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Allerhöchster Erlaß vom t. Juli 1859 — betref⸗ fend die Verleihung der fis kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee im Kreife Mühlhausen des Regierung s-Bezirks Erfurt von Mühlhausen über Windeberg bis zur Landes—⸗ grenze gegen Gr. Keula Seitens der Gemeinden . Mühlhausen und Windeberg.
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau 6. hanf im Kreise Mühlhausen des Regierungs-⸗Bezirks Erfurt von Mühlhausen über Windeberg bis zur Landesgrenze gegen Gr. Keula Seitens der Gemeinden Muͤhlhausen und Winde— berg genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expro— priatioönsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grund—⸗ stücke, ingleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee⸗-Bau⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien ne . Chausseen bestehenden Vorschriften auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den Gemeinden Muͤhlhausen und Windeberg, gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter⸗ haltung der Straße, das Recht zur Erhebung Tes Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben ent— haltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Be— stimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen angewandt wer— den, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehaͤngten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗-Polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 1. Juli 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs: Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
von der Heydt. von Patow.
Den Vi in iflet ö ö und an den Finanz-MWiinister.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 7. Juli 1859, betreffend die Uebereinkunft zwischen Preußen und Baiern zur gegenseitigen Verhütung und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld- und Fischerei⸗-Frevel in den Grenzgebieten. Bon l, Jülti 1 53.
Nachdem die Königlich preußische und die Königlich baierische Regierung übereingekommen sind, wirksamere Maßregeln zur Ver— hüũtung und Bestrafung der Forst-K, Jagd⸗, Feld- und Fischerei⸗ Frevel in den Grenzgebieten gegenseitig zu treffen, ind Zwischen beiden Regierungen, unter gleichzeitiger Aufhebung der Ueber—
einkunft vom .
abredet worden:
ö. fichten s Artikel 1.
Es verpflichten sich beide kontrahirenben Forft⸗, Jagd⸗, Feld- und Fischerei⸗Frevel, 4 . der anderen
avon Kenntniß erhalten, nach denselben Gefsetzen zu rsuch und zu bestrafen, nach welchen . Jö würden, wenn sie im Inlande begangen worden wären.
Die betreffenden . Il.
e betreffenden Forst- und Polizei⸗Beamten sollen befugt sei zum Zwege der Ermittelung oder Ueberführung . aan en wie zur Ermittelung der entwendeten Gegenstaͤnde Haussuchungen 36 im Gebiete des anderen Staates zu veranlassen. Dieselben , sich zu diesem Behufe an den Ortsvorfland ber betreffenden au andischen Gemeinde zu wenden, welcher in ihrer Gegenwart zur Vornahme der taussuchung zu schreiten hat. f
,, Artikel III.
e vorgenommene Haussuchung und deren Ergebniß i 1 dem Ortsvorstande ein Protokoll in zwei gien f ante n r Glenn plaren aufzunehmen und eines davon dem requirirenden Beamten
Regierungen, die
Regierung verüben sollten,
nach Maßgabe der für die Staats-
3 Nprm̃ 1822, die nachstehen den Bestimmungen ver⸗
welche ihre Unferthanen sobald sie
sie untersucht und bestraft werden
/
/
/
.
auszuhändigen, das andere aber unverzüglich der vorgesetzten Be— hörde einzureichen. Artikel IV.
Die Forst⸗ und Polizei⸗Beamten bleiben befugt, den auf dem Gebiete ihres Staates betroffenen Frebvler zu verhaften und zur Feststellung seiner Person an die nächstbelegene Ortsbehöͤrde ab⸗ zuliefern.
Dieselben sind aber auch berechtigt, die Spur der Frevler in das Gebiet des anderen Staates zu verfolgen und letztere auf dem fremden Gebiete zu verhaften, mit der Verbindlichkeit jedoch, die Verhafteten unverzüglich der nächsten Polizei⸗ oder Justiz-Behörde desselben Gebietes zuzuführen, damit von dieser der Name und Wohnort der Verhafteten ausgemittelt werden kann.
Artikel V
Für die Konstatirung eines der im Artikel J. bezeichneten Frevel, welcher von einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des anderen Staates begangen worden, soll den Proto— kollen und Abschätzungen, welche von den kompetenten Forst-, Po— lizei⸗ und sonstigen zuständigen Beamten des Ortes des begangenen Frevels aufgenommen sind, derselbe Glaube von der zur Aburthei— sung zuständigen Behörde beigemessen werden, welchen die Gesetze den Protokollen und Abschätzungen der inländischen Beamten beilegen.
Ariel n.
Den untersuchenden und bestrafenden Behörden beider Staaten wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der zu ihrer Kenntniß gebrachten Frevel so schleunig vorzunehmen, als es nach den Gesetzen des betreffenden Staates nur immer möglich ist. Der requirirenden Behörde soll das Ergebniß der Untersuchung mitgetheilt und von der Vollstreckung der erkannten Strafe sten ntniß gegeben werden.
Ar tikel VII.
Die Vollziehung der Straf⸗Erkenntnisse, so wie die Beittei⸗ bung der den Wald-, Jagd-, Flur⸗ und Fischerei⸗Eigenthümern zuerkannten Entschädigungsgelder geschieht nach den Gesetzen des Landes, in welchem das Erkenntniß gefällt worden ist. ,
Der Betrag der Strafe, so wie der Gerichts kosten, verbieibt demjenigen Staate, dessen Behörde die Strafe erkannt hat. DVa— gegen wird der Betrag des Schadens-Ersatzes und der Pfand— Gebühren an die betreffende Kasse desjenigen Staates abgeführt, in welchem der Frevel verübt worden ist.
Artikel VIII. Gegenwärtige Ministerial-Erklärung soll, nachdem sie gegen
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riums ausgewechselt worden, oͤffentlich bekannt gemacht iwerben. Berlin, den 7. Juli 1859.
Der Königlich Preußische Minister der aus waͤrtigen Angelegenheiten.
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(16. 8) von Schleinitz.
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. Vorstehende Ministerial⸗-Erklaͤrung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende Erklarung des Königlich baierischen Müͤrsse—
riums der auswärtigen Angelegenheiten vom J. d. M. ausgewech⸗
selt worden, hierdurch zur offentlichen senntniß gebracht. Berlin, den 13. Juli 1859. Der Minister be artige r Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. von Schleinitz.
,,,, * ‚ 11 7 2 9 * 4738 8 ö * 55 ** * j . . W inisterinm fü Sande, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten.
. (. alicho 7 . . . . . Cen . Waßserbaumeister Friedrich Albert Cremer 9 ö en ist zum Höniglichen Bau⸗-Jüspektor ernannt und demsel— En einc; Bau-Inspettorstelle bei der stöniglichen Ministerial-Bau— Kommission in Berlin verliehen worden.
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Das 27ste Stück der Gesetz-Sammlu bes n ga geben wird, enthaͤlt unter , mmm, hl Gül zugge— Nr. 5092. den Tarif, nach welchem das Brücken- und Damm— geld auf dem Oder, und Reglitz-Uebergange zwischen Greifenhagen und Mescherin, im Regierungs⸗Bezirk Stettin zu erheben ist. Vom 4. Juni 1859. unter den Allerhöchsten Erlaß vom 1. Jul 1859, betreffend die Verle hung des Expropriafionsrechls und der! fis salischen, Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Seitens der Stadt Joachimsthal auszubauenden Chausset bon Neustadt- Eberswalde, im Kreife Ober— Barnim, nach Joachimsthal, im Kreise Angermünde des Regierungsbezirks Potsdam; unter 9 5094. den Allerhöchsten Erlaß vom 1.' Juli 1859, betreffend
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hes, Königlich baierischen Ministe—
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die Verleibung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee von Mühlhausen über Windeberg bis zur Landesgrenze gegen Gr. Keula; unter die Bekanntmachung über die unterm 1. Juli 1859 erfolgte Bestätigung des Statuts der zum Bau einer Chaussee von Perleberg nach Pritzwalk zusammenge⸗ tretenen Actien-Gesellschaft. Vom 12. Juli 1859, und unter die Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 7. Juli 1859, betreffend die Uebereinkunft zwischen Preußen und Bayern zur gegenseitigen Verhütung und Bestrafung der Forst-, Jagd⸗, Feld⸗ und Fischerei⸗ Frevel in den Grenzgebieten. Vom 13. Juli 1859. Berlin, den 22. Juli 1859.
Debits-Comtoir der Gesetz⸗Sammlung
* 17
Nr. 5095.
5096.
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Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
An der Realschule zu Insterburg ist die Anstellung des Schul— Amts-Kandidaten Preuß als ordentlicher Lehrer genehmigt worden.
Abgereist: Se. Excellenz der Staats- und Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, Graf Pückler, nach West— falen und der Rheinprovinz.
Se. Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur der 5ten Infanterie-Division, Vogel von Falckenstein, nach Frankfurt a. d. O.
Der Wirkliche Direktor der Steuern,
— J. * Suchen.
Geheime Ober-Finanz⸗Rath und General— von Pom mer-Esche, nach der Provinz
* 133 z 8512 2 ,,, Berlin, 21. Juli. Se. Königliche
haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst geruht: Dem Commandeur der 32sten Infanterie-Brigabe, General-Major von Etzel, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Hannover Majestät ihm verliehenen Commandeur-Kreuzes zweiter ftlasse des Guelphen-Ordens zu ertheilen.
her cht der immatr ken
9 h f * . a demie zu Münster ir
1859.
ĩ 9 1 1. Semester
Von Michaelis 1858 bis Ostern 1859 sind gewesen . .
Davon sind abgegangen
Es find demnach geblieben 4
Dazu sind in diesem Semester gekommen. .
Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden Davon befinden sich:
a * R * 2 ü,, .
In der theologischen Fakultät: 3 313
c. eologischen Fakultät: Nusländer
Inländer...
. K , — ' In der philosophischen Fakultät: Rentas ( ö Aus länder ......
Summa 438 Außerdem besuchen die Akademie, als Hospitanten, die zum Hören
der Vorlesungen berechtigt sind
Gesammtzahl 4145 Unter den immatrikulirten Studirenden find aus der Provinz West— falen 272, aus der Rheinprovinz 116, aus der Provinz Sachsen 9, Branden⸗ burg 3, Schlesien 1, Posen 7, Westpreußen 12, Sstpreußen 4, Hohen⸗ zollern 2, Ausländer 42; nämlich 19 aus dem Königreiche Hannover, 17 aus dem Großherzogthum Oldenburg, 2 aus Luxemburg, 1 aus dem Groß⸗ herzogthum Hessen, 1 aus Mähren, 1 aus Holland und 1 aus Nord— Amerika.
Dr i cht an tili ches.
Preußen. Berlin, 21. Juli. Nachdem Se. Königliche Hoheit der Prinz-Regent heute Vormittag von Schloß Babels⸗ berg nach Berlin zuruͤckgekehrt, fand unter Allerhöchstdesselben Vorsitz
Minister⸗Conseil statt.
von der Instanz zu absolviren.
Bestimmung über die Pferde getroffen ist. die den, wenigstens den Winter über, noch auf dem Kriegsstande ver⸗ bleiben.
den jüngsten Wochen nach der Pfalz mars zurückberufen. — mn I 9. beansprucht nicht 10, sondern 14 Millionen Gulden, auch heißt es,
Später nahmen Se. stonigliche Hoheit bie militafrischen Mel⸗ dungen im Beisein des Fommandanten, General-Majors von Alvens—⸗ leben, und den Vortrag des General-Majors Freiherrn von Man⸗ teuffel entgegen.
Cöln, 20. Juli. Von Coblenz, resp. Ems kommend, trafen gestern Abends 105 Uhr auf der Eisenhahn Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzen Karl und Albrecht (Vater von Preußen hier ein und setzten mit dem um 113 Uhr Nachts abgehenden Courierzuge ihre Reisen, der Erstere nach Aachen, und Letzterer nach Spaa fort. (Köln. Ztg.)
Hanngver, 21. Juli. Die Gesetzlsammlung veröffentlicht heute eine Bekanntmachung des Föniglichen WMinisteriums des Innern, die Erbauung einer Eisenbahn von Bremen nach dem Ausfluß der
Geeste (Bremen-Geeste-⸗Bahn) betreffend.
In der gestrigen Sitzung der Zweiten Kammer fielen bei der Präsidentenwahl primo loco auf den Ober-Justizrath Heise 51 Stimmen, secundo loco auf den Landdrosten von Bülow 50 Stim⸗— men, tertio loco auf den Regierungsrath Blumenhagen 45 Stimmen.
Der Gesandte Frankreichs am hiesigen Hofe, Graf Dam⸗ remont, ist nach längerer Abwesenheit hierher wieder zurückgekehrt.
Mecklenburg. Rostock, 16. Juli. Das Erkenntniß des
akademischen Gerichts in der seit einem Jahr wider den Professor
Baumgarten anhängig gemachten Untersuchungssache wegen Preßbergehens ist heute publizirt worden. Es waren bier Stellen
der Schrift: „Eine kirchliche Krisis in Mecklenburg“ in Untersuchung gezogen worden.
In Ansehung der Stelle S. 141, wo gesagt ist,
daß das stonsistorial-Erachten „eine ganze Reihe von theils lächer— lichen, theils empörenden Aufstellungen zu Papier gebracht habe“,
wird der Beschuldigte einfach freigesprochen. Dagegen in Betreff der drei anderen Stellen, nämlich S. 84, wo behauptet wird, daß die drei Konsistorialräthe eventuell vom Abendmahle zurückzuweisen seien; S. 117, wo es heißt: „Der Ober⸗-Bischof und das Ministe⸗
rium sind durch die Theologen betrogen; das Konsistorium hat in
jenem Erachten sein eigenes Grundgesetz gebrochen und der Ober—
Kirchenrath hat die Landes-Kirchenordnung verrathen“, und endlich S. 85, wo das Konsistorium der Menschenfurcht und Menschen— Hoheit der Prinz-⸗Regent gefälligteit. beschuldigt wird, in Betreff dieser drei Stellen lautet . en. 5a, das Urtheil dahin, daß zwar nicht mit Nothwendigkeit der rigoröse
Charakter in
denselben gefunden werden könne, indessen sei der Schein einer Injurie allerdings vorhanden und darum Inkulpat Im Uebrigen habe der Beschul⸗
digte die Kosten der Untersuchung zu tragen, weil er vorher wissen 26. 7 9 z 9 [
konnte und mußte, daß er durch seine öffentlichen Anklagen den
Verdacht der Gesetzwidrigkeit auf sich laden würde.
(H. E.)
Frankfurt a. M., 19. Juli. Heute Vormittag sind die
seit etwa acht Tagen hier gewesenen Feldbäcker, Feldschlächter 2c. des 3. und 5. preußischen Armee⸗Corps per Extrazug der Main⸗ Weserbahn wieder zurückgegangen.
, (Fr. F.
Stuttgart, 18. Juli. Der Rückmarsch
Württemberg.
unserer Truppen aus den Kantonnirungen um Heilbronn ist nun vollendet; von der Infanterie find etwa 6000 Mann beurlaubt worden. ment unter hat vorerst eine Beurlaubung noch nicht eintreten können, bis eine
Noch sind bei der Infanterie 12 — 1500 Mann pr. Regi⸗ den Fahnen und bei den herittenen Truppengattungen
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Auch die Offiziere wer⸗
*
München, 19. Juli. Die Truppen, welche in hirten, sind von dort 11
legende Gesetzentwurf
*
Bayern.
( Der den Kammern vorz
—
daß ein Kredit für die völlige Durchführung der Gerichts-Organi⸗— sation verlangt werden soll. — Der Gesandte Bayerns am König— lichen Hof zu Berlin, Graf von ür erblichen Reichsrathe ernannt wunde, ist hier eingetroffen, um in die hohe Kammer einzutreten
Bray, welcher jüngsthin zum
(N. C.)
Wien, 19. Juli. Se. Majestät der Kaiser
Oesterreich.
hat an den Erzherzog -Statthalter in Tyrol, Karl Ludwig, unterm 12. Juli aus Verona nachstehendes Handschreiben zu rich ten geruht:
„Lieber Herr Bruder Erzherzog Karl Ludwig! Meinem Aufrufe mit
Begeisterung folgend, haben die Bewohner Throls ihren Heerd verlassen, um die Grenzmarken ihres Landes gegen die Angriffe des Feindes zu ver⸗
theidigen. Ruhmreich wird diese Thatsache in den Annalen der Geschichte glänzen, als ein erhebendes Beispiel der Vaterlandsliebe und der Unter⸗ thanentreue, worin meine braven Tyroler niemals übetroffen wurden. Rachdem Ich Mich jedoch zum Frieden entschlossen habe, so entbinde Ich die ausgezogenen Landesschützen für jetzt jeder weiteren Verpflichtung und ersuche Ew. Liebden, denselben gleichwie der gesammten Bevölkerung Throls und Vorarlbergs für ihre an den Tag gelegte Opferwilligkeit und Anhaͤng⸗ lichkeit an Meine Person Meinen vollsten Dank und die Versicherung Meiner Kaiserlichen Gnade auszusprechen.“