1859 / 161 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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10. Der Ausschuß (5. 9) ve m en sich unter dem Vorsiße des

2500 and je 25 Stück bilden eine Serie, also im Ganzen 10) Serien zur bequemen Uebersicht bei der Verloosung. Jeder Schuld

n trägt daher eine laufende und eine Serien⸗Nummer.

j j * diesem statt seiner zu delegi⸗ ei en Regictungspräͤslbenten oder des von diesem sta seiner z gi⸗ sch Tiäcg gieren, nuf deren Ruchseite diefes Bridilcgium nn

renden Regierungsmitgliedes nach Maaßgabe des obwaltenden Be⸗ dürfnisses, er fene aber jährlich einmal.

Inzwischen vorkommende Geschäfte können auf Veranlassung des TVorsitzenden durch schristliches Votiren erledigt werden.

Die Kommission (8. s) versammelt sich der Regel nach alle drei Jahre einmal; doch erfolgt ihre Zusammenberufung auch vor Ablauf des dreijährigen Zeitraums, wenn die Regierung solches für nöthig hält oder der . 3. beantragt.

J

Für das Verfahren der Kommission und des Ausschusses sind die Beschluͤsse des Provinzial⸗Landtages maßgebend. Die staͤndischen Mitglieder erhalten für ihre durch die Theilnahme an den Sitzun⸗ gen bedingten Reisen nach den Grundsäßtzen der Verordnung vom 38. Juni 1825 und der Allerhöchsten Order vom 10. Juni 1848 an Siäͤten zwei und einen halben Thaler und an Reisekosten Einen Thaler, resp. bei Benutzung von Dampfschiffen oder Eisenbahnen zehn Silbergroschen für die .

Wenn im Falle eines wirklichen Unvermögens einer Gemeinde zur Verpflegung ihrer Armen die Beihülfe des Landarmen⸗Verbandes in Gemäßheit des §. 14 a4. a. O. in Anspruch genommen wird, so hat die Regierung zuvor darüber den ständischen Ausschuß mit

seinem Gutachten zu hören. §. 13.

Wenn zwischen verschiedenen Landarmen⸗Verbänden oder zwischen einem Landarmen⸗Verbande und einem Ortsarmen⸗Verbande über die Verpflichtung zur Armenpflege Streit entsteht, so ist hieruͤber bon derjenigen Reglerung, deren Land- oder Aitsarmen-Verband in An— spruch genommen wird, mittelst Resoluts zu entscheiden und gegen bieses Kesolut, insoweit dasselbe die Frage betrifft, wem die Ver— pflichtung zur Fürsorge obliege, nur der Rechtsweg zulässig.

Ueber sonstige Streitigkeiten und Beschwerden zwischen verschie— denen Landarmen-Verbänden der Provinz, zwischen den Regierungen und den ständischen Kommissionen und deren Ausschüssen, so wie zwischenortsarmien-Verbänden und den Regierungen alsVertreterinnen der Landarmen-Verbände . der Ober-Präsident.

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Das unter dem 31. Januar 1845 genehmigte Regulativ über die interimistische Behandlung des Landarmenwesens der Rhein— provinz tritt außer Kraft.

Gegeben Berlin, den 14. Juni 1869.

(L. S) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

Flottwell. von Patow.

Privilegium zur Ausgabe auf den Inhaber lau— tender Obligationen zum Betrage von 500, 000 Thalern seitens der Mansfeldschen Kupferschiefer bauenden Gewerkschaft. Vom 14. Juni 1859.

Im Namen Sr. Majestät des Königs:

Wir n, n, , von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, egent, Nachdem von der Deputation der Mansfeldschen Kupferschiefer bauenden Gewerkschaft auf Grund des in der General⸗Versamm— lung vom 5. Mai 1858 gefaßten Gewerken⸗-Beschlusses darguf an— getragen worden ist, der genannten Gewerkschaft Behufs Bestrei— kung außerordentlicher Baukosten und Erwerbung von Berg⸗Eigen⸗ thum und Grundstücken die Aufnahme eines Darlehns von Fünfmalhundert Tausend Thalern gegen Ausstellung auf den In⸗ haber lautender und mit Zinsscheinen versehener Schuldscheine zu gestatten, so wollen Wir in Berücsichtigung des nachgewiesenen Bedürfnisses und da sich gegen diesen Antrag weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 5. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausgabe der gedachten Schuldscheine unter nachstehenden Bedingungen Unsere landesherrliche Genehmi⸗ gung ertheilen. ; 8. 1

Die Schuldscheine, im Gesammtbetrage von 500,000 Thlr. werden unter der Bezeichnung „Schuldschein der Mansfeldschen stupferschiefer bauenden Gewerkschaft zu Eisleben, Anleihe des Jahres 1859“ nach dem anliegenden Schema J. in Apoints von 206 Thalern unter fortlaufender Nummer von 1 bis 2500 aus⸗

gedruckt wird, werden von einem Mitgliede der gewerkschaftlicht Deputation und von den beiden gewerkschaftlichen Hauptkassen Beamten unterzeichnet.

Jedem Schuldscheine werden Zins⸗oupons auf je fünf Jahn und din Talon zur Erhebung fernerer Coupons nach den anliegen den Schemas II. und III. beigegeben. Diese Coupons, so wie da Talon werden nach Ablauf des letzten Jahres, für welches sie aus gegeben worden, zufolge besonderer Bekanntmachung in den § bezeichneten Zeitungen erneuert. Die Talons und Coupons wa den mit dem Facsimile eines gewerkschaftlichen Deputirten und da Hauptkassen⸗Rendanten versehen. ö Sämmtliche nach §. 1 zu emittirende Schuldscheine werde alljährlich mit 47 Prozent verzinst. Die Zinsen werden in halt jährigen, am 2. Januar und 14, Juli jeden Jahres fälligen Rat gegen Aushändigung der faͤllzz gewordenen Zins⸗-CEo upon postnumerando entweder bei der gewerkschaftlichen Haupt kasse; Eisleben oder bei dem gewerkschaftlichen Banquier zu Leipzig ma der Wahl der Inhaber un sher g h

Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zim Coupons werden ungültig und werthlos, wenn diese nicht binn

Die Verzinsung der Schuldscheine hört mit dem Tage a an welchem dieselben zur Rückzahlung faͤllig sind; wird diese Empfang genommen, so müssen zugleich die aus gereichten Talon so wie diesenigen Zins-Coupons, welche später, als an jem Tage verfallen, mit den fälligen Schuldscheinen eingeliefert werde geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zins-Coußg von dem Kapitale gekürzt.

Die Schuldscheine unterliegen der Amortisation, auf wel jährlich mindestens drei Prozent der §. 1 bezeichneten Anle summe, also 15,000 Thaler, verwendet werden. Der Gewerksch bleibt vorbehalten, die vorstehende alljährliche Amortisationssum zu erhöhen und die Tilgung der Schuldscheine zu beschleuni Die Bestimmung der alljährlich zur Tilgung kommenden Sch scheine geschieht durch serienweise Auslbosung. Die KÄusloos erfolgt durch die gewerischaftliche Deputation oder ihre Vert in Gegenwart eins Kommissarius des Königlichen Bergamts leben und unter Zuziehung eines, das Protokoll führenden Föni) preußischen Notars zu Eisleben im Mai jeden Jahres, und it zuerst im Mai 1860.

Die ausgeloosten Serien werden in der Leipziger, Ma burger und Haude-Spenerschen Berliner Zeitung durch dreim' Bekanntmachung aufgerufen; die erste Einrückung derselben ! spätestens sechs Monate vor dem bestimmten Zahlungs ⸗Ten erfolgen. Wenn ein solches Blatt eingeht, vestimmt die B behörde auf Vorschlag der Gewerkschaft ein anderes an d

Stelle. . 6.

Die Auszahlung des Nennwerthes der zu den ausgelo Serien gehörigen Schuldscheine geschieht an dem auf die Aut sung folgenden 2. Januar gegen ihre Aushändigung bei den bezeichneten Kassen.

.

. Der Gewerkschaft bleibt vorbehalten, anstatt der 8. 5 gesetzten Ausloosung der Schuldscheine Behufs deren Tilgung weder dieselben freihändig anzukaufen, oder aber den ganzen,

halbjähriger, auf den nächsten 2. Januar, als den F. 6 festgess Zahlungstag, gerichteten ündigung auf einmal zurückzuzahlen. Kündigung ist durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung, denen die erste spätestens 6 Mongte vor dem Zahlungs⸗Teh

erfolgen muß, in den oben 8. 5 bezeichneten Blattern zu bem

Die ausgeloosten oder gekuͤndigten, doch ungeachtet der ß lichen Bekannimachung zur Verfallzeit nicht zur Einlösung reichten Schuldscheine und die Ansprüche auf die darin versch nen Kapitals-Beträge erlöschen 9a. Ablauf von Dreißig Ich

Die Auszahlungen der fälligen ap tals⸗Heträge und . bei den F. 2 erwähnien Kassen werden baar und ohne allen l bewirkt, und zwar an den jedesmaligen Präsentanten der Et scheine bezüglich Zins-Coupons, 3 Prüfung seiner Legitim

.

Die Inhaber der Schuldscheine find nicht befugt, die Il der darin berschriebenen Kapitalsbetraͤge nebst Zinsen anders, nach Maßgabe des in §. 5 und 7 gedachten Amortisationẽ

gefertigt. Die gesammte Stückzahl dieser Schuldscheine beträgt

zu fordern.

Vier Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werde

nicht ausgeloosten Bestand der Anleihe nach vorangegangener

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§. 11.

Die Inhaber der Schuldscheine find auf Ministerium der auswärtigen A

schriebenen stapitalsbeträge nebst un 3 . ger ref 3 e e,.

schen Kupferschiefer bauenden Gewerkschaft und 1 z

gesammte gewerkschaftliche Vermögen verhaftet. 12

Vertrag zwischen Preußen und dem Großherzog thum Hessen, den Anschluß der i , ,, .

Angeblich vernichtete oder veriorene Schuldscheine und Talons S ing en etteffentz

unterliegen dem gewöhnlichen gesetzlichen Mortificati cations⸗V ; ö und findet deren Ersatz nur gegen is ern enr n der ö n ,,,

Mortificationsurtel statt. z Angeblich . oder verlo Zins⸗C ; Seine Königliche Hoheit der Regent i

er m ,. n Zins-Coupons können we⸗ Namen Seiner Majestät des tone 1. Prinz von Preußen, im

k i r , ber Großherhoß! en r, e , e. Stin

Darübe ; . . em Wunsche übereinsti e en, Rhein, in

ö. ertschestl ur. z en n . , bauende . Neunkirchen nach . , , . und von

pin , men,, ,,,, e , .

sicht führen. g erfüllt, wird die öͤnißliche Berg-Behörde Aufr⸗ nutzung im Zusemmenhange n , .

; . . . der dadurch entste i ; iche ; Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige Privilegium dernden , orn.

Höchsteigenhändig vollzogen und unte znigti ,. t er dem Königlichen Insie ine gz n n , . w . ih lech ,, Hoheit der Kegent, Prinz von t gung eine Gewährleistung von Sei 364.0 Staate ; ; g von Seiten des Aller , en, 1 .. , ,, ,, le,, , ; J . Klasse mit Eichenlaub, Comma K laub, ndeur des Cibilverdienst⸗ Withelm, Prinz von Pr Orhens vom Niederländischen Löwen, C eußen, Regent. weiter slass königli ne omni eur bon der Heydt , Sei Unt Jin e Tn , wn net h n,, Heydt. von Patow. eine sönigliche Hoheit d Hessen unde bei . er, Tr ne e, , 8m, Allerhöchstihren Geheimen Staatsrath Friedrich Geo rg . Bechtold, Commandeur zweiter Flasse des ö toßher oglich Hössischen Ludwigs-Ordens und Komthur der Mansfelbschen any I ch den Gewertf ,, des Großherzoglich, Hessischen Verdienst= ö el. enden Gewerkschaft zu ö q Philipps des Großmüthigen, nleihe des J es 1856 9 3 . n Fahre 859 ,, Ministerialrath August Schleier— g . 200 Thaler lach er, Ritter. des Großeterzoglich Hessischen Ver— Inhaber dieses Schuldscheins hat einen Antheil im Betrage von welche nach ,, . 9 Großmüthigen, = e. gegangener Verhandlung, unter dem Vorbehalte

Zweihundert Thalern an der mit All

Besti ; . erhöchster Genehmigung ; ö den Jestimmungen des umftehenden Pribilegiums . er nn ,,,, ole g n g. übereingekommen sind rer kt. ;

der Mansfeldschen Kupferschiefer b , auenden Gewerkschaft. . l . mit vier und einhalb vom . das Jahr sind Zan T srstellsng aner unmitteltkaren Schienen berhind ö and Hrn hn 1. Juli jeden Jahres zahlbaren . den Eisenbahnen von Mainz nach Bingen und von gen . J. heine beigẽgebenen Zins- Coupons zu erheben. weise von Neunkirchen nach Bingerbrück, soll wis hen , . J . seitigen Bahnhöfen eine Verbinbungsbahr z en beider⸗ Deputation! 9. Die gewerkschaftliche bis zum 1. Januar 1861 e , n, mi n, n, , tens Dies N. F. Hauptkassen⸗Verwaltung. itt . Verbindungsbahn wird unterhalb der Stadt Bingen . Dieser Schuldschei z ait: mittelst einer mi ialei . ; ĩ binnen rel h rn an re. e ficht und, swerthlos, wenn Lr nicht und vor , . er g r , Brücke die Nahe überschreiien prasentirt war * Verfalltage ab gerechnet, zur Zahlung zur Brücke n, . ,, ,,. Der Plan J q en der beiderseitigen Eif , . gemeinschaftlich aufgestellt , ch n , n. irn , , fur in gn, borgelegt. Sollten die . er den Plan nicht rechtzeitig verständi ö . , , werden die Fönigli fc 1 andigen können, so Mansfeldsche Kupferschiefer bauende Gesellschaft. , Henn. i. die Großherzoglich hessische Zins? Eoupon fielen kessen. plan durch technische Kommissarien fest—

ö ö . : dem Schuldschein M Seri Die kontrahirenden hohen Regierungen werden darüber ent—

ö scheiden, ob und wie die Brücke au i s g

Inhaber dieses Coupons . dessen A , 31 n 61 J 18.. als Betrag der . . . Die beiderseiti r fler z ü

I . aus der gewerkschaftlichen . Silbergroschen aus und unterhalten dieselben, „eber i ger . e e len.! ir mern . und Unterhaltung der Brücke über die Nahe und die be lung Die gewerkschaftiche der Kosten derselben sollen die Gesellschaften zu einer Verständi n beranlaßt werden. Ueber etwa streitig bleibende Punkte a . ö

, , , Hauptkasse. 16 (Faesimile.) Rendant. hohen Staatsregierungen durch Kommissarien Entscheidung treffen

ieser Zi ö. (Facsimile. lassen. . KJ und ne ü ln wen er nicht ; . Artikel 3.

scnuti iu! alltage ab gerechnet, zur Zahlung prä⸗ 2 . . 1 genannten Eisenbahnen mit ihrem Betriebs w material sollen so eingerichtet werden, daß die Lokomoti

. 6 okomotiven S cem a III. Wagen nicht nur einzeln, sondern auch in ganzen Zügen von 3.

a ih e n en we. (dle mn, Bahn zur andern direkt übergehen können. ;

̃ K Kupferschiefer bauenden Die kontrahirenden hohen Regierungen werden Maaßregeln , ,,, 31 betreffenden Eisenbahnverwaltungen förderlich sein, durch ö.

ihnen dafür das

A i . m * 1 n, ,,, 1859. er direkte Verkehr von u Bahn zur anderen erleichtert wird über ö. U . rtikel 4. g ö 200 Thaler. „Zwischen den beiderseitigen Unterthanen soll bei der Benutzun u i rn dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legiti— ber im Ar itel 46 gengn uten . sowohl hinsichtlich . Serie der e een nn m Schuldschein auszufertigende ! e förderungspreise als der Zeit der Abfertigung, kein Uinterschied ge— Eisleben , macht werden; namentlich sollen die aus dem Gebiet des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehenden Trans⸗ Die gewerkschaftliche nf weder in Beziehung auf die Abfertigung noch rücksichtlich der (Faesimile. , , , . unguͤnstiger behandelt werden, als die aus dem (Gar st u lle 666 en Staate abgehenden oder darin verbleibenden Trans—