1022 1023 en, sodann die sonstigen älteren und ab ⸗ Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche . 86 — z ü 2 d iel beg ⸗ vom 18. März 185 betreffend die Er rührung kommen, zu erfolgen hat. Der Umstand, aß am Zie bracht werden. Der bezeichnete Betrag Arbeiten. 2 scheid Woh nhäusern in der Nähe der Transports die eier bn Transportaten mit Sicherheit zu er⸗ Staaten nach demselben Maßstabe Das dem A. Facilides et Wiede i l Gegräabnißpläte warten fleht, kann es sonach eines weges rechtfertigen, wenn der⸗ zur Vertheilung gelangen. 3. Arti 158 . Einar n g5: Patent in Plauen unter dem ; gleichen Personen unrein auf den Transport geht 2. . . . . * — zporti ᷓ ründen Artikel 17. auf eine mechanische Vorrichtung an Spinn⸗Maschinen, um em Antrage der Königlichen Regierung vom 30. September . k ö , r hren mit
Wahrend dieser fünf Jahre sollen von en verkragenden Re ist . e, . das Gesuch, Ken Wigu hn wehen Ethguung eincs Wohn, Strenge gut Erfüllung är baesfälligen Obliegenheit anzuhalten,
gierungen keine neuen Sechs⸗ und Drei⸗streuzerstücke geprägt werden. Nähe des stirchhofes zuruͤckßzuweisen, kann nicht Folge ganz abgesehen davon, daß es auch die vorgeschriebene nochmalige Findet eine der kontrahirenden Regierungen 5 ausnahms⸗ argeben en. . ö Reinigung in der Straf-Anftalt erschwert, wenn die Sträflinge mit weise veranlaßt, neue Ausprägungen solcher Münzen innerhalb . Es ist zwa vollstãndig gerechtfertigt, daß neue Begräbnißorte Ungeziefer bedeckt eingeliefert werben. Dem Antrage der sönig⸗ dieser Frist vorzunehmen, so kann dies nur dann geschehen, wenn Cirkular-Erlaß vom 21. März 1859 — wegen wer Firchhoͤfe nur in einer Entfernung von wenigstens 50 Ruthen lichen Regierung, die Straf-Anstalten zu X. und N. anweisen zu
ie gleichzeitig, außer den nach Artikel 16 von ihr einzuziehenden weiterer Anwendung des Re lements vom 24 pon Orischaften angelegt werden dürfen, da den Bewohnern von lassen, die don ihnen für die dort unrein eingelieferten Gefangenen ö eine dem doppelten Betrage der neuen Ausprägung März 1853 über die den ede fes, duffäh ö. er einander gebauten Häusern einer Ortschaft der, größtmög« von den Transport;-osten in Abzug gebrachten Beträge dem Ma—⸗ ᷓ 2 . utz gegen Leichenausdünstungen zu gewähren ist⸗ und es gistrat in X. zu erstatten, vermag sch daher nicht stattzugeben.
ährende Vergütung für Um— aß in dieser Beziehung von der Königlichen Regierung? Berlin, den 2. März 1859. .
Artikel 18. zugs ko ten. . Magß von 50 Ruthen, welches gegen die . an ggg enn eng, , nenn,
: — ? ; ; näts polizeilichen Grundsäßen als nothwendig erkannte Der Minister des Innern. Die vertragen den Regierungen werden die neu ausgegebenen Reglement vom 24. Mär 1853 (Btaats- Anzeiger Ar. 8 S 6õ0). El sernung . bo0' Schritten noch so erheblich zurück. ga, .
Münzen — Courantmünzen sowohl als Scheidemünzen gegen. In Verfolg der Verfügung vom 29. Dezember v. J. benach⸗ cht vertingert werden; was dagegen die Errichtung von nn an .
seitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ihren Feingehalt und auf ihr richtige ich die stönigliche Regierung, daß des Prinz⸗Regenten njelnen Wohngebäuden in der Rahe bereiks bestehender Kirchhöfe, 1
Gewicht prüfen lassen und von den Ausstellungen, die sich dabei Königliche Hoheit durch Allerhöchsten Erlaß an das Staats⸗ junal auf dem platten Lande betrifft, so wird dieselbe, selbst in An
etwa ergeben, einander . machen. ⸗ Ministerium vom 28. Februar er. im Namen Sr. Majestaͤt des ärzeren Abständen als 50 Ruthen auch vom sanitate polizeilichen die Königliche Regierung zu X.
Für den unerwarteten Fall, aß die Ausmünzung der einen sönigs Allergnädigst zu genehmigen geruht haben, daß das Regle— Etandpunkte aus für zulässig erachtet werden müssen. Es kommt J oder der. anderen der betheiligten Regierungen im Feingehalte oder ment vom 24. Marz 1853 über die den Ehaussee⸗Aufsehern bei Ver⸗ hier weniger darauf an, eine aus Gesundheitsrücksichten einzuhal⸗ im Gewichte den vertragsmãßigen Bestimmungen nicht entsprechend setzungen zu gewaͤhrende Verguͤtung für Umzugskosten auch ferner inde Entfernung für einzelne Neubauten zu bestimmen, als nur befunden würde, übernimmt dleselbe die Verbindlichkeit, entweder in Kraft bleibe. ; darauf zu achten, daß letztere nicht etwa durch zu große Annäͤhe⸗ Lirkular-Erlaß vom 2. K pril 1859 — betreffend sofort oder nach vorangegangener schieds richterlicher Entscheidung Berlin, den 21. März 1859. rung der Benutzung und Beaufsichtigung des Kirchhofes Hindernisse J ! z ; sf n 68 Perfenen;, sämmtliche von ihr gepraͤgten Münzen desjenigen Jahrganges, Der Minister fur Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten Beziehung wird es genügen, dem Begräbniß⸗ die Ertheilung von zässen hne welchem die fehlerhafte Ausmünzung angehört, wieder einzuziehen. von der Heydt. platz indeflens in der reichlich zu bemessenden . Domizil.
h ⸗ smauern zuzugestehen . ; kö Artikel 19. kJ unis v — der Umfassungs mauer hen „ Beschwerden, welche von diesseitigen, Die in den Artikeln 7 und 14 übernommene Verbindlichkeit sämmütliche föönigliche Regierungen. ung ffenden Gebäudes in einer der Größe durch Wohnsitz angehörigen Unterthanen zur Annahme der ; ; s ; ; z chenden Entfernung von dem Fahrwege zu gestatten. . ä den ihnem ertheilten Päss. n groben Silbermünzen und der Scheidemünzen bei — Wrbentendentgegen, daß dem nach dessen sind, daß sie in den ihnen errherth den Staatskassen nach ihrem vollen Werthe sindet auf durchlöcherte 65 edenken entgegen, . erden, wodurch ihnen die Erlangung ee, unter din obwaltenden Umftänden entlich erschwert oder sons a e. als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewicht Das 20ste Stüc der Geseßz— ches heut J Hauses auf seinem in der Rähe des 8 , , J 9 k verringerte, ingleichen ö de, . ; c er Gesetz Sammlung, welches heute aus⸗ 1 J . . 6 heimathlos“ ebenso wo u gerte, ingleichen auf erfaͤlschte Münzstücke keine Anwendung. gegeben wird, enthaͤlt unter ö hirchhofes z dstäcke ertheilt werde. g . „Angehöriglejt bezogen werden
Artikel 20. Nr. 5074. den Vertrag über das Münzwesen des üdbeutschen Die Köni wird veranlaßt, demgemaͤß das liche Regierung, die Ihr untergeord⸗ Die vertragenden Staaten vereinbaren sich dahin, während der Münzvereins. Vom 7. August 1858; a. 5 8 Bittsteller? zu verfügen und betrauten Behörden anzuweisen, letzten scchs Monate beg Jahres 18365 über die aach Aolauf diese; . 5015. die Verordnung betreffend die Ausmänzung des Gul⸗ 33 . Paͤ die keinem bestimmten
ahres zu ; agli in zi disti n von 50 Ruthen von 1 Jahres zu ergreifenden Maßregeln bezüglich der ferneren Einziehung dens, der Theilstücke des Guldens und der Scheide 6 Drünnen gegraben cks „ohne Domiz l
leichkommende Quantität v 8⸗ Fre ĩ . id n,, uantität von Sechs- und Drei Kreuzerstücken aus Vers'tzungen zu gew
Don Kronenthalern, so wie bezüglich der Scheidemünze, insbesondere münzen süddeutscher Währung für die hohen ollernschen der ferneren Einziehung derselben und der Festsetzung eines den Lanke. Vom 258. Februar iSd, und . . ; h ,,
Verkehrs verhältnissen im Gebiete der suüͤddeulschen Währung ent— 5076. die Verordnung, betreffend bie Form und das Ge— indern, da jene 4 ö.
sprechenden Maximalbetrages des Scheidemuͤnz⸗Umlaufes Berathung präge der kö nde ab at der Ver⸗ uicht zu erhalten . 6. Der Minister des Innern.
pflegen und gemeinsame Beschluͤsse fassen zu wollen. ördaung vom heutigen Tage wegen der Ausmünzung Herlin, den 18. Marz 1865. Im Auftrage: Artikel 21. des Guldens, der Theilstuͤcke des Guldens und der Der Minister des Innern. Der Minister für Handel Rc. Sulzer.
Die Dauer dieses Vertrages wird zunächst bis zum Schlusse Scheidemünzen süddeutscher Währung für die Hohen⸗ Flottwell. pon der Heydt. An
ö. . ; — ollernschen Lande ausgeprägt werden. 28. Fe⸗ ini er geistlichen eiten. des Jahres 878 festgesetzt; es soll auch alsdann derselbe, insofern ue. 1859. J . 9 . . n, ,,,. 3 sämmtliche stönigliche Regierungen, (aus⸗
ber Rücktritt von der einen oder der anderen Seite nicht erklärt Berli — 21185 ießli ders
; ; ; : lin, den 3. Juni 1859 schließlich der zu Merseburg) und an das oder eine anderweite Vereinbarung darüber nicht getroffen worden . en, —t n gt , ̃ ö 9. Debits⸗C e etz⸗ Sa An Königliche Polizei⸗ räͤsidium hierselbst. ist, füüschweigend von fünf zu fünf Jahren als verlängert ange⸗ w hie Königliche Regierung zu TX. . =
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Winisterium des Innern. ö 22 März iS58 — betreffend die Lirtul ar-Erlaß vom 17. April 1858 betreffend
. g ö Erla vom 2. 1 4arz k treffend 1e ꝛ R 6 . ö. — ö
fahren bei der Annahme von Hülfs⸗Aufsehern für liefernden Sträflinge. politische Fragen 8 1h ne die Straf-Anstalten.
= Wenn ⸗ 3⸗Dire ͤ iftlich ein⸗ In der Angelegenheit, bette end die von den Straf⸗Anstalten ; . J ö i. 4 können. 6 ,, 3 . n,, . u 88 66 . ger e srat . ö d i iet gn r Cirkular⸗Erlaß vom 16. Februar 1859 (Staats⸗A1nzeiger Nr. 72 S. 524) . rtikel 22. ihn zu ermächtigen, ni i ften für Reinigun lieferter Sträflinge, ann ich die von . . . ,, , , , , des gegenwärtigen Vertrages tigten an Ph. and *. * der . . . der . Regierung Berichte vom 2. November pr. Wie mir theils amtlich, theils durch Zeitungs Nachrichten be⸗ die Stelle der Bestimmungen der unterm 25. August 1837 zur in allen ähnlichen Fällen die uochigen Hülss . ,, . antwickelte Auffafsung nich f Wie die Königliche kannt geworden, haben einzelne Frei sta ge in ö. . . e, , , des süddeutschen Münzvereins zu München geschlosse⸗ hne nne nfs Jer res annehmen? zu Far sen, fo ist, wie der stönig⸗ Regierung selbst bemerkt hat, und Pommern, sich erlaubt, die Legalität meines Eirkular Erlasses 32 onvention und der zur Ergänzung dieser Convention weiter lichen Regierung auf den Bericht vom 22 Februar v J. bei Rück⸗ 3. Dezember 1847 erlassenen Ci vom 16. Februgt c. nach, welchem die Königliche Staats ⸗ ö etroffenen Vereinbarungen, des. süddeutschen Muͤnzvereins, welche sendung des eingereichten ärztlichen Attestes eröffnet wird, diesem orngen Befirk im Allgemeinen di rung die derfassngs maähige e r tnng . ierdurch außer Wirlsamkeit gesetzt werden. Antrase nicht staitzugeben, da der Zweck bei er Annahme von fangene von einer Station unrein abgelief übung der Standschaft auf ö. der bestehenden Geseße nn t ,, Vertrag foll alsbald zur Ratificatien den kon— Huifs⸗Aufsehern ur dimmer ein vorchbergehender ist und, die Dauer Station das Recht bat, der hinterliegen den oh fannt' hat, ihrerseits einer Erörterung und Beschlußnahme zu
, en Regierungen zorgelegt und die Auswöchselung der der veranlasffenden Umstände doch nicht immer nothwendig ein Jahr Rio Kopf von den Transport Gebühren einzubehalten, und, unterziehen. , e 8 atifications Urkunden zu Munchen bewirkt werden. . betragen wird. Es kann vielmehr nur genehmigt werden daß, stönigliche Regierung glaubt, von diefer Anordnung in den Fällen, Je entschiedener sich die Staatsregierung bewußt ist, durch * ö 9
ü i ß wo Tr Buchthaus-Sträflingen an die das Firkular⸗Resctipt vom 16. Februar e. lediglich den Vollzug München, den 7. Auzust 1858. wenn? in vorkommenden Fallen zur BHesetzung von Hülfs-Aufseher— s ic. um den Transheft on i th 8 . Hennd . einer bestehenden geseßlichen Bestimmäung angeordnet zu haben, desto
ellen versorgungsberechtigte Militair⸗Person icht n Straf- Anstalten zu N. und J. hanb elt, wut enn, ,. ; ᷣ m ; , ,,, 3. mer . 8) gan ; . . 49 . , k zu . sehen zu dürfen, weil in Gemäßheit des F. 22 des Straf⸗Anstaltẽ⸗ fester ist sie entschlossen, jedem daraus , ,,, ; 3 9 i . 6. 8 3 , von Bever. bere jedoch solche, welche im Militair gut gedient aber vor Erlan— . die Zuchthaus⸗ Sträflinge nach ihrer . in i . gin . ore ge e e . ö. . er. L. S.) Ludwig Kachel. ; ü ; s se'Straf-Anstalten in denselben o nedies einer gründlichen Srper⸗ zu begegnen. So ereinzelt dahe estrebungen, die = g zl, L ehh saünsasten sneeeseeee lichn n , n e, , Uihefzasln iʒn Lit ur Jertretung ber re zor tie berufenen
8.) Ludwig Wilhelm Ewald. (L. 58. Ludwig Bl Hü 36 fn. l ) g Blomeyer. sind, als Straf Anstalts-Hülfs⸗ Aufseher angenommen werden I nch; Jedoch arg gu Versammlungen zu verpflanzen, bisher auch dastehen, so geben fie
L. S.) Heinrich Bamberg. ů z (L. S.) Franz nun dad . - ,, den 9. Marz 1859 auf den Transport zu seßenden Pers mir doch Veranlassung, Ew. ꝛc. zur Richtschnur fuͤr Ihr Verhalten , Interesse der Station, welche das Ziel Nachstehendes zu eröffnen: K — Der Minister des Innern. dern vielmehr hauptsachlich im Interesse d Nach den gleichlautenden Vorschriften der für die einzeinen Im Auftrage: weiche den Transportaten während der D 6 des Staats erlassenen Kreis-Ordnungen haben die sreis⸗
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Aus Sulzer. Aufenthalt od en di Versammlungen den Zweck, die sKreis⸗Verwaltung des Landraths a,. w n oder zum Ausruhen dienen so 9 . . ; —ͤ der Ratifications⸗-Urkunden bewirkt a,,. us wech selung die engl Regierung zu lenigen ae n, welche mit den Transpor in Kommunal Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstutzen;
zu ziehen.