1859 / 153 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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haltens. Mil Rücksicht hierauf will ich gestatten, daß, wie bei der biesigen, so auch bei der dortigen Univerität, die Zulassung zu den Pre Prüfungen bei allen Fakultäten ohne Vorlegung eines förmlichen Ab⸗ gangs⸗Jeugnisses erfolgen darf, sobald der Doktorand durch seinen An⸗ nelbebogen, resp. durch Abgangs- Zeugnisse früher von ihm befuchter Uni⸗ versitaͤten über ein vorschriftsmäßiges Triennium, resp. Quadriennium Aka⸗ demikum, so wie durch eine Bescheinigung der Quästur über die voll⸗ ständige Erlegung der Gebühren für das Äbgangs- Zeugniß und durch einen dieser Bescheinigung hinzuzufügenden Vermerk des Königlichen Uni⸗ versitaͤts⸗Richters über sein sittliches Verbalten sich ausweist. Die Aus⸗ fertigung des förmlichen Abgangs⸗Zeugnisses kann alsdann. bis nach er— folgter Promotion, oder, wenn der Promotus noch länger die Universität zu besuchen wünscht, bis zu seinem demnächstigen wirklichen Abgang aus⸗ gesetzt bleiben. Verlin, den 31. Juli 1856.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal-Angelegenheiten. Im Auftrage: Dr. J. Schulze.

An das Königliche Unibersitäts⸗Kuratorium zu N.

Verfügung vom 26. März 1859 betreffend das Verfahren bei Entlassung inte ri mistischangestellter Elementar-Lehrer wegen Vergehen.

Nach dem Bericht vom 28. v. M. beabsichtigt die Königliche Regierung, den interimistisch angestellten Lehrer R., nachdem der⸗ selbe wegen Vergehens gerichtlich bestraft worden, aus seinem Amte zu enllassen. Um dem vorzubeugen, daß der N. nicht in anderen Bezirken auf Grund des ihm eriheilten Prüfungszeugnisses wieder als Schulamtsbewerber auftrete, glaubt die Königliche Re— gierung dieses Prüfungszeugniß mit einer Unguͤltigkeits-Erklärung versehen zu müssen.

Indem ich bemerke, daß dieses nicht zulässig ist, beauftrage ich die Königliche Regierung vielmehr, auf dem Zeugniß das Vergehen, dessen sich der Inhaber schuldig gemacht, so wie die Strafe, zu der er verurtheilt worden, resp. den sonst zu seiner Entlassung vor— liegenden Grund zu vermerken, und in ähnlichen Fällen ebenso zu verfahren.

Berlin, den 26. März 1859.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten. bon Bethmann-Hollweg.

An die Königliche Reglerung zu R.

Bescheid vom 31. März 1859, betreffend die Ver⸗ abreichung des Gnaden-Quartals an die Wittwen von Schullehrern,.

Auf den Bericht vom 11. d. M. erwiedere ich dem Königlichen Provinzial⸗Schul⸗stollegium, daß es keinem Bedenken unterliegt, der Wittwe' des Seminarlehrers N. neben dem Steibemongt das Gnaden-Quartal zu gewähren. Die Allerhöchste Kabmets-Ordre bom 27. April 1816 ist eine allgemeine Anordnung für alle Staats— diener, und der Schlußsatz derselben, welcher die Geistlichen und Schullehrer ausschließt, hat lediglich den Zweck, diesen Kategorieen von Beamten diejenigen größeren Vortheile zu eihalten, welche ihnen eiwa bereits nach anderweiten gesetzlichen oder statutarischen Normen zustanden. Wo diese Voraussetzung nicht zutrifft, stimmungen der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 27. April 1816 Anwendung.

Da nach Inhalt des Berichts die Vertretung des Lehrers N.

besondere Kosten nicht verussacht hat, so ist gemaͤß Ne. 1 der ge⸗

dachten Allerhöchsten Kabinets Ordre der Wittwe desselben der auf 13 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. berechnete zweimonatliche G ehalts betrag nachträglich zu zahlen.

Berlin, den 31. März 1859. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal—

Angelegenheiten. von Beth mann⸗-Hollweg.

An das Königliche Provinzial⸗Schul-Kollegium zu N.

romotion-

finden die Be⸗

Erlaß vom 16 April 1859 betreffend die Fixirung der Besoldungen von Lehrern verschie⸗ dener Konfessionen in einem und demselben Orte.

In Folge des Berichts vom 2. v. M. die Fixirung des Ein— kommens der evangelischen Schullehrer in X. betreffend, erkläre ich mich mit der Verfugung der Königlichen Regierung vem 16. Juli v. J. einverstanden, da die städtischen Behörden nicht für berechtigt erachtet werden können, die evangelischen Lehrer von der Fixirung auszuschließen, oder deren Gehälter verhältnißmäßig geringer zu normiren, als die der katholischea Lehrer.

Ich überlasse der Königlichen Regierung, hiernach den Bürger⸗ meister der Stadt N. in meinem Auftrage zu bescheiden 2c. 2c.

Berlin, den 16. April 1859.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts und Medizinal— Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg.

An die Königliche Regierung zu X.

Bescheid vom 19. April 1859 betreffend die Pensions-Verhältnisse und Pensions-Zwölftel—⸗ Abzüge der Lehrer bei den höheren Unterrichts⸗

Anstalten,

In Erwiederung auf den Bericht vom 14. Januar d. J, daz

Pensionswesen bei den höheren Lehragstalten betreffend, theile ich dem Königlichen Provinzial-Schul⸗stollegium Abschrift meines Er— lasses an das Königlich: Provinzial-Sch ul-Kollegium in N. bom 30. November v. J. (Anlage a.) mit, um daraus die Einschrän— kungen zu ersehen, unter welchen die Verfügung vom 22. Oltoder 1850 (Anlage b.) wegen des von den Gymnastal-Lehrern bei Ver— setzungen zu entrichtenden Zwölstel-Abzugs zur Anwendung zu bingen ist. Eine Abänderung des SF. 14 der Verordnunz dom 28. Mai 1846 im Wege der Gesetzgebung ist weder gerechtfertigt, da derselbe mit den allgemeinen Grundsätzen über die Pensienirung der Kommunal-Beamten übereinstimmt, noch ein Bedürfniß, da den Lehrein, welche bei einer im §. 14 1. c. bezeichneten Anstalt ein—

. treten wollen, unbenommen bleibt, über die Anrechnung ihrer Dienste

fur den Fall tünstiger Pensionirung spezielle Verabredungen mit den betheiligten Kemmunen zu treffen. Als ein in der Mitte liegen— des Auskunftsmittel, welches das Inkeresse der Lehrer fördert, ohne die Rechte der Kommunen zu verletzen, bietet sich der Weg dar durch Verhandlung mit den betheiligten Patronats behörden ein. ö 2 lten früher geleistete Dienste in dem in §. 13 der Verordnunz vom 28. Mai 1846 bezeichneten Umfange angerechnet werden.

Ich gebe dem Königlichen Provinzial⸗Schul⸗-Kellegium anheim diesen in andern Provinzen mit günstigem Erfolg ü auch bei den betreffenden Anstalten Seines Refso

1 e bektetenen Weg 96 rts zu versuchen wosurch zugleich die in dem Bericht vom 14. Januar erörterten Uebelstände zum Theil ihre Erledigung finden würden.

Berlin, den 19. Apüil 18599).

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Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg. . das Königliche Provinzial-Schul-Kollegi a.

; Auf den Bericht vom 10. Juli d. J, den von dem Gymnasiallehre N. zu entrichtenden Zwölfteh-Abzug betreffend, erwiedere ich dem König lichen Provinzial-Schul-Kollegium Folgendes: e

Nach §. 14 der Verordnung vom 28. Mai 1846 ist bei der Pensioni rung der Lehrer an höheren Unterrichts-Anstalten die Anrechnung der in Auslande oder an anderen Unterrichts-Anstalten geleisteten Dienste nu dann ausgeschlossen, wenn die Pensionen vom Staate und von Kommune gemeinschaftlich, oder blos von Kommunen oder größeren Kommunal⸗-Vel bänden zu zahlen sind. Denjenigen Lehrern und Beamten, welche an Staatsfonds zu pensioniren sind, werden diese Dienste nach ausdrücklich! Vorschrift des § 13 J. e, angerechnet. Was in dieser Beziehung bei Al stalten Rechtens sei, welche weder bom Staat noch von Kommunen, neh bon beiden gemeinschaftlich unterhalten werden müssen, ist nicht ausdrül lich bestimmt; es ist jedoch in favorem der Lehrer stets angenomm— worden, daß auch in diesem Fall nach 8 13 J. e. versahren werden mu

Wenn nun bas Reskript vom 22. Oltober 1850 bestimmt, daß 8 rer, welche bon einem mit einem eigenen Pensionsfonds versehenen Instit an eine Änstalt versetzt werden, bei welcher die Pensionsbeiträge der Le rer zum Cibil-Pensionsfonts fließen, den vollen Zwölstel⸗Abzug von ihr ganzen neuen Diensteinkommen erleiden sollen, und wenn das gedach

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Reskript als Grund für diese Bestimmung geltend macht, daß solche Leh⸗ rer durch ihre Versetzung die ausgedebntere Pensionsberechtigung aus

13 der Verordnung vom 28. Mai 1846 erlangen, so können unter den⸗ senigen, in dem Restript vom 22. Oktober 1850 bezeichneten Anstalten, welche mit einem eigenen Pensionsfonds versehen find, nur solche verstan · den werden, auf welche der §. 14 der Verordnung vom 28. Mai 1845 Anwendung findet. Denn -wo dies nicht der Fall ist, trifft der angegebene

Grund nicht zu. = Da nun das Gymnasfium in N., bei welchem der N. früher angestellt war, nicht zu denjenigen Anstalten gehört, welche vom Staat und von Kommunen gemeinschnftlich, oder blos von Kommunen oder größeren Fommunal-Verbänden unterhalten werden, der N. mithin durch seine Versetzung nach N. eine ausgedehntere Pensionsberechtigung nicht erlangt hat, so ermächtige ich das Königliche Provinzial-Schulkollegium hierdurch, ben bon dem N. zu entrichtenddn Zwölftel-Abzug nur von demjenigen Betrage seines Einkommens zu berechnen, um welchen er sich in Folge seiner Versetzung an das Gymnasium zu N. verbessert hat. . Berlin, den 30. Nevember 1858.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Augelegenheiten. don Bethmann-Hollweg.

An das Königliche Provinzial-Schulkollegium zu 3

b.

Dem Königlichen Probinzial-Schulkollegium eröffne ich auf den Be— richt vom 8. August d. J., daß, wenn ein Lehrer von einer höheren Unterrichts-Anstalt, die einen eigenen Pensionsfonds für Lehrer besitzt, zu einer andern versetzt wird, bei welcher die Pensionsbeiträge zum Eivil— Penfionsfonds fließen, der Versetzte den vollen Zwölftel⸗Abzug von seinem ganzen neuen Einkommen zu erleiden hat. Denn er erlangt durch diese Versetzung den Umständen nach die im §. 13 der Verordnung vom 28sten Mai 1838 bezeichnete ausgedehntere Pensionsberechtigung, und es erscheint vollkommen gerechtfertigt, daß er auch die an die Erlangung dieser größeren Berechtigung geknüpften Bedingungen erfüllt. Wird dagegen ein Lehrer von einer Schule, die einen eigenen Pensionsfonds gebildet hat, zu einer andern derartigen Anstalt versetzt, so ist ihm der Pensions-Abzug mit nur bon der eiwanigen Erhöhung seines Einkommens aufzuerlegen, da nach §. 16 der Verordnung den Lehrern an dergleichen Anstalten keine höheren Beiträge als den pensionsberechtigten Civil-Staatsdienern auferlegt werden dürfen, und diese in dem bezeichneten Falle nur in der vorgedachten Art würden behandelt werden können. Ich überlasse dem Königlichen Pro— vinzial-Schulkollegium, hiernach in dem zu der Anfrage Anlaß gebenden Falle zu verfügen,

zerlin, den 22. Oktober 1850.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

In Auftrage: De , B hn nz e

An das Königliche Provinzial-Schulkollegium zu M

Bescheid vom 27. April 1859 ,,, Heranziehung der in der Gemeinde wohnenden

h Ausländer zu den Schulbeiträgen.

C

Auf die Vorstellung vom 17. Februar d. J. eröffne ich Ihnen, daß ich Ihre Beschwerde über die Heranziehung zur Schulsteuer nicht für begründet erachten kaun. Die Eigenschaft als Ausländer schließt die Begründung eines Wohnsitzes innerhalb der preußischen Staaten nicht aus. Sie haben in X. Ihren Wohnsitz genommen und dort eine selbstständige Stellung und einen eigenen Verdienst. Im Sinne des Gesetzes gehören Sie deshalb zu den Haus vätern des Schulorts und find als solcher nach §. 29. Tit. 12. Th. II. Allg. Landrechts schulbeitragspflichtig. Es muß demnach bei der Verfügung der Königlichen Regierung zu Arnsberg vom 24. No—⸗ vember v. J. das Bewenden behalten.

Berlin, den 27. April 1859.

Der Minister der geistlichen Unterrichts- und Medizinal— 5 . Angelegenheiten.

Im Auftrage: Lehnert.

Mai 1859 betreffend die Be— Stempelfreiheit für die Tauf⸗, Trau? und Todtenscheine, deren Beibringung Be⸗ hufs der Betheiligung bei den Pensions- und Unterstützungskassen der für immer unter der Ver⸗ waltung des Staats stehenden Eisenbahnen erforderlich ist.

Erlaß vom 12. willigung der

Des Regenten, Prinzen von Preußen Königliche Hoheit haben auf den Antrag der Herren Minister für Handel, Gewerbe

und öffentliche Arbeiten und der Finanzen auch = = und Todtenscheinen, deren 3 i n, nn, bei den Pensions⸗ und Unterstützungs⸗Kassen der für immer unter der Verwaltung des Staats stehenden Eisenbahnen erforderlich ist, die Stempelfreiheit zu bewilligen geruht.

. Mit Bezug auf die Verfügung vom 4. Juni 1856 setze ich die Königliche Regierung hierdon mit dem Auftrage in Kenntniß, in Gemeinschaft mit dem Königlichen Konsistorium der Probinz, welches Abschrift dieses Erlasses erhält, die evangelische Pfarr⸗ Geistlichkeit Ihres Bezirks demgemäß zu instruiren.

Berlin, den 12. Mai 1859.

Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg.

An die Königliche Regierung zu N.

Akademie der Wissenschaften.

Die Königliche Akademie der Wissenschaften hat in ihrer Plenar— Sitzung vom 30. Juni 1859 die Herten Léon Renier in Paris, Ernest Renan in Paris, Georg Heinrich Bernstein in Breslau, Heinrich von Sybel in München, Eduard Böcking in Bonn und Wilhelm Giesebrecht in Königsberg zu korre— y, . Mitgliedern ihrer philosophisch⸗historischen Klasse ernannt.

Kriegs⸗Ministerium.

Bekanntmachung.

y Wohlthätigzkeit.

. Der in Frankfurt a. M. bestehende Verein zur Unterstützung in der Schlacht bei Belle Alliance invalide gewordener deutscher Krieger hat am letzten Jahrestage der Schlacht wiederum seine wohlwollende Fürsorge für die hülfsbedürftigen Veteranen aus jener denkwürdigen Zeit durch Ueberweisung einer Summe von 220 Thlr. zur gleichmäßsgen Vertheilung an die nachbenannten preußischen Invaliden:

1) Andreas Hornemann in Fahrland, Kreis Osthabelland, Michael Friedrich Köhler in Frauenhagen, reis Anger— münde,

Bernhard Laurenz Kreis Münster,

Johann Heinrich Brinkfranz in Berlin,

Johann David Nickel in Wandlaudßzen, Kreis Gum⸗

binnen,

Andreas Wagner in Neustadt, Kreis Worbis,

Dietrich Lüdcke in Ellenberg, Kreis Salzwedel,

Christoph Krull in Bregenstedt, Kreis Neuhaldensleben,

Johann Daniel Wilhelm Dahms, und

5 Johann Christian Adler in Alt⸗Damm,

11 Karl Baehr in Polkwitz, bethätigt.

Das Kriegs-Ministerium hat den genannten Invaliden die Beträge durch die Lokalbehörden überwiefen und bringt solches, indem es zugleich im Namen der Beschenkten dem genannten hoch—⸗ achtbaren Verein den aufrichtigsten Dank ausspricht, hierdurch zur allgemeinen Kenntaiß.

Berlin, den 28. Juni 1859.

striegs⸗Minifterium, Abtheilung für das Invalidenwesen.

Osthoff in Amelsbüren,

Angekommen: Der Fürst von Sulkowski von Schloß Reisen.

Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant von der

Armee, von Herrmann, nach Stettin.

Berlin, 1. Juli. Se. Königliche Hoheit, der Prinz⸗Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnaͤdigst geruht: dem Geheimen Regierungs-Rath Wulfshein die Erlaubniß, zur Anlegung des von des Großherzogs von Oldenburg Königlicher Hoheit ihm verliehenen Ehren⸗ Komlhur⸗ Kreuzes vom Haus- und Verdienst-Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig zu ertheilen.