1859 / 152 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Außerdem kommt das GBritische Porto nach Maßgabe der bis⸗ herigen Bestimmungen in Ansatz. Berlin, den 21. Juni 1859.

General⸗Post⸗Amt. Schmüͤckert.

1859 betreffend Seeporto's für die Korrespondenz nach Süd⸗Amerika.

Bekanntmachung vom 24. Juni die Ermäßigung des britischen über England transitirende

und aus Uruguay in

it dem 1. k. Mts. tritt für die über England transitirende . nach und aus Uruguay in Süd-Amerika eine Er⸗ maͤßigung des britischen Seeporto's auf 6 Pence oder 5 Sgr. für den' einfachen Brief ein. An britischim und belgischem Transit— porto, so wie an preußischem resp. deutschem Vereinsporto n, die bisherigen Sätze zur Erhebung. Es stellt sich mithin . Porto für einen einfachen, unter 1 Loth schweren Brief aus Preußen und den übrigen Ländern des deutsch / osterreichischen 3 vereins nach Uruguay et vice versa bei der Spedition über Bel— gien und England auf 12. Sgr.

Berlin, den 24. Juni 1859.

General⸗Post⸗Amt. Schmückert.

Bekanntmachung vom 24. Juni 1859 betreffend

die Ermäßigung des britischen Seeportos für die auf dem Wege über England zu befördern de Cor— respondenz nach und aus Portugal, Madeira, den Azoren und den Inseln des grünen Vorgebirges.

Das britische Seeporto für die auf dem Wege über England u befördernde Eorrespondenz nach und aus Portugal, Madeira, hn bel fFkenn end Te, Ductus Ces grünen Voggebirgeg wird vom 1. f. Mts. ab auf den Sar von 4 Prince oder 33 Sgr. für den einfachen Brief ermäßigt werden. Außer diesem Porto, welches nach der Gewichts⸗Seala von 3 zu z Loth exkl. mit dem einfa hen Satze steigt, kommen an britischem und belgischem Transitporto, so wie an preußischem resp. deutschem Vereins⸗Porto die bisherigen Sätze zur Berechnung. ö

Es stellt sich mithin das Porto für einen einfachen Brief bis z Loth exkl. aus Preußen und den übrigen Ländern des deutsch— zsterreichischen Post-Vereins nach Portugel und den obengedachten Inseln et vice versa bei der Spedition über Belgien und England auf 103 Sgr.

Berlin, den 24. Juni 1859.

General⸗Post⸗Amt. Schmückert.

Bekanntmachung.

Der neue Kursus am Königlichen Gewerbe-Institut für Mecha⸗ niker, Chemiker, Bauhandwerker und Schiffbauer, welche sich eine höhere theoretische Ausbildung aneignen wollen, beginnt am 1. Ot⸗ tober d. J. Die Bewerber um Aufnahme in die Anstalt

haben sich bis zum 1. September d. J. unter Einreichung des Ge⸗ burtsscheins und des Zeugnisses der Reife von einer zur Abhal— tung bon Entlassungs-Prüfungen berechtigten Provinzial-Gewerbe— schule oder Realschule oder von einem Gymnasium nach Maßgabe bes Regulativs für die Organisation des Gewerbe-Instituts vom 5. Junl 1850 schriftlich bei dem Ugterzeichneten zu melden. Diejenigen, welche sich elnem mechanischen Fache widmen oder Bauhanbwerker oder Schiffbauer weiden wollen, müssen außerdem durch beglaubigte Atteste nachweisen, daß sie mindestens ein volles 36. praktische Arbeiten als ihre Hauptbeschäftigung getrieben aben.

Für den Besuch eines vollständigen Kursus einer Klasse ist ein Honorar von 460 Thlrn. jährlich in Quartaltaten im Voraus zu entrichten. Außerdein hat jeder Zögling der Anstalt, welcher sich als Chemiker ausbilden will, mit dem Eintritt in die il. Klasse, außer dem für alle Zöglinge gleichmäßig normirten Honorar von 40 Thlrn., noch ein Honorar von jährlich 50 Thlrn.

zur Bestreltung der baaren Auslagen für die Arbeiten im Labora⸗.

torium zu zahlen. Berlin, den 25. Juni 1859. Der Geheime Bau-Rath und Direktor des Königlichen Gewerbe— Instituts. Nottebohm.

Justiz⸗Ministerium.

Der bisberige Kreisrickter von Franken berg in Allenburg vom 1. August d. J. ab zum Rechtsanwalt bei dem Kreis⸗

gerichte in Lauenburg mit der Anweisung seines Wohnsitzes da—

selbst. Ile gerichts zu Cöslin ernannt worden.

und zugleich zum Notar im Departement des Appellations⸗

Ministerium des Innern.

Erlaß vom 28. März 1859 betreffend die Armen⸗ pflege auf einzelnen, weder eine Gemeinde noch einen Gutsbezirk bildenden Etablissements.

Wenngleich die Beschwerde des Mühlenbesitzers D. in der Mühle bei N. wegen der im auferlegten Pflicht zur Unterbrin⸗ gung des früheren Mühlenbesitzers K. nach dem Berichte vom 15. Februar d. J. dadurch ihre Erledigung gefunden hat, daß das Beduͤtfniß der oͤffentlichen Fürsorge für den K. als weggefallen erachtet, und der D. von dieser Fürsorge entbunden ist, so muß der Königlichen Regierung dech bemerklich gemacht werden, daß die Beschwerbe begründet war. .

. . Gefetz vom 31. Dezember 1812 hat die Verpflichtung zur Armenpflege den Orts— und Land-Armenverbänden auferleg. Als Orts- Arinenverbände sind aber nur Gemeinden unz Guts⸗ herrschaften bezeichnet worden, Den einzelnen Etablissements, welche weder Gemeinden noch Guklsherrschaften find, lst die Verpflichtung zur Fürsorge nicht auferlegt, vielmehr im 8. 8 bestim nt worden, daß dieselben, insofern sie nicht auf Trennstücken von Domainen— oder Rittergütern angelegt sind, mit einer Gemeinde vereinigt wer— den sollen. ; ö.

5 ist daher auch nicht zu rech fertigen, daß solche Destzu ig n bis dahin, daß ihre Vereinigung bewirkt ist, als Oris-Aimen— verbände behandelt werden.

Da nuͤn der §. 9 1. 0. bestimmt, Armenverband vorhanden ist, welchem ; Gefetzes die Verpflichtung zur Fürsorge obliegt, die letzt re von dem Land Armenverbande getragen werden muß, so kann es keinem be⸗ grändeten Zwessei unterliegen, daß im vorliegentzen Falte nicht der Beßfitzer de Mühle, sondern der Land-Armenverband hätte heran— gezogen werden müssen.

Berlin, den 28, März 1859.

Der Minister des Innern.

Im Auftrage: Sulzer.

daß, wenn kein srtꝛicher nach der Vorschrift dieses

An die Königliche Regierung zu N.

Erlaß vom 30. März 1859 betreffend die Heran—⸗ ziehung zur Entrichtung von Einzugs- und Haus— standsgeld bei nur zeitweisem Aufenthalt. Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 143 S. NI.) Die von Ew. ꝛc. in dem gefälligen Bericht vom 7. v. M.,

betreffend die Beschwerde des Photographen N. zu A. wegen

Heranziehung zur Entrichtung von Einzugs- und Hausstands—

geld, desgleschen von laufenden Kemmunal-Abgaben in S. aus

Anlaß seines dortigen zeitweisen Gewerbebetriebes, vorgetragenen Bedenken gegen die in unserem Erlaß vom 24sten Januar d. J. geäußerte Ansicht vermögen wir als zutreffend nicht anzuerkennen.

Ew. 2c. nehmen auf Grund der Bestimmungen im 5§. 4 der Städte⸗-Orbnung vom 30. Mai 1853 in Verbindung mit der Vor— schrift des 8. 11 Tit. 2 Th. J. A. G. O. an,

daß, wenn mit dem Betriebe eines stehenden Gewerbes auch der persönliche Aufenthalt zusammentrifft, dadurch allemal, auch wenn

gründet werde, und daß daher in diesem Falle der Gewerbe— treibende zur Leistung sämmtlicher Kommunallasten, wie jeder Einwohner des betreffenden Orts, verpflichtet sei. Diese Folgerung erscheint jedoch nicht gerechtfertigt. Nachdem im S§. 10 Tit. 2 Th. J. A. G. O. ausgesprochen worden ist, daß die Absicht, seinen beständigen Wöohnsitz an einem Orte nehmen zu wollen, sowohl ausdrücklich als durch Hand,

der Aufenthalt nur ein vorübergehender ist, ein Wohnfitz be

lung oder Thatsache geäußert werden könne, schreibt der 5. 11 a. a. O. allerdiugs vor, daß der Beginn des Beliiebes von Handc!

3 ö.

leis

oder Gewerbe an dem betreffenden Ort unter Anderen für ei solche stillschweigende Aeußerung zu achten sei. für eine

Allein das Gesctz bat hier nur eine Vermuthung aufgestellt,

welche keineswegs unbedingt und unter allen Umständen entscheidet, nach welcher vielmehr gemäß §. 64 Tit. 4 Th. I. A. 8. R. die Absicht des Handelnden nur so lange zu beurtheilen ist, als eine andere Willensmeinung desselben klar ermittelt worden.

Im vorliegenden Falle ist es nun aber außer der N. unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in A. sich nur waͤh⸗ rend der Dauer einiger Monate Behufs Betriebs seines Gewerbes in S. aufzuhalten beabsichtigte, die nach §. 10. Tit. 2. Th. 1. A. G. O. für den Begriff des Wohnsitzes wesentliche Bedingung, daß derselbe ein beständiger sei, trifft daher offenbar nicht zu.

Mit Rücksicht hierauf kann nicht angenommen werden, daß der

weifel, daß

N. einen Wohnsitz im rechtlichen Sinne in S. gehabt und als ee n . a. Orts . erachten ist, und muß es daher bei nserer Verfügung vom 24. Januar d. J. sein Bewenden behalten.

Berlin, den 30. März 1859. . K

Der Minister des Innern. Der Minister für Handel, Gewerbe Flottwell. und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. Der Finanz⸗Minister. ö von Patow. n

den Königlichen Ober-Präsidenten der Provinz X.

Finanz ⸗Ministerium. Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Betanntma ch ung vom 26. Januar 1859 betref—

fend die Ersatzleistung für die präkludirten Kassen—

Anweisungen vom Jahre 1835 und für die Darlehns-Kassenscheine vom Jahre 1848.

Geseß vom 15. April 1857 (Staats- Anzeiger No. 100. S. 789). Bekanntmachung vom 29. April 1857 (Staats⸗Anzeiger No. 103. S. 817). Bekanntmachung b. 9. September 1857 (Staats-Anzeiger No. 216. S. 1783.

Durch unsere mehr fulh, vers ssentiti t. D e 0 29. April 1857 und vom 7. Januar v. J., sind diejenigen Per— sonen, welche Kassen-Anweisungen vom Jahre 1835 und Dar⸗ lehns-Kassenscheine vom Jahre 1848 nach Ablauf des auf den 1. Juli 1855 festgesetzten Präklusio⸗Termins bei uns, der Fontrole der Staatspapiere oder den Provinzial-, Kreis- oder Lokal-assen eingereicht haben, zur Empfangnahme des ihnen in Gemäßheit des Gesetzes vom 15. April 1857 zustehenden Ersatzes aufgefordert worden.

Da der Ersatz für diese Papiere dessenungeachtet noch immer nicht vollständig abgehoben ist, so werden die Betheiligten nochmals aufgefordert, solchen bei der Kontrole der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße Nr. 92, oder beziehungsweise bei den Regierungs— Hauptkassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Empfangscheine ober Bescheide in Empfang zu nehmen.

Zugleich ergeht an diejenigen Personen, welche noch Knassen⸗ Anweisungen vom Jahre 1835 oder Darlehns-Kassenscheine vom Jahre 1818 besitzen, die erneuete Aufforderung, dieselben bei der Kontrole der Staatspapiere oder den Regierungs⸗Hauptkassen zur Ersatzleistung einzureichen.

Berlin, den 26. Januar 1859.

Haupt-Verwaltung der Staats⸗Schulden. Ratan. Gamet. Nobiling. Guenther.

Ministerium der landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Der emeritirte Postmeister Krinke zu Bunzlau ist aus der Reihe der Inhaber von Central-BSeidenhaspel-Anstalten ausge⸗ schieden und in dessen Stelle der Fabrikant J. E. Friedrich zu Bunzlau getreten.

Dem Lehrer Herbert in Mühlhausen sind die Rechte und Verpflichtungen (ines Inhabers einer Central-Seidenhas pel-Anstalt übertragen worden.

Angekommen: Se. Exxcellenz der General-Lieutenant von der Armee, von Herrmann, von Stettin. Der Ober⸗Präsident der Provinz Pommern, Freiherr Senfft

; Summarische Uebersicht der immatrikulirten Stu⸗ direnden auf der Universität Breslau von Ostern bis Michaelis 1859.

Von Michaelis 1858 bis O Davon sind ae ge stern 1859 sind gewesen ...

Inländer. 182 Ausländer

182 Inländer. 112 Ausländer 1

4

1 Inländer. 140 Ausländer 2

142 Inländer. 99 Ausländer 12

Die evangelisch⸗theologische Fakulta lee. ch gische Fakultät

13

Die juristische Fakultät zahlt

Die medizinische Fakultät zählt..

a2) Inländer m. d. Zeugniß der Reife

b) Inländer m. d. Zeugniß der Nichtreifs nach 5§. 35 des Prüf. Reglem. vom 4. Juni 1834

e) Inländer ohne Zeugniß

Die philoso⸗ phische Fa⸗ kultat zaͤhlt

von Pilsach, von Stettin.

d. Neife n. §. 36 d. Regi.

37 d) Ausländer ?

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Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen di ö hiesige Universität als zum Hören der Vorlesungen 2 1) selche, deren Immatriculation noch in suspenso ist 2 2) nicht immatrikulirte Pharmazeuten 3) Oekonomen zꝛc.

Die Gesammtzahl der nicht immatrikulirten Zuhörer ist. .

Es nehmen folglich an den Vorle ; BHrerldn, un Mar gh. en Vorlesungen Theil

Da, n dr, e nn gn n sd Tg n w.

Preußen. Berlin 30. Juni. Se. Königliche Hoheit der Prinz-Regent nahmen im Laufe des heutigen Vormittags die Vorträge des Kriegs-Ministers und des General-⸗Majors Frei—⸗ herrn von Manteuffel, so wie der Minister von Auerswald und Freihern von Schleinitz entgegen.

Stettin, 29. Juni. Wie die „Nordd. Ztg.“ meldet, wird Ihre Majestät die Kaiserin-Mutter am 1. Juli in Swinemünde eintreffen, auf dem Königlichen Dampf-Aviso „Grille“ die Reise hierher machen und ohne Aufenthalt weiter nach Berlin sich begeben.

Dortmund, 28. Juni. Heute Mittag langte das Bundes⸗ kontingent des Fürstenthums Lippe-Schaumburg in der Stärke von 432 Mann, von Bückeburg kommend, hier an und setzte nach kurzem Aufenthalt die Fahrt nach Deutz weiter fort, von wo sich dafselbe bekanntlich nach Luzem burg begiebt. (Westf. 3.)

Oldenburg, 27. Juni. Das mit dem jüngst geschlossenen Landtage vereinbarte Steuergesetz wird, obwohl sonst die Steuer— periode mit dem Kalenderjahre sich decken soll, für das gegenwärtige Jahr schon mit dem J. Oktober in Wirksamkeit treten. Die Finanz-Behörde ist mit den Vorbereitungen beschäftigt und es ist, da dem Steuergesetze die preußische Klaͤssen⸗ und Einkommen⸗ steuer zum Grunde liegt, nach vorgängigem Benehmen mit der Königlichen Regierung eine aus dem Ministerialrath Ruhstrat und dem Kammer-NAssessor Heumann bestehende Kommission nach Minden entsandt worden, um von den preußischen Ausführungsmaßregeln Kenntniß zu nehmen.

Die diesjährige General-Zoll⸗äonferenz wird am 1. k. M. in Harzburg zufammentreten. Oldenburg wird dort durch den Regie— rungsrath Strakerjan vertreten sein. (Wes. 3)

Reuß. Gera, 28. Juni. Nachdem vor acht Tagen wieder eine Beurlaubung bei unsrem Kontingent stattgefunden hatte, wird in Folge einer heute eingetroffenen Ordre ein Theil dieser Beurlaubten sofoit wieder einberufen. Der Ausmarsch dürfte nun bestimmt in nächster Woche stattfinden. (Weim. 3.)

Bayern. München, 28. Juni. Hofrath Hackländer, welcher einige Zeit im Kaiserlichen Hauptquartier in Verona und Villafranka weilie und während der Schlacht am 24. d. noch dort anwesend war, ist auf der Rückreise nach Stuttgart gestern hier eingetroffen. Ebenso ist auch unser Schlachtenmaler Ad am gestern aus Verong zurückgekehrt. Ba zur Eiweiterung unserer Rästungen demnäͤchst