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ö ö 6 2 von 30 Millionen Thaler angemeldeten Zeichnungen um
ͤ ie Sta De. ; nel arg r Ten gn, e eie bei den einzelnen Zeichnungen eintreten.
1156
a) Diese eranlagung wird dom Landrath, des Kreises, resp. in der gegen die ausgetretenen Militairpflichtigen ꝛc. aufzustellenden Nach— unter keinem Landrath stehenden Stadt Brandenburg durch den weisungen die den verschiedenen e . ae , ,
dortigen Magistrat be wirkt, und von der ständischen Land⸗Armen⸗ zal Direction unter Mitwirkung des landesherrlichen Kommiffarius fest— mol mich n gun m kenntlich zu bezeichnen. ö 2 . 3
eseßzt. J : . gegen diese Veranlagung werden in erster Instanz Der . e inen, F l.
durch die Land⸗Armen⸗-Direction, in zweiter Instanz durch
von den Ermäßigungen,
Die Ermäßigung beträgt Die Ermäßigung beträgt
An Die Ermäßigung beträgt
den Ober -Präsidenten entschieden. Dieselben muͤssen in erster Instgnz spätestens innerhalb der im §. 1. des Geseßes vom 18. Juni 1840 (Ges. Samml. S. 140) festgesetzten dreimonatlichen Frist, in zweiter Instanz analog der Bestimmung im § 14 4. des Gesetzes vom 1. Mai 1851 (Ges. Samml. S. 199) binnen 6 Wochen nach dem Empfang des Bescheides erster Instanz bei der Veranlagungs— Behörde angebracht werden.
§. 5. Innerhalb der Grenzen des Verbandes Wohnende, welche ein Grundeigenthum außerhalb dieser Grenzen besitzen, können wegen des Ein— kommens aus diesem Grundbesitz zum Land Armengelde beim diesseitigen Verbande nicht herangezogen werden.
Diese Berücksichtigung soll in der Weise eintreten, daß es jedem Klassen⸗ resp. Einkommensteuerpflichtigen überlassen bleibt, im Wege der Reclamation nachzuweisen, daß in seiner Klassen⸗ resp. Einkommensteuer auch Einkommen aus außerhalb belegenem Grundbesitz mit besteuert ist. Alsdann wird die dem entsprechende Ermäßigung seines Klassen- resp. Einkommensteuer⸗Satzes zunächst durch dieselbe Behörde und in derselben Weise bewirkt, wie die erste Veranlagung des im Verbande belegenen Grundbesitzes moralischer und außerhalb des Verbandes wohnender physi— scher Perspnen nach §. 4 litt. a.
Auch findet bei Reclamation gegen die Entscheidung dieser Behörde derselbe Instanzenzug wie nach §. 4 litt. b statt.
§. 6. Die Zuschlagsquote ist in allen Klassen⸗ und Einkommensteuer— stufen dieselbe und unterliegt nur in der untersten Klassensteuerstufe einer Ermäßigung insofern, als in dieser Bruchpfennige, die etwa bei der viertel⸗ jährigen Erhebung des Land-Ärmengeldes entstehen sollten, nicht erhoben sollen. Falls später durch eine Veränderung der Zuschlagsquote nach §. 1 auch in den höheren Stufen Bruchpfennige entstehen sollten, so bleibt die Bestimmung daruͤber, was mit diesen geschehen soll, dem jedesmaligen Beschluß des Kommunal-Landtages bei Normirung der Zuschlagsquote vorbehalten.
§. J. Vom Land-Armengelde frei sind nur die gesetzlich von der Klassen, resp. Einkommensteuer befreiten Personen.
d 8. Auf dem platten Lande wird das Land⸗Armengeld zugleich mit der Klassen-⸗ und Einkommensteuer, jedoch vierteljährlich praenumerando erhoben und wie bisher von den Kreis Kassen an die Land-Armen-Haupt— kasse abgeführt.
S. 9. Der sogenannte Sublevations-Beitrag von 5568 Thlr. 15 Sgr. 11 Pf, welcher aus Staats-Kassen gezahlt wird, kommt nach wie vor den 68 altpreußischen Städten in der Art zu Gute, daß jeder Stadt auf ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zu berechnendes Land-NMrmengelz—
Fontzn gent ihr Antheil an Jan eam Si ksakatinnsgelde borweg abgerech⸗ ner jiöids.
8§. 19. Der danach von jeder Stadt aufzubringende Betrag an Land— Armengeld wird bon der ständischen Land-Armen-Direction ermittelt und ihr mitgetheilt. In welcher Art sie dann denselben wirklich aufbringen will, bleibt der Beschlußnahme der Stadtbehoͤrde überlassen.
Berlin, den 1. Dezember 1856.
Ministerium des Innern.
Erlaß vom 5. März 1859 — betreffend die Be— schlagnahme des Vermögens ausgetretener Mili— tairpflichtigen im Bezirke des Appellations⸗ gerichtshofes zu Cöln.
Gesetz vom 10. März 1856 (Staats, Anzeiger Nr. 71 S. 533.)
die Königlichen Regierungen der Rhein-Provinz.
a.
Zur Heibeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens der Landgerichte im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln bei Erwirkung der durch §. 110 des Strafgesetzbuches uud das Gesetz vom 19. März 1856 (Ges.-Sammi. S. 133) vorgeschriebenen Beschlagnahme des Vermögens ausgetretener Militair— pflichtiger und beurlaubter Landwehrmänner, welche ohne Erlaubniß aus— wandern, wird auf Ihren Bericht vom 21. Juli b. J. nachstehende An— weisung ertheilt:
1) Die Beschlagnahme ist in allen Fällen von der Staatsanwaltschaft zu beantragen, wenn solche auch nicht ausdrücklich von der Regierung verlangt wird, oder die Beschuldigten ohne Vermoͤgen sind. !
2) Die Beschlagnahme ist bei der Straf⸗Rathskammer zu beantragen und von dieser zu verfügen. ;
3) Die Beschlagnahme ist in allen Fällen bis zur Höhe von 1000 Thalern und eines muthmaßlichen Kostenbetrages zu beantragen, indem der §5. 10 a. a. O. bei der Beschlagnahme dem später erkennenden Richter nicht vorzugreifen gestattet, sondern die Vollziehung der höchsten Strafe, welche möglicherweise erkannt werden kann, sicher gestellt wissen will, und das im §. 110 hervorgehobene Ermessen des Richters sich nur auf die Vermögensstücke bezieht, auf welche die Beschlagnahme unter Umständen beschränkt werden kann.
4) Die Königlichen Regierungen sind von dem Herrn Minister des Innern angewiesen, wenn sie nicht ausnahmsweise eine beschleunigte Ver— folgung für nothwendig erachten, nur einmal im Jahre eine Nachweisung der ausgetretenen Militairpflichtigen, respektive der ohne Konsens ausge— wanderten Landwehrmänner den Ober-Prokuratoren zur Verfolgung mit— zutheilen. Von den Landgerichten ist gegen sämmtliche in einer Nachwei— sung aufgeführte Individuen durch einen einzigen Beschluß die Beschlag— nahme zu verfügen.
5). Von den Beschlagnahme Verfügungen sind der Regierung keine Ausfertigungen, sondern nur Auszüge zu ertheilen und zwar, nach einem Einverständnisse mit dem Herrn Minister des Innern, nicht in Betreff eines jeden Beschuldigten ein besonderer Auszug, sondern nur so viel ver— schiedene Auszüge, als die Beschuldigten verschiedenen Kreisen angehören. Die Auszüge sind nach dem Kriminalkosten-Tarif zu berechnen.
Sie werden angewiesen, auf die Befolgung dieser Verfügung, welche
durch das Justiz ! Ministerial-⸗Blatt bekannt gemacht werden wird, zu waachon
Berlin, den 18. Februar 1859. Der Justiz⸗Minister. Simons. An den Königlichen Herrn General-Prokurator zu Köln. Vorstehende Verfügung wird den Gerichten und Beamten der Staats— Anwaltschaft im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln zur Kennt nißnahme und Beachtung mitgetheilt. Berlin, den 18. Februar 1859. Der Justiz-Minister. Simons. . An sämmtliche Gerichte und Beamten der Staatsanwaltschaft im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Coͤln.
bei der Zeichnung
von bi
Thlr.
8
Thlr.
bei der Zeichnung
von
Thlr.
bis Thlr.
bei der Zeichnung von bis
Thlr. Thlr.
Thlr.
50 550 1.000 1,450 1,950 2, 400 2,950 3,400 4, 000 4,350 4, 750 5, 200 5, 650 6, 250 6, 80 ö 7,500
8.000
8, 500
9, 000 Bemerkung.
500 950 1,400 1,900 2, 300 2, 8̃d 0 3,300 3,800 4,200 4, 650 5, 100 5,500 6.050 6,500
9, 350
Die von einze
Identität des Zeichners aus den
Erlaß vom 21.
Reglements stützun gen
In Folge der Einführung des allge
trägt die Brod⸗ hin nicht:
sonder
4 Stück Kommis 20 Loth Mehl d unter 14
und für jedes Kin
§. 10 des Reglements Militair⸗Familien
für , Anlagen 1 und 3 zuändern.
f ür
50 100 150 200 250 300 350 400 450
500
550
600
650
700
750 800 850
300
950
Zei : eh nen Zeichnern unter mehr z nr r e ü te unzweifelhaft erkennbar ist.
Sub
)
Kriegs⸗Ministerium.
über
Militair
Kriegszustandes.
interstützung
n:
dieses
Berlin, den 21.
für ein
4 Stück sechspfündige Kommisbrode
brode à5Pfund 18 Loth, oder nonatlich, . Jahren die Hälfte über die Gewährung v während des Reglements
Kriegszustandes, wie sind hiernach entsprechend a
9650 16.966 106560 11.600 11,560 12060 13.900 14. 0600 5. 000 16. 0600 16,600 18.606 19 550 26. 060 22 000 25. 006 26 000 36 6000 326000 37.800
April 1859 wegen Abänderun die Gewährung von unter⸗ Familien während meinen Landesgewichts be⸗ E Soldaten-Frau ferner⸗
oder 18 Pfund Mehl,
dieser Sätze. on Unterstützungen so wie
14000 1050 1,100 1,150 1200 1,250 15350 1,500 1,600 1B 700 1B 750 1.900 2, 100 2, 150 29 50 2,650 2.750 3,200 3.400
10,200
i600
34,000 35,000 40,000 45.000 47,000 50, 000 60, 000 65, 000 70, 000 75.000 77,000 S0. 000 100,000
107.800 109, 350 250, 000 399. 600 400,000
— — — —— — — — — —
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reren Rummern gezeichneten
regimentirter mächungs⸗Plans —
selben die Tragezeit
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in Kriegsbereitschaf liguidirt werden.
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fleidungs⸗Entschaͤdigung aber unvbe
die Mannschaft des Reserve⸗Munitions⸗ und
den 12. Kriegs-Ministerium.
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kommandirende Genera
500.000 600.000 1 Beträge sind zusammengezogen,
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3.550 3,750 4, 300 4850 5, 050 5, 350 6, 450 7000 7,550 8, 050 8, 300 8, 600 10 809 11,550 11,800 N, 000 3, 150 413,200 54, 000 64 800 o weit
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6 . kriegs⸗Ministerium. Finanz⸗Ministerium. Kriege ö Bekanntmachung vom 21. Juni 1859 — betreffend die Ermäßigung der auf die neue Staats-Anleihe von 30 Millionen Thaler angemeldeten Zeich⸗
nungen um die diesen Betrag übersteigende
Nach einem von dem Herrn Jufliz-Minister mir mitgetheilten Berichte des General-Prokurators 6. Königlichen Aer dr, Gerichtshofe zu Cöln hat fich ergeben, daß bei Erwirkung der durch den 5 110 des Strafgesetzbüches und durch das Gesetz vom 10. März 1856 vorgeschriebenen Beschlagnabme' des Vermögens
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85 Milttairdienst find, die Theoles CO * 3
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ausgetretener Militairpflichtigen sowohl von Seiten der Königlichen Regierungen der Rhein-Provinz verschiedene Ansprüche an die Gerichte gestellt werden, als von Seiten' der einzelnen Landgerichte verschieden verfahren wird. .
Zur Herbeiführung einer gleichmäßigeren Praxis bestimme ich demnach im Einverständnisse mit dem Herrn Justiz⸗Minister hier durch, daß in Zukunft der Regel mach nur je Ein Mal im Jahre eine Nachweisung der ausgetretenen Militairpflichtigen, resp. der ohne Konsens ausgewanderten Landwehrmänner von den König⸗ lichen Regierungen den Ober⸗ Prokuratoren zur Verfolgung dieser Individuen mitgetheilt wird für Ausnahmefälle, in welchen besondere Umstände die beschleunigte Verfolgung des einen oder anderen Ersatz⸗ resp. Landwehrpflichtigen notbwendig machen, aber dem Ermessen der Königlichen Regierungen überlassen bleibt, eine Abweichung bon dieser Regel eintreten zu kassen. —
Der Herr Justiz⸗-Minister hat den betreffenden Gerichtsbehör— den (Anl. a. aufgegeben, von den Beschlagnahme⸗-Beschlüssen den Königlichen Regierungen besondere Auszüge für jeden Kreis mitzu— theilen. Zur Vermeidung bon Irrthümern bei Ertheilung dieser Auszüge werden die Koͤniglichen Regierungen veranlaßt, in den
Summe von 1,875, 1 00 Thlr.
Nachdem die Ermäßigung der auf die neue Staats-Anleihe von 30 Millionen Thaler angemeldeten Zeichnungen um die diesen Be— trag übersteigende Summe von 1,A,875, 100 Thlr. nach Maßgabe des Voibehalts im §. 4 der Emissions-Bedingungen vom 30. v. Mts. stattgefunden hat, bringe ich das in der beigefügten Uebersicht (2) enthaltene Ergebniß der Reduction im Verfolg meiner Bekannt— machung vom 18. d. Mis. hiermit zur Kenntniß der Betheiligten. Der auf den abgesetzten Betrag der einzelnen Zeichnungen fallende Theil der Anzahlung wird in dem naͤchsten Einzahlungstermine vom 1. bis 8. Juli C. an den Inhaber des über die Anzahlung ertheilten Empfangsscheins zurückgewährt werden, da wegen der großen Zahl der auszufertigenden Zusagescheine die Subscriptions— Listen, in welchen die zurückzuzahlenden Beträge bemerkt sind, den Annahmestellen nicht früher zugefertigt werden können. Sollte in einzelnen Fällen die Zurückzahlung früher gewünscht werden, so werde ich dieselbe auf die an mich direkt zu richtenden Anträge so— fort verfügen. Berlin, den 21. Juni 1859.
Ihrerseits zum Zwecke der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens
Der Finanz-Minister. von Patow.
5 39 NM il betreffend die Bew
bedeckung für die
Nachstehende „Auf d
Train⸗Manns Mobilmachung nebe ; Köpfbedeckun nden Abzeicher erium das W 1859.
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Berlin,
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den entspreche Kriegs-Minister den 9. Juni
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(gez) Wilhelm, Prinz von
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wonach das pflichtigen sind —11* 1 *
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An das Kriegs⸗Ministerium.
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