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durch n luß der Königlichen Regierung zu Potsdam der Kom⸗ petenz Konflikt erhoben. 1 Von den Parteien hat nur Kläger eine Erklärung abgegeben, in der die Verwerfung des gompetenz⸗Konflilts beantragt wird. Das Königliche streisgericht zu A. hält in seinem Gutachten nunmehr den Kompetenz— Konflitt für begründet, wogegen das Königliche Kammergericht in seinem an den stöniglichen Justiz⸗Minister erstatteten Bericht denselben für unbegründet erachtet. Die Herren Minister für Handel 2c. und der Finanzen, denen von Absendung der Akten Mittheilung geschehen, haben sich nicht geäußert.
Der Kompetenz⸗Konflikt erscheint begründet. Der Plenarbeschluß der Königlichen Regierung motivirt denselben dadurch:
1) daß durch die in der Klage angezogenen ressortmäßigen Verfügun— gen der Königlichen Regierung, so wie durch das die Beschwerde des Klägers zurückweisende Reskript des Herrn Ministers für Han— del ꝛc. die Lage des Communicationsweges zwischen den Ortschaften M. und R. in der von dem Kläger gegenwärtig streitig gemachten Richtung definitiv festgestellt worden;
Rechtsweg auf Befreiung resp. Entschädigung, niemals aber ein An—
spruch gegen den Forstfiskus auf Herausgabe eines bestimmten Ter⸗ worden ist, und daß, nach den ferneren Klagebeilagen, diese Entschei—
ritoriums zur Anlage eines öffentlichen Weges gerechtfertigt sei;
daß der Klageantrag, wie er gestellt worden, auch abgesehen von den r die. Innern in der Verfügung vom 30. Juni 1857, als auf die dagegen vom
Vorschriften des Gesegtzts vom 11. Mai 1842, dergestalt mit der
nach der Dienst-Instruction für die Regierungen vom 253. Oltober ; : Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 21. September 1857 aufrecht er⸗
ber 1825 (GeseßzSamml. von 1826 S. 7) ausschließlich der Abthei⸗
1817 5§. 3 Nr. 2a und nach der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezem—⸗
lung des Innern der Regierungen übertragenen Wege Polizei in so unzweifelhaftem Widerspruche stehe, daß nach §§. 1, 3 und 7 der Einleitung zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung die Zulassung einer
derartigen Klage wohl nur auf einem vorgefallenen Versehen be⸗
ruhen könne, und zwar umsomehr, als auch die der Klage zum
Grunde gelegte thatsächliche Behauptung, wonach der streitige Weg erwaltung . / mäßigkeit einer solchen Maaßregel zu beurtheilen hat, lich, wie das Königliche Kammergericht in seinem Gutachten, diesen Ver⸗
in der vom Kläger angegebenen Weise mindestens 44 Jahre vom Publikum resp. den Bewohnern von M. und R. als Lanbstraße be—
nutzt worden, nicht als Fundament der hier überall hinfälligen Klage g ᷣ gegenüber, das Motiv des öffentlichen Interesses bermissen und, den ein—
gelten könne. Dagegen hält Kläger in der durch seinen Anwalt abgegebenen Er— klärung den Rechtsweg in der Weise, wie er betreten worden, für zu—
lässig, weil durch die mit der Klage übergebenen Reskripte keineswegs die Einziehung des alten Weges b. a zur Königl. Forst, so wie die Verlegung desselben c. b. nach e. auf Grund und Boden des Klägers angeordnet worden, der Inhalt der Klage vielmehr ergebe, daß klägerischer Seits be.
hauptet worden, daß die Königliche Forstverwaltung, also ein adjaziren⸗
der Grundbesitzer, und nicht die Aufsichts und Verwaltungs-Behörde, die alte Landstraße b. a. vor längerer Zeit unberechtigterweise versperrt und Durch die erwähnten Reskripte sei nur das Gesuch des Klägers, ihm im Aufsichtswege zu seinem Rechte zu verhelfen und die Königliche Forstverwaltung zur Herausgabe des alten Weges an Stelle des zu Unrecht über das klägerische Territorium gedrängten Der erhobene Kompetenz⸗Kon⸗
dem Verkehr entzogen habe.
neuen Weges anzuhalten, zurückgewiesen. flikt würde nur dann für begründet zu erachten sein, wenn a) was nicht der Fall, die Verlegung des Weges durch die Aufsichts behörde aus Gründen des öffentlichen Wohls angeordnet worden wäre, und wenn b)
nicht die Verletzung eines zum Privateigenthum gehörigen Nechts behaupe
tet würde (8. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 18423.
Solche Verletzung behauptet aber Kläger, und die Ausschließung des Rechtsweges sei umsoweniger zu rechtfertigen, als gegnerischerseits nicht einmal geltend gemacht werde, daß die Wiederherstellung des alten Weges einen Nachtheil für das Allgemeine (§. 3 a. a. O.) herbeiführen würde. Dabei wird noch barauf hingewiesen, daß das Landrathäamt zu A. in der Verfügung vom 30. Oktober 1852 den Kläger ausdrücklich auf den Rechts⸗ weg verwiesen habe, und zugleich bemerkt, wie es unerheblich und zur Sache
nicht gehörig sei, ob bie Klage in angebrachter Art richtig begründet sei, da dies der Beurtheilung des erkennenden Richters unterliege. In ähnlicher Weise motivirt —
§§. 73, 74 ff. der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht und auf die Präjudikate des Gerichtshofes vom 8. Juni 1848 Blait S. 218), 5. Juni 1852 und 6. Oktober 1855 rigl⸗Blatt 1856 S. 18), den Rechtsweg für unzuläffig er— achtet — das gönigliche Kammergericht sein Gutachten
steht, da sie allerdings die Kompetenzfrage nicht berührt. darf dieses Moments nicht, um den sonst unzwelfelhaft begründeten Kom— petenz⸗Konflikt zu stützen.
werflichkeit des Kompetenz Konflikts geltend gemachten Gründe erscheinen jedoch nicht zutreffend.
Zunächst versteht es fich von selbst, daß es darauf, ob der Landrath in der Verfügung vom 30. Otktober 1852 den Kläger auf den Rechtsweg verwicsen hat, nicht, sondern allein karauf ankommen könne, ob die Klage in der Art, wie fie erhoben worden, nach den Gesetzen zum Rechtswege fich eignet.
Eben so gleichgültig ist, ob die sub Nr. 3. der Gründe des Plenar⸗ beschlusses enthaltene zusätzliche Bemerkung, daß die Klage in der an. gestellten Art eine offenbar unbegründete sei, hier an ihrer richtigen Stelle Denn es be—
Entscheidend ist, daß wie schon die mit der Klage überreichte Ver— fügung der Königlichen Regierung, Abtheilung des Innern, vom 23. März 1857 — also die Verfügung der nach §. 3 Nr. 2 (. der Regierungs⸗In⸗ struction vom 23 Oktober 1817 und nach D. II. 1. der Allerhöchster Ordre vom 31. Dezember 1825 (Gesetz⸗Samml. 1826, S. 5) mit ben
Wege-⸗Polizei betrauten Behörde — ergiebt, daß von bieser kompetenten
2) daß gegen eine solche polizeiliche Feststellung nur unter den hier Behörde, nach vorgängiger Erörterung des Sachverhalts auf erstatteten vom Kläger nirgend geltend gemachten Voraussetzungen der §5. 2
und 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Ges. Samml. S. 195) ein
Bericht des Landrathsamts, die Richtung b. c. als Communicationsweg zwischen den Ortschaften M. und N. festgestellt, der Anspruch auf Wieder herstellung des sogenannten alten Weges 2. b. als Communicationsweges für unmotivirt und der gegenwärtige Zustand für maaßgebend erklärt
dung sowohl auf die Remonstration des Klaͤgers von der Abtheilung des Kläger geführte Beschwerde durch Restript des Herrn Ministers fär Handel, halten worden ist.
Diese Verfügungen charakterisiren sich von selbst dadurch, daß sie von den kompetenten Landes⸗Polizeibehörden über einen bie , T llt be⸗
treffenden Gegenstand erlassen worden, als polizeiliche Verfügungen, und
damit als im öffentlichen Interesse ergangene, und da nach S1 Alinea ] des Gesetzes vom 11. Mai 1812 (Ges. Samml. S. 192) ü betressende Verwaltungsbehörde allein die Gesetzmäßigkeit, Nothwendigkeit oder Zweck— so ist es unerfind—
fügungen und dem sie aufrechterhaltenden Kompetenz ⸗ Konflikts, Beschlusse
seitigen Angaben des Klägers folgend, sie ledigli 8 im Privat— Interesse der Königlichen Forst n . e , , , en die Erdörterungen, die jener Entscheldung der kompetenten Wege⸗ polizei⸗Behörde vorangingen, durch Differenzen zwischen dem Klä— ger und der fiskalischen Forstverwaltung und durch Anfrage der letzteren veranlaßt sein, wie es, nach Inhalt der“ Klage sscheink, so genügt dies doch nicht, jenen, im Beschwerdewege von der Central— Behörde aufrechterhaltenen Verfügungen der Königlichen Regierung, Ab⸗ heilung des Innern, die Eigenschaft polizeilicher, iin öffentlichen Interesse 6. , zu entziehen. ö bensowenig kommt es auf den in der Erklärung des kläagerische Anwalts über den Kompetenz-Konflikt herborg the an nd .., in casu nicht die Verlegung eines öffentlichen Weges aus Gründen des Gemeinwohls (§. 4, Thl. II., Tit. 15 des Allg. Landrechts) angeordnet,
vielmehr nur über die kontrovers gewordene Richtung des Communica—
tions-Weges Entscheidung getroffen sst.
Denn auch solche Entscheidung
ist eine unter die Vorschrist des 5. 1 Alinea 4 des Gesetzes vom 11. Mah
(Ninisterial ⸗ (Ministe⸗
werfung des Kompetenz⸗onflikts. Es geht dabon aus, baß, weil die Klage
noch nicht beantwortet sei und die mit derselben beigebrachten Verfügun,. ie festgeste Rich Lom icati f
ö. ch s s g n, , die festgestellte Richtung des Communicationsweges) behauptet, sondern lediglich nach dem Klagevortrag beurtheilt werden müffe, und bemerkt, daß der Ansicht der Königlichen Regierung, wonach der Rechtsweg gegen ihre Verfügungen nach dein Gesetz vom 11. Mai 1842 unzulässig sei, nur dann würde beigetreten werden können, wenn irgendwie dargethan wäre, daß
gen der Verwaltungsbehörden ein Anderes nicht ergeben,
die Abtheilung des Innern Veranlassung zu den getroffenen Verfügungen gehabt hätte. Nach der Darstellung des Klaͤgers müßsfe man annehmen, daß die Anordnung lediglich zu dem Zwecke getroffen worden, um den
Weg b. a. der stöniglichen Forst einzuverleiben, alfo im Pribat⸗Interesse
Privilegium, usucapio lihertatis) (S. 2. behauptet: b) oder E e ͤ
—⸗ wegen eines gesetzlich dazu quaͤliffzirten Eingri fs in Privatrechte gefor— während das Königliche Kreis- dert (§. 4.); e) oder unter den Deihelligten gere n. . ö.
gericht zu A., unter Berufung auf das Gesetz vom 11. Mai 1842, die
1842 gane polizeiliche Verfügung.
Ist dies aber unbestreitbar, so greift auch die Vorschrift des C Aline 2 des allegirten Gesetzes 'statt, . gegen solche Verfügungen nur dann zulaͤssig ist, wenn Lie Ver ee ng eines zum Privateigenthum gehörenden Nechts behauptet . und nur unter den nachfolgenden (in SS. 2 bis 86 bes Gesetzes theilten) näheren Bestim mungen,“ kämlich wenn; a) entweder Befreiung on (iner durch poiizeilich Verfügung auferlegten Werk flichtung auf, Grund eins speziellen Reechtztitfts (Vertääag
ntschädigung
auferlegte Verpflichtung dem Andern oblie estri .
. ; n . ge, gestritten (8. 5.); d) oder endlich ein Beamter wegen einer im . , polizeilichen Verfügung im Regreßwege in Anspruch genommen wird (6. 6).
Es genügt also noch nickt, um die Zulässigkelt des Rechtsweges dar ˖
zuthun, der in der llägerischen Erklarung über ben Kompetent auf Ver⸗ g über den Kompetenz Konflikt
ferner geltend gemachte Umstand, daß 'er die Verletzung eines zum Privateigenthum gehörigen Vechts (die Benachtheiligung seiner Forst důrch
es muß auch eine der übrigen vorerwähnten Bedingungen vorhanden sein („ Taran fehlt es aber gänzlich. Ber lage Antrag, weicher dahin fesmulirtist a, ben. Verbindungsweg siptschen Bi. Und N. b. 2. also ben. Weg, den bie kompetente Behörbe für einen Communications— weg nicht erachtet hat — als solchen' wieder heraus« und der öffent⸗ sichen Benußung zu übergeben; b) zu gestatten, daß Kläger den jetzt zur
Verbindung zwischen beiden Ortschaften bestehenden Weg b., alfo den
der Königlichen Forst, wozu die Berechtigung weder aus den Vorschriften des §. 3. Nr. 1. c. der Regierungs-Instruttion vom 23. Oktober 1817,
noch aus denen sub D. II. 1. der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezbr. 1825 (Ges.Samml. bon 1826 S. 5) hergeleitet werden könne, a. es fanden daher weder die in dem Plenar⸗Beschlusse angeführten §§. 1, 3, 37 der Einleitung zur Allgemeinen Gerichts⸗Orbnung Anwendung, noch liege der Fall so, wie bei den allegirten Vorentscheidüngen des Gerichtshofes, bei denen es sich überall um ein Einschreiten der Polizeiverwaltung im öffentlichen Interesse gehandelt habe.
Die vom stläger und dem Königlichen Kammergericht für die Ver—
/
bon der kompetenten Behörde als Communicationswe stellte
privgtiben Benutzung einziehe, läßt sich unter , des Gesetzes bezeichneten Fälle fubsumiren, da er vielmehr direkt auf Wiederherstellung des angeblich früheren, durch die polizeiliche Verfügung
reprobirten Zustandes geht, was der §. 4 des Gesetzes im zweiten Alinen
ausdrücklich für unzulässig erklärt (hergl. auch die b Königlichen Kreis⸗ gericht zu A. allegirten Präjudikate: (ein ia H h renn g en are, bon 4851 6. 1463, Justiss Mlinisteriagl glatt von S213 os fsh S. , unt . von 18565 S. 18. . er Rechtsweg erscheint daher in der Art und Weise, wie er Klaͤger betreten worden, unstatthaft. Berlin, den 36. . ö stöniglicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz ⸗onflikt e.
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Miuisterium der geistlichen, Unterrichts und Vtedizinal Angelegenheiten.
Der Schulamts-Kandidat Friedrich Andreas stuhlgatz ist zum jweiten Hülfslehrer an dem Föniglichen Schullehrer— Seminar in Barby ernannt worden.
Mtinisterium des Innern. Königliches statistisches Bürean.
Preise der vier Haupt⸗Getraide⸗Arten und der Kartoffeln
in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten im Monat Juni 1859, nach einem monatlichen Durchschnitte in preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.
.
— — Weizen. Roggen. Gerste.
Ramen der Städte. Hafer.
Königsberg Memel
) Insterburg. ...... Braunsberg, Rastenburg Neidenburg Danzig
9) Elbing
, ,, ulm
Bromberg
3) Frotoschin
) Fraustadt. . .. .... Gnesen Rawitsch
) Lissa
) Kempen
) Berlin
) Brandenburg.
3) Cottbus Frankfurt a. d. O.. Landsberg a. S. 16.
Stettin
Stralsund ...... 3) Koölserßgß⸗⸗ 4) Anklam
. —
Breslau Grünberg. Glogau
Liegnitz
Bögli... . . Hirschberg ...... Schweidnitz
) Frankenstein ...
LeobschüůtZ!.. Ratibor
Magdeburg . 5 Stendal 153 HGalherstadt, n, Nordhausen. 64 Mühlhausen.
Erfurt
.
Torgau
FT Fpfhrrtz- ͤ der 13 preuß.
Ramen der Städte. Weizen. Roggen.
1) Munster
2) Dorsten 1 4) Minden
5) Paderborn n .
wd
Witten. Menden
Bochum ann,, Schwerte .....
Malmedy Trier Saarbrück
Kreuznach Simmern n.
Preise
Städte S posenschen Städte 5 brandenb. Städte 5 pommersch. Stãdte I3 schlesischen Städte 8 sächsischen Städte 12 westphäl. Städte I6 rheinisch. Städte
Kriegs ⸗Ministerinu.
Bekanntmachung vom 14. Juli 1859 — betreffend
die Aufhebung des Termins zum Ankauf von Mobilmachungs-⸗Reitpferden.
fre ihändigen
Der nach unserer Bekanntmachung vom 8. d. auf Freitag,
Berlin, den 14. Juli 1859.
Abtheilung für das Remontewesen.
Friegs⸗Ministerium, . Mentzel.
don Dobeneck.
Ministerium der landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
icht der im Sommer-Semester 1859 an landwirthschaftlichen Lehranstalten Staates Studirenden. ) Staats- und landwirthschaftliche Akademie zu Eldena: Bestand aus dem vorigen Semester Neu Eingetretene .... ...... ...... . . zusammen 2) Lanbwirthschaftliche Lehranstalt zu Proskau: Bestand aus dem vorigen Semester Neu eingetretin find! 6 6 zusammen 3) Landwirthschaftliche Lehranstalt zu Poppelsdorf: Studirende aus dem vorigen Semester. .. ...... . Neu Eingetretene Nicht immatrikulirte Studirende
den 22. d. Mts., am hiefigen Orte anberaumte Termin zum frei— händigen Ankauf von Mobilmachungs-⸗Reitpferden hierdurch aufgehoben.
wird
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