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anhängigen Prozeßsache 24. 6. erkennt der Königliche Gerichtshof * J id ung der dompetenz⸗Konflikte für Rechk: daß der Rechts⸗ weg in dieser Sache für unzuläsig und der erhobene Kompetenz— Konflikt daher fuͤr begründet zu erachten. Von Rechts wegen.
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Der Kläger S. hatte dem Christian K. einen Theil seines Häuschens in B. vermiethet; der Bürgermeister M. aber fand, daß dazu das Häuschen nach seinem baulichen Zustande und der dadurch bedingten Feuersgefahr sich nicht eigne und derbot dem Kläger, den Miethsmann aufzunehmen.
Dieser aber bestand demnächst auf seinen Kontrakt, und Kläger ließ sein Einziehen geschehen. Die Untersagung der Aufnahme des R. war nur eine mündliche, und der Bürgermeister hatte dabei nach seiner dem Landrath gemachten Anzeige vom 31. Auguft v. J. mit Strafe im Allgemeinen für den Fall der Zuwiderhandlung gedroht, ohne eine be⸗ stimmte Strafe anzugeben oder noch eine förmliche schriftliche Verfügung zu erlassen. Nachdem er ohne Weiteres den Miether hatte exmittiren lassen, erließ er eine Verfügung gegen den Kläger d. d. 530. März 1857, in welcher er nach Erwähnung des Verbots und der Uebertretung desselben wörtlich weiter aussprach:
„so wird der Heymann S. auf Grund der §§. 5 und 20 des Polizei⸗ Gesetzes vom 11. März 1850 in eine Polizei strafe von 3 Thlrn. und ferner verurtheilt, die durch die polizeiliche Ausweisung des K. entstandenen Kosten zu bezahlen. Publicatum in continenti unter Belehrung des binnen 10 Tagen mündlich oder schriftlich einzulegenden Rekurses gegen diese Verfügung und des Vollzugs derselben nach Ab⸗
lauf dieser Frist.“ Als Strafe und Kosten eingezogen werden sollten, legte der Kläger am J. August 1857, der Gemeinde F. gegenüber, Oppofition ein, weil er weder Strafe noch Kosten verschulde. Er trug dahin an: die an ihn er lassene administrative Zahlungs⸗-Aufforderung als unstatthaft aufzuheben und der Oppositin die Kosten zur Last zu legen. Das Friedensgericht zu E. verwarf am 13. August 185 den von der Verklagten geltend gemach— ten Einwand gerichtlicher Inkompetenz, nahm auch den Einspruch hinsicht⸗ lich der verhängten 3 Thlr. Strafe an, hob in dieser Beziehung den Zah— lungsbefehl auf, verwarf aber im Uebrigen den Einspruch und legte dem Opponenten die Kosten zur Last. Die Gemeinde appellirte wegen Inkom⸗ petenz in der gesetzlichen Frist, und nun erhob die Negierung zu Coblenz am 29. Oktober v. J. den Kompetenz-⸗Konflikt, weil es sich von einer po⸗ Cognition der
lizeilichen Verfügung handle, deren Gesetzmäßigkeit der
Gerichte nicht unterliege, da keiner der Fälle vorliege, in welchen nach dem Gesetze bom 11. Mai 1842 der Rechtsweg zugelassen sei. Die Förm⸗ lichkeiten des Verfahrens sind beobachtet, Erklärungen der Parteien nicht eingegangen, der Ober-Prokurator aber hält den Kompetenz -Konflikt für begründet. Es ist insbesondere zu erwähnen, daß, da die Berufung in dieser Sache, ungeachtet des geringfügigen Objekts nach Artikel 454 der rheinischen Civil-Prozeß⸗Ordnung, bezüglich auf die in dem Friedens⸗ gerichts⸗Urtheile verworfene Inkompetenz Einrede zulässig war und rechtzeitig eingelegt ist, die Rechtskraft des Friedensgerichts⸗-Urtheils nicht eingetreten ist.
Der Kompetenz-⸗stonflikt mußte in Uebereinstimmung mit dem Gut⸗ achten des Ober-Prokurators für begründet erachtet werden.
Wenn der Bürgermeister dem Kläger aus Rücksichten der Baufällig⸗ keit und der Feuersgefahr verbot, den? neuanziehenden t. in seine Be⸗ hausung aufzunehmen, so war diese Verfügung ihren Gründen nach un⸗ zweifelhaft eine polizeiliche und die Polizeibehörde berechtigt, dieselbe durch Execution in Vollzug zu setzen (5. 30 Gesetz vom 11. März 1850). Es ist aber nur eine Art der Invollzugsetzung, wenn die Polizei⸗Behörde den vom Kläger aufgenommenen Miethsmann auf Kosten des Klägers polizeilich exmittirte und die Kosten vom Kläger einziehen ließ. Auch bie Verhängung der wenigstens im Allgemeinen vorher angedrohten Polizeistrafe von 3 Thalern hat nach Lage der Sache nur die Bedeutung einer polizeilichen Executionsstrafe; ob sie als nöthig und durch die 58. 5 und 20 des zitirten Gesetzes, worauf sie sich stützt, begründet wird, oder wie der Landrath in dem Bericht vom 3. September b. J. an die Regie⸗ rung zu Koblenz anerkennt, nicht gerechtfertigt erscheint, ändert die poli⸗ zeiliche Natur der Verfügung nicht. Die Entscheidung daruber steht viel⸗ mehr nach der Bestimmung des §. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1852 über die Zulaͤssigkeit des Rechtsweges gegen polizeiliche Verfügungen der vorgesetzten Dienstbehörde zu, da keiner der Fälle vorhanden ist, in wel⸗ chen dieses Gesetz den Rechtsweg zuläßt. (Vergl. S8. 2 bis . Der Kläger kann sich daher, wenn er die polizeiliche Verfügung des Ver— klagten nicht für gerechtfertigt erachtet, nicht an den Richter, sondern nur im Beschwerdewege an die vorgesetzte Dienstbehörde wenden. Der Kom⸗ petenz ⸗Konflikt mußte hiernach für begründet, der Rechtsweg für unzu⸗ lässig erachtet werden.
Berlin, den 2. Oktober 1858.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.
Ministerium der landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Bekanntmachung.
Das in dem Hause Schützenstraße Nr. 27 befindliche Lese⸗ Zimmer des unterzeichneten Ministeriums bietet nicht allein die
Durchsicht einer großen Zahl, das landwirthschaftliche Ressort be⸗ treffender Zeitschriften, deren neueste Nummern an jedem Dienstun und Freitag auf die Dauer von 4 Wochen ausgelegt werden son dern auch die Benutzung der Bibliotheken des Ministeriums und des Landes-Oekonomie⸗Kollegiums, dar.
Das gedachte Institut ist mit Ausnahme der Sonn⸗ und Fest— tage täglich von Rachmittags 2 bis Abends 8 a r. entgelklich geöffnet. Zum Besuche desselben bedarf es nach Vorschrift des für die Benutzung des Lesezimmers und der Biblio— theken erlassenen Regulativs vom 1. November 1856 einer Einlaß karte, zu deren Ausfertigung der Vorsteher des Central-Büreaus des Ministeriums, Geheimer Kalkulator Nitschke, Schützenstraße Nr. 26 in den Vormittagsstunden bereit sein wird. . .
Derselbe ist ermaͤchtigt, das gedachte Regulativ in einzelnen Druck-Exemplaren zu verabfolgen. —
Berlin, den 15. April 1859. Ministerium für die landwirthschaftlichen Al Graf Pückler.
zelegenheiten
Finanz ⸗Ministerium. Haupt-⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung vom 26. Januar 1859 —
bet ref⸗ fend die Ersatzleistung für die präkludirten Kassen⸗ Anweisungen vom Jahre 1835 und für die
ü Darlehns-Fassenscheine vom Jahre 1848.
Gesetz vom 15. April 1857 (Staats⸗Anzeiger No. 100. S. 6 Bekanntmachung vom 29. April 1857 (Staats ⸗Anzeiger No. 103. S. 81) Bekanntmachung v. 9. September 1857 (Staats⸗-Anzeiger No. 216. S. 17831.
Durch unsere mehrfach veröffentlichten Bekanntmachungen vom 29. April 1857 und vom 7. Januar v. J., sind diejenigen Per— sonen, welche Kassen-Anweisungen vom Jahre 1835 und Dar— lehns-Fäassenscheine vom Jahre 1848 nach Ablauf des auf den 1. Juli 1855 festgesetzten Präklusiv-Termins bei uns, der Kontrole der Staatspapiere oder den Provpinzial⸗ Kreis- oder Lokal⸗-Fassen eingereicht haben, zur Empfangnahme des ihnen in Gemäßheit des Gesetzes vom 15. April 1857 zustehenden Ersatzes aufgefordert worden.
Da der Ersatz für diese Papiere dessenungeachtet noch immer nicht vollständig abgehoben ist, so werden bie Betheiligten nochmals aufgefordert, solchen bei der Kontrole der Staatspapiere hierselbst, Oräanienstraße Rr. 92, oder beziehungsweise bei den Regierungs— Hauptkassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Empfangscheine oder Bescheide in Empfang zu nehmen.
Zugleich ergeht an diejenigen Personen, welche noch Kassen⸗ Anwelsungen vom Jahre 1835 oder Darlehns-Kassenscheine vom Jahre 1818 befitzen, die erneuete Aufforderung, dieselben bei der Fontrole der Staatspapiere oder den Regierungs⸗Hauptkassen zur Ersatzleistung einzureichen.
Berlin, den 26. Januar 1859. Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗Schulden.
Rattan. Gamet. Nobiling. Guenther.
Berlin, 10. Juni. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗Regen: haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst geruhtt Dem bisher bei der Gesandtschaft in Hannover angestellt gewesenen Sberst- Lieutenant à la suite des Garde-Dragoner⸗-Regiments, Prinzen Gustav zu Isenburg und Buedingen die Er⸗ laubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Oldenburg Königlicher Hoheit ihm verliehenen Groß⸗Kreuzes vom Haus, und Verdienst-Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Preußen. Cöln, 9. Juni. Auf der Reise von London nach Berlin, wohin er bekanntlich durch telegraphische Depesche berufen wurde,
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Ramen aufs bestimmteste erklären, daß fie fich jeder faktiösen Opposition n Gang der Erxeignisse sorgfältig im Auge
noch keine Genugthuung, zu
daß man sich gereiche ihm zur
enthalten, dabei aber freilich ss halten würden. Fiele hingegen die Abstimmung unbefriedigend für Regierung aus, so ki nichts weiter thun, als die Hoffnung ausdrücken, daß sie befriedi as Land sein würde. Lord Mal— mesbury zeigt an, er w Hause die ganze auf den Krieg und auf die Bemühungen der Regierung, d Frieden zu erhalten, bezüglich: enz vorlegen. Bis dies ; scheben sei, wolle er nicht weiter auf den Gegenstand ei ꝛ ne er nicht umhin, den Vor⸗ Ftalien detreffenden diplomatische Aktenstücke vom Jahre i hätten den Vergleich mit diesen glaubt, daß, wenn Fra nk⸗ ngland schließlich mit in den hineingezogen frage die Regierung, ob sie i, die Behauptung zu daß gegenwärtig kein geheimer der kein Abkommen zwischen Frankreich und Rußland bestehe. u der Annahme, daß innerhalb der drei letzten Wochen t zwischen den beiden erwähnten Mächten geschlossen d Rormanby spricht von den Intriguen Sardiniens, zu dem Zwecke, ihren Einfluß im die Regierung, allen Universal⸗ sagt, was
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eine 1f worden sei. Lor Frankreichs und vor Allem Rußlands, Mittelmeere auszudehnen, und ermahnt berrschafts-Gelüsten entgegenzutreten. Lord Ellenborough dem Lande bei der gegenwärtigen Krisis noth thue, sei eine starke Re⸗ gierung. Dieses Ergebniß sei seiner Ueberzeugung nach durch dis Auflösung des Parlaments keineswegs erzielt worden. Das H SHeneinen würde weise handeln, wenn es dem Beispiele des Herrn Fox folg der, als der Ernst der Zeit ein solches Opfer forderte, seinen Posten Herrn Pitt eingeräumt habe. Lord Derby bemerkt, wenn er irgend eine Möglich⸗ feit erbÜckte, daß durch seinen Rücktritt eine starke Negierung ans Ruder gelangen würde, so. würde er mit Freuden die Verantwortlichkeit des Amtes in andere Hände legen. In Erwägung jedoch des Standes der auswärtigen Angelegenheiten scheine es ihm seine Pflicht gegen die Königin zu gebieten, daß er noch auf seinem Posten verbleibe. Daß die Regierung sich in der Minorität befinde, müsse er allerdings einräumen. Doch hege er zu gleicher Zeit die Ueberzeugung, daß sich keine andere eben so stark— wie einträchtige Regierung bilden lasse, wie die gegenwärtige. Die Auf⸗ lösung des Parlamentes habe nicht den Zweck gehabt, sich darüber zu vergewissern, ob die gteform-Bill der Regierung den Beifall des Landes
d babe, fondern ob das Land das Verfahren der Opposition gutbeiße. Was für Gefühle man au ch in Bezug
auf den Kampf Italien hegen möge, England sei durch Verträge gebunden, fich nicht von diesen Gefühlen bestimmen
zu lassen eines Erachtens sei „Krieg unter falschem Vorwande auf das Andringen Sardiniens unternommen worden; allein weder auf der einen, noch auf der anderen Seite sei ein Grund zu einem Streite gewesen, der sich nicht auf diplomatischem Wege hätte beilegen lassen. England habe die Aufgabe eine strenge Neutralität zwischen allen streitenden Parteien zu beobachten Die Stellung des Neutralen sei aber eine höchst schwierige, und es würde Wahnsinn sein, wenn ein Staatsmann, möge er die Neutralität auch noch aufrichtig wünschen, es unterließe, hinlänglich für die Landes⸗erthe: Sorge zu tragen, da nur eine bewaffnete Neutralität auf. Achtung Wenn der Beweis geliefert sei, daß die Regie—⸗ z Landes nicht besitze und daß von einer andere; so könne er nur sagen, daß er sein Amt mit er es übernommen habe scheidung anders ar sfalle, so he das Versprechen Lord Granville's, daß di d zu befürchten habe. as Haus vertagt sich. 3-⸗Sitz ung beantragt A. Eger ne unterstüßt den Antrag. Der M ierauf, um folgendes Amendement „Wir erlauben uns, Ew. Majestät machen, daß es für den befriedigen zur Erleichterung der Ausübung ane wesentliche Bedingung ist Vertrauen dieses Hauses und id wir halten es für unsere Pflicht, Ew. Majestat ach zu erklären, daß die gegenwärtigen Räthe Ew. Majestät
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