1859 / 163 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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anlassung auf der Bahn stehen bleiben, oder halten mässen, die fa lan⸗ mäßig ihren Lauf fortzusetzen pätten, müssen in der Richtung, 6 . andere Züge fich möͤglicherweise nähern könnten, sichere Maßregeln ge⸗ troffen werden, durch welche solche Züge zeitig genug von dem Srie, ioo der Zug anhält, in Kenntniß gesetzt werden.

S. 48. Den Weichenstellern vor der Einfahrt in größere Stationen und an den Zweigbahnen, so wie an den auf freier Bahn belegenen Aus⸗ weichungen, eben so den auf der Fahrt befindlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern durfen Nebengeschaͤfte nicht aufgetragen oder ge— e,, g we Hr

49. Die rung der Lokomotiven darf nur solchen übertragen werden, welche wenigstens ein Jahr lang ü 3. ö. schen Werkstatt gearbeitet haben ünd nach mindestens einjähriger Lehrzeit y, . 3. n , m. und einem technischen Betriebs—

e zuhaltende Prüfung und dur ahi a n n, g ch Probefahrten ihre Befähigung

„Die Heizer müssen mit Handhabung der Lokomotive mindest weit vertraut sein, um dieselbe erforderlichenfalls still stellen ö . 50. Den Königlichen Eisenbahn⸗-Directionen liegt die Aufsicht über die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen ob.

Berlin, den 27. Mai 1859.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

Erlaß vom 14. Mai 1859 betreffend die Befug⸗

niß der Beamten der Staatsanwaltschaft, die nicht

für das Publikum bestimmten Räume der Eisen⸗

bahnhöfe ꝛc. ohne besondere Erlaubnißkarte zu betreten.

Auf den Bericht vom 4. März d. J. wird die ꝛc, veranlaßt nachträglich ergänzend in Ihrem Amtsblatt bekannt zu machen, . außer den in dem §. 10 des neuesten Bahn⸗Polizei⸗Reglements für die Berlin⸗Stettiner, Berlin-Anhaltische und Berlin⸗Potsdam—⸗ Magdeburger Eisenbahn und deren Zweigbahnen bezeichneten Per— senen auch die Beamten der Staats anwalischaft berechtigt sind, den . und die nicht für das Publikum beftimmten Räum- e . der Eisenbahnhöfe ohne eine besondere Erlaubnißkarte zu

Berlin, den 14. Mai 1859.

Der Minister des Innern.

Der Minister für Hande Flottwel!. ; ster für Handel,

Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

An die Königliche Regierung zu Potsdam und abschriftlich zur Kenntnißnahme und gleichmaßigen Beachtung an die König— lichen Regierungen zu Stettin, Cöslin, Magdeburg, Merseburg und an das Polizei⸗Präsidium hierselbst.

Das 2bste Stück der Gesetz-S ö eute aus geben wird, 361 unter J ö Nr. 5088. das Privilegium zur Ausgabe auf den Inhaber lau— tender Obligationen zum Betrage von 5066, 000 Thlrn seitens der Mansfeldschen stupferschiefer bauenden Ge⸗

aon werkschaft. Vom 14. Juni 1859; unter 5089. den Allerhöchsten Erlaß vom 14. Juni 165g, betreffend die Befugniß zur Erhebung des farifmaͤßigen Chaussee⸗ geldes fuͤr Eine Meile auf der von den betheiligten Gemeinden auszubauenden sogenannten Merschelder Tommunalstraße von Ohlig an der Benrath ⸗Focher Staatsstraße über Merscheid bis zum Schlagbaum . . an 2. Solingen⸗Essener Staatsstraße eise Solingen des Regi s8⸗Bezirks Duͤssel ö g gierungs-Bezirks Duͤssel— 9 Allerhöchsten Erlaß vom 20. Juni 1859, betreffend ie V zpropriationsrechts und der fis⸗ den Bau und die Unterhaltung unfels über Leun und Niedern? . z im Freise Wetzlar, ie Staatsstraße von Wetzlar nach Siegen n n n, in,, n . . . Péoilippstein, und unter

509t. ö , . 36 vem 1. Juli 1859, betreffend zee he tig er Königlichen Birection der Rhein⸗

Berlin, den 14. Juli 1859.

Debits-Comtoir der Gesetz-Sammlung.

Justiz M inisterium.

Der bisherige Frreisgerichts Rath Wagner zu Graudenz ist

zum Rechtsanwalt bei dem Appellationsgerichte zu Marienwe unter widerruflicher Einräumung der n d. .* . daselbst, und zugleich zum Notar im Departement des genannten Obergerichts, mit Anveisung seines Wohnsitzes in Marienwerder und mit der Verpflichtung ernannt worden, statt seines bisherigen Titels fortan den Titel als Justiz⸗Rath zu führen.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent— scheid ung der Kompetenz-Konflikte, vom 30. Of⸗ tober 1858.

I) Ansprüche der Staatsdiener wegen vermeintli An e meintlich entzogener Dien steinkünste sind vom Rechtswege ausgeschlossen. . i ner 2. er n 6 6h ir r auf einem Vertrags verhaͤltnisse mit der betreffenden Behörde beruhe, ist nicht geeignet? den Recht!!“ weg zu begrüuͤnden. .

Kabinets-Ordre vom J. Juli 1830 (Jahr 36 8

. n Jahrb. Bd. 36, S. 294).

2) Wird ein. Beamter, welcher auf Probe, auf . oder sonst auf Widerruf angestellt ist, von der Behörde, welche seine Anstellung verfügt hat, ohne ein förmliches Disziplinar⸗-Ver⸗ fahren entlassen, so ist gegen eine solche Maßregel die Berufung auf richterliche Enischeidung unzulässig.

Dig iplinargese vom 21. Juli 1852, F. 83 (Ges. Samml. S. 4853).

Auf den von dem Königlichen Mmisterium für die landwirth⸗ Hafling ng g enheihen erhobenen Kompetenz-Konflikt in der ei dem Königlichen Stadtgericht zu Berli ingige = n 9 z erlin anhängigen Pro—

des Büreaugehülfen W. hierselbst, Klägers, wider h den Fiskus, vertreten durch das gedachte Ministeri zer⸗ ate d das gedachte Ministerium, Ver— betreffend die Forderung eines einmonatli Di atlichen Diaͤten⸗ 2 betrages von 20 Thlr. 75 Sgr. ; . erkennt der Königliche Geiichtshof zur Entschei der Kompetenz⸗ Ie ts i e . htshof z scheidung der Kompetenz⸗ daß der Rechtsweg in dieser Sache für llãsfi

ö g in d unzulässig und der er—

hobene Kompetenz-Konflikt daher für bern ö. ö . Von Rechts wegen.

Am 1. September 1855 , ö d. September 1855 wurde der bis dahin bei der Köniali Stammschaferei zu F. beschäftigte Büreaugehülfe W. der y lichen Gestüt⸗Verwaltüng in Z. für die Subalterngeschäfte unter der . sage eines monatlichen Honorars von 20 Thlrn. 26 Sgr. freien 6 nung, Heizung und Beleuchtung, mit Vorbehalt des in der adh monatlicher Kündigung vorzunehmenden Widerrufs, angestellt. Von diesem Vorbehalte wurde im Laufe des Monats August 1557 Ge⸗ brauch gemacht, und der ꝛc. W. mit dem Ende dieses Monats bis wohin ihm das Honorar und außerdem eine unterstũßung bon 16 Thalern gezahlt wurden, entlassen. Er vermeint bang die Kündigung, wenn dadurch das Dienst verhã ltniß zum 1. 6 tember v. J. habe gelöst werden sollen, am 1. August d J hatte 9 k . ö. noch der Betrag des Honorarꝰ fur ö. M gebuhre, und er hat, nachdem er mit einer hierauf erich von dem Königlichen Ministerium für , n, ing elegen heiten zurückgewiesen worden, in einer bei dem hiesigen König— 6 Stadtgericht angestellten Klage darauf angetragen, das gn . ĩ inisterium zur Zahlung von 20 Thlrn. 25 Sgr. als Entschädigun Honorar fuͤr den Monat September b. J. zu verurtheilen . , n. ist im Wege des Bagatellverfahrens eingeleitet, vor Beant— ,,,

he Angelegen! petenz Konfli t

,, in Uebereinstimmung mit der ö ö GJ n . geäußerten Ansicht r b d ge er Fortsetzung des Prozeßverfahr ; kehr für begründet erachtet werden ö die . ,.. um ergangene und den Behörden zur Nachachtung mitgetheilte Aller— k vom J. Juli 1630 (Annalen Bd 14. S. 722. , , . 8 294) die Ansprüche der Staatsdiener wegen ber⸗ mie,, w Aechtswege allgemein ausschließt beer ö es Königlichen Staats- Minisleriums oder des

Die von dem Kläger in seiner Erklärung über den Kompetenz— . aufgestelli Behauptung, daß die 3 . j ch as. Geseß, betxveffend die Diensthergehen der nichtrichterlichen Beam— ten, vom 21. Juli 1852 (Ges. Samml. S. A465) außer Kraft gesetzt sei ist zweifellos unrichtig, weil dieses Gesetz die Frage, in welcher Form streitige Ansprüche auf Diensteinkünste zu verfolgen sind gar nicht be rührt, die Kabinets-Ordre vom J. Jul! 1830 also zu ben dem Hesch⸗

untgegenstehenden, durch 8. 100 desselben aufgehobenen Bestimmungen nicht

gezählt werden kann.

Eben so wenig zutreffend ist der vom Kläͤ ; . er weiter . wendbarkeit der gedachten Allerhöchsten rh, .

Er behauptet, daß, wenn er ju den lim Dienste des Staates stehenden

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Beamten gehört habe, seine Entlassung nur unter Beobachtung der Vor— schriften des Disziplinarberfahrens habe erfolgen dürfen, nicht aber ohne daß ihm irgend eine Pflichtverletzung habe zur Last gelegt werden können. Das an ihn ergangene Anstellungs⸗Restript vom 14. Juli 1855 stelle ihn nicht in jene Kategorie, sondern engagire ihn gegen ein stipulirtes Honorar u bestimmten Verrichtungen. Sein Dienstverhältniß habe fich, führt er lernen an, auf einen durch Korrespondenz geschlossenen Vertrag basirt, in— bem er unter dem 2. Juli 1855 über seine Bereitwilligkeit zur Annahme der Stelle in Z. unter den angegebenen Bedingungen bon dem Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten befragt worden sei, und darauf unter dem 5ten desselben Monats zustimmend geantwortet habe (welche beide Stücke von dem Königlichen Ministerium fur die landwirth— schaftlichen Angelegenheiten in vidimirter Abschrift beigebracht worden sind). Seine Klage gründe sich daher, bemerkt der Kläger weiter, auf einen Vertrag, und bezwecke eine Entschädigung für die Verletzung dessel⸗ ben; zu einer Entscheidung darüber seien die Gerichte, nicht die Verwal— tungsbehörden, berufen. Ueberdies bedinge der Umstand, daß er ohne Disziplinarverfahren entlassen worden, schon an und für sich die Gewãh⸗ rung richterlichen Gehörs für ihn, weil er sonst von der willkürlichen Entschließung des Beklagten ohne allen Rechtsschutz abhängig sein würde.

Diese Argumentation beruht indeß durchweg auf Mißverständnissen. Daß Beamte, welche auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf angestellt sind, ohne ein förmliches Disziplinarverfahren von der Behörde, welche ihre Anstellung verfügt hat, entlassen werden können, besagt der F§. 83 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 ausdrücklich, und es ist also aus dem gegen den Kläger von dem Königlichen Ministerium für landwirth— schaftliche Angelegenheiten eingeschlagenen Verfahren gegen die Annahme, daß Kläger zu den Beamten gehört habe, nichts zu folgern, während eine Cognition der Gerichte in dergleichen Fällen zum Schutze gegen etwa willkürliche Entlassung nach der Natur des dem öffentlichen Rechte angehörigen Verhältnisses vollständig ausgeschlossen ist. Durch die (gleichfalls in vidimirter Abschrift beigebrachte) An— stellungs. Verfügung vom 14. Juli 1855 wurden dem Kläger die Ge⸗ schafte eines Registrators, Kalkulators und Kanzlisten bei dem Königlichen Landgestüte zu Z. übertragen, und für diese Geschäfte außer anderen Be⸗ zügen ein nach Monatsraten bestimmtes Honorar zugesagt; diese Ver— fügung, aus welcher Kläger ableiten will, daß er nicht zur Beamten— Kategorie gehört habe, besagt recht deutlich das Gegentheil, indem danach Kläger bei einem Staats-Institut zu gewissen fortdauernden Funktionen, wie sie Lohnarbeitern nicht übertragen werden, berufen wurde, und der Umstand, daß die Einkünfte des Amtes, soweit fie in baarem Gelde be— standen, mit dem Ausdrucke „Honorar“ anstatt eines anderen gewöhn— licheren Wortes bezeichnet wurden, offenbar bedeutungslos ist.

Wenn aber endlich Kläger, um die Anwendbarkeit der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 7. Juli 1830 auszuschließen, darauf Gewicht gelegt wissen will, daß über seine Anstellung in Z. vorher eine Korrespondenz mit ihm stattgefunden, und mittelst derselben ein Vertrag zu Stande ge⸗ kommen sei, wegen dessen Verletzung er vor dem ordentlichen Gericht klagen dürfe: so ist diese Anführung um so mehr verfehlt, als amtlichen Stellungen in der Regel ein, wiewohl nicht dem Civilrecht angehöriges Vertragsverhältniß zu Grunde liegt, es aber auch etwas ganz Gewöhnliches ist, daß bor Uebertragung einer offentlichen Function auf eine bestimmte Person mit derselben über ibre Bereitwilligkeit dazu verhandelt wird, ohne daß dieser Umstand in der demnächst eintretenden amtlichen Eigenschaft des Berufe⸗ nen und den daran sich knüpfenden Folgen etwas ändern könnte.

Es war demnach, wie geschehen, zu erkennen.

Berlin, den 30. Oktober 1858.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Mꝛedizinal⸗Angelegenheiten.

Der Lehrer Büttner von dem evangelischen Schullehrer Seminar in Moers ist in gleicher Eigenschaft nach Bütow versetzt worden.

Finanz ⸗Ministerium.

Bei der heute angefang enen Ziehung der 1sten Klasse 120ster

Königlichen Klassen-Lotterie fielen 2 Gewinne zu 1200 Thlr. auf

Nr. 71,935 und 72,712. 3 Gewinne zu 500 Thlr. auf Nr. 7800. 54,556 und 59,576 und 3 Gewinne zu 100 Thlr. auf Nr. 20,893.

69, 140 und 89, 630. Berlin, den. 13. Juli 1859.

Königliche General-Lotterie-Direction.

Abgereist: Der Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath und Ministerial⸗Direktor Oesterreich nach Bad Reinerz.

Nicht amtlich es.

Preußen. Berlin, 13. Juli. Se. stönigliche Hoheit der Prinz-Regent kehrten heute Morgen gegen 9 Ühr von Schloß Babelsberg hierher zurück, empfingen den aus St. Petersburg zurückgekehrten General⸗Major Grafen Münster, den Feldmarschall Freiherrn von Wrangel und den General-Lieutenant Schmidt, und nahmen den Vortrag des Wirklichen Geheimen Rathes Illaire, so wie den militairischen Vorwtrag des General⸗Majors Frei⸗ herrn von Manteuffel und des General-Majors von Alvensleben II. entgegen. Um 11 Uhr ertheilten Se. Königliche Hoheit dem Feaiser⸗ lich österreichischen Feldmarschall Fürsten von Windischgrätz und dessen Gefolge die Abschieds-Audienz, und empfingen späͤter den Fürsten von Hohenzollern, so wie die Minister von Auerswald, von Schleinitz, von der Heydt und von Bonin.

Um 2 Uhr fuhren Se. Königliche Hoheit nach Schloß Babels— berg zurück.

Das Post-⸗Dampfschiff „Wladimir“, aus FKronstadt am 9. d. Mets. abgegangen, ist in Stettin gestern Vormittag mit 117 Passagieren eingetroffen.

Unter den Letzteren befinden sich Graf Münster und Baron von Stedingk.

Das Post-Dampfschiff, Geiser“ ist, von Kopenhagen kom— ehe in Stettin gestern Vormittag mit 22 Passagieren einge⸗ troffen.

Frankfurt a. M., 11. Juli. Heute Abend und morgen früh freffen die Proviant-olonnen der preußischen Mittelrhein Armee in unserer Stadt ein; ihre Staͤrke beträgt ohne die Be— amten 2c. 265 Mann; die beiden bereits eingetroffenen Etappen⸗ Kommandanten sind in der Nähe des Hanauer Bahnhofes und der Taunusbahn einquartiert. (Fr. J.)

Großbritannien und Irland. London, 11. Juli. Ihre Majestät die Königin wohnte mit dem Prinz⸗Gemahl, dem Prinzen von Wales, der Prinzeß Alice und dem Herzog von Cambridge am Sonnabend in Aldershott einer Revue, und gestern dem Gottesdienste daselbst bei. Sie wird heute in Osborne erwartet.

Major Coz, vom Ingenieurcorps, der vor wenigen Monaten von England abgereist war, um bei der Aufnahme und Feststellung der Grenzlinie zwischen Montenegro und der Turkei thätig zu sein, ist mitten in der Arbeit abberufen worden, da dieselbe, in Folge des zwischen Frankreich und Oesterreich ausgebrochenen serieges, eingestellt worden ist. Die Mannschaft, die ihm vom Ingenieur— corps zugetheilt war, kehrt in wenigen Tagen gleichfalls nach Eng—⸗ land zuruck.

Frankreich. Paris, 11. Juni. Die Funst⸗Nusstellung, welche am 13. April eröffnet wurde und heute geschlossen wird, ist von 3 Millionen Menschen während dieser Dauer besucht worden.

Der „Eldorado“ ist heute mit 333 österreichischen Kriegs⸗ gefangenen von Genua in Marseille angekommen.

Italien. Ein Anschlag an der pariser Boͤrse meldet in einer telegraphischen Depesche aus Valeggio vom 11. Juli: Der Faiser an die Kaiserin: Der Frieden ist zwischen dem Kaiser von Oester⸗ reich und Mir unterzeichnet worden. Die Grundlagen desselhen sind: Eine italienische Conföderation unter Präsidium des Papstes. Der Kaiser von Oesterreich tritt seine Rechte auf die Lombardei an den Kaiser von Frankreich ab, welcher sie auf den Fönig von Sardinien überträgt. Der Kaiser von Oesterreich behält das Vene⸗ tianische, es bildet aber einen integrirenden Theil der italienischen Conföderation. Es soll eine allgemeine Amnestie erfolgen. .

Der (bereits im telegraphischen Auszuge mitgetheilte) Artikel des pariser „Moniteur“, welcher eine Erklärung über die Verhält⸗ nisse, unter welchen der Waffenstillstand abgeschlossen wurde, ent⸗ hält, lautet wörtlich, wie folgt:

Wir beeilen uns, zur allgemeinen Kenntniß zu hringen, unter welchen Umständen der Waffenstillstand, der zwischen dem Kaiser der Franzosen und dem Kaiser von Oesterreich abgeschlossen wurde, zu Stande kam. .

Mittheilungen waren unter den drei neutralen Großmächten zu dem Zwecke ausgetauscht worden, sich in Einvernehmen zu setzen, um den kriegführenden Mächten ihre Vermittlung anzubieten. Das erste Ergebniß dieser Vermittlung sollte auf den Abschluß eines Waffenstillstandes gerichtet sein; aber trotz der Schnelligkeit der telegraphischen Mittheilungen gestattete das zwischen den Kabinetten herzustellende Einvernehmen nicht, dieses Ergebniß vor Verlauf bon einigen Tagen zu erzielen. Indeß sollten die Feindseligkeiten unserer Flotte gegen Venedig eröffnet werden, und jeden Augen⸗ blick konnte es zu einem neuen Kampfe unserer Heere vor Venedig kommen. .

Angesichts dieser Lage trug der Kaiser, JFets

tröun den Gefüh—

len der Mäßigung, wovon seine Politik unablaͤssig geleuet wird,