1859 / 177 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1412

britischen Seeportos auf 6 Pence oder 5 Sgr. für den ein⸗ i Brief ö ein. . britischem und belgischem Tran sit⸗ porto, so wie an preußischem resp. deutschem Vereins porto kommen die bisherigen Sätze zur Erhebung. Es stellt sich mithin das Porto für einen einfachen, unter 1 Loth schweren Brief, aus Preußen und den übrigen Laͤndern des Deutsch-Lesterreichischen Post⸗Vereins nach Nicaragua oder dem Mos quito⸗-Territorium et vice versa bei der Spedition über Belgien und England auf 12 Sgr.

Berlin, den 25. Juli 1859.

Genetal-Post-Amt. Sch mückert.

Verfügung vom 26. Juli 1859 betreffend die Post verbindungen zwischen Wien und K onstantinopel.

In Folge der Wiedereinrichtung der Dampfschifffahrten des Oesterreichischen Lloyd zwischen Triest und sonstantinopel werden die Postverbindungen zwischen Wien und Konstantinopel während der weiteren Dauer der . Donau⸗Dampfschifffahrten in

gender Weise unterhalten werden: ö Wien. Ankunft in Konstanti— . nopel.

1) Montag früh um 6 Uhr 30 Am nächsten Sonntage früh.

Min. (über Temesvär, Ba— ziasch, Galacz). Montag Abends um 7 Uhr (über Arad, Hermannstadt, Bukarest, Varna). Mittwoch früh um 6 Uhr 30 Min. (über Temes var und Semlin).

4) Donnerstag Abends um 8 Uhr 40 Min. (über Triest).

Abgung von Konstuüntli⸗ nopel.

1) Mittwoch Mittags lüber Ga⸗ Am nächsten Dienstage Abends

lacz, Baziasch, Temesbär) 5 Uhr 56 Min. 2) Mittwoch 11 Uhr Nachts Am zweiten darauf folgenden (über Semlin und Temesbär). Donnerstag um 5 Uhr 56 Min. Abends.

3) Samstag früh um 10 Uhr Am nächsten Freitage um 5 Uhr (über Triest). 47 Min. Abends.

Die Post-Anstalten werden hiervon unter Bezugnahme auf die General-⸗Verfügung vom 14. d. Mts. (Post-Amtsblatt Nr. 21) mit der Anweisung benachrichtigt, sich bezüglich der Spedition der Korrespondenz nach Konstantinopel danach zu achten.

Berlin, den 26. Juli 1859.

Am zweiten der darauf folgenden Dienstage früh.

Am nächsten Mittwoch früh.

Am nächsten Donnerstag Abends.

Ankunft in Wien.

General-Post⸗-Amt. Schmückert.

Bekanntmachung.

Der neue Kursus am Föniglichen Gewerbe-Institut für Mecha— niker, Chemiker, Bauh andwerker und Schiffbauer, welche sich eine höhere theoretische Ausbildung aneignen wollen, beginnt am 1. Ok— tober d. J. Die Bewerber um Aufnahme in die Anstalt haben sich bis zum 1. September d. J. unter Einreichung des Ge— burtsscheins und des Zeugnisses der Reife bon einer zur Abhal— tung von Entlaffungs-Prüfungen berechtigten Provinzlal-Gewerbe— schule oder Realschule ober von einem Gymnasium nach Maßgabe des Regulatios für die Organisation des Gewerbe⸗Instituts dom 5. Juni 1850 schriftlich bei dem Unterzeichneten zu melden. Diejenigen, welche sich einem mechansschen Fache widmen ober Bau handwerker oder Schiffbauer weiden wollen, müssen außerdem durch beglaubigte Atteste nachweisen, daß sie mindestens ein volles Jahr praktische Arbeiten als ihre Hauptbeschäftigung getrieben

haben. Für ben Besuch eines vollständigen Kursus einer stlasse ist jährlich in Quartalraten im Voraus

ein Honorar von 40 Thlrn. u entrichten. Außerdem hat jeder Zögling der Anstalt, welcher dem Eintritt in die

sich als Chemiker ausbilden will, mit

II. llasse, außer dem für alle Zöglinge gleichmäßig normirten Honorar von 40 Thlrn., noch ein Honorar von jährlich 50 Thlrn. zur Bestreitung der baaren Auslagen für die Arbeiten im Labora— torium zu zahlen. 26

Berlin, den 25. Juni 1859. Der Geheime Bau-Rath und Direktor des stöniglichen Gewerbe— Inslituts. Notteboh m.

Das 29ste Stück der Gesetz-Sammlung, welches heute aus—

gegeben wird, enthält unter

Nr. 5099. das Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Düsseldorf zweiter Serie, im Betrage von 1009000 Thlrn. Vom J. Jult 1859; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 1. Juli 1859, betreffend die Ergänzung resp. Abänderung der §§. 13 und 40 des Revidirten Reglements für die Feuer⸗Sozietäͤt der sämmtlichen Staͤdte der Provinz Schlesien, mit Aus— schluß der Stadt Breslau, vom 1. September 1852 unter 5101. Den Allerhöchsten Erlaß vom 2. Juli 1859, betreffend die Abänderung des §. 78 des Reglements für die Provinzial⸗Städte⸗Feuer⸗Sozietät der Provinz Sachsen bom 5. August 1838, und unter

Das Privilegium wegen Emission von 6,000,900 Thlr. Prioritäts- Obligationen der Rhein-Nahe-Eisenbahn— Gesellschaft. Vom 18. Juli 1859.

Berlin, den 30. Juli 1859.

5100.

„50.

Debits-Comtoir der Gesetz—

14

Sammlung.

M iniste rium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten. Be tig nent ma hu ng.

19) Die Königlichen Museen sind für den Besuch des Publikums geöffnet:

Sonnabends und Montags in den 6 Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr, in den H Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr, Sonntags von 12 bis 2 Uhr. Jedem anständig Getleideten ist an diesen der bezeichneten Stunden Haupt-Eingang des vorderen Museums von der großen Frei⸗

Tagen während der Eintritt und zwar durch den

treppe aus ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kmnder unter 10 Jahren gar nicht, Ünerwachsene aber nur in Be— gleitung älterer Personen zugelassen.

Mittwochs, Donnerstags und Freitags ist der Besuch der Königlichen Muͤscen ausschließlich denjenigen Einheimischen und Fremden borbehalten, welche die Samm— lungen zu Studien irgend einer Art benutzen wollen, und zu diesen Zweck der Zutritt zu denselben wahrend der unter M. angegebenen Stunden gegen Vorzeigung der Kopir⸗ Karten oder vorgaͤngige Eintragung in? das am Eingange ausgelegte Buch gestattet. Der Eingang findet an diesen Tagen durch die Thür des neuen Mufeums unter dem Uebergangsbau statt.

Am Bienstag jeder Woche, so wie an den kirchlichen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen des Oster⸗ Pfingst- und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage, Char— freitage, Bußtage und Himmelfahrtstage sind die Königlichen Museen geschlossen.

5) Den Galerse-Dienern, Portiers ꝛc. ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen. Berlin, den 1. April 1859. Der General-Direktor der Königlichen Museen. von Olfers.

Königliche Bibliothek.

In der nächsten Woche vom 1. bis 6. August, findet, dem §. 24 des gedruckten Auszuges aus der Bibliothek-Ordnung gemäß,

zwischen 9 und 12 Uhr, gegen die darüber ausgestellten

1413

die allgemeine Zurücklieferung aller aus der stöniglichen Bibliothek entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle diejenigen, welche Bücher der stöniglichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch auf— gefordert, solche während dieser Zeit in den , e, e. z mpfang⸗ scheine zurückzuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer Ordnung der Kamen der Entleiher und zwar von A. —H. am Montag und Dienstag, von J— R. am Mittwoch und Donnerstag, und von S. 3. am Freitag und Sonnabend.

Berlin, den 25. Juli 1859.

Der tönigliche Geheime Regierungs-Rath und Ober-Bibliothekar

Pertz.

Finanz⸗Ministerium.

Cirkular-Verfügung vom 7. Mai 1859 betref⸗ fend die Begünstigung des Meß- und Markt— verkehrs mit dem Vereinsauslande.

Zur Begünstigung des Meß- und Marktverkehrs, ferner zur

Erweiterung der nach den §§. 43 und 144 des Zollgesetzes zulässigen Verkehrserleichterungen sind bei der dreizehnten General-Knonferenz nachstehende Vereinbarungen getroffen worden;; .

9 Vieh, welches vom Auslande zu inländischen Messen oder Märkten eingeführt , . unverkauft wieder zurückgeht, ist vom Durchgangszolle frei zu lassen. ur e . , zum Waschen, Bleichen, Walken, Appretiren, Bedrucken oder Färben vom Auslande mit der Bestim⸗ mung zur Wiederausfuhr in verarbeitetem Zustande eingegangen oder welche zu einer derartigen Verarbeitung mit der Bestimmung zur Wiedereinfuhr nach dem Auslande gesandt sind, bei der Wieder⸗ ausgangs- beziehungsweise Wiedereingangs = Abfentigung sich Ge⸗ wichtsdifferenzen ergeben, so sollen dieselben eine Abgabenerhebung

nicht zur Folge haben, sofern dieselbe Stückzahl vorhanden ist und

/

41 1. * vy S; 8 = 327 1 2 31 so bei den einzelnen Stücken die bei der Eingangs⸗ beziehungs weise Ausgangs-Abfertigung an beiden Enden anzubringende Identitäts⸗

Bezeichnung vorgefunden worden.

. * * 366 8 29 2 854 5** 5 1 Bei sonstigen zur Reparatur, , . . ,,, vom Auslande eingehenden oder nach dem Auslande ausgeführten

*

Gegenständen sollen Gewichtsdifferenzen, welche durch die Repara⸗

. in billiger Weise berücksichtigt werden und ge⸗ ringere Differenzen eine Abgaben-Erhebung nicht zur Folge haben. 29. April 1857 und vom 7. Januar ö. sonen, welche Kassen-Anweisungen vom

turen ꝛc. entstehen,

In dieser Beziehung ist jedoch zu beachten, daß bei Gegenstanden,

die zur Reparatur ꝛc. vom Auslande eingehen, um demnächf r ausgeführt zu werden, von einer

für das Mindergewicht, welches sich, bei der. Wiederaus

gangs-Abfertigung gegen das beim Eingange festgestellte Ge—

.

nig w

wiede 1

wicht ergiebt, nur dann abgesehen werden darf, wenn oas Minder⸗ gewicht lediglich durch die Bearbeitung entstanden ist und von der

Zoll⸗Erhebung Wiederaus⸗

Waare im Lande Nichts zurückbleibt oder die zurückbleibenden . fälle tarifmäßig eingangszollfrei sind. Unterliegen dagegen die Ab⸗

fälle, wie z.

oder Blechen zu dem

nach Tarif

Dampfkesseln 2e.

B. der Abfall von der Bearbeitung von Eisenplatten 5 einem

Eingangszolle, so muß nach Maßgabe der Beschaffenheit dieses

Eingangszoll zur Erhebung Auslande reparirt ze. wieder eingelassen ergänzt oder

Abfalls der tarifmäßige C men. Gegenstände, welche im A al nen, gülh dann fe

wenn dieselben in unwesentlichen Theilen erneuert

jedoch nach Maßgabe des Materials zu erheben, aus welchem die neuen Bestandtheile beziehungsweise die Zuthaten bestehen. Uebrigens

bleibt der Grundsatz auch feiner aufrecht erhalten, daß auf Grund

der §§. 43 und 44 des Zollgesetzes Zollerleichterungen für Gegen—

fände, welche im Auslande verarbeitet oder dervollkommt werden sollen, nur dann zu gewähren sind, wenn im Inlande das Bedürf—

niß gar nicht oder nur mit unverhältnißmäßigen Schwierigkeiten oder Kosten zu befriedigen ist. V

3) Man hat sich dahin verständigt daß eine Zollerleichterung fur die zur Reparatur 2c. vom Auslande eingehenden Gegenstände auf Grund des §. 43 des Zollgesetzes auch dann, eintreten kann, wenn sich die Identität der Gegenstände durch eine amtliche Be— zeichnung nicht festhalten läßt. Als Mittel zur Festhaltung der Identität, sofern eine amtliche Bezeichnung nicht aus— führbar, können insbesondere in Anwendung gebracht werden:

kom⸗ worden werden, r ( d , , . Jahre 1848 beßitzen, die erneuete Aufforderung, sind. Findet dagegen eine, Erneuerung in wesentlichen Bestand⸗ theilen statt oder erhält die Waare Zuthaten im Auslande, so unterliegen die neuen Bestandtheile beziehungsweise die Zuthaten auf Grund einer Abschätzung der Verzollung; der Eingangszoll ist

die Ermittelung des Nettogewichts vor und nach der Be⸗ arbeitung, eine genaue Beschreibung des Gegenstandes beziehungs⸗ weise des Materials unter Angabe der Dimensionen und, so weit thunlich, Hinterlegung von Mustern, besondere Ueberwachung der Arbeit durch Zollbeamte. Es bleibt Ew. c. pflichtmaßigem Ermessen vorbehalten, ob in dem einzelnen Falle die saͤmmilichen angedeuteten sontrolemaßregeln oder welche von ihnen in Anwen— dung zu bringen sind. Üebrigens hat man sich darüber einver— standen erllaͤrt, daß eine Zollecleichterung für die oben bezeichneten Gegenstände nur dann bewilligt werden dürfe, wenn dieselben durch die Bearbeitung nicht dergestalt umgewandelt werden, daß sie bei der Ausfuhr als die eingegangenen Gegenstände nicht wieder er— kannt werden können. .

Indem ich noch bemerke, daß es bei den bisherigen Bestim— mungen über die Kompetenz-Verhaͤltnisse auch ferner bewendet, daß daher in allen Fällen, für welche nicht durch die Verfügungen vom 20. Dezember 185 und vom 13. Oktober 1852 den Provinzial⸗ Steuerbehörden, beziehungsweise den Haupt-Aemtern die Ermäch⸗ tigung zur selbstständigen Gewährung bon Zoll⸗Erleichterungen auf Grund der §§. 43 und 44 des Zollgesetzes ertheilt worden, die diesseitige Genehmigung einzuholen ist, veranlasse ich Ew. ꝛ2c., die Haupt⸗Aemter Ihres Verwaltungsbereichs, so weit es erforderlich, mit Anweisung zu versehen.

Berlin, den 7. Mai 1859.

Der General-Direktor der Steuern.

An

saͤmmtliche Provinzlal-⸗Steuer⸗-Direktoren, die stöniglichen

Regierungen in Potsdam und in Frankfurt zꝛc.

Haupt⸗-Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 26. Januar 1859 betref— fend die Ersatzleistung für die präkludirten Kafsen⸗ Anweisungen vom Jahre 1835 und für die Darlehns-Kassenscheine vom Jahre 1848.

Gesetz vom 15. April 1857 (Etaats-Anzeiger No. 100. S. 789). Bekanntmachung vom 29. April 1857 (Staats⸗Anzeiger Ro. 103. S. 817) Bekanntmachung v. 9. September 1857 (Staats⸗Anzeiger No. 216. S. 1783.

Durch unsere mehrfach veröffentlichten Bekanntmachungen vom JI, find diejenigen Per— Jahre 1835 und Bar— lehns-Kassenscheine vom Jahre 1848 nach Ablauf des auf den 1. Juli 1855 festgesetzten Präklusiv-Termins bei uns, der Kontrole der Staatspapiere oder den Probinzial-, Freis- oder Lokal⸗stassen eingereicht haben, zur Empfangnahme des ihnen in Gemaäͤßheit des Gesetzes vom 15. April 1857 zustehenden Ersatzes aufgefordert worden.

Da der Ersatz für diese Papiere dessenungeachtet noch immer nicht vollständig abgehoben ist, so werden die Betheiligten nochmals aufgefordert, solchen bei der Kontrole der Staatspapfere hierselbft, Oranienstraße Nr. 92, oder beziehungsweise bei den Regierungs⸗ Hauptkassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Empfangscheine oder Bescheide in Empfang zu nehmen.

Zugleich ergeht an diejenigen Personen, welche noch Kassen— Anweisungen vom Jahre 1835 oder Darlehns-Kassenscheine bom dieselben bei der Kontroll der Staatspapiere oder den Regierungs⸗Hauptkassen zur Ersatzleistung einzureichen.

Berlin, den 26. Januar 1859.

ar Staats- S hulden er Staats⸗-Schulden.

Haupt⸗Verwaltung

Natan. Gamet. Nobiling. Gu r

enther 3 . 5 *

Berlin, 29. Juli. Se. stönigliche Hoheit der Prinz⸗Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnaͤdigst geruüht: Dem Gesandten am Röniglich sizilianischen Hofe, Freiherrn von Canitz und Dallwitz, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs beider Sizilien Majestät ihm verliehenen St. Januarius—⸗ Ordens zu ertheilen.