1859 / 130 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

. n, k w 7 ö

betreffend die For rten, welche in

om heutigen Ta des Guldens, der T der Scheidemünzen

rung für die hohen zol

werden.

lernschen Lande au

Fom 28. Februar 1859.

Gesetz vom 4. Ma

Im Namen Sr. Majestaͤt

Wir Wilhelm, von

Wir in Gemäßheit des 4 Mai 1857 über das Münzwesen (Gesetz⸗ durch Unsere Verordnung vom

Seite 288) wegen der Ausmünzung

Regent. Nachdem

des Guldens und der S hohenzollernschen Lande

Wir hierdurch in Bezug auf

rung, welche gemäß der

setzt werden, daß solche fortan wie solches in Nachfolzendem

sollen: 1

Gottes Gnaden Prin

11857 (Staats⸗Anzeiger Rr. 119. S. 915.

des Königs:

§. 20 des Gesetzes Sammlung Seite 305 heutigen Tagt (Gesetz Sammlung des Guldens, der Theilstücke

m und das Ge— Gemäßheit der ge wegen der Aus⸗ heil stücke des Gul⸗ süddeutscher Wäh⸗ s geprägt

10209

.

z von Preußen,

vom * X

cheidemünzen süddeutscher Waͤhrung für die

Bestimmung

eben dachten

rant münzen

1 Das Ein-Gulden st ück, im N

Pfund und im D Ringe 9g ĩ

e Av

im Revers:

urchmesser von rd zeigen;

getroffen haben, die Münzsorten süddeutscher

festgesetzt ist,

verordnen

Wäh⸗

Verordnung in Umlauf ge⸗

in Silber. drmalgewicht von 0,02

gin der Form und mit dem Gepräge, ausgeprägt werden

1164... ͤ be

30 Millimetern, im polirten

be

Brustbild Sr. Majestät des Königs mit

PERIEbPR.

WwiL.HEILM 19

KGkNI6 dem Halse das Münzzeichen z

eines Kranzes von Eichenlaub

die Aufschrift; 1— 00

darunter auf b eiden

die Jahrzahl;

Gepraͤgesei

532 n R.

ten am Rande einen

kreis mit flachem Randstäbchen; den Kantenrand mit glatten Stäbchen auf

2 Das Halbe

im Avers

Gulden stück, im

das Brustb

mit der Unschrift: F RlIE SSEN, unter dem Halse das

V. PREU im Revers

Aufschrift: 6 die Jahrzahl

darunter

auf beiden

kreis mit

rippt mit

3) Das

innerhalb ein

**

; Geprägesei

flachem Randstäbchen; glatten Stäbchen auf beiden Seiten

ewicht von burg⸗Rudolstart, Hessen⸗Ho pon der Absicht geleitet, die Bestimmungen der

Vier tel⸗G ulden stů des süddeutschen Münz⸗Vereines dem Münz⸗Ve

Goos iS. S.. - Pfund und im D ge geprägt, wird zeigen;

im polirten Rin Avers:

der Umschrift:

darunter

das Brustbild

FRIEDR.

beiden Seiten.

es Kranzs von

UL DEN 105

ten am Rande einen

ck, im Normalg

urchmesser von 22 Millimetern,

Sr. Majestät des gönigs mit

Will. IiĩkI.-M

den Kantenrand ge—

F. und F Perlen⸗ gerippt

O, o oss 2. Pfund und im Durchmesser von 24 Millimetern,

im polirten Ringe geprägt, wird zeigen; ild Sr. Majestaät des

DR. Wil Hkl-M IV KokENlIG

Rormalgewicht von

Königs

*. und

Perlen⸗

KGkNIG

sSEN, unter dem Halse das Münzzeichen ; eines Kranzes von Eichenlaub Uk PRN 210 E. PF. F. und

alb

auf beiden kreis mit flachem

rippt mit glatten 5 Scheidemünzen.

lber.

davon im Durchschnitt 203

9 Das Sechs;

n Kreuz er stück

Rande einen Perlen den Kantenrand ge⸗— eiden Seiten.

1

Stück ein Pfund wiegen, im Durchmesser von

metern, im polirten Ringe mit glattem Kante

wird zeigen: im Uvers mit der

Brust das hohen schrift über dem Adler; io kikNzOLIERNM

20 Milli⸗

2

nrande geprägt,

den heraldischen Königlich preußischen Adler preußischen Königskrone auf dem Haupte, in den Fängen Sceepter und Reichs apfel haltend, auf der

demselben: ScilklokMijNR.

im Revers:

die Au

Jahrzahl und auf beiden Gepr

innerhalb

n 6 *

kreis mit Ran

) Das Drei

R.

Stäck ein Pfund wiegen,

metern, im po wird zeigen;

lirten Ringe

eines Kranzes von kKRRUIRR

das Münzzeichen age seiten am Rande einen Perlen⸗

dstäbchen.

zollernsche Wappenschild; mit der Um⸗

unter

Eichenlaub

darunter die

apon im Durchschnitt 406

chmesser von Kantenran

17 Milli⸗ de geprägt,

den 24

im Avers: den heraldischen Königlich preußischen Adler mit der preußischen Königskrone auf dem Haupte, in

den Fängen Scepter und Reichsapfel Brust das hohenzollernsche Umschrlst über dem Adler:

Wappen

ScHkibkMnN zk;

flachem

Ib eines Kranzes

haltend, auf der pbenschilb mit 2. HGHkRNLOLLRRRN. unter

von Eichenlaub

5 KREUILER darunter die

das Munzzeichen Ar, Geprägeseiten am Rande einen Perlen—

Randstäbchen.

ß. in Kupfer: Das Ein-Freuzerstück, davon im Durchschnitt 11766

Stück ein Pfund wiegen, im Durchmesser metern, im polirten Ringe mit glattem Ka

aldischen Königlich preußischen Adler

zeigen:

im Avers: den her

mit der preußischen Königskrone auf den Fängen Scepter und Reichsapfel Bꝛust das hohenzollernsche Wappenschild; mit der

Umschrift über

die Aufschrift: Jahrzahl u auf beiden kreis mit f Der Finanzminister 1 auftragt.

Urkundlich unter Unserer

igedrucktem Königlichen In

dem Adler: demselben: SehkIlbkMöNtk; im Revers: innerbalb eines

das Münzzeichen A ägeseiten am Rande einen Perlen—

von 21 Milli⸗ atenrande, wird

dem Haupte, in haltend, auf der

HoHlk NIL OLLRHRR N, unter

Kranzes von Eichenlaub

EIN KREUIER darunter die

andstäbchen.

Ausführung dieser Verordnung

Gegeben Berlin, den 28. Februar 1859.

(L. 8.) Wilhelm,

ürst zu Hoh enzollernz

von Bonin. von

von Bethmann⸗

——

Ministe rium der auswär

Kuerswald. von der Heydt. Simons.

Höchsteigenhändigen Unterschrift und siegel.

Prinz von Preußen, Regent

Sigmaringen,

Patow. Gr. von

das Münzwesen des

Vom

Die Regie ungen

Januar, 1857 un sprechend zu ergänzen und

7. August

nz⸗Vereines 1858.

Großherzogthum Hessen, Sachsen⸗ Meiningen,

Flottwell von von Schleinitz

Pückler.

Hollweg.

tigen Angelegenheiten.

südde utschen

w wvon Preußen, Bayern, Württemberg, Baden

Nassau, Schwann

mburg und der freien Start Frankfurt,

d den gegenwärtigen

srüheren Verttaͤge rtrage d. 4. Wien, Veihältnissen ent

festzustellen, haben zu dem Ende Bevoll

mäͤchtigte ernannt, und zwar die Königlich preußische Regierung; den Geheimen Ober⸗Fimnanzraih Karl Theodor Seyd el

die Königlich bayer den Ministerial⸗Di die Königlich württ

die Großherzoglich den Müyzrath Lud die Froßherzoglich

ische Regierung; reklor Karl Friedrich

von Bever;

embergische Regierung:

den Bergrath Valentin von Sch übler badische Regierung:

wig Kachel;

.

hessische Regierung;

den Sber⸗Steuerrath Ludwig Wilhelm

*

ßen Stäatsrath Ludwig Blomeyer;

die Herzoglich nass

auische Regierun

den Landes⸗-Bankdirektor Karl Reuter

die Für stlich schwar

zbur ger udolst ädtische Regierunßz

den Finanzrath Heinrich B amberg; die Landgräflich hessische Regierun

den Großherzoglich

Wilhelm Ewa 6

die freie Stadt Frankfurt;

den Senator von welchen Bevollmächti

gten, unter dem V

cation, nachstehender Vertrag verhandelt un

den ist.

In den K önigreichen

herzogthümern Baden un

Artikel 1. d Hessen, im Herzeg

Ewald;

ie Herzoglich fach sen-m ein ingen sche Regierung:

96

3

9:

hessischen Ober ⸗Steuerrath Ludin

Franz Alfred Jakob Bernus,

orbehalte der Raff d abgeschlossen mil

Bayern und Württemberg, den

nin en, .

1 Nassau, in der Oberberrschast des Fürstenthums Schwarz— purg Rudoistadt, in der Landgrafschaft Hessen⸗Homburg und in dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt bildet das Pfund,

sKreujer⸗Re 2. ; nach an die Stelle des 24 ⸗Guldenfußes als gesetzlicher Münzfuß

der 3 w

feinen Silbers t . 2.2 0 ?? 1 1 . Münzfuße von 247 Gulden aus der seitherigen Münzmarl ausge⸗

präg

jeder demgemäß Anwendung.

Zwei. Vereins halerstůsct zu 35 Gulden und dem Ein⸗Vereinsthaler⸗ stücke zu 1

gulden w Kupfer, Tausendtheile Kupfer festgesetzt.

theile, im Gewichte aber bei dem einzelnen Zweiguldenstuͤcke nicht mehr als 3 Tausendtheile seines Gewichtes, Guldenstücke dem einzelnen Halbgulde nes Gewichtes und bei dem einzelne als 10 Tausendtheile seines Gewichtes betragen, unbeschadet der jeder Münzstãätte obliegenden allgemeinen f möglichst genaue Einhaltung des Münzfußes Sorge zu tragen.

das Guldenstück g . das Viertelguldenstück auf 22 Millimeter festgesetzt.

thume Sachen

1021 in den Hohengzollernschen Landen Preußens, im Herzog⸗ me

in der

were von 500 Grammen, die Grundlage der Ausmünzung, es

soll das Pfund feinen Silbers mit Beibehaltung der Gulden⸗- und

chnung zu 525 Gulden ausgebracht werden, und hier⸗

eiundfünfzig inhalb-Guldenfuß treten. n

; Artikel 2. Die in dem Münzfuße von 523 Gulden aus dem Pfunde

ten gleichnamigen Münzen gleiche Geltung haben. Die Bezeichnung „süddeutsche Währung“, welche an Stelle anderen Bezeichnung des Landes⸗ Münzfußes tritt, findet auf die in beiderlei Münzfüßen ausgebrachten Münzen

Artikel 3. Als grobe Silbermünzen (Courantmùnzen) werden außer dem

Gulden bestehen:

das Zweiguldenstück zu 120 Kreuzer, das Buldenstück zu 60 Kreuzer, das Halbguldenstück zu 30 Kreuzer

Es werden demnach 264 Zweiguldenstücke 527 Guldenstuͤcke, 105 halbguldenstücke je Ein Pfund feinen Silbers enthalten.

Artikel 4. Außer den genannten Courantmünzen (Art. 3) können als

solche auch Viertelguldenftücke zu 15 Kreuzer geprägt werden, wenn dazu ein Bedürfniß sich ergiebt. Ein Pfund feinen Silbers enthalten.

Es sollen 210 Viertel guldenstücke

Artikel 5. Das Mischunge, Verh ltuiß der Zweigulden, Gulden und Halb⸗ ird auf 900 Tausendlheile Silber und 100 Tausendtheile

der Viertelgulden auf 520 Tausendtheile Silber und 480

Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf im Feingehalte

bei den Zweigulden, Gulden und Halbgulden nicht mehr als 3 Tausendtheile, bei den Viertelgulden nicht mehr als 5 Tausend⸗

be dem einzelnen nicht mehr als 5 Tausendtheile seines Gewichtes, bei nstücke nicht mehr als 7 Tausendtheile sei— n Viertelguldenstückhe nicht mehr

Verpflichtung, für die

Der Durchmesser wird für das Zweiguldenstück auf Iß, ür das Haldguldenstück auf 24 und

Artikel 6.

Der Avers dieser Münzen (Art. z und 4) zeigt das Bildniß! des Regenten des betreffenden Staates und bei der freien Stadt Frankfurt das Wappen derselben.

Der Revers enthält bei dem Zweiguldenstücke das betreffende Landeswappen, über demselben die Werths bezeichnung Lwei Gul- den“ und unter demselben die Jahreszahl, bei der freien Stadt Frankfurt aber die in einem Kranze von Eichenlaub.

Der Repers des Gulden, Halbgulden . und Viertelgulden⸗ inerlei Zeichnung die Angabe des Werthes Jahreszahl in einm stranze von Eichenlaub.

**

stückes enthält nach e der Münze nebst der Ja Der Rand ist bei allen diesen Münzen gerippt, mit glatten

Stäbchen auf beiden Seiten. Artikel 64

den Staaten machen sich verbindlich, ihre eigenen langerer Circulation

Die vertragenden groben Silbermünzen, wenn dieselben in Folge und Abnutzung eine erhebliche Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes erlitten haben, zum Einschmelzen ein⸗ zuziehen und dergleichen abgenutzte Stücke auch dann, wenn das

Gepräge undeutli zu welchem sie in Umlauf gesetzt sin

zunehmen.

Als die Abnutzungsgỹenze‚ bei deren Ueberschre tunz die Ein—

ziehung der Münzen zu erfolgen hat, wird ein Mindergewicht für

die Zweigulden von 15 Prozent, für die Gulden bon 2 Prozent,

für die Halbgulden von 2 Prozent und

3 Prozent des Normalgewichtes der einzelnen Stücke festgesetzt.

. Urtikel 8.

Sämmtliche vertragenden Stagten verpflichten sich, ihre eigenen beigelegten Werth

8s nicht

ö. Silbermünzen niemals gegen den ihnen erabzusetzen, auch eine Außercourssetzung derselben ander

eintreten zu lassen, als nachdem eine Emlösungsfrist von mindestens

vier Wochen fest ges laufe öffentlich bekannt gema A

selben allmälig aus dem

an ein Betrag von

von Silber.

Bezeichnung des Werthes nebst der Jahreszahl!

ch geworden, stets für voll zu demjenigen Werthe, d, bei allen ihren Kassen an⸗

für die Viertelgulden von P

etzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ab⸗ cht worden ist. rtikel 9.

Die noch im Umlaufe befindlichen Kronenthaler werden in

0.

ihrem bisherigen Werthe von 2 Fl.

Artikel

D Lr. aufrecht erhalten.

Die vertragenden Staaten machen sich jedoch verbindlich, die⸗

ächst die sogenannten Brabanter⸗

Stempel geprägten Kronentbaler der

Die kontrahirenden Staaten

. ö . nächsten fünf Jahre vom 1. Januar aus geprägten Münzstuͤcke sollen mit den in dem jo q e 8 6

g 6 66 ; sahrlich einen Betrag von vier Millionen stabe der Vertheilung der Zollrebenüen einziehen und in grobe Münze, vorzugsweise in Vereinsthaler, umprägen lassen.

Für den Fall, daß bis zum

Bestimmung über das weiter einzuziehende Quantum an thalern nicht getroffen würde, soll davon vom 1. Januar 1864 mindestens zwei Millionen Gulden jährlich in

derselben Weise eingezogen und umgeprägt werden.

Verkehre zu entfernen. Hierbei sollen zu⸗

und die unter zsterreichischem Einziehung unterworfen werden. werden davon innerhalb der 1859 bis 1. Januar 1864 Gulden nach dem Maß⸗

Ablaufe dieser fünf Jahre eine Kronen⸗

Rücksichtlich der von den vertragenden Staaten selbstgeprägten

stronenthaler bleibt es dem Ermess anheimgestellt, wann sie dieselben, bemerkte Summe, einziehen und umpragen lassen wollen.

en der betreffenden Regierungen jedoch ohne Einrechnung in die

*

k Artikel 11. Die gemeinschaftlichen, zu gegens itigem Umlauf berechtigten

Scheidemünzen der kontrahirenden . Sechs kreuzerstücken und B. in Sreikreuzerstücken

Der Aus münzungsfuß

Staaten bestehen:

der Sechs⸗ und Drei⸗Kreuzerstücke wird

auf 58 Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers festgesetzt. Artikel 12.

Die Ausprägung von Ei

und deren Theilstücken, so wie die gegenseitig bleibt dem Ermessen der einzelnen

nkreuzerstücken von Silber oder Kupfer

e Annahme derselben, Staaten überlassen.

Die Einkreuzerstücke von Silber sind indessen nicht in einem leichteren Münzfuße als zu oz Fl. aus dem Pfunde feinen Sil⸗

bers auszubringen, und es soll in der Kupferscheidemünze der Zoll⸗

Centner Kupfer nicht höher als zu 196 Fl. ausgebracht werden. Artikel 13.

Der Silbergehalt der Sechs⸗

350 Tausendtheilen angenommen.

Der Avers derselben erhält

Staates mit einer die Münze als Scheidem

und Drei⸗Kreuzerstücke wird zu

Der Durchmesser der Sechskreuzerstücke soll 20 und der Drei⸗

Kreuzerstücke 17 Millimeter betragen. das Wappen des ausmünzenden

ünze bezeichnenden

Umschrift und der Revers die Werthangabe nebst der Jahreszahl

in einem Die Fehlergrenze,

Kranz von Eichenlaub.

1

. welche im Feingehalte bei beiden Münz⸗ sorten im Mehr oder Weniger eingehalten werden muß, wird auf

2. Tausendtheile festgesetzt; bei der Stückelung ist für die möglichst genaue Einhaltung der auf ein Pfund gebenden Stückzahl Sorge

Prozent nicht übersteigen.

zu tragen, und darf die Abweichung im Mehr oder Weniger Ein

Artikel 14.

Die vertragenden Staaten machen sich verbindlich: a) ihre eigene Silber⸗ und Kupfer⸗Scheidemünze niemals gegen

den ihr beigelegten Werth courssetzung derselben eine Einlösungsfrist von

dieselbe, wenn in ! zu welchem sie in M einzuziehen;

auch dieselbe

und wenigstens drei Monate vor

bekannt gemacht worden ist Folge länzerer Circulation und Abnutzung

herunterzusetzen, auch eine Außer⸗

nur dann eintreten zu lassen, wenn mindestens vier Wochen festgeseßzt

ihrem Ablaufe öffentlich

das Gepräge undeutlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, nlauf gesetzt ist, allmälig zum Einschmelzen

nach dem nämlichen Werthe in näher zu be⸗ nden Kassen auf Verlangen gegen grobe in ihren Lan⸗ Münze umzuwechseln.

mwechselung angebotene Summe darf jedoch

in

scheidemünze ni

nöthigt werden, eine Zahl

è 1

nicht unter 410 Gulden, in Kupfer⸗

ulden betragen. 15.

Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten ge— ung, welche den Werth der kleinften groben Silbermünze erreicht, in Scheidem ünze anzunehmen

Artikel 16. Sämmntliche vertragenden Staaten machen sich verbindlich, in dem Zeittaume vom 1. Januar

1859 bis 1. Januar 18614 von

den im Gebiete des süddeutschen Muͤnzvereines geprägten und noch

umlaufenden Sechs⸗ und Drei⸗reuze

von 400,000 Fl., und zwar

Unterschled des

2

welche eine frühere Jahreszahl,

Landesgepräges vor

zstücken jahrlich den Betrag in der Art einzuziehen, daß ohne zugsweise diejenigen Stücke, als die von 1807 oder keine er⸗