1040
gen, wo solche zur Geltendmachung von Rechten außerhalb des Bezirkes des Appellationsgerichtshofes zu Cöln erforder⸗
lich sind;
5 . . Ordonnanz, durch welche im Falle des Artikels 909 Rr. 2 der Civilprozeß⸗Ordnung die Erlaubniß ertheilt wird, die Anlegung der Siegel nachzusuchen;
6) für die Ordonnanz, durch welche Termin zur Abnahme der Siegel anberaumt wird;
Art. 931 Nr. 2 der Civilprozeß⸗Ordnung.
7) für die Ordonnanz, durch welche die in den Artikeln 558, S19, 822, 826 der Civilprozeß-Ordnung vorgesehenen Be⸗ schlagnahmen gestattet werden, sofern die Sache nicht zur Kompetenz des Friedensgerichts gehört (Gesetz vom 11. Mai 1843 Art. 7);
8) für die Ordonnanz, durch welche im Falle des Art. 106 des Handelsgesetzbuchs Sachverständige ernannt werden.
Arti kel 3.
Der Friedensrichter erhält im Falle der Subhastation oder Resubhastalion oder des Wiederverkaufs in Folge eines Ueber— gebots, je nachdem die Grundsteuer der zu versteigern den Grund⸗ stücke bis zu vier Thalern oder über vier bis zwanzig Thaler oder über zwanzig Thaler beträgt:
1) für die Aufnahme des Antrags auf Beschlagnahme oder auf
Wiederverkauf 20 Sgr., beziehungsweise 1 Thlr. 10 Sgr. und 2 Thlr.; 2) fuͤr die Verfügung einer Beschlagnahme 15 Sgr., beziehungs. weise 1 Thlr. und 1 Thlr. 15 Sgr;; 3) für die Abfassung des Patents 1 Thlr., beziehungsweise
2 Thlr. und 3 Thlr.;
4) für die Abhaltung des Versteigerungstermins und die Ab⸗ des Prokokolls darüber 3 Thlr., beziehungsweise
fassung 4 Thlr. 15 Sgr. und 6 Thlr;
Subhastations-Ordnung vom 1. August 1822, Gesetz
vom 18. April 1855, Art. 73. Artikel 4.
ür die im Theilungsverfahren erforderlichen Familienraths— beschlüsse liquidirt der Friedensrichter seine Gebühren nach Artikel 1
dieses Gesetzes. Derselbe erhält außerdem:
1) für die Ordonnanz, durch welche Termin zur Vereidung von Sachverständigen im außergerichtlichen Theilungsverfahren an⸗
beraumt wird, 15 Sgr.;
NB. Für die Ernennung des Sachverständigen wird keine
esondere Gebühr bewilligt. 2) für die Vereidung von Sachverstaäͤndigen 15 Sgr. Artikel 5.
Der Friedengrichter erhält bei den ihm durch §. 4 des Ge—⸗ setzes vom 25. Mai 1857 im Expropriations-Verfahren übertrage⸗
nen Verrichtungen:
1) für die Ordonnanz, durch welche der Tag zur Orts besich— tigung und Vereidung der Sachverständigen bestimmt wird,
15 Sgr.;
2) für die Vereidung der Sachverständigen, falls sie nicht im
Ortsbesichtigungs-Termine stattfindet, 15 Sgr.;
3) für die Aufnahme der Verhandlung über die Ortsbesichtigung und Vernehmung der Sachverständigen wird nach Vacationen
gerechnet (Art. 1 dieses Gesetzes). . Artikel 6.
Der Friedensrichter erhält bei der Erledigung von Aufträgen der oberen Gerichte oder der Requifition von Gerichten außerhalb des Bezirks des Appellationsgerichtshofes zu Cöln in nicht ge— bührenfrei zu behandelnden Cinvilsachen: .
I) für die Ordonnanz, welche den Tag zu einer Verhandlung
festsetzt, 15 Sgr.; .
2 für die Vereidung von Sachverständigen 13 Sgr.;
3) für die Aufnahme von Verhandlungen über Ortsbesichtigungen, Vernehmungen von Zeugen, Sachverständigen und Parteien, so wie über die Abnahme eines Entscheidungseides, wird nach Vacationen ö 585 1. dieses Gesetzes).
. rti kel 7.
Der Friedensrichter erhaͤlt für die Vereidung von Beamten oder bon Personen, die mit öffentlichen Functionen betraut werden, als Forst- und Feldhüter, Nachtwaͤchter, Frucht- und Feldmesser, Personen, die von den Bergwerks besitzern mit dem Vermessen, Ver⸗ wiegen oder Abzählen der Produkte und Führung der Bücher be— auftragt werden, und anberen, wenn in zusässigen Fällen eine solche
vom 4. Mai 1843) 3 Prozent des Nominalwerthes oh des eingezahlten Betrages, wenn die Einzahlung nicht ö geschehen ist; 35 Die Gebühr darf in keinem Falle, auch wenn mehre solche Papiere gleichzeitig für dieselbe Perfon wieder in CM! gesetzt werden, den Betrag von 2 Thlrn. übersteigen. ö für die Einregistrirung von Urkunden unter Pribat⸗Unte schrift einschließlich der Bescheinigung eines jeden Zusaheg a) wenn der Gegenstand der Urkunde weniger als 1006 Ih beträgt, 5 Sgr.; . b) wenn der Gegenstand von höherem Werthe ist, 16 Sgr N . Von den Gebühren der Friedensgerichtsschreiber Art el 9. — Der Friedensgerichtsschreiber erhält für seine Theilnahme an den im Artikel 1 unter Nr. 142, 4, 6, 7, 10, 11, 12, im Artikel? unter Nr. 1, 3, 4, in den Artikeln 4, 5, 6, 7 bezeichneten Ge— schäften zwei Drittheile, bei den im Artikel 3 unter Nr. ] und ] bezeichneten Geschäften die Hälfte, und bei dem im Artikel 8 Rr.) bezeichneten Geschäfte den gleichen Betrag der dem Friedensrichter bewilligten Gebühren. Artikel 10.
Der Friedensgerichtsschreiber erhält:
1) für sedes Blatt der von ihm ertheilten Ausfertigung, welches 20 Zeilen auf der Seite und 19 Silben in der Zeile ent. . muß, einschließlich der Entschädigung für Papier, 4 Sgr.; für die Ausfertigung des Protokolls, welches feststellt, daß die Parteien sich nicht vereinigt haben, und welches nur die summarische Erwähnung enthalten darf, daß die Parteien sich nicht haben vereinigen können, 8 Sgr.;
Artikel 54 der Civilprozeß⸗Ordnung.
für die Uebersendung der Recusatien und der Antwort des
Richters an den Ober⸗Prokurator, mit Einschluß des Porto
1 Thlr. 10 Sgr.; ) für die Redaction des Gutachtens der Sachverständigen und
seine Gegenwart bei deren Verrichtungen, falls sie alle oder
25 ihnen nicht zu schreiben verstehen, fur jede Vacation
Sgr.;
Artikel 317 der Civilprozeß-Ordnung. für die in den Städten, wo sie vorgeschrieben ist, auf dem Secretariate des Landgerichts abzugebende Erklärung über die Anlegung der Siegel 24 Sgr.; .
Artikel 925 der Eivilprozeß-Ordnung.
) für jede Opposition bei Verfiegelungen durch Erklärung zum Siegelungs-Protokoll, so wie für jeben Auszug aus den Op— posifionen bei Versiegelungen, und zwar für je de Oppofttion 4 Sgr.;
Artikel 926 der Civilprozeß⸗Ordnung.
7) für die Bescheinigung, ob in den vorhandenen Vormund— schafts-Registern Jemand als Vormund eingetragen sei,
J .
9 für Aufnahme des Protokolls über das im Artikel 1 Nr. 5 6 Geschäft, falls die Zuziehung stattgefunden hat,
2
/ it
Der Friedensgerichtsschreiber darf vollständige Ausfertigungen
der Verhandlungen über die Anlegung, Anerkennung und Abnahme
der Siegel nur ertheilen, wenn er schriftlich darum ersucht wird.
Er ist verpflichtet, auf Verlangen Auszüge aus diesen Verhand—
lungen zu ertheilen, wenn auch deren vollständige Ausfertigung
weder verlangt noch ertheilt ist. .
J Gemeinsame Bestimmungen. Artikel 12.
. Bei Dienstreisen, wenn die Entfernung mehr als eine Viertel— meile vom Sitze des Gerichts beträgt, erhalten der Friedensrichter und der Gerichtsschreiber fuͤr die Meile auf der Hinreise und auf der Rückreise jeder 15 Sgr.
Es kann eine volle Meile für die Hinreise und ehen so für die Rückreise berechnet werden, wenn die Entfernung über eine Viertel, aber keine ganze Meile betraͤgt. Bei Entfernungen über eine Meile wird nach Viertelmeilen, und dabei die angefangene Viertelmeile für eine volle Viertelmeile gerechnet. ,
Werden auf derselben Reise mehrere Geschäfte für verschiedene Parteien ausgeführt, so werden die Reisegebühren nur einmal be⸗
Vereidung beantragt wi . er S ; 36 . 56 5 . die Kosten nicht der Staatskasse zur ; Werden mehrere a neh in demselben Termine zu denselben öffentlichen Functionen vereidet, so wird die Gebühr nur einmal berechnet.
Artikel 8.
Der Friedensrichter erhält: I) für das Wiederincourssetzen der unter öffentlicher Autoritäct auf jeden Inhaber lautenden Papiere (§. 3 des Gesetzes!
men wäre.
rechnet und auf die verschiedenen Geschäfte mit der Maßgabe gleichmäßig vertheilt, daß dadurch die Kosten für das einzelne Ge— schäft nicht mehr betragen dürfen, als wenn es allein vorgenom—
. Artikel 13.
1) Bei Dienstgeschäften, die außerhalb des Amtsbezirks vorge— nommen werden, erhält der Friedensrichter neben den Reise⸗ kosten und Termins-Gebühren an Diäten täglich 2 Thlr., der Friedensgerichtsschreiber 1 Thlr. 10 Sgr.
5 Thlr. fuͤr jede
auf den
der . ; se Amts wegen des Ober⸗Prokurators und selbst von n der schriftlicher Vernehmung der Liquidanten ermäßigen.
1041
) Bei Dienstgeschäften innerhalb des Amtsbezirks wird die auf die Reise verwendete Zeit nach dem Miaßstabe, daß für jede Meile 13 Stunde anzunehmen ist, der auf das Geschäft selbst verwendeten Zeit hinzugerechnet, und für die Nacht vom Friedensrichter 1 Thlr. 15 Sgr., vom Friedensgerichts⸗ Schreiber 1 Thlr. berechnet, wenn die genannten Beamten zur Fortsetzung des Geschäfts am folgenden Tage über Nacht 216 , Vertheilung der nach diesem Artikel zu berechnen⸗ n Gebühren auf mehrere Ge schafte find die Bestimmungen des a in Artikels ebenfalls maßgebend. e, Arktt el na. Wenn die Gebühren nach Vacationen berechnet werden, . die Zeit des Anfangs jeder Verhandlung im Eingange derselben d bie Zeit der Beendigung am Schlusse angegeben werden. ö Die erste Vacation wird für eine volle gerechnet, wenn sie allch nicht drei Stunden gedauert hat. Die ferner verwendete 6 wird nach Drittheilen einer Vacation und dabei die begon— sene Stunde für eine volle gerechnet. Artikel 15. . ; Auch für begonnene und nicht zu Stande gels am ten BVerhand. lungen können die Gebühren berechnet werden. , jedoch eine an ordentlicher Gerichtsstelle vorzunehmende Verhandlung ö Richterscheinens der Parteien nicht stattfinden kann, so darf 9 ec'lvergebliche Warken nur die halbe Gebühr und ic wenn ü Heschäft nach Vacationen bezahlt wird, nur eine halbe Vacation herechnet werden. Die Bestimmungen ichn Verhandlungen keine
ür Geschaͤfte, für welche nicht eine Gebühr ausdrücklich be⸗ ic sst, darf nichts gefordert und nichts angenommen werden; insbesondere ist für Papier zu Urschriften und Ausfertigungen, so wie fuͤr die zur Ausführung des Geschäftes erforderlichen Uten— silien, z. B. Siegellack, nichts zur erghfher. . Artikel 17.
J ; , . d
Hinsichtlich der Gebühren und Reisekosten in Strafsachtn, un der Gul ben für Mobiliar-Versteigerungen verbleibt es bei den hestehenden Verordnungen. 3 besth we big' dahin geltenden Vorschriften in Betreff des rechts, namentlich auch in Vormundschaftssachen, kommen Anwendung.
—
dieses Artikels finden bei vormundschaft⸗ Anwendung. Artikel 16.
Armen⸗ ferner in
Wreihkl ünssen bei Strafe von bis D iedensderichts-Schreiber müssen dei Si
r e re unter allen Urschriften un Aus⸗ serfizungen die Gebühren und Reisekosten mit Angabe des Artikels
*
Ministerium für
her Tar-Ordnung vollständig verzeichnen und deren erfolgte Zahlung 6 Ausfertigungen bescheinigen.
. 1. die berechneten Gebühren
Der Landgerichts-Präsident kann die erechneten .
sie übermäßig erscheine Antrag der Betheiligten, oder
wenn sie übermäßig erscheinen, auf 9 ber e tl
einem Rechtsmittel nicht
ie Verfügung des Präsidenten ist ö ö in geeignetem Falle wird
unterworfen. Das Disziplinarverfahren
ier icht ausgeschlossen. . , fie tire 20.
Die Liquidation der Gebühren kann auf den Antrag der Be⸗ ö 36 dem Landgerichts-Praͤfidenten exekutorisch erklaͤrt warden. Das Exekutorium ist in Urschrift vollstreckbar.
ö Dinden Gesetk: und. Verort
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Gesetze = , 9 n n b bis 20 und Artikel 151 Nr. 5 bes Fivil« Kostentarifs vom 16. Februar 1807, die ö zur Subhastations-Ordnung vom 1. . August 1822, der 8 ⸗ . Gesetzes vom 23. April 18234 über die Ein registrirung, die abinets⸗ Orbte vom 28. April 1832, betreffend die Gebühren für lommisso rische Aufträge der Friedensgerichte, sind autgez oben. sso weite die Gebühren der Friedensrichter und Friedensgerichtsschreiher ( ohn, Wo in einzelnen Gesetzen auf die aufgehobenen ,, er⸗ wiesen it, treten die Bestimmungen des gegenwartigen Gese tzes an deren Stelle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 23. Mai 1859.
(L. s. Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Furt zu Hohenzollern-Sigmaringen. Flottwell. von a gr r 53 der Heydt. Simons. von Schleinitz. von Bonin. von Patow. Gr. von Pückler.
der Ersten Kammer
darf der Armee, zur nachträglichen Genehmigung.
Sandel, Gewerbe und öffentliche Alrbeiten.
Der bei der Westfälischen Eisenbahn beschaftigte Ober⸗Güter⸗
Verwalter Julius Hartmann ist zum Königlichen Ober⸗Güter⸗ Verwalter ernannt und als solcher definitiv angestellt worden.
Das 2tste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausge⸗
geben wird, enthält unter ö Rr. 5077. die Bestätigungs-Urkunde, betreffend das Statut der
„Steinkohlenbergbau⸗ Actien⸗ errichteten und in Bochum do— Vom 9. Mai 1859.
unter der Benennung: Gesellschaft Vollmond. mizilirten Actien⸗Gesellschaft. Berlin, den 6. Juni 1859. ö Debit s⸗Comtoir der Gesetz-Sammlung.
Das 22ste Stück der Gesetz-Sammlung, welches heute aus⸗
gegeben wird, enthält unter
Nr. 5078. bie Gebührentaxe für die Friedensgerichte im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln. Vom 2Z3sten
Mai 1859. Berlin, den 7. Juni 1859. J Debits-Comtoir der Gesetz-⸗S
ammlung.
Finanz ⸗Ministerium. Bekanntmachung.
30. Mai 1859 (Staats-Anzeiger
(Bekanntmachung vam — . 129 S. 1011.)
Nr. Nachdem über den fünften Theil der neuen preußi⸗
schen Staats-Anleihe von 30 Millionen Thaler gestern bereits verfügt worden 6st. 8
werden 26 1 ; en' vom 30sten v. M. dahin modifizirt, da i nenn im zweiten Absatz des S8. 4. derselben zur Anwendung kommt, so bald säm mtliche Zeich nung en den Betrag von 24 Millionen Thaler übersteigen. Berlin, den 5. Juni 1859. Der Finanz⸗Minister. von Patow.
—
Angekommen: Der General ⸗Post aus der Neumark.
Nicht amtlich es.
Preußen. Berlin, 6. Juni. Ihre Majestaäͤten der König und . K ann wohnten gestern Vormittag dem Gottesdienste in der Ki u Sacrow bei. (. . Hoheit der Prinz⸗Regent nahmen heute die Meldung der avancirten Generale, Stabs- und Subaltern⸗Offi⸗
lere, so wie die Vorträge Sr. Hoheit des Fürsten von Hohen⸗ , der Minister von Auerswald und von Patow, so wie des
Dber-Präfidenten und M
achsen. Dres d 96 stand die unter
Aushebung von Pf
Verordnung, betreffend die
Der Kommissions—
tricht erkannte vollkommen die dringende Nothwendigkeit der 3 an und beantragte Zustimmung der Kammer, welche auch nach einer längeren, die ,,, . der Gegenwart ühre tte einstimmig erfolgte. barg e ib mn. Juni. In der heutigen Sitzung der Zweiten Kammer erstattete der Fin anzausschuß Bericht über die Proposition der Regierung zur. Aufbringung der Mittel für die Kriegsbereitschaft. Die Anträge gehen einslimmig auf Be—⸗ willigung. Die Diskussion hierüber sst auf nächsten Dienstag anberaumt. . . Trankfurt, 4. Juni. In der geftrigen Bundestags sitzung ist ö, n. 6 J. von unterrichteter Seite erfährt, nichts vor⸗ gekommen, wäs auf die gegenwärtige Kriegsfrage Bezug hätte, wir müßten denn die Anzeige mehrerer Regierungen dahin rechnen, daß ihre Kontingente marschbereit 336 . Mittheilung anderer von den Bundesfestungen. tre , . wo ,, 4. Juni. Gestern Mittag kam eine Abtheilung K. K. österreichischer Genietruppen durch hiesige Stadt. Sie hatte bisher ihr Standquartier in Um und wurde nach Mainz verlegt. (Karlsr. Ztg.) , München, 3. Juni. Durch eine gestern aus
von Bethmann-Hollweg.
Wien hier eingetroffene Kaiserliche Entschließung wird der öͤster⸗