. n, k w 7 ö
betreffend die For rten, welche in
om heutigen Ta des Guldens, der T der Scheidemünzen
rung für die hohen zol
werden.
lernschen Lande au
Fom 28. Februar 1859.
Gesetz vom 4. Ma
Im Namen Sr. Majestaͤt
Wir Wilhelm, von
Wir in Gemäßheit des 4 Mai 1857 über das Münzwesen (Gesetz⸗ durch Unsere Verordnung vom
Seite 288) wegen der Ausmünzung
Regent. Nachdem
des Guldens und der S hohenzollernschen Lande
Wir hierdurch in Bezug auf
rung, welche gemäß der
setzt werden, daß solche fortan wie solches in Nachfolzendem
sollen: 1
Gottes Gnaden Prin
11857 (Staats⸗Anzeiger Rr. 119. S. 915.
des Königs:
§. 20 des Gesetzes Sammlung Seite 305 heutigen Tagt (Gesetz Sammlung des Guldens, der Theilstücke
m und das Ge— Gemäßheit der ge wegen der Aus⸗ heil stücke des Gul⸗ süddeutscher Wäh⸗ s geprägt
10209
.
z von Preußen,
vom * — X
cheidemünzen süddeutscher Waͤhrung für die
Bestimmung
eben dachten
rant münzen
1 Das Ein-Gulden st ück, im N
Pfund und im D Ringe 9g ĩ
e Av
im Revers:
urchmesser von rd zeigen;
getroffen haben, die Münzsorten süddeutscher
festgesetzt ist,
verordnen
Wäh⸗
Verordnung in Umlauf ge⸗
in Silber. drmalgewicht von 0,02
gin der Form und mit dem Gepräge, ausgeprägt werden
1164... ͤ be
30 Millimetern, im polirten
be
Brustbild Sr. Majestät des Königs mit
PERIEbPR.
WwiL.HEILM 19
KGkNI6 dem Halse das Münzzeichen z
eines Kranzes von Eichenlaub
die Aufschrift; 1— 00
darunter auf b eiden
die Jahrzahl;
Gepraͤgesei
532 n R.
ten am Rande einen
kreis mit flachem Randstäbchen; den Kantenrand mit glatten Stäbchen auf
2 Das Halbe
im Avers
Gulden stück, im
das Brustb
mit der Unschrift: F RlIE SSEN, unter dem Halse das
V. PREU im Revers
Aufschrift: 6 die Jahrzahl
darunter
auf beiden
kreis mit
rippt mit
3) Das
innerhalb ein
**
; Geprägesei
flachem Randstäbchen; glatten Stäbchen auf beiden Seiten
ewicht von burg⸗Rudolstart, Hessen⸗Ho pon der Absicht geleitet, die Bestimmungen der
Vier tel⸗G ulden stů des süddeutschen Münz⸗Vereines dem Münz⸗Ve
Goos iS. S.. - Pfund und im D ge geprägt, wird zeigen;
im polirten Rin Avers:
der Umschrift:
darunter
das Brustbild
FRIEDR.
beiden Seiten.
es Kranzs von
UL DEN — 105
ten am Rande einen
ck, im Normalg
urchmesser von 22 Millimetern,
Sr. Majestät des gönigs mit
Will. IiĩkI.-M
den Kantenrand ge—
F. und F Perlen⸗ gerippt
O, o oss 2. Pfund und im Durchmesser von 24 Millimetern,
im polirten Ringe geprägt, wird zeigen; ild Sr. Majestaät des
DR. Wil Hkl-M IV KokENlIG
Rormalgewicht von
Königs
*. und
Perlen⸗
KGkNIG
sSEN, unter dem Halse das Münzzeichen ; eines Kranzes von Eichenlaub Uk PRN — 210 E. PF. F. und
alb
auf beiden kreis mit flachem
rippt mit glatten 5 Scheidemünzen.
lber.
davon im Durchschnitt 203
9 Das Sechs;
n Kreuz er stück
Rande einen Perlen ⸗ den Kantenrand ge⸗— eiden Seiten.
1
Stück ein Pfund wiegen, im Durchmesser von
metern, im polirten Ringe mit glattem Kante
wird zeigen: im Uvers mit der
Brust das hohen schrift über dem Adler; io kikNzOLIERNM
20 Milli⸗
2
nrande geprägt,
den heraldischen Königlich preußischen Adler preußischen Königskrone auf dem Haupte, in den Fängen Sceepter und Reichs apfel haltend, auf der
demselben: ScilklokMijNR.
im Revers:
die Au
Jahrzahl und auf beiden Gepr
innerhalb
n 6 *
kreis mit Ran
) Das Drei
R.
Stäck ein Pfund wiegen,
metern, im po wird zeigen;
lirten Ringe
eines Kranzes von kKRRUIRR
das Münzzeichen age seiten am Rande einen Perlen⸗
dstäbchen.
zollernsche Wappenschild; mit der Um⸗
unter
Eichenlaub
darunter die
apon im Durchschnitt 406
chmesser von Kantenran
17 Milli⸗ de geprägt,
den 24
im Avers: den heraldischen Königlich preußischen Adler mit der preußischen Königskrone auf dem Haupte, in
den Fängen Scepter und Reichsapfel Brust das hohenzollernsche Umschrlst über dem Adler:
Wappen
ScHkibkMnN zk;
flachem
Ib eines Kranzes
haltend, auf der pbenschilb mit 2. HGHkRNLOLLRRRN. unter
von Eichenlaub
5 KREUILER — darunter die
das Munzzeichen Ar, Geprägeseiten am Rande einen Perlen—
Randstäbchen.
ß. in Kupfer: Das Ein-Freuzerstück, davon im Durchschnitt 11766
Stück ein Pfund wiegen, im Durchmesser metern, im polirten Ringe mit glattem Ka
aldischen Königlich preußischen Adler
zeigen:
im Avers: den her
mit der preußischen Königskrone auf den Fängen Scepter und Reichsapfel Bꝛust das hohenzollernsche Wappenschild; mit der
Umschrift über
die Aufschrift: Jahrzahl u auf beiden kreis mit f Der Finanzminister 1 auftragt.
Urkundlich unter Unserer
igedrucktem Königlichen In
dem Adler: demselben: SehkIlbkMöNtk; im Revers: innerbalb eines
das Münzzeichen A ägeseiten am Rande einen Perlen—
von 21 Milli⸗ atenrande, wird
dem Haupte, in haltend, auf der
HoHlk NIL OLLRHRR N, unter
Kranzes von Eichenlaub
EIN KREUIER — darunter die
andstäbchen.
Ausführung dieser Verordnung
Gegeben Berlin, den 28. Februar 1859.
(L. 8.) Wilhelm,
ürst zu Hoh enzollernz
von Bonin. von
von Bethmann⸗
——
Ministe rium der auswär
Kuerswald. von der Heydt. Simons.
Höchsteigenhändigen Unterschrift und siegel.
Prinz von Preußen, Regent
Sigmaringen,
Patow. Gr. von
das Münzwesen des
Mü Vom
Die Regie ungen
Januar, 1857 un sprechend zu ergänzen und
7. August
nz⸗Vereines 1858.
Großherzogthum Hessen, Sachsen⸗ Meiningen,
Flottwell von von Schleinitz
Pückler.
Hollweg.
tigen Angelegenheiten.
südde utschen
w wvon Preußen, Bayern, Württemberg, Baden
Nassau, Schwann
mburg und der freien Start Frankfurt,
d den gegenwärtigen
srüheren Verttaͤge rtrage d. 4. Wien, Veihältnissen ent
festzustellen, haben zu dem Ende Bevoll
mäͤchtigte ernannt, und zwar die Königlich preußische Regierung; den Geheimen Ober⸗Fimnanzraih Karl Theodor Seyd el
die Königlich bayer den Ministerial⸗Di die Königlich württ
die Großherzoglich den Müyzrath Lud die Froßherzoglich
ische Regierung; reklor Karl Friedrich
von Bever;
embergische Regierung:
den Bergrath Valentin von Sch übler badische Regierung:
wig Kachel;
.
hessische Regierung;
den Sber⸗Steuerrath Ludwig Wilhelm
*
ßen Stäatsrath Ludwig Blomeyer;
die Herzoglich nass
auische Regierun
den Landes⸗-Bankdirektor Karl Reuter
die Für stlich schwar
zbur ger udolst ädtische Regierunßz
den Finanzrath Heinrich B amberg; die Landgräflich hessische Regierun
den Großherzoglich
Wilhelm Ewa 6
die freie Stadt Frankfurt;
den Senator von welchen Bevollmächti
gten, unter dem V
cation, nachstehender Vertrag verhandelt un
den ist.
In den K önigreichen
herzogthümern Baden un
Artikel 1. d Hessen, im Herzeg
Ewald;
ie Herzoglich fach sen-m ein ingen sche Regierung:
96
3
9:
hessischen Ober ⸗Steuerrath Ludin
Franz Alfred Jakob Bernus,
orbehalte der Raff d abgeschlossen mil
Bayern und Württemberg, den
nin en, .
1 Nassau, in der Oberberrschast des Fürstenthums Schwarz— purg Rudoistadt, in der Landgrafschaft Hessen⸗Homburg und in dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt bildet das Pfund,
sKreujer⸗Re 2. ; nach an die Stelle des 24 ⸗Guldenfußes als gesetzlicher Münzfuß
der 3 w
feinen Silbers t . 2.2 0 ?? 1 1 . Münzfuße von 247 Gulden aus der seitherigen Münzmarl ausge⸗
präg
jeder demgemäß Anwendung.
Zwei. Vereins halerstůsct zu 35 Gulden und dem Ein⸗Vereinsthaler⸗ stücke zu 1
gulden w Kupfer, Tausendtheile Kupfer festgesetzt.
theile, im Gewichte aber bei dem einzelnen Zweiguldenstuͤcke nicht mehr als 3 Tausendtheile seines Gewichtes, Guldenstücke dem einzelnen Halbgulde nes Gewichtes und bei dem einzelne als 10 Tausendtheile seines Gewichtes betragen, unbeschadet der jeder Münzstãätte obliegenden allgemeinen f ᷓ möglichst genaue Einhaltung des Münzfußes Sorge zu tragen.
das Guldenstück g . das Viertelguldenstück auf 22 Millimeter festgesetzt.
thume Sachen
1021 in den Hohengzollernschen Landen Preußens, im Herzog⸗ me
in der
were von 500 Grammen, die Grundlage der Ausmünzung, es
soll das Pfund feinen Silbers mit Beibehaltung der Gulden⸗- und
chnung zu 525 Gulden ausgebracht werden, und hier⸗
eiundfünfzig inhalb-Guldenfuß treten. n
; Artikel 2. Die in dem Münzfuße von 523 Gulden aus dem Pfunde
ten gleichnamigen Münzen gleiche Geltung haben. Die Bezeichnung „süddeutsche Währung“, welche an Stelle anderen Bezeichnung des Landes⸗ Münzfußes tritt, findet auf die in beiderlei Münzfüßen ausgebrachten Münzen
Artikel 3. Als grobe Silbermünzen (Courantmùnzen) werden außer dem
Gulden bestehen:
das Zweiguldenstück zu 120 Kreuzer, das Buldenstück zu 60 Kreuzer, das Halbguldenstück zu 30 Kreuzer
Es werden demnach 264 Zweiguldenstücke 527 Guldenstuͤcke, 105 halbguldenstücke je Ein Pfund feinen Silbers enthalten.
Artikel 4. Außer den genannten Courantmünzen (Art. 3) können als
solche auch Viertelguldenftücke zu 15 Kreuzer geprägt werden, wenn dazu ein Bedürfniß sich ergiebt. Ein Pfund feinen Silbers enthalten.
Es sollen 210 Viertel guldenstücke
Artikel 5. Das Mischunge, Verh ltuiß der Zweigulden, Gulden und Halb⸗ ird auf 900 Tausendlheile Silber und 100 Tausendtheile
der Viertelgulden auf 520 Tausendtheile Silber und 480
Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf im Feingehalte
bei den Zweigulden, Gulden und Halbgulden nicht mehr als 3 Tausendtheile, bei den Viertelgulden nicht mehr als 5 Tausend⸗
be dem einzelnen nicht mehr als 5 Tausendtheile seines Gewichtes, bei nstücke nicht mehr als 7 Tausendtheile sei— n Viertelguldenstückhe nicht mehr
Verpflichtung, für die
Der Durchmesser wird für das Zweiguldenstück auf Iß, — ür das Haldguldenstück auf 24 und
Artikel 6.
Der Avers dieser Münzen (Art. z und 4) zeigt das Bildniß! des Regenten des betreffenden Staates und bei der freien Stadt Frankfurt das Wappen derselben.
Der Revers enthält bei dem Zweiguldenstücke das betreffende Landeswappen, über demselben die Werths bezeichnung Lwei Gul- den“ und unter demselben die Jahreszahl, bei der freien Stadt Frankfurt aber die in einem Kranze von Eichenlaub.
Der Repers des Gulden, Halbgulden . und Viertelgulden⸗ inerlei Zeichnung die Angabe des Werthes Jahreszahl in einm stranze von Eichenlaub.
**
stückes enthält nach e der Münze nebst der Ja Der Rand ist bei allen diesen Münzen gerippt, mit glatten
Stäbchen auf beiden Seiten. Artikel 64
den Staaten machen sich verbindlich, ihre eigenen langerer Circulation
Die vertragenden groben Silbermünzen, wenn dieselben in Folge und Abnutzung eine erhebliche Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes erlitten haben, zum Einschmelzen ein⸗ zuziehen und dergleichen abgenutzte Stücke auch dann, wenn das
Gepräge undeutli zu welchem sie in Umlauf gesetzt sin
zunehmen.
Als die Abnutzungsgỹenze‚ bei deren Ueberschre tunz die Ein—
ziehung der Münzen zu erfolgen hat, wird ein Mindergewicht für
die Zweigulden von 15 Prozent, für die Gulden bon 2 Prozent,
für die Halbgulden von 2 Prozent und
3 Prozent des Normalgewichtes der einzelnen Stücke festgesetzt.
. Urtikel 8.
Sämmtliche vertragenden Stagten verpflichten sich, ihre eigenen beigelegten Werth
8s nicht
ö. Silbermünzen niemals gegen den ihnen erabzusetzen, auch eine Außercourssetzung derselben ander
eintreten zu lassen, als nachdem eine Emlösungsfrist von mindestens
vier Wochen fest ges laufe öffentlich bekannt gema A
selben allmälig aus dem
an ein Betrag von
von Silber.
Bezeichnung des Werthes nebst der Jahreszahl!
ch geworden, stets für voll zu demjenigen Werthe, d, bei allen ihren Kassen an⸗
für die Viertelgulden von P
etzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ab⸗ cht worden ist. rtikel 9.
Die noch im Umlaufe befindlichen Kronenthaler werden in
0.
ihrem bisherigen Werthe von 2 Fl.
Artikel
D Lr. aufrecht erhalten.
Die vertragenden Staaten machen sich jedoch verbindlich, die⸗
ächst die sogenannten Brabanter⸗
Stempel geprägten Kronentbaler der
Die kontrahirenden Staaten
. ö . nächsten fünf Jahre vom 1. Januar aus geprägten Münzstuͤcke sollen mit den in dem jo q e 8 6
g 6 66 ; sahrlich einen Betrag von vier Millionen stabe der Vertheilung der Zollrebenüen einziehen und in grobe Münze, vorzugsweise in Vereinsthaler, umprägen lassen.
Für den Fall, daß bis zum
Bestimmung über das weiter einzuziehende Quantum an thalern nicht getroffen würde, soll davon vom 1. Januar 1864 mindestens zwei Millionen Gulden jährlich in
derselben Weise eingezogen und umgeprägt werden.
Verkehre zu entfernen. Hierbei sollen zu⸗
und die unter zsterreichischem Einziehung unterworfen werden. werden davon innerhalb der 1859 bis 1. Januar 1864 Gulden nach dem Maß⸗
Ablaufe dieser fünf Jahre eine Kronen⸗
Rücksichtlich der von den vertragenden Staaten selbstgeprägten
stronenthaler bleibt es dem Ermess anheimgestellt, wann sie dieselben, bemerkte Summe, einziehen und umpragen lassen wollen.
en der betreffenden Regierungen jedoch ohne Einrechnung in die
*
k Artikel 11. Die gemeinschaftlichen, zu gegens itigem Umlauf berechtigten
Scheidemünzen der kontrahirenden . Sechs kreuzerstücken und B. in Sreikreuzerstücken
Der Aus münzungsfuß
Staaten bestehen:
der Sechs⸗ und Drei⸗Kreuzerstücke wird
auf 58 Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers festgesetzt. Artikel 12.
Die Ausprägung von Ei
und deren Theilstücken, so wie die gegenseitig bleibt dem Ermessen der einzelnen
nkreuzerstücken von Silber oder Kupfer
e Annahme derselben, Staaten überlassen.
Die Einkreuzerstücke von Silber sind indessen nicht in einem leichteren Münzfuße als zu oz Fl. aus dem Pfunde feinen Sil⸗
bers auszubringen, und es soll in der Kupferscheidemünze der Zoll⸗
Centner Kupfer nicht höher als zu 196 Fl. ausgebracht werden. Artikel 13.
Der Silbergehalt der Sechs⸗
350 Tausendtheilen angenommen.
Der Avers derselben erhält
Staates mit einer die Münze als Scheidem
und Drei⸗Kreuzerstücke wird zu
Der Durchmesser der Sechskreuzerstücke soll 20 und der Drei⸗
Kreuzerstücke 17 Millimeter betragen. das Wappen des ausmünzenden
ünze bezeichnenden
Umschrift und der Revers die Werthangabe nebst der Jahreszahl
in einem Die Fehlergrenze,
Kranz von Eichenlaub.
1
. welche im Feingehalte bei beiden Münz⸗ sorten im Mehr oder Weniger eingehalten werden muß, wird auf
2. Tausendtheile festgesetzt; bei der Stückelung ist für die möglichst genaue Einhaltung der auf ein Pfund gebenden Stückzahl Sorge
Prozent nicht übersteigen.
zu tragen, und darf die Abweichung im Mehr oder Weniger Ein
Artikel 14.
Die vertragenden Staaten machen sich verbindlich: a) ihre eigene Silber⸗ und Kupfer⸗Scheidemünze niemals gegen
den ihr beigelegten Werth courssetzung derselben eine Einlösungsfrist von
dieselbe, wenn in ! zu welchem sie in M einzuziehen;
auch dieselbe
und wenigstens drei Monate vor
bekannt gemacht worden ist Folge länzerer Circulation und Abnutzung
herunterzusetzen, auch eine Außer⸗
nur dann eintreten zu lassen, wenn mindestens vier Wochen festgeseßzt
ihrem Ablaufe öffentlich
das Gepräge undeutlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, nlauf gesetzt ist, allmälig zum Einschmelzen
nach dem nämlichen Werthe in näher zu be⸗ nden Kassen auf Verlangen gegen grobe in ihren Lan⸗ Münze umzuwechseln.
mwechselung angebotene Summe darf jedoch
in
scheidemünze ni
nöthigt werden, eine Zahl
— è 1 —
nicht unter 410 Gulden, in Kupfer⸗
ulden betragen. 15.
Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten ge— ung, welche den Werth der kleinften groben Silbermünze erreicht, in Scheidem ünze anzunehmen
Artikel 16. Sämmntliche vertragenden Staaten machen sich verbindlich, in dem Zeittaume vom 1. Januar
1859 bis 1. Januar 18614 von
den im Gebiete des süddeutschen Muͤnzvereines geprägten und noch
umlaufenden Sechs⸗ und Drei⸗reuze
von 400,000 Fl., und zwar
Unterschled des
2
welche eine frühere Jahreszahl,
Landesgepräges vor
zstücken jahrlich den Betrag in der Art einzuziehen, daß ohne zugsweise diejenigen Stücke, als die von 1807 oder keine er⸗