1859 / 163 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ewacht sind, en mit einem Schloß dersehen sein, welches der Wärter freien Herabhaängen noch 2 Zoll von der Oberflůche der Schienen entfernt f . * dem Clatteffen des Zuges schließen und nach dessen bleiben. . . S. 13. In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder

ur wieder öffnen muß. 9 4 alf so lange die Barrleren geschlossen sind, die Ueber an der Lokomotive so viele kräftig wirkende Breinsvorrichtungen angebracht 3änge don Chauffeen und stark befahrenen Kommunalstraßen erleuchtet sein, daß bei Steigungen der Bahn sein. Dasselbe gilt von sͤmmitlichen Zugbarrieren. de Perfonen- Zügen bei Güter. 3uägen Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit 3 Stunde vor und z Stunde bis einschließlich a, der 8te der 12te Theil.

nach der Ankunft der Züge die Perrons und Anfahrten zu erleuchten. . ö lich vor dem ersten Zuge und in der Regel auch vor jedem fol⸗ .

genden muß die Bahn von den betreffenden werden, damit alle Hindernisse der Fahrt entfernt, oder die nöthigen An⸗ ñxle

2 . Wärtern genau nachgeseben Ne . . —5n 6 stalten zu deren Sicherung getroffen werden. Ausnahmen find unter be⸗ . Ne . sonderen Umständen durch die Direction festzusetzen. Vor jedem Racht-⸗ der Naͤderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der zuge muß jedoch, wenn die Aufeinanderfolge oder Kreuzung der Züge es Geschwindigkeit der Personenzuͤge fahren, sind hierbei als Personenzüge nicht geradezu unmöglich macht, unter allen Umständen 'eine Revision der zu behandeln. Strecke stattfin en. . . Als eine kraftige Bremsvorrichtung ist eine solche zu betrachten, durch Bei der Revision ist insbesondere auch auf die richtige Stellung und welche die Näder eines vollbeladenen Wagens festgestellt werden können. Dienstfähigkeit der Weichen zu achten. S 144. Die an den Langseiten der Personenwagen befindlichen §. 6 Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche om Thüren dürfen nur bon aufien zu öffnen sein. Jede derselben ist mit Zuge aus deutlich zu erkennen sind, und Entfernungen von ganzen und einem doppelten Verschluß, worunter wenigstens ein Vorreiber, zu bersehen. 15 Meilen angeben. Das Innere der Personenwagen ist wahrend der Fahrt in der Dunkel— An den Wechselpunkten der Gefälle sind Neigungszeiger aufzustellen, heit angemessen zu erleuchten. Diese Anordnung findet auch auf Tunnels, an deren entsprechend angeordneten Armen die Steigungen der Bahn, durch zu deren Durchfahrung nicht weniger als 3 Minuten gebraucht werden, Angabe des Verhältnisses der Höheneinheit zur Länge deutlich erkennbar Anwendung. zu bezeichnen, auch die Längen der betreffenden Strecke anzugeben sind . Alle Personenwagen sind mit solchen Vorrichtungen zu versehen, daß Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen ist cin Markirpfahl Signal-aternen angebracht werden konnen. aufzustellen, welcher die Grenze anzeigt, wie weit in jedem Bahngeleise § 15. Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güter— Fahrzeuge vorgeschoben werden können, ohne den Durchgang derselben wagen müssen mit einer sichern Bedeckung dversehen sein. auf dem andern zu hindern. §. 16. Auf jeder Güterstation soll, wenn nicht durch eine andere In angemessener Entfernung vor den Wege ⸗Uebergängen in gleicher Einrichtung der Zweck eben so sicher erreicht wird, eine Vorrichtung an— Ebene mit der Bahn sind Warnungstafeln aufzustellen, welche zugleich gebracht sein, bermittelst welcher die Form der Ladung nach Höhe und den Punkt des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter und Viehheerden Breite dergestalt geregelt wird, daß in den berschiedenen Durchfahrten ein anhalten müssen, wenn die Barrieren geschlossen sind. Anstoßen a i. ,,. 7 , , n fa n . eber, die von jedem Wagen zurückgelegten Wege sind Re— II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel. gister zu führen. Saäͤmmtliche Wagen sind, nachdem sie 2500 bis 360 0 Meilen ö ; . ö durchlaufen haben, resp. selbst bei geringerer Länge des zurũckgelegten 1 Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zu⸗ Weges nach längstens se einem Jahr, einer periodischen Revision zu unter— stande gehalten werden, daß die Fahrten mit der größten zulässigen Ge⸗ werfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden schwindigkeit (5. 25) ohne Gefahr stattsinden können. müssen. Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu ersehen einer technisch - polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden ist: a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört, b) die Ordnungs-Nummer, sind. Die bei der Revision als zulässig erkannte Dampfspannung ist am unter welcher er in den Werkstätten und Revisions-Registern geführt wird, Stande des Lokomotivführers sichtlich auf der Maschine zu bezeichnen. ée) das eigene Gewicht, einschlicßlich Achsen und Rader, d) die größte La— Auch auf den Zifferblätter der Manometer an den Lokomotiven muß dung, mit welcher er belastet werden darf, e) das Datum der letzten die größte zulässige Dampfspannung bézeichnet sein. ; Nevision. z . In dem Bereiche jeder Haupt Nepargtur-Werkstatt ist ein offenes .F. 18. In jedem Zuge sollen diejenigen Geräthschaften vorhanden Queck silber⸗Manometer so anzuhringen, daß der Dampfraum geheigter Lo⸗ sein, vermittelst welcher die während der Fahrt an dem Zuge borkommen⸗ komotiven durch ein furzes Ansatzrohr damit in Verbindung gebracht ben Beschädigungen thunlichst beseitigt und die Weiterfahrt möglich ge⸗ werden kann, um die Richtigkeit der Belastung der Sicherheitsvennle, resp. macht werden kann. . . . die Richtigkeit und Uebereinstimmung der Federwaagen und Manometer —ᷣ— n ö an den Lokomotiven prüfen zu können. II. Einrichtungen und Maaß regeln bei Handhabung §. 9. Es ist ein Register über den von jeder Lokomotive zurückgeleg— des Betriebes. ten Weg zu führen und von Zeit, zu Zeit eine gründliche Revision der— S. 19. Jede Station muß eine Uhr erhalten, welche nach der mitt⸗ selben vorzunehmen. Die erste Föeviston hat, zu ersolgen, wenn die Lokon leren Zeit des Ortes gestellt ist und auf den größeren Bahnhöfen sowohl motz he einen Weg von höchstens 10000 Meilen, jete folgende, nachdem von den Zugange zu denselben, als hon ben Zügen aus sichtbar und im . , ,. . Meilen zurückgelegt hat, niemals später jedech Dunkeln erleuchitt sein muß. . als na Ie s Jahren D wie nach jeder größeren Kesselreparatur. Bei Vie . U führer Lokomotib j rer und Bahr vortav si sso 1st 8 nßt Gelegenheit dieser Rebision, welche sich auf alle Theile der Lokomotive eine Uhr . tragen. Die li der gan e mn ne tn erstrecken muß, ist der Dampskessel vom Mantel zu entblößen und mittelst sind nach einer bestinmten, von der Dirécttion festzusetzenden Normalzeit ,, auf das 11fache des zulässigen Dampfüberdrucks zu ö . dagegen sind die Uhren der Bahnwärter nach der Uhr der . ihnen zun genen Stati u stelle f . Kefssel, welche bel dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in 5 . si . die Bahn einspuri d ; diesem Zustande nicht wieder in Gebrauch Fgenecmmen werden. mit Koppelstrecken zum Ausweichen rersehen oder u ö i h ; ö. . sind Verhandlungen aufzunehmen, in eingerichtet ist, sollen die Zuge immer das 'in ,, enen die Ergebnisse zu verzeichnen sind. ende Gelrise befahren ine Ausnabme JI Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, mit einer Dampfpfeife, mit . . e. . . . ö der zur Speisung des Kessels und den zur jederzeitigen Eikennung des nach welcher der Zug bestimmt is und außer . o) . snd, ö zweckdienlichen Vorrichtungen und wenigsteus mit zwei anhält. 3 ier Zweifel steht, daß lchzerer Sicherheits-Ventilen versehen sein, von welchen das eine so eingerichte i st rock ; ; . ; gerichtet Für die Doppelstrecken in den Bah höfen si 9 z sein soll, daß die Belastung besselben nicht über das bestimmte Maaß ge⸗ ieser Besti rn holen, find, Abweichungen Lon t yz ge⸗ dieser Bestimmun er Ver - it deg Var Kar 6 . a n sserstandes und die e der Da ö. mil g ö g unter Berantwortlichkeit des Vorstehers der! Etation Di e 5 Wasserstandes und die Spannung der Dämpfe im § 21. Das Schieben der Zuge . 9 ums dom E 9 Cu brr 6. le , ü, , m, . Züge durch Lokomotive er e , g Stande des Führers, ohne besondere Proben fortwährend , Tine arbeitende Maschine an der ö. des , . . eln. 9 (ür 5 R gn drt sk aun X ,, . 83 2 = Die Helgftung der Eicherheits-Uentile ö ehh, eg ben. . ö k des Zuges in Notbsällen oder selben eine vertikale Bewegung von 3 Zoll möglich ist. Anwendung, wenn die ech nn , ,. dise Ziestim mung keine z 8 ö. 8 Delon ide muß mit einem verschließbaren, an den üͤbersteigt. n mateit 15 guß in der Sckunde nicht Feuertasten dicht anliegenden Aschkasten und mit einer Vorrichtung ver— Bel Züge it Lokomotive V rg, . re. der Auswurf glühender Kohlen und . aus , Ce egen e g binn 33 . z. em ornstein wirksam verhütet wird. uganghringuna der Züge k, „Heneigter Bahnstrecken; b) bei §. 11. Tnder⸗Lokomotiben und Tender müssen mit lräftigen, bom ö. or gr nit i n nn . 3 n ellen Hart Stande des Heizers aus leicht zu handbabenden Bremsen verseben fein. 8 27. B solchen Zügen in nen . e , nn en. 2 t. 2. Alle in fahrplanmäßigen Zügen gehende Wagen sollen auf den sollen nicht über ö Achsen in J . ae. . ' . S aj z 9 6a J . ö . z 4 s z 36 5 1II9ge gehen. J e , 6 . beiden Seiten mit elastischen Buffern und elastischen schweren Zügen 6 in Felge von Wiler uns: Ble he nr sen e 2 , . . motiven Lor einen Zug gelegt werden müssen, ist die n , . Alle Jäder, welche in Lokomotivzügen gehen, muͤssen schmiedeeiserne größeren Tricräderß oder, wenn diese bei hl, 6. Letomhotive . den ben stäblerne Radreifen haben. Die Siärke der schmiedecisernen Rad Lokomotive au die Spitze des 3iges zu tell! n gleich sind, die kräftigere veifen soll in der Lauffläche bei Lofomoliven und Tendern mindestens Die vordere Lokéemotive fuhrt en, . i e Wagen mindestens 3 Zoll, bei stählernen Radreifen mindestens 3 Zoll erforde erfmatmbe fuhrt den Zug, die andere leistet nur in dem zetragen Holl, adreife ndestens 3 Zo fn g nnn. Hülfe. 9 3 ĩ ss. z 33 ö ; ; zer Tender der vorderen 0 omo tibe soll mit ö. ; k i, egen müssen mit wirksamen Vorrichtungen zum Schmieren eine fest angriogene Kupplung verbunden werden der folgenden durch . . ; Von mehr als einer Lolomotive führte Kü— j * j ; ; ; ls einer geführte Züge d . 3 ,. sind . . . befördert werden. tt darfen niemals mit be n, ,, meme e,. * (dern Seiten jedes Wagens angebrad! S. 23. Die Fabri der Lek mot ĩ 16 aan e erna lei n n , n. . ; l : §. * Lie Fabr. ( kiren mit dem Tender vorn ist fabr— right sein, daß sie im Zustande der Belastung desselben beim blanmäßigen Zügen mit Persenen Belörderung nur gestatten! 1 .

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Hüͤlfs Lokomotive einem liegengebliebenen zue entgegengeht, oder auf stark haken so weit zusammen ezogen sein, daß die Federhuffer der Wagen im

geneigten Ebenen die Lokomotibe sich unten befindet. Zustande der Ruhe sich berühren. mn Bei Arbeitszügen und auf den Bahnhoͤfen ist das Fahren mit dem In gemischten Zügen sind Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung

Tender voran gestattet, sofern die Geschwindigkeit 15 Fuß pro Sekunde nicht unmittelbar vor ünd binter die Personenwagen zu stellen.

nicht übersteigt. §. 33. In jedem Zuge, mit welchem Personen befördert werden,

§. 24. Kein Personenzug darf vor der im Fahrplane angegebenen muß mindestens ein mäßig belasteter Wagen ohne Passagiere zunächst Zeit von einer Station abfahren. auf den Tender folgen.

Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bebor alle Wagenthüren geschlossen 34. Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist. nicht vollständig bewacht, der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signali— Das Folgen von Zügen in geringerer, als Statiens-Distanz, ist nur sirt und der naͤchsten Station ordnungsmäßig gemeldet ist. dann gestattet, wenn das deutliche Erkennen der optischen Signale durch § 35. Arbeitszüge, oder einzelne Lokomotiben, außer den in Noth⸗ Nebel oder Schneetreiben nicht behindert ist. Ist ein solches zinderniß fällen herbeigerufenen, dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der nicht vorhanden, bürfen Personenzüge den Personen? und Güterzügen 10 Mi. Leitung des Betriebes betrauten tzerantwortlichen obexen Beamten, resp. nuten, Güterzüge den Personenzügen 5 Minuten nach Abfahrt des voran- dexen Vertretern, und in fest abgegrenzten Zeiträumen auf der Bahn gehenden Zuges folgen. fahren, auch müssen mindestens die Vorstehe? der beiden angrenzenden

Näheren sich die Züge auf kürzere Zeiträume, als 5 Minuten, oder Stationen bon der Bewegung solcher Züge oder Lokomotiven Kenntuiß auf geringere Entfernungen, als 3000 Fuß, so muß der nachfolgende Zug erhalten. ; . langsam fahren und von den Stations? Beamten und Bahnwärtern auf Dasselbe gilt von einzelnen Materialien⸗Transportwogen und Draisi⸗ die richtige Beobachtung der Folge-Zeiten und Räume durch Anweisung nen, welche durch Menschenkräfte bewegt werden. Dieselben muͤssen von oder Signalisirung gehalten werden. einem verantwortlichen Beamten begleitet sein.

Arbeitszüge und leer fahrende Lokomotiben sind wie Güterzüge zu Mindestens eine Viertelstunde dor der fahrplanmäßigen Ankunft der behandeln. regelmaͤßigen oder der angesagten Extrazüge muß das betreffende Babn—

An Zügen, welchen andere nicht fahrplanmäßige folgen, ist dies zu geleis von Arbeitszügen, einzelnen Lokomotiben und Wagen geräumt sein. signalisiren. Arbeitszuge und einjelne Lofomotipen werden gleich den regelmäßigen

§. 25. Durch die genebmigten Fahrpläne wird die Durchschnitis. Zügen signalisirt. Fahrgeschwindigkeit zwischen den einzelnen Stationen für die verschiedenen Nächtliche Arbeitszüge sind eben so zu beleuchten wie die übrigen Jüge bestimmt. regelmäßigen Züge. .

Die größte Geschwindigkeit, welche auf keiner Strecke der Bahn über⸗ §. 365. Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen schritten werden darf, wird bei Steigungen von nicht über 1: 200 und nicht vor die Lokomotiven fahrplanmäßiger Zuge gestellt werden. Wo Krümmungen von nicht weniger als 300 Nuthen Radius für Schnellzüge das Bedürfniß eintritt, werben diese Schneepffüge ober Wagen dem Zuge auf 6. Minuten, für Personenzüge auf 8 Minuten, für Güterzüge auf mit besonderen Maschinen borausgeschickt.

12 Minuten pro Meile festgesetzt; auf stärker geneigten oder mehr ge— Fest mit der Lokomotibe verbundene Schneepflüge, welche nicht au krümmten Strecken muß diefe Geschwindigkeit angemessen verringert werden. besonderen Räbern gehen, find auch vor dem Zuge zulässig.

Langsamer muß gefahren werden? a) wenn Menschen, Thiere oder §. 37. Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf, andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; h) beim Uebergange außer der Tenderwache und ben Bahnmeistern in ihren Strecken, Niemand über Drehbrücken, Drehscheiben, Ausweichungen und Kreuzungen; e) wenn auf der Lokomotive mitfahren. das Langsamfahren vom Bahnwärter signalisirt wird; ) auf den in Re— §. 38. Bei Lokomotiven soll, so lange sie bor dem Zuge halten oder paratur befindlichen Strecken. In allen diesen Fällen muß so langsam auf den Bahnhöfen stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in gefahren werden, als die Umstände zur Vorbeugung einer möglichen Ge⸗ Ruhe gesetzt und die Tenderbremse angezogen sein. Die Lokomotive inuß fahr es erfordern. dabei steis unter spezieller Aufsicht stehen.

§. 26. Bei der Einfahrt in Stationen, aus Haupt- in Zweigbahnen Die auf den Bahnhöfen stehenden Wagen sind durch Varlagen, und umgekehrt, so wie überhaupt auf dem Uebergange aus einem Geleise Bremsen zc. so festzustellen, daß sie durch Wind nicht in Bewegung gefetzt in das andere, muß so langsam gefahren werden, daß der Zug auf einer werden können.

Länge von 300 Fuß zum Stillstand gebracht werden kann.“ Rähern sich §. 39. Jede im Dunkeln sich bewegende Lokomotive muß an ihrem zwei Züge von verschiedenen Seiten einem solchen Punkte, so müssen beide Vordertheile mit 2 weitleuchtenden Laternen und jeder im Dunkeln fah— so lange anhalten, bis der Weichensteller angiebt, für welchen Zug die rende Personenzug mindestens mit 4 außerhalb der Wagen angebrachten Durchfahrt frei ist. Drehbrücken dürfen nur passirt werben, wenn dem brennenden Laternen bersehen sein.

Lokomotivführer vom Brückenwärter an bestimmter Stelle mitgetheilt ist, Am Schlusse jedes im Dunkeln fahrenden Zuges ist ein helles nach daß die Brucke in Ordnung. hinten, so wie ein dem Lokomotivführer und dein Zugpersonal sichtbares,

§. 27. Bei Courier Schnell. und Extrazügen, bei denen die im nach vorn leuchtendes Laternen -Signal anzubringen.

F. 25 angegebene höchste Fahrgeschwindigkeit zur Anwendung kommen soll, Geht ausnahmsweise der Tender dem Zuge voran, so ist statt der müssen sich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande Lokomotive der Tender mit zwei brennenden Laternen zu versehen. befinden. Außerdem müssen a) die Fahrzeuge unter sich, so wie mit dem §. 40. Die Bahnwärter müssen dem herannahenden Zuge folgende Tender so fest gekuppelt sein, daß sammtliche Zug- und Buffer-Federn Signale geben können: 1) die Bahn ist fahrbar, 2) langsam fahren, 3) etwas angespannt sind: b) die im S§. 13 vorgeschriebene Zahl der Brem- still halten.

sen um eine vermehrt sein; e) höchstens 30 Wagen-A chsen den Zug bilden; 8§. 41. Die Zugfübrer, Schaffner und Bremser müssen das Signal d) achträderige Wagen sich nicht darin befinden. zum Halten an den Lokomotivführer geben können.

§. 28. Die Courier- und Schnellzüge, so wie die Extrazüge der Aller— §. 42. Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: höchsten und Höchsten Herrschaften haben Behufs besonders pünktlicher Be⸗ 1) Achtung geben, 2) Bremsen anziehen, 3) Bremsen loslassen. förderung überall den Vorrang vor den anberen Zügen. §. 45. Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird

Bei geringer Personen-Frequenz dürfen zwar“ einzelne Wagen mit nach besonderer Instruction gehandhabt; es müssen durch denselben De⸗ Eilgut in die Schnellzüge eingestellt werden, die Belastung derselben darf peschen von Stalion zu Station und sämmtliche Wärter zwischen je 2 jedoch nur 3 der nerinalmäßigen Ladungsfähigkeit betragen Stationen hon dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können.

§. 29. Die Beförderung von Gütern müt den Personenzügen ist nur Ausschließlich mit dem elekkrischen Telegraphen werden die Signale ge— unter folgenden Bebingungen zulässig: a) das Auf- und Abladen bon geben 1) der Zug geht nicht ab, 2) es soll eine Hülfs-Lokomolibe kom— Gütern, ebenso wie das Än- und Abschieben von Güterwagen, darf nie, men. Zum Herbeirufen von Hülfs, Lokomotiben müssen die Züge mit por— mals Peranlassung zur Verlängerung des Aufenthalts auf den Stationen tatiben? Apparaten bersehen sein, resp. müssen in den Wärterbuden ber— sein; h) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der schließbare Apparate zu diesem Zweck aufgestellt sein. planmäßigen Fahrzeit nicht herbeiführen; e) die Passagiere der Personen⸗ §. 44. Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne Lokomotiben müssen züge dürfen durch die Mitbesörderung von Gütern in keiner Weise be⸗ durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Nichtung zunächst lästigt werden. vorhergehenden Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und ben in Seiten?

§. 30. Wenn es im Interesse des Lokal-Verkehrs wünschenswerth bahnen haltenden Zügen zur Nachachtung angekündigt werden. erscheint, können mit den Güterzügen auch einige Personenwagen befördert §. 45. An der Drehachse der Ausweichestellung in den Hauptgeleisen werben; jedoch darf durch diese gelegentliche Mitbeförderung von Personen müssen solche Zeichen angebracht werden, daß sowohl bei Tage als im der Güterverkehr nicht beeinträchtigt werden und insbesondere darf des- Dunkel zu erkennen ist, ob das richtige Geleise für den ankommenden Zug halb keine Beschleunigung der Güterzüge eintreten. geöffnet ist. Vor der Ankunft und auf den Endstationen, auch bor der

§. 31. Verlorene Feit darf durch Vermehrung der Geschwindigkeit Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahnstränge, welche über die durch dieses Reglement borgeschriebenen Grenzen hinaus nicht derselbe zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig ge— eingebracht werden. Jeder Zugführer ist mit einem Stundenzettel zu stellt sind. J versehen, in welchem die Dauer der Fahrt von einem Haltepunkte zum Zu den Haupt-⸗Geleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche andern genau verzeichnet wird. in Ausführung des fahrplanmäßigen Fahrbienstes von Bahnzügen durch-

Lokomotisführer, welche nach Ausweis bieses Stun denzettels schneller, fahren, resp. benutzt werden. . 1 . als nach 8§. 25 gestattet ist, gefahren haben, werden bestraft. §. 435. Das Begleit⸗ Personal darf wahrend der Fahrt nur einem

§. 32. Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf ge⸗ Beamten untergeordnet sein. Dasselbe darf, so weit es zur Bewachung halten werden, daß die im §. 13 vorgeschriebene Anzahl bon Bremsen sich des Zuges dient, während der Fahrt nicht in bedeckten Wagen laß in selbigem befinden und daß letztere im Wesentlichen gleichmäßig vertheilt nehmen, muß bielmehr außerhalb derselben so vertheilt sein, daß es alle sind. Bei stärkeren Steigungen als 13300 soll der letzte Wagen ein Theile des Zuges übersehen und die Signale erkennen, auch zwischen dem. Bremswagen sein. selben und dem Lokomotivenführer eine Verständigung erfolgen kann. Zu

Bebor ein Zug die Station verläßt, ist derselbe zu revibiren und letzterem Zwecke soll bei allen Zügen eine mit der Dampfpfeife der Loko— darauf zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem

motibe, oder mit einer Weckerborrichtung an der Lokomotive derbundene nächstfolgenden Wagen fest vberkuppelt, die Sicherheitsketten eingehangen, Zugleine angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug, die Verbindung zwischen den Schaffnersitzen und der Dampfpfeife herge! bei kombinirken Zügen mindestens über alle Personenwagen binweggehen stellt, die Wagen gleichmäßig belastet und die nöthigen Fahrsignale und und bei Güterzügen mindestens bis zum wachthabenden Fahrbeamten ge⸗

Laternen angebracht sind. führt sein muß. : . ö K In den Personen- und in den gemischten Zügen müssen die Zug— §. 47. Bei Unfällen, und wenn sonst Züge aus irgend einer Ver