1859 / 176 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nirten Fapitalbeträge der städtischen Verwaltung zur wi n ö milde Stiftungen anheimfallen. 4 12 Fuͤr die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt⸗ gemeinde mit ihrem gesammten Vermögen. und ihren sämmt⸗ lichen Einkünften, und kann, wenn die Zinsen oder die aus⸗ geloosten Obligationen nicht zu rechter Zeit gezahlt e . die Zahlung derselben von den Gläubigern gerichtlich verfolg . 4, 7, 8 und 11 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen durch die „Düsseldorfer Zeitung“ und durch die 0. blätter oder fe tlich Anzeiger der Regierungen zu Duͤssel⸗

Arnsberg und Cöln. ö irn n e verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-Eoupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zins-Coupons Bezug habenden Vorschriften der

Verordnung vom 16. Juni 1819 wegen des Aufgebots und

der Amortifation verlorener oder vernichteter Staats papiere

e§. 1 bis 13 mit nachstehenden näheren Bestimmungen An—

. §. 1 vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schuldentilgungs- Kommission gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung dem damaligen Schatzministerium nachmaligen Verwaltung des Staats⸗ schatzes zukamen; gegen die Verfügungen der Kom— mission findet jedoch der Rekurs an die Regierung zu

üsseldorf statt; .

b) a . 5 n Aufgebot erfolgt bei dem Land—

ichte zu Düsseldorf; .

o) n,. Magz 9 und 12 vorgeschriebenen Bekannt— machungen sollen durch die unter Nr. 13 angeführten zlätter geschehen; 46. .

d) 5 6 . §. J erwähnten sechs Zinszablungs— Termine sollen acht und an Lie Stelle des im §. 8 er—

wähnten achten Zinszahlungs-Termines soll der zehnte

treten.

Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben

ir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchst⸗ k und unter dem beige rudten Königlichen Insiegel aus fertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

Gegeben Berlin, den 1. Juli 1808.

(L. S) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

Flottwell. von der Heydt. von Patow.

a. Düsseldorfer Stadt- Obligation

II. Emission.

Siegel der Stadt Düsseldorf.

Trockener Sta dtstempel.

über

Einhun dert Thaler Courant. Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium vom hiezu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden und beken- nen hiermit, dass der Inhaber dieser Obligation die Summe von Ein- hundert Thalern Courant, deren Empfang sie bescheinigen, an die ,, , Disseldorf zu fordern hat. ie zuk fünk Prozent jährsich festgesetzten Linsen sind am J. Mai und 1. November jeden Jahres fällig, werden aber nur gegen Rück-

gabe der ausgefertigten halbjährigen i , n. gezahlt. Das Kapital wird durch Ankauf oder Verloosung berichtigt wer- den, weshalb eine Kündigung seitens des Gläubigers micht zulässig ist. Die näheren Bedingungen sind in dem umstehend abgedruckten

Privilegium enthalten.

Düsseldorf, am

Der Ober- Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs- Commission. ; (Uierzu sind die Coupons ausgereicht.)

Der Kommunal-Enipfänger.

Eingetragen Controlbuch Fol.

Der städtische Seeretariats-

8. 1. 2 Thlr. zur

b Dieser Coupon wird

nach dem Allerhoöch⸗ 7 sten Privilegium vom 1 2 ö ; 1 . s, Düsseldorfer Stadt⸗Obligation nen n , r:

zweiter Serie betrag nicht bis zum ! über 100 Thlr. Courant. Inhaber dieses empfängt am

an halbjährigen

Zinsen der obengenannten Düsseldorfer Stadt⸗Obligation aus der Düssel—⸗ 3 3 nn. zwei und einen halben Thaler Courant.

Der Ober⸗Bürgermeister. .

Die städtische Schuldentilgungs— Kommission. J

(Die Namen des Ober Gürgermeisters und der Kommissions-Mitglieder wer⸗

den gedruckt.) Eingetragen Fol. ..

Der städtische Sekretariatsbeamte.

... der Kontrole. Der Kommunal-Empfänger.

Allerhöchster Erlaß vom 1. Juli 1859 betreffend die Ergänzung resp. Abänderung der §S§. 13 und 40 des Revidirten Reglements für die Feuer⸗So⸗ zietät der sämmtlichen Städte der Provinz Schle— sien, mit Ausschluß der Stadt Breslau, vom 1. September 1852.

Reglement vom 1. September 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 235. S. 1393).

Auf den Bericht vom 21. Juni d. J. will Ich die von dem XIII. ,, der Provinz Schlesien in abe hierbei zurückerfolgenden Petition vom 21. Dezember pr; in Antrag ge⸗ brachten Ergänzungen und ÄUbänderungen des epi dir len Regle⸗ ments für die Feuer-Sozietät der sammilichen Städte der Provinz Schlefien, mit ÄÜusschluß der Stadt Breslau, vom 1. September 1852 (Gesetz⸗ Sammlung Sen 99 fz⸗ wie folgt, genehmigen.

u 8 1 Der Schlußsatz des §. 13 findet auch auf den Fall Anwen⸗ dung, wenn ein Assoziat bei der Versicherung seiner ein Gehöft bildenden Gebäude einzelne derselben unversichert gelassen hat. Die DVestimmungen der §§. 8 und 35 des Reglements werden hierdurch nicht berührt. .

3 8 10.

Die Beschränkung im §. 40, wonach der eiserne Fonds nur bis zur Höhe eines gewöhnlichen Halbjahrsbedarfs gebracht wer⸗ den soll, findet nicht ferner statt, vielmehr darf derselbe auf dem im §. 40 bezeichneten Wege bis zur Höhe eines gewöhnlichen Jahresbedarfs gebracht werden. ; .

Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öoͤffent— lichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 1. Juli 1859.

Im Namen Sr. Majestät des stönigs: Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

Flottwell.

An den Minister des Innern.

Allerhöchster Erlaß vom 2. Juli 1859, betref⸗

fend die Abänderung des §. 78 des Reglements für

die Pro vinzial⸗Städte⸗-Feuersocietät der Provinz Sachsen, vom 5. August 1838.

Auf den Bericht vom 30. Juni d. J. will Ich nach dem An— trage der zum XIII. Provinzial-Landtage versammelt gewesenen Stände der Provinz Sachsen folgende Abänderung des §. 78 des Reglements für die Provinzial“ Städte-Feuersozietät der Provinz Sachsen vom 5. August 1838 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 381 ff hierdurch genehmigen. Die in dem F§. 78 des Reglements den Magisträten auferlegte Verpflichtung, die Angelegenheiten der Sozietät nach den Bestimmungen des Reglements zu be— sorgen und dabei unentgeltlich zu sungiren, wird, so weit denselben die unentgeltliche Function auferlegt ist, aufgehoben. Es erhalten vielmehr vom 1. Januar 1859 ab der Bürgermeister oder dasjenige Magistratsmitglied, welches von dem Bürgermeister

Beamte.

mit der speziellen Bearbeitung der Sozietäts-Angelegenheiten beauf—

Kreis⸗Baumeister ernannt und demselben die Kreis-Baumeister-Stelle daselbst verliehen worden.

Der Königliche Geheime Regierungs-Rath und Ober Bibliothekar

Monats die Demobilmachung des mobilen Theils der Armee be— fohlen

(Nr. 104 des Staats⸗Anzeigers), ertheilung von Auslandspaffen, Urkunden an militair- und lan dwehrpflichtige Personen, so wie die auf diesen Erlaß sich beziehenden Bestimmungen vom 8. Juni und und 9. Juli dieses Jahres, für den ganzen Ümfang der Monarchie außer Kraft.

Behufs der Auswanderung, sind dagegen auch noch jetzt unzulaͤssig, und verbleibt es in dieser Beziehung bis auf Weiteres bei ber Be⸗ stimmung des Kriegsministeriums vom 8. März er.

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tragt wird, eine Remuneration aus Sozietätsfonds, welche jährlich nach der am Jahresschlusse vorhandenen Gesammtver 1 derarti e ** daß ; . a) von einer Versicherungssumme bis inkl. 500,0 e y , pro . . e von dem diese Summe übersteigenden Betrage der Ver⸗ sicherungssumme bis zu 1,900, 0060 Thlr. un ge , und ein ] halber Silbergroschen pro Mille, un c) von dem 1,000 090 Thlr. übersteigenden Betrage Ein Si = ,, h steig ge Ein Silber in Ansatz kommen. Verficherungssummen unter 500 Thlr. werden hierbei gar nicht, und Versicherungssummen zwischen 500 Thlr. und 1009 Thlr. für ein volles Tausend berechnet. Im Uebrigen bleiben die Heflimmungen des 5. 78 des Reglements, und namentlich auch die Vergütungssaͤtze bon 2 Prozent der Einnahme für die Rezeptur der halbjährlichen Beiträge, in ftraft. Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz— Sammlung zu ver— öffentlichen. ö. Berlin, den 2. Juli 1859.

Im Namen Sr. Majestät des Königs: Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. Flottwell.

An den Minister des Innern.

We inisterium für

Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Baumeister Heinrich zu Wehlau ist zum Königlichen

*

Y inisterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Finanz ⸗Ministerium. Haupt⸗Verwaltung der Staats schulden.

Bekanntmachung vom 21. Juli 1859 betreffend

die Ausreichung neuer Zins-Coupons Ser. III.

Nr. 1428 nebst Talons zu den Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisenbahn-Stamm-Actien.

Zu den Stamm -Actien der Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisen—⸗

bahn werden neu 83 1 hen : Zinsen vom 1. er. III. Nr. 1 8 über die

nebst Talons vom

schen Eisen— Dezember d. J. ab wird den beiden ersten Tagen der Woche er—

bahn ausgereicht werben. diese Ausreschung nur in folgen. Die Actien sind zu dem Ende mit einem nach d Zihenf nde n öh der Reihenfolge der Nummern geordneten Verzeichnisse, wozu die nn n n, * gedachten Fasse verabfolgt werden, dort einzureichen. 4 . ,, daß dergleichen Sendungen bis J August k. J. die Portofreiheit genießen é mͤi . heit genießen, wenn sie mit den Niederschlefisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Stamm⸗Actien zur Bei⸗ fügung neuer Coupons“ deklarirt sind. Zur Vermeidung größerer Korrespondenz wird den— ͤ selben überlassen, dem Verzeichnisfe ber Actien zugleich eine Quit tung über ben Rückempfang derselben mit den neuen Coupons und . , n. dies nicht, so ist der stasse die Quit⸗ ohne weitere Aufforderung unverzüglich nach dem Rückempfar unter dem portofreien Rubrum: ö 3 „Angelegenheiten, betreffend die Aus reichung neuer Coupons . Stamm-Actien der Niederschlesisch⸗Waͤrkischen Eisen⸗ ahn . einzusenden. Berlin, den 21. Juli 1859. Haupt⸗TVerwaltung der Staatsschulden. Natan. Gamet. Nobiling. Guenther.

An 7 ö 85 9 Awngekommen: Se, Excellenz der General der Infanterie, eneral⸗Inspecteur der Festungen und Chef des Ingenieur⸗Corps,

Königliche Bibliothek. In der nächsten Woche vom 1. bis 6. August, findet, dem

F. 24 des gedruckten Auszuges aus der Bibliothek⸗Ordnung gemäß, die allgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibliothek entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch auf— gefordert, solche während dieser Zeit in den Vormittagsstunden zwischen 9 und 12 Uhr, gegen die darüber ausgestellten Empfang— scheine zurückzuliefern. alphabetischer Ordnung der Kamen der Entleiher A—H. am Montag ünd Dienstag, von J.—— R. am Mittwoch und Donnerstag, und von S. 3.

Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach und zwar von

on am Freitag und Sonnabend. Berlin, den 25. Juli 1859.

Pertz.

Veinisterium des Innern.

Erlaß vom 27. Juli 1859 betreffend die Auf⸗

hebung des Erlasses vom 30. April or. bezüglich

der Nichtertheilung von Auslandspässen, Heimath— scheinen und Entlassungs-Urkunden.

Nachdem durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 2h sten dieses

n, treten nunmehr der Erlaß vom 530. April er. betreffend die zeitweilige Nicht— Heimathscheinen und Entlassungs⸗

worde

X

Entlassungen von Mannschaften aus dem Reserve⸗Verhältniß,

Berlin, den 27. Juli 1859. Der striegsminister. von Bonin.

Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.

von Brese-Winiary, von Stettin.

Re i cht am tlich es.

Preußen. Berlin, 27. Juli. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗Regent nahmen heute auf Schloß Babelsberg die Vor—⸗ träge des Wirklichen Geheimen Raths Jllalre, so wie der Genz“ Majore Freiherrn von Manteuffel und von Alvensleben JJ. entgegen. scd s5ögnndover, 26. Juli. Die Zweite Kam mer beschaͤftlgte sich im Anfang der heutigen Sitzung mit der dritten Berathung des Entwurfs, die Militair⸗Kontingents-Aushebung betreffend. Die gestrigen Beschlüsse wurden wiederholt. Die Kammer geht dann zur Berathung des Schreibens des Offizier-Pensionswesens über, wonach die Stände die jährliche Summe von 34,450 Thlr. für Offizier-Pensionen bis zum Aussterben der Empfänger auf die General⸗-stasse übernehmen. Es kommt dann die Regierungs-For⸗ derung von 13350, 000 Thlr. als außerordentliche Kredite für die Kriegskasse zur Sprache. Die dazu gestellten Anträge der Kom— mission, welche nur eine fernere Million für nöthig hält, sind bereits mitgetheilt. Nachdem die Debatte darüber längere Zelt fortgeführt war, wurde sie vertagt. 3

Auch in der Ersten Kammer stand heute die Kreditbewilli⸗ gung zur Debatte. Schlepegrell fand es gerecht, wenn die Binnenländer ebenfalls zu der Küstenvertheidigung beitragen, hielt es aber für inkonsequent bei der Langsamkelt des Bundestages, in diesem Streben jetzt inne zu halten. Er habe keine rosigen An— sichten von der Dauer des Friedens, derselbe könne vielleicht nur

einige Monate währen, gerade weil der Kaiser der Franzosen, der

ja auch gesagt, das Kaiserreich ist der Frieden, einen langen Frieden hoffe. Er beantrage ben auf Sistirung der Küstenverthei— digung gerichteten Passus zu streichen. Landtags⸗Commissair General-Major von Sichart: Die neuere Geschichte habe be⸗ wiesen, wie nützlich Strand-Batterien seiea. Beim Fehlen dieser Vertheidigungs - Anstalten könne der Feind leicht unscte Etablisse⸗ ments an der Elbe, Weser und Ems zerstsren und müsse daher Hannovers Bestreben auf deren Herstellung gerichtet sein. Deshalb habe die Regierung Schanzen angelegt. An der Elbe solle bei Bruns⸗ hausen ein Fort errichtet werden, an der Weser genüge das Fort Wilhelm und das Nordfort nicht und sei es Absicht, unterhalb des Norddocks bei Geestemünde ein forkifieatorisches Werk zu errichten, wie auch die Ems bei Potkum gesichert werden solle. Bei Emden und bei der node seien Batterieen angelegt, bei Harburg stehe dies in Aussicht. Augenblicklich sei dabon abgesehen, Kanonenböte anzuschaffen, doch bilden sie einen Hauptfaktor bei ber stüstenberthei⸗