte, welcher von der Regierung zu Breslau als Agent der Berlinischen Feuerversicherungs⸗Gesellschaft für den Breslauer Regierungsbezirk konzessionirt ist, als solcher am 14. Dezember 1857 in einem Briefe an die Polizei Verwaltung zu Glogau den Antrag der Direction der Zuckerfabrik zu Glogau auf Versicherung eines Theils ihres Etablissements Behufs Ertheilung der erforderlichen polizeilichen Ge⸗ nehmigung eingereicht hat, und findet hierin eine nach S8. 3 und 7 des Gesetzes vom 17. Mai 1853 mit Strafe bedrohte Handlung, weil jeden⸗ falls in dem Ueberschicken des beregten Briefes an die Polizei. Verwaltung zu Glogau das Anbieten der Vermittelung zur Abschließung des beahsich⸗ tigten Vermittelungsgeschäfts gefunden werden müsse, da jener ,. die persönliche Gegenwart des Angeklagten in Glogau ersetzen und die erte Bedingung erfüllen sollte, unter der allein das ganze Geschäft ins Leben treten konnte, übrigens der Angeklagte geständlich nur, für den Breslauer Regierungsbezirk konzessionirt sei, und es sich im vorliegenden Falle nicht blos um eine Mobiliar-Versicherung, sondern antheilsweise auch um eine FImmobiliar⸗Versicherung handle, für diese letztere aber das Geseß vom 77. Mai 1853 maßgebend sei, während das Gesetz vom 18. Mai 1837 nur die Vermittelung von Mobiliar Versicherungen umfsasse. .
Die Nichtigkeits-Veschwerde des Angeklagten behauptet unrichtige Anwendung des Gesetzes, namentlich, daß der Appellationsrichter den §. 7 des Gesetzes vom 17. Mai 1853 auf einen Fall angewendet habe,
s Denn §. 3 des Gesetzes vom 17. Mai 1855
.
wofür er nicht gegeben sei. 3 des . und §. 7 des Gesetzes vom 8. Mai 1837 enthielten keinen wesentlichen Unterschied, beide sprächer vielmehr mit anderen Worten dasselbe aus, Der §. 3 des Gesetzes vom 17. Mai 1853 denke bei Erwähnung des Bezirks, in welchem der Agent das Geschäft zu betreiben beabsichtigt. überhaupt nur an die allgemeine Thätigkeit des Agenten, an sein Com toir, den Ort, wo er seine wehülfen um sich versammelt und sein Bureau aufschlägt. Keinesweges habe dadurch gewissermaßen ein. forum rei . begründet werden sollen. Aber auch hiervon abgesehen, 1 hier doch keine Anwendung, weil er nur für nicht kon zeffio gin te el genten gegeben sei, der Angeklagte aber eine Konzession beßttze. Endlich könne in dem Einholen der polizeilichen Genehmigung nicht, wie der, Aphella tionsrichter annehme, ein Anerbieten der Versicherung liegen. Ein solches Anerbieten würde nur dann vorhanden sein, wenn der WUng e ttagte, e sönlich oder schriftlich der Glogauer Zuckerfabrik die, Bersiche fung off ö hatte; es habe aber das gerade Ggentheil stattgefunden; die Versiche⸗
1