1859 / 157 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1252

solche nach dem Ermessen der Regierung nachgewiesen ist, vorbehalt—

lich des Rechtsweges, zum Grunde zu legen. . Die Regierung kann aber auch in solchem Falle das weitere

Verfahren so lange aussetzen, bis darüber von den Gerichten rechts— kraͤftig entschieden ist. 3.6

Gegen das Resolut der Regierung, welches die Entschädigung feststellt, ist binnen sechs Wochen nach der Zustellung an die Be⸗ theiligten die Betretung des Rechtsweges bei dem ordentlichen Ge⸗ richt der belegenen Sache zulaͤssig. ird innerhalb dieser Fit die Klage von der einen Partei beim Gericht angestellt, so kann die Gegenpartei im Wege der Widerklage die Abänderung der Ent⸗ scheidung der Regierung auch ihrerseits noch nach Ablauf von sechs Wochen geltend machen.

ö Wenn durch eine Entwaͤsserungsanlage Grundstücke in den Bezirken mehrerer Regierungen betroffen werden, so bestimmt das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, welche Regierung das Verfahren zu leiten und die Entscheidungen abzu—

fassen hat. §. 8

Die Kosten des Berfahrenẽ der Verwaltungsbehörde werden eben fo aufgebracht, wie die Kosten der Anlage. Die Kosten der

Rekurs⸗Inffanz, so wie des gerichtlichen Verfahrens, treffen den unterliegenden Theil nach Verhältniß der Sukkumbenz. 9

Das Gesetz, betreffend das für Entwässerungsanlagen einzu⸗ führende Aufgebots« und Praͤklusions⸗Verfahren vom 25. Januar 1846 (Gesetz⸗ Sammlung S. 26), wird in den Bezirken des Appellations⸗ gerichtshofes zu Cöln und des Justizsenates zu Ehrenbreitstein, so wie in den Hohenzollernschen Landen für anwendbar erkläut.

6e r, w lh n r t

Besondere Bestimmungen für die Hohenzollernschen Lande.

§. 10.

Rücksichtlich der Hohenzollernschen Lande sollen die in den Abschnitten X. (695. 23 7 einschließlich), XI. (6. 28) und die in den daselbst unter Nr. 6 bezogenen Abschnitten II. (58. 5 7 einschließlich), III. (§. 8) und IV. (S§. 9). enthaltenen Vor— schriften der Mühlen-Ordnung für das Fürstenthum Hohen— zollern-Sigmaringen vom 8. November 1845 (Gesetz⸗ Sammlung für dasselbe Bd. VII. S. 157 ff.), soweit sie dort noch Gultigkeit haben und mit dem gegenwärtigen Gesetze nicht im Widerspruch stehen, fortan auch in dem Gebiete des Fuͤrstenthums Hohenzollern— Hechingen Anwendung finden.

Ein Abdruck diefer Vorschriften ist dem gegenwärtigen Gesetze beigefügt. (a.) 36. i

461

In Ansehung der Räumung der Gräben und anderer Wasser— Abzüge werden die Bestimmungen der Mühlen-Ordnung vom 8. Rovember 1845 dahin erweitert, daß überhaupt Jeder, welchem die Unterhaltung eines Grabens oder Wasser⸗Abzuges obliegt, zu dessen Auskrautung oder Räumung polizeilich angehalten werden kann, sobald aus der Vernachlässigung derselben, oder aus Mangel an der erforderlichen Tiefe, Nachtheil für die Besitzer anderer Grundstücke oder nutzbarer Anlagen, oder auch für die Gesundheit der Anwohner entsteht. .

Die Bestimmung, wann und wie die Auskrautung oder Räu— mung bewirkt werden soll, gehört dabei lediglich zur Cognition der Polizei⸗-Behörden, und jeder Unterhaltungspflichtige muß sich der⸗— selben unbedingt unterwerfen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 14. Juni 1859.

L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

Fürst zu Hohenzollern-⸗Sigmaringen. Flottwell.

von Auerswald. von der Heydt. Simons. von

Schleinitz von Bonin. von Patow. Graf von Pückler. von Bethmann⸗Hollweg.

4.

. M ühl⸗ Ordnung für das Fürstenthum Hohenzollern⸗Sigmaringen.

20. 2c.

X. Von den zum Treiben der Werke dienenden n ern Diejenigen Gewaͤsser, Flufft Bäche, Kanäle, Teiche und sonstige Wasserbehälter, welche bestimmt find, Mühlen zu 23 i,!

unter besonberer polizeilicher Aufficht, und ohne obrigleitliche 6 laubniß dürfen von keiner Seite Aenderungen in den beftehenzt

Einrichtungen getroffen werden. ; §. 24.

Die Müller sollen die zum Treiben ihrer Mühle dienen

Gewässer nur in der Art und Ausdehnung benutzen, als ö . 2 ss hnung tz sie dan 10 Wie in einem Mühlbach ein disponibles Gefäll vorhanden

berechtigt sind.

Die Benutzung des Wassers darf niemals zum Nachtheile h Güͤterbefitzers uͤnd der Gewerbsberechtigten, die im Wasserberei des Mühlenwassers liegen, ausgedehnt werden. Auch die recht begründete Benutzung des Wassers von Seiten des Müllers so so viel thunlich, dergestalt geschehen, daß die übrig en Betheiligth denjenigen Vortheil vom Wasser ziehen können, der unbeschadet bn Gewerbsbetriebes des Müllers . ist.

65

Wenn die Vortheile der Müller und das Interesse der übrig,

Betheiligten in eine solche Kollifion kommen, daß ein Theil nat stehen muß, so ist vorerst auf die vorliegenden Privatrechts verha niffe zu sehen und hiernach von der kompetenten Behörde zu en eiden.

. Sind keine privatrechtlichen Titel vorhanden, so entscheidet h Polizeibehörde darüber, ob das Interesse des Müllers oder d anderen Betheiligten den Vorzug verdiene, und bestimmt zuglei nach billigem Ermessen die Entschädigung, welche ein Theil de anderen zu leisten hat, wenn nach Befund der Umfstaͤnde eine solt Entschädigung überhaupt fett er,

Wenn ein Muller glaubt, in der rechtlichen Benutzung sein Wassers beeinträchtigt oder beschränkt zu sein, so darf er eigt mächtig die ihm entgegenstehenden Hindernisse nicht entfernen, so lh, muß fich deshalb an die ihm vorgesetzte Polizeibehön wenden.

Diejenigen, welche an einem Mählenwasser begüͤtert find, dürft

auch von ihrer Seite keine Handlung eigenmächtig vornehmen, dur

welche die Mühle in ihrem Gange beeinträchtigt werden könnte. §. 27.

In Anwendung obiger Grundsaͤtze auf einige ihrer Beschaffe⸗

heit nach besonders bemerkenswerthe Fälle werden folgende Vor schriften gegeben:

1) Das Wässern aus

welchen Mühlen das erforderliche Wasser schöpfen, darf nic

zum Nachtheil berechtigter Mühlen geschehen, und die Müll

dürfen das Wässern denen dazu berechtigten Gutsbesitzen

nicht eigenmächtig wehren.

Es sollen daher da, wo Kollisionen und Streitigkeit deshalb zu fürchten find, eigene polizeiliche Vorschriften fi die Wässerung erlassen werden.

) Die Flüsse, Kanäle und Rinnen, welche das Wasser zu de Mühlen fuͤhren, sollen ftets rein gehalten und zu gehörig; Zeit geputzt und ausgehoben werden.

Auch hierüber muß die Lokal- und Bezirksbehörde d erforderlichen Anordnungen treffen, und in solchen die wechse seitigen Berechtigungen und Interessen nach Recht und Amtt pflicht zu vereinigen suchen. .

Kein Müller darf eigenmächtig den Mühlbach abschlagen,“ sei unter welchem Vorwand es wolle.

Wenn solches außergewöhnlicher Weise nöthig wirb, s hat die Polizeibehörde die erforderlichen Anordnungen z treffen und über den Vollzug zu wachen.

Die Mühlbäche und Wasserleitungskanaäle müssen allentha ben das normalmäßige Profil haben.

Die Bezirks-Polizeibehörden erlassen darüber die erfot

derlichen Instructionen. Der Müller darf das Wasser nicht über die Gebühr hen men oder spannen, sondern muß demselben den freien Lau ir. lassen, als er nicht berechtigt ist, dasselbe zurückzu alten.

Das Weitere kommt unter §. 28 bei dem Eichpfahl vor Wenn ein Müller das Wasser gespannt hat, und er es so dann nöthig findet, die Wassermasse ganz oder zum The

wieder frei fließen zu lassen, so darf er dies nicht plötzlit

ins Werk setzen, falls für einen unteren Müller oder

sonst Betheiligte nachtheiliger Effekt entstehen könnte, sonden

die Ablassung muß nach und nach geschehen.

Wenn durch plötzliches Ablassen Schaden geschieht, J

muß er diesen vergüten, und er wird noch gestraft.

Es darf weder uber der Mühle, noch unter derselben ein

Vorrichtung in den Wasserkanal eingelegt werden, durt welche das Wasser gespannt und dessen Geschwindigkeit od Gefäll vermindert wird. .

Wenn es nsthig wird, eine Mühle still stehen zu machen, darf dieses nicht durch gänzliche Hemmung des Wassers ge schehen, sondern es ist dieser Stillstand nach den Regeln de Kunst also zu bewirken, daß das Wasser seinen gleichen un gehinderten Abfluß habe.

Fluͤssen, Bächen, Gräben und Teichen, au

1253

Wenn eine Mühle Mangel an Wasser leidet, so ist der Be⸗ 9 3 darauf zu nehmen, daß alles dasjenige Wasser, was unbeschadet der Rechte dritter Personen in den Mühlbach geleilet werden kann, dahin geführt werde. . Die betreffenden Polizeibehörden sollen besonders da, wo das Interesse der Konsumenten eine Verbesserung der Mühle erfordert, den Müllern mit aller möglichen Beihuͤlfe an Han— den gehen.

ist oder das Gefäll ohne Nachtheil vermebrt werden kann, soll solches unter Aufsicht der Polizeibehörde zum Vortheil aller derjenigen Mühleneigenthümer, die sich dem Unterneh⸗ men anschließen, vollzogen werden können. . Aus keinem Fluß, oder Bach, oder Mühlengraben darf ein Ableitungs-FKanal konstruirt werden, ohne vorhergegangene genaue hydrotechnische Prüfung aller Umstände und polizei⸗ liche Erlaubniß. Wo ein Haupt-Ableitungskanal aus einem größeren Fluß eingerichtet wird, oder schon besteht, also daß er mehrere Ge⸗ werbe treibt und sich durch mehrere Bezirke ergießt, da steht derselbe unter der Ober⸗Aufsicht der Landesregierung Die⸗ selbe hat eine genaue Instruction zu ertheilen über die Art, wie das ganze System eines solchen Kanals behandelt werden soll, damit diejenigen Bezirke, durch welche sich derselbe er— gießt, keinen Schaden leiden, und sowohl die daran zu er⸗ richtenden Gewerke als die in estz? den möglichsten Vor— theil daraus ziehen.

Wo dermalen schon Haupt-Kanäle bestehen, sollen die

etwa früher ergangenen Instructionen revidirt, verbessert und diejenigen Einrichtungen getroffen werden, welche den Vollzug sichern.

3 Wo in einem Fluß oder Bach Flößerei oder Fischerei be⸗

trieben wird, sollen besondere Regulative deshalb von den betreffenden Behörden entworfen werden, insofern die gegen— waͤrtig bestehenden nicht genügen oder deshalb Streitigkeiten bestehen.

Wenn das Wasser in einem Mühlbach eine solche unge—

wöhnliche Höhe erreicht hat, daß es nicht nur die Eiche, son⸗

dern auch das Ufergeländer übersteigt, und dieses durch die Uebereiche allein nicht abgewendet werden kann, so ist der

Muller schuldig, nach Umständen nicht nur den Leerlauf,

sondern auch saͤmmtliche Mühlschützen zu ziehen; da, wo eine Fluthschleuse im Einlaßwehr besteht, ist das Oeffnen dersel⸗ ben mitbegriffen. .

Da in' den meisten Fällen die Oeffnung der Fluthschleuse,

bei zweckmäßiger Einrichtung, zu Abwendung der Ueber⸗

schwemmungen hinreicht, so soll ein jedes Mühlwehr, welches neu erbaut oder von Grund aus reparirt wird, mit einer oder nach Erforderniß mit mehreren Fluthschleusen versehen werden, beren Schwellen in der Ebene der verglichenen Bach— sohle liegen müssen.

Die Bezirkspolizei-Obrigkeit bestimmt die Art, wie dies

geschehen muß, und den Betrag der etwa dem Müller zu ge— benden Entschädigung.

XI. Von dem eigentlichen Wasserbau der Mühle, der Eiche Und dem laufenden Geschirr.) §. 28.

Der Wasserbau einer jeden Mühle muß nach den Regeln der Kunst also konstruirt sein, daß mit seiner Beihülfe die für eine Mühle disponible Wassermenge dergestalt in Thätigkeit gesetzt wird, daß dadurch die größtmöglichste Wirkung auf die Bewegung bes Mählwerks hervorgebracht und gleichzeitig dem Wasser der mög⸗ lichst freie Lauf gelassen wird.

Aus diesem oberften Grundsatz folgen für die Construction der einzelnen Theile des Wasserbaues und deren Benutzung fol⸗ gende Regeln:

1) der Rost des Wasserbaues ist vollkommen wagrecht zu halten. Der Fachbaum muß mit der Schwelle bündig laufen und darf nicht aufgefüttert sein; er muß genau nach der Eiche mit Zugabe des Zehr⸗ oder Erbzolles so ein zelassen werden, daß er nicht in die Höhe gekeilt werden kann.

2) Auf die Wehrbäume, Schwellen, Schutz⸗ und Stellbretter darf kein Aufsatz gemacht werden.

3) Bei jeder Mühle muß ein Eichpfahl (Eiche) vorhanden sein. Dieser Eichpfahl hat die Absicht, den höchsten Stand des Wasserspiegels zu bezeichnen, auf den der Muͤller das Wasser in dem Mühlenkanal spannen darf, ohne daß dadurch Ver⸗ letzung woblerworbener Rechte anderer Betheiligten veran⸗ laßt würde.

Er muß an einer Stelle errichtet sein, wo er leicht beob⸗ achtet werden kann. . Jede von dem Müller bewirkte Veränderung dieser Werke ist derboten und wird bestraft. Es darf sich auch keine andere Person eine Veranderung des Eichpfahls beigehen lassen.

Betteriche.

5) Sobald eine Veränderung des Eichpfahls, es mag dieselbe

durch zufälliges Verrücken, Beschädigen, Beugen, Versenken. Emporheben, Verschlammen oder Vertiefen des Kanalbettes geschehen sein, muß der Müller sogleich Anzeige davon an die Polizeibehörde erstatten.

Er darf für sich keine Arbeit an demselben machen lassen

und würde auch dadurch nur der vorher bestandene Zustand desselben hergestellt. Jede Handlung, welche mit dem Eichbaum vorgenommen wird es mag solche in Versetzung, Ausbesserung, Berichtigung oder neuer Einrichtung bestehen soll ur ter Aufsicht der Obrigkeit mit Beobachtung der oben §5§. II., III. und IV. ge- gebenen allgemeinen Vorschriften vorgenommen, und darüber unter Zuziehung aller Interessenten ein Protokoll verfaßt wer⸗ den. Dieses Protokoll ist in dreifacher Urschrift auszuferti⸗ gen. Eine Urschrift wird bei den Amtsalten aufbewahrt, die zweite wird bei den Akten der betreffenden Gemeinde registrirt. Die dritte Urschrift wird dem Müller oder Mühleneigenthümer zugestellt. Jeder der übrigen Interessenten hat das Recht, auf seine Kosten eine Abschrift des Protokolles zu verlangen. Der Eichpfahl und die an demselben befindlichen Werke oder Bezeichnung des Wasserspiegels muß nach den Regeln der Kunst und nach den besonderen Vorschriften der Experten höchst genau und also hergestellt werden, daß derselbe mög⸗ lichst fest gegen gewaltsames Einwirken und Zerstsren durch Zeit und natürliche Gewalt gesichert ist.

Er ist auf einen ausgepflasterten Rost zu stellen und zu verbürgen. Im Falle dessen Kopf die wirkliche Eiche bezeich— net, ist dieser mit einer eisernen, unverrückbaren Kappe zu versehen.

Da wo ein Eichpfahl nicht schicklich angebracht werden kann,

wird unter der unten bei Nr. Y folgenden Bedingung gestattet,

an dem Mühlengebäude oder am Wasserbau ein leicht bemerk⸗ bares Zeichen anzubringen. Die Stelle darf aber an sich selbst nicht wandelbar und muß so beschaffen sein, daß eine zufällige oder abfichtliche Veränderung nicht leicht möglich ist.

Solche Stellen sind da vorhanden, wo die Landfesten oder das Mühlengebäude selbst von Qnadern errichtet ist.

Damit bei entstehenden Streitigkeiten, bei erfolgter Verrückung der Eiche, oder in dem oben unterstellten Fall, des Eichpfahls wahrer rechtsbegründeter Stand und der richtige Wasserspiegel desto leichter und sicherer wieder gefunden werden könne, ist es raͤthlich und für die Bewilligung unter Nr. 8 unerläßlich, durch genaue Abwägung Rückmarken an solchen Stellen zu bestimmen, welche natürlich feft und von dem Müͤhl— werke ganz unabhängig sind, somit den Wasserspiegel zu beurkunden und darüber die Nr. 6 angegebenen Protokolle zu verfassen.

Es ist zwar zu unterstellen, daß die Müller ihres eigenen Vortheils wegen darauf denken werden, daß die Wasserräder der Mühle stets in gehörigem Stand erhalten werden, mit⸗ hin kein Mangel an den Schaufeln, Kübeln u. s. w. bemerk— lich sein werde. Man will aber dieselben nicht allein hierauf befonders aufmerksam, sondern auch verbindlich machen, dafür zu sorgen, daß bie Construction der Wasserräder, die Breite der Betteriche, die Richtung der Kübel bei ober— schlächtigen Mühlen in richtigem Verhältniß zum Getriebe der Muͤhlen stehen, und daß dieselben stets in gebörigem Stand erhalten werden.

Eine besondere Aufmerksamkeit erfordern die Gerinne oder Diese müssen nicht allein in gehörigem Ver⸗ hältniß zur Breite der Wasserräder errichtet sein, sondern es muß auch das ganze Gerinne fest verdiebelt sein, damit nicht zu viel Wasser durchseigere und verloren gehe.

Das Nämliche gilt bon den Rinnen, welche das Wasser auf die oberschlaͤchtigen Wasserraͤder zu führen pflegen. Diese sollen stets in gutem Stand erhalten werden, damit nicht zu viel Wasser unbenutzt bleibe.

Radstuben sollen alsdann bedeckt und eingewandet konstruirt werden, wenn es nach dem Ermessen der Polizeibehörde er⸗ forderlich ist, eine Mühle gaͤnzlich gegen das Erfrieren zu sichern. K

Wo ein solcher Fall eintritt, da sind zugleich die erfor— derlichen Maßregeln vorzukehren, damit die Abwendung des Frostes auf eine solche Ärt geschehe, daß keine Gefabr vom Feuer zu fuͤrchten ift.

Wo diese Nothwendigkeit der Sicherung gegen das Er⸗ frieren der Mühlräder nicht eintritt, oder vergeblich sein würde, da bleibt es dem Muller überlassen, entweder eine Radstube zu errichten oder sonst vorzukehren, was er für vortheilhaft hält.

Es ist zweckmäßige Vorsicht anzuwenden, damit nicht durch das Anspüͤlen des Wassers am Müblengebäude beim Durch⸗ fließen durch die Betteriche, in welchen sid die Räder bewe⸗ gen, Schaden geschehe. Auspflastern dieses Gerinnes unter