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Das Staats ministerium hat diese Bestimmung durch die Gesetz—
Sammlung be kannt zu machen- Berlin, den 28. Mai 1859. Sr. Majestaäͤt des Königs:
Im Namen
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Flott twell. von
Hohe enzollern⸗ Schleinikt.
von der o nin.
M inniste
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und üffe
gegeben wird, Nr. 30 den Allerhöchsten fend die in G emäßheit des Ge isches vom (Gesetz⸗S Sammmlung ; S. 242) aufzunel hmende Anl leihe von dreißig Millionen Thaler; unter fend die Ueber rweisung der in Mai 1859 .
die Verordnung, pelref Gem des Gesetzes vom . Staats ar nöeihe an die Haupt⸗ Verwaltung schulden. Vom 28. Mai 1859; und unter den gien en Erlaß vom 28. Mai 1859, betref⸗ end die Anwendung der All lerhöchsten, Ordre vom Sten 821 wegen Annahme . 6 vu ien und deposila aImü All lerhöchf sten Erla Staalsanleihe
auszu⸗
lende
. praktif sche Arzt Dr. des Kreises Tecklenburg ernann
An der X Obersch jule in F Dr. Walther Dr.
worden
Ministerium Erlaß vom D972. . 1859 — Abzeichen für rückfällige Sträfli den Straf-Anstalten.
Cirkular⸗ fend die
meiner Kennt iiß gelangt, daß in 561 der Be 28 des Strafanstal lis-Regle ments vom 4. No⸗ vember 1835 insofern ein versch jeden artiges Grsahren besteht, als in mehreren Straf⸗Anstalten die darin erwähnt en Kappen von mib buntem Papier beklebter Pappe als . für solche Sträf— linge, welche schon zum zweiten Male rückfällig . den, noch in poller Anwendung sind, während von denselben in anderen An— stalten schon seit mehr oder weniger langer Zeit kein Gebrauch mehr gemacht wird. So weit zur Abschaffung dieser durch das Regle ö vor⸗
geschriebenen Einrichtung ges schritten worden, ohne vorher höhere Rlächmigung hierzu ein geholt zu haben, kann ich dies im Allge⸗ meinen zwar nicht billigen; in der S Sache selbst aber finde ich diese Abschaffung gerechtfertigt, da ich die von verschiedenen Seiten aus⸗ gesprochene Ansicht für begrünt et halten muß daß durch das Tragen biefer auffallenden Kappen, nicht felten auch noch der letzte Funken von Ehrgefühl vernichtet, in anderen Fällen aber bei den Gefange—
nen, welche auf diese Weise als S wiederholte Verbrecher er gek kennzeichnet sind, das Gefühl einer gewissen Bedeutung und Ue Pberlegenheit den übrigen Gefangenen gegenüber hervorgerufen werde, welches nich blos das betreffende Individuum selbst gegen jede besere Ein⸗ wirkung noch mehr verhärte, sondern auch auf andere Gefangene oft genug einen verderblichen Einfluß äußere.
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Ich nehme daher nicht Anstand, die Königliche Regler unz
ermächtigen, auch da, wo das Tragen dieser Kappen zur Zeit 23 eingeführt ist, dasselbe fernerhin außer Anwendung zu setzen, wobe nicht ausge schlossen ij ist, daß in Betreff derjenigen Gefangenen, welch diese Kappen augenblicklich schon seit einiger Zeit tragen, so fern dies im Juterese ᷣ der Disziplin erwi ünscht erscheinen sollte, mit der Be— seitigung derse selben nur allmälig vor gegangen wird. ö
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den 22. Februar 1859.
iche Regierungen, ext! Danzig, Magdedurg, Erfurt und
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weil dieselbe nicht Mazistrat nebst de: Stadtverordneten und die G n ert üihe Kinder ausgedehnt werden soll. Denn Nachdem bestiegen die Königlichen Hoheiten elt nur von der Wirkung der Entlassung bes Vaters folge die be reitgehaltenen Wagen und fuhren äterlicher Gewalt stehenden Kinder, nicht aber Platz, wo Hö chstdieselben zu Pferde stiegen und die Parade d der lichen Folgen der Entlassung der Wittwe— dort aufgestellten i s, ieh eth und der 2. Pionier⸗Ab⸗ zwar auch der Wittwe die , , zur Aus— theilung abnahmen. Hierauf begaben sich Hoch sidiefelben nach dem Person dann versagt werden können, wenn zu kleinen Excergerplatze, besichtigten die dort aufgeste llten Theile des . sie sich der ihr obli . P flicht zur Unter 2 Ark er ie⸗ Regiments nebft dem Munitionspar k, ließen diese bor ki e ihrer im diesseitigen Unterthane ⸗Verhältnisse ich vorbeide silit⸗ nn, bestiegen dann um 10 Uhr wieder die an, Kinder entledig möchte. Eine s die n fe. t dem Bahnhofe zr an, um uc, deri 99 di
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