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wehr⸗w ai treffend und Lanbwehr⸗Mannschaften, und vom 11. Mai 1851, be istungen und deren Vergütigung; ; 3) . i, von Gutachten, welche Hon der kreisstãndischen Vertretung r Fer werden, und die Beförderung derselben an die te Staatsbehörde; ö 4 * . und Verwaltung der etwa künftig im Stadtkreise
deburg einzurichtenden Kreis Institute und die Wahrnehmung 3 dnn hh des streises in Kommunal Angelegenheiten nach
Außen hin; ᷣ die R ] Ibung der von den drei Städten des 5 , gn fzubringenden Kreisbeiträge.
ᷣ ober von deren Eingesessenen au tg ies er g reg: 3 Aufnahme Irrer, Taubstummer und Blinder in die betreffenden Provinzial Institute sind auch künftig von dem Königlichen Landrathe an die Königliche Regierung zu richten. . Sofern die aufzunehmenden Personen in den öffentlichen Anstalten aus Kreis fonds verpflegt werden muͤssen, hat der Landrath sofort, nach⸗ bem die Aufnahme von der Königlichen Regierung verfügt ist, dem Ober⸗ Bürgermeister der Stadt Magdeburg von der erfolgten Aufnahme Mit⸗ theilung zu machen. . ö. ; ügungen und Schreiben in Kreis ⸗Kommunal⸗Angele n, . He Gar gerimeister der Stadt Magdeburg als Magdeburger Kreis-Corporation zu richten und hät derselbe seine Berichte und Schrelben in Kreis— heiten zu vollziehen. . lche die Kreis ⸗orporation gegen Dritte lichen Regierung zu 6 dieselben die dem sse der Kreis-Ver⸗ r Entscheidung
2361 h en, verbinden sollen, müssen mi J beschaffenden
ber⸗Bürgermeister der Stadt lichen Landrathe des Stadtkreises
Magbchurg finersei Städte Reustadt und Sudenburg
Magdeburg, so wie andererseits findet .
Regierung gegen Einge zu requiriren.
§. J. Die Verfügungen der Königlichen Regierung in Kreis⸗-KWommu—
nal. Mngelegenheiten ergehen unmittelbar an den Ober Bürgermeister der Stadt ö ß dieser hat Namens der Kreis⸗ Korporation . Rerichte ebenfalls direlt der Königlichen Regierung einzureichen; er Verfainmlung KHittheilung zu machen ünd ihn mit seineni Bunch render Über 9 6 r. ö 8. 8. ollten in Bezug auf einzelne Kreis-Angelegenheiten üb Ressort des Königlichen Landraths und des ,,, en Stadt Magdeburg Zweifel oder Differenzen entstehen, so hat die König— liche Regierung zu Magdeburg unter Festhaltung der im §. 1 und 2 dieser Instruttion enthaltenen allgemeinen Grundsätze zunächst darüber Entscheldung zu treffen. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung ist an den Ober⸗Präsidenten der Provinz Sachsen zu richten. Berlin, den 31. März 1859.
Der Minister des Innern. Flottwell.
Allerhöchster Erlaß vom 20. Juni 1859 — betref— fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee bon Braunfels über Leun und Riedernbiel nach Ehring shausen, im Kreise Wetzlar, zum Anschluß— an die Staatsstraße von Wetzlar nach Siegen, und einer Chaussee von Braunfels bis zur Nassauischen
Grenze auf Philippstein.
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Ta Bau einer Chaussee von Braunfels über , 26 nne nach Ehringshausen, im Kreise Wetzlar, zum Anschluß an die Staatsstraße von Wetzlar nach Siegen, und einer Ehaussee von Braunfels bis zur Nassauischen Grenze auf Philippstein geneh— migt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, im— gleichen das Recht zur Entnahme der Chauffe⸗ Bau? und n n,, nach Maaßgabe der für die Staats— , fe. bestehenden Vorschriften, auf diese Straßen zur , . kommen sollen. Zugleich will Ich den beim Bau 6. i. e von Braunfels nach Ehringshausen betheiligten zemeinden oder der an deren Stelle tretenden Corporation gegen, Uebernahme der nl, chausseemäßigen Unterhal— ang L. Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach 2 estimmungen des für die, Staatschausse en jedesmal geltenden hausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be⸗
verleihen.
Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhe⸗ orschriften, wie ö. , . en Staats-Chauffeen von Ihnen angewan werden, hierdut g Auch * die dem Chausseegeld⸗Tarise vom 29. 9 bruar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Poli⸗ zei⸗Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffent⸗ lichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 20. Juni 1859.
Im Namen Sr. Majestaͤt des Königs:
stimmungen über die bung betreffenden e e g,
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
von der Heydt. von Patow. An
den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz⸗-Minister.
— —r
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Bekanntmachung vom 24. Juni 1859 — betreffend
die Ermäßigung des britischen Seeporto's für die
über England transitirende CKorrespondenz nach und aus Uruguay in Süd-⸗Amerika.
Mit dem 1. k. Mts. tritt für die über England transitirend Korrespondenz nach und aus Uruguagh in Süd-Amerika eine Er mäßigung des britischen Seeporto's auf 6 Pence oder 5 Sgr. fi den einfachen Brief ein. An britischem und belgischem Tranft porto, so wie an preußischem resp. deutschem Vereinsporto komme die bisherigen Sätze zur Erhebung. Es stellt fich mithin do Porto für einen einfachen, unter 1è Loth schweren Brief au Preußen und den übrigen Ländern des deutsch / õͤsterreichischen . vereins nach Uruguah et vice versa bei der Spedition über Be gien und England auf 12 Sgr.
Berlin, den 24. Juni 1869. General = Post . Amt.
Ministerium für
Justiz ⸗ Miuisterium.
Erkennt niß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent— scheidung der Kompetenz⸗tonflikte — daß gegen die von einer Polizeibehörde ergangene, in der höhe⸗ ren Verwaltungs-Instanz bestätigte Verfügung, durch welche einem Ortsarmen eine höhere Unter⸗ stützung angewiesen wird, als ihm von der Orts— gemeinde bewilligt worden, der RechtsUweg un—
zulässig ist. Vom 13. November 1858.
Auf den von der ftöniglichen Regierung zu Danzi nde ig erhobenen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem eh n el kö 6. ,, Danzig anhängigen Prozeßsache 2c. ꝑ. erkennt der König . erichtshof zur Entscheidung der Kompttenz-RKonflikte fü J . . Sache für unzulaͤssig und ber
etenz-tonflikt daher für begrü . 3 her für begründet zu erachlen. Von Die Arbeiter-Wittwe H .
ie A . e H. empfängt seit dem Jahre 5 als arme für sich und mehrere ,, ,. ö. ö., . ö . monatliche Unterstützung von Thalern. Auf ihre bei den ö agistrat in Danzig als rtspolizei-Verwaltung im ländlichen Terrlte . von Danzig angebrachte Beschwerde, daß fie hiermit nicht bestehen a wurde die ihr monatlich zu gewährende Unterstützung von dem 9. rat in seiner gedachten Eigenschaft auf monatlich 4 Thaler feft a , da das Schulzenamt in E. dieser Bestimmung keine Folge , e, der Wittwe H. in der Zeit vom Februar bis Mai 1856 zu ber, , . Malen der erhöhte Unterstützungsbetrag auf die Kämmereikasse in anzig, im Ganzen mit der Summe von 20 Thalern, angewiesen, dem— , . letztere, von der Gemeinde E. exekutivisch wieder eingezogen 94 i nn dieser Summe nebst 5 Prozent Zinsen vom Tage der , . ehändigung hat die Dorfgemeinde E. gegen den Magistrat in . Klage erhoben und zu deren Begründung angeführt, daß dem 2 strat jedes Recht fehle, auf ihre, der Klägerin Kosten, gegen ihre . freigebig zu sein, und daß von einer nothwendigen ober nu ; . ustzabe hier nicht die Rede sein könne, weil die Wittwe H. von . Bemeinde E. im Jahre 1856 unterstützt worden sei, und well der agistrat seinen eigenen Stadtarmen monatlich nur 1 Thlr. 10 Sgr. ge⸗
Kompetenz-⸗Konflikt erhoben,
mit der An
Fonflikt abgegebenen Erklärung nicht bestritten wird,
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währe. Der Magistrat widersprach dem e,, weil derselbe nach den Gesetzen unbegründet und auch zur richterlichen ognition nicht geeig⸗ net sei, und es hat demnächst die Königliche Negiernng zu Danzig den welchen sie auf den §. 33 des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege stützt, und welcher in Uebereinstimmung sicht des Stadt und Kreisgerichts in Danzig und des Appella—= tionsgerichts zu Marienwerder für gerechtfertigt erachtet werden muß, wenngleich die Klägerin demselben widersprochen hat. ach dem unbollständigen Vortrage des Sachverhältnisses in der Klageschrift blieb ungewiß, in welcher Eigenschaft der Magistrat in Dan— zig bei Anweisung ünd Gewährung einer erhöhten Unterstützung für die Wittwe H. gehanbelt hatte. Nach der darüber in der Klagebeantwor— tung und in dem Plenarbeschlusse der Regierung gegebenen Auskunft, und nach Inhalt der von dem Stadt- und Kreisgericht adhibirten und miteingereichten Akten des Magistrats zu Danzig, betreffend die Fürsorge für die Wittwe H. im Wege der öffentlichen Armenpflege, ergiebt sich, was auch von der Klägerin in ihrer über den Kompetenz daß der Ma⸗ gistrat in dem ländlichen Territorium der Stadt bis zum 1. September 1857, von wo ab füCr dasselbe ein König⸗ liches Polizeiamt eingesetzt ist, die Polizei verwaltete, in seiner Eigenschaft als Polizeibehoͤrde über E. die von dieser Gemeinde der Wittwe H. zu gewährende Armen-Unterstützung auf monatlich 4 Thaler festgesetzt hat, daß dieser Festsetzung bon der Gemeinde E. keine gehörige Folge geleistet,
Danzig, welcher in
daher auf Beschwerde der 24. H. derselben die Unterstützung vorschußweise
aus der Kämmereikasse gewährt, demnächst im Wege der Execution wieder beigetrieben und dieses Verfahren auf Beschwerde des Schulzenamts in E. bon der Regierung in Danzig bestätigt worden ist.
Es handelt sich also hier nicht, wie es nach der Klage in der gestellten Art angenommen werden konnte, um einen Streit zwischen zwei Armenverbänden darüber, welcher bon ihnen die Verpflegung eines Armen zu übernehmen habe, in welchem Falle der Rechtsweg nach Vorschrift des F. 34 des oben gedachten Gesezes vom 3k. Dezember 1812 zulässig sein würde, sondern die Klage ist gerichtet gegen eine von einer Polizeibehörde ergangene, in der höheren Verwaltungsinstanz bestätigte Verfügung, betreffend die Ver— pflegung eines Armen.
Ob diese Perfügung gerechtfertigt war oder nicht, wie Klägerin aus⸗
zuführen sich bemüht, das zu entscheiden sind die Gerichte nach 5§. 34 i. k. des angeführten Gesetzes und nach §. 1. des Gesetzes über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai
1842 nicht kompetent, und es muß daher bei der erfolgten Einstellung
des Rechtsverfahrens definitiv sein Bewenden haben. Berlin, den 13. November 1858.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.
Ministerinm der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Atademie der Künste.
Bekanntmachung.
Die öffentliche Praͤmiirung der Schüler der Akademie und der Königlichen Kunst- und Gewerkschulen wird am Sonnabend, den Rien d. M., um 11 Uhr Vormittags, im langen Sagle des Königlichen Akademie⸗Gebäudes stattfinden. Arbeiten der akademi⸗ schen Lehrklassen und der Kunstschulen werden ausgestellt sein und Compositionen von Schülern der mufikalischen Abtheilung der Akademie zur Aufführung kommen. Eintrittskarten sind nicht erforderlich.
Berlin, den 6. Juli 1859.
stönigliche Akademie der Künste. Professor Herbig, Vice-Direktor.
Ministerium des Innern.
Verfügung vom 25. Mai 1859 — betreffend die Domizil-Verhältnisse der Angehörigen von Sträflingen.
des 5. 3 des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender Personen vom 31. Dezember 1842, über deren Aus—⸗ legung die Königliche Regierung in dem Berichte vom 24. März d. J. anfragt, bestimmt ihrem Zwecke und auch ihrem Inhalte nach nichts Anderes, als daß die Gemeinde, wohin die Familie eines Sträͤflings ihr Domizil verlegen will, dieselbe aufzunehmen nicht verpflichtet sein soll. Es recht erhalten werden sollen, daß bis zur Wiederentlassung des Straͤflings in seinen und seiner Angehörigen Domizil⸗Verhältnissen nichts geändert werden darf.
Hieraus folgt aber nicht, daß jedem Mitgliede einer solchen Familie der auch nur vorübergehende Aufenthalt in einem anderen Orte versagt werden könne, und daß insbesondere minderjährige Kinder, welche der Erziehung oder des Erwerbs ihres Unterhaltes
Die Vorschrift
hat hierdurch der Grundsatz auf⸗
wegen an einem anderen Orte als Fremde einen Aufenthalt nehmen wollen, durch welchen in der Verpflichtung zur Fürsorge nichts ge⸗ ändert wird, von jeder Gemeinde zurückgewiesen werden konnen. Eine solche Auslegung des Gesetzes würde weder seinem Zwecke noch seinem Wortinha te entsprechen, und eine nutzlose, dem allge⸗ meinen Interesse nachtheilige Härte involviren, indem sie im Er⸗ folge dahin führen könnte, daß die feinder eines Sträflings an dessen Wohnorte konfinirt blieben und außer Stande wären, sich außerhalb durch Gesindedienst ze. ihren Unterhalt zu suchen.
Ich uͤberlasse der Königlichen Regierung, die gegen das Ver⸗ fahren der dortigen Polizei⸗VLerwaltung vorgekommenen Beschwerden nach dieser Auffassung zu erledigen.
Berlin, den 25. Mai 1859.
Der Minister des Innern. Flottwell.
An die Königliche Regierung zu N.
Bescheid und Verfügung vom 26. Mai 1859 — be— treffend den Betrieb des Musiker-Gewerbes.
Ew. ꝛc. eröffnen wir auf die Vorstellung vom 1. März d. J., wie auch die Ministerien seither den Grundsatz festgehalten haben, daß „stehender Gewerbebetrieb? und „Gewerbebetrieb innerhalb des Polizei⸗Bezirks des Wohnorts“ nicht als gleichbedeutend anzusehen,
mit Rücksicht auf 5. 59 der Allgem. Gewerbe-Ordnung vom
17. Januar 1845 und §. 3. des Hausir⸗Regulativs vom 28. April 1824, vielmehr das Feilhalten und Anbieten gewerblicher Erzeug⸗ nisse oder Dienste auf Straßen, oder an anderen öffentlichen Orten außer der gewöhnlichen Marktzeit oder außerhalb 8er Marktplätze als ein Gewerbebetrieb im Umherziehen, nur nicht als ein gewerbe⸗ scheinpflichtiger anzusehen sei. Es kann daher auch keine Veran— lassung gefunden werden, den von der dortigen Königlichen
Regierung in den Verfügungen vom 3. Dezember v, J. und 10. Februar d. J. entwickelten Ansichten insofern, als dadurch
das Äusführen unbestellter Musik auf Straßen, in Wirthshäusern und an anderen öffentlichen Orten innerhalb des Polizei-Bezirks
des Wohnorts für einen Gewerbebetrieb im Umherziehen erklart
wird, entgegenzutreten. Was dagegen die Frage wegen der An⸗
wendbarkeik der Bestimmungen in den §. 18 und 22 des Haußir⸗ Regulatibs auf einen solchen Gewerbebetrieb innerhalb des Polizet⸗
Bezirks des Wohnorts, so wie die Frage betrifft, ob blinde Per⸗ sonen von einem derartigen Gewerbebetriebe ganz auszuschließen, fo haben Sie hierüber eine weitere Mittheilung der Königlichen
Regierung zu gewärtigen.
Berlin, den 26. Mai 1859.
An den Königlichen Polizei- Direktor Herrn N. zu N.
Abschrift vorstehender Verfügung erhält die z., zur Kenntniß— nahme mit dem Beifügen, daß zwischen dem Ausführen unbestellter Musik auf Straßen, in Wirthshäusern und an anderen öffentlichen Orten innerhalb des Polizei⸗Bezirks des Wohnorts und dem Ge— werbebetriebe im Umherziehen im eigentlichen Sinne gleichwohl ein wesentlicher Unterschied befteht, und auf den ersteren nicht alle Voör⸗ schriften des Hausir⸗Regulativs vom 28. April 1824 namentlich nicht diejenigen anzuwenden sind, welche, wie es z. B. hinsichtlich der Bestimmungen des §. 22. über die Zeitbeschränkungen des Ge— werbebetriebes in einzelnen Ortschaften der Fall ist, an sich im Widerspruche mit der Natur eines Gewerbebetriebes im Wohnorte des Gewerbetreibenden stehen.
Insbesondere können für die Ertheilung von Erlaubnißscheinen zum Äusführen unbestellter Musik im Wohnorte die im §. 18 des Regulativs vom 28. April 1824 enthaltenen Vorschriften nicht eben so, wie fur die Ertheilung von Gewerbescheinen und von Legitima⸗ lionen zum Musiziren im zweimeiligen Umkreise des Wohnorts, für maaßgebend erachtet werden, vielmehr sind in Gemäßheit des §. 49 der Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845 derartige Erlaubniß⸗ Scheine nach erfolgter Prüfung der Unbescholtenheit, Zuverlãässigkeit und hinlaͤnglichen Geschicklichkelt und nachdem die Kommunal⸗Be⸗ hörde über die Nützlichkeit und das Bedürfniß des beabsichtigten Hewerbebetriebes auf Grund der Vorschrift des §. 68 der Verord. nung vom 9. Februar 1849 (Gesetz⸗Sammlung S. 93) gehört worden, zu ertheilen. Auch geht die 2c. darin zu weit, daß blinde Personen von einem derartigen Gewerbebetriebe ganz aus geschlos⸗ sen werden sollen, insofern sie nicht schon dazu zugelassen waren.
Von anderen Regierungen werden Gewerbescheine zum Mu⸗ siztren an blinde Personen vielfach neu bewilligt, und eben so ist feitens des Finanz-Ministeriums die Ertheilung derartiger Ge—