1859 / 196 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Der Rechtsanwalt und Notar Kühn zu Guhrau ist in gleicher an an das Kreisgericht zu Glogau, mit Anwei⸗ fung seines Wohnsitzes daselbst versetzt, und es ist ihm widerruflich zugleich die Praxis als Rechtsanwalt bei dem Appellationsgericht in Glogau eingeräumt.

WMinlsterium der geistlichen, Unterrichts⸗ and NMꝛedizinal⸗ Angelegenheiten.

Königliche Bibliothek.

Der Bestimmung des Königlichen hohen Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten zufolge ift die Königliche

Bibliothek, der vorzunehmenden baulichen Einrichtungen, so wie der Beschaffenheit des Vergehens, wegen dessen eine frühere Bestrafum

Reinigung der Saͤle und Bücher wegen, auf drei Wochen, und zwar bom 22. August bis 11. September C., geschlossen.

Berlin, den 13. August 1859. Der Königliche Geheime Regierungs-Rath und Ober⸗Bibliothekar Dr, Rer⸗;

Ministerium des Innern.

Cirkular-Erlaß vom 10. Juli 1859 betreffend die Uebernahme der Verwaltung des Ministeriums des Innern durch den Grafen von Schwerin.

Se. Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen, haben,

wie Ew. 2c. bereits bekannt geworden, mich zum Minister des Junern zu ernennen geruht, und habe ich in Folge dessen mit dem heutigen Tage die Geschäfte dieses Amtes übernommen, Indem Ew. 2c. ich hiervon ergebene Mittheilung mache und Sie ersuche,

auch den Königlichen Regierungen, den Herren Landräthen und den

übrigen Behörden der Ihrer Verwaltung anvertrauten Provinz Kenntniß davon zu geben, darf ich die vertrauensvolle Erwartung hinzufügen, daß Ew. zc. mir Ihre loyale Unterstützung in dem Bestreben werden zu Theil werden lassen, den mir bei meiner Ernennung

kund gegebenen Allerhöchsten Intentionen Genüge zu leisten: auf der

Grundlage unseres verfaffungsmäßigen Rechtszustandes eine strenge, gewissenhafte, unpartheüsche und humane Handhabung der Gesetze aufrecht zu erhalten resp. herbeizuführen. Eine Verwaltung, die die sittlichen Elemente des Staatslebens, Gemeinsinn und Rechtsachtung zu beleben und zu pflegen sich angelegen sein laßt, wird damit zugleich den sichersten Boden gewinnen fur die ihr nöthige Autorität. Sie wird dann auch da, wo ihr die Pflicht gebietet, den ganzen Ernst des Gesetzes zur Aufrechthaltung der Ordnung, so wie zur Verhütung und Verfolgung des Unrechts und des Verbrechens, zur Geltung zu bringen, der Zustimmung aller Wohlgesinnten gewiß sein können.

Je ernster für unser Vaterland gegenwärtig die Zeit ist, und je großer die Anforderungen sind, die die nothwendig gewordene Aufbietung eines großen Theils der Wehrkraft des Landes und die damit in Verbindung stehenden Maßnahmen erheischen, desto nothwendiger ist, wie Ew. 2c. gewiß mit mir überzeugt sind, ein thatkräftiges umsichtiges Zusammenwirken, nicht nur aller Behörden der inneren Verwaltung unter einander, sondern auch mit den Mili— tairbehörden. Wie ich mir selbst dieselbe stets zur Pflicht machen werde, so kann ich gewiß vorausfetzen, daß auch bie sämmtlichen Behörden des meiner Verwaltung anvertrauten Ressorts dieser Verpflichtung stets eingedenk sein werden. Wir werden dadurch wesentlich dazu beitragen können, einerseits den unvermeidlichen Druck der Opfer, die vom Lande gefordert werden müssen, zu erleichtern, andererseits der patriotischen Hingebung für die großen Interessen des Vaterlandes Anhalt und Nahrung zu geben.

Berlin, den 10. Juli 1859.

Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.

An die Königlichen Ober⸗Präsidenten und abschrift⸗ lich zur Kenntnißnahme an die Königlichen Re⸗ gierungs⸗Praͤfidenten.

Verfügung vom 24. Juni 1859 betreffend das Verfahren bei Ausstellung polizeilicher Führungs—⸗ Atte ste.

Dem ꝛc. eröffne ich auf den über die Beschwerde der unber— ehelichten N. hierselbst unter dem 8. d. M. erstatteten Bericht hier, durch Folgendes. )

So richtig es im Allgemeinen ist, bei Ausstellung von polizei, lichen Führungs-Attesten den Grundsatz festzuhalten und anzuwen— den, daß auch das Nachtheilige, was über das frühere Verhalten desjenigen, für den das Attest ausgestellt werden soll, altenmäßh konstatirt ist, und namentlich fruher erlittene gerichtliche Bestrafun gen in das Attest aufgenommen werden, so bedenklich würde es doch erscheinen, diesen Grundsatz in seiner vollen und unbedingten Strenge ausnahmlos durchzuführen. .

Es liegt vieimehr in der Natur der Sache, daß je nach der

stattgefunden hat, je nach der Dauer des seitdem verflossenen Zeit

raums und je nach dem Zwecke, welcher der Nachsuchung des pol

zeilichen Führungs⸗Attestes zum Grunde liegt, dem billigen Er—

messen der Behörde ein Spielraum geöffnet bleiben muß, desen

Grenzen fich durch bestimmte Instructionen und Weisungen nicht wohl ziehen lassen.

Im vorliegenden Falle nun kann ich nicht umhin, es für eine durch die Umstände nicht gebotene Härte zu erachten, wenn di

Thatsache, daß die Ec. N., welche zum Behuf der Ermöglichung ihrer

Verheirathung die Ausstellung eines polizeilichen Führungs-⸗Attestz nachgesucht hat, im Jahre 1845 wegen leichter wörtlicher Belenh— gung eines Gendarmen im Dienst mit vierwöchentlichem Ge— fängniß bestraft worden ist, in dem qu. Attest erwähnt werden

sollle, während diese Bestrafung das einzige aktenmaͤßig konstu⸗

tirte Nachtheilige ist, was über ihre Führung erwähnt wa den kann. Dle Zulässigkeit, in diesem Falle eine Bestrafung, se welcher 14 Jahre eines besseren Verhaltens verflossen sind, unen wähnt zu lassen, wird um so weniger in Zweifel gezogen werdn können, als der §. 60 des Strafgesetzbuchs sogar bei gröberen Va brechen und Vergehen nach Verlauf eines zehnjährigen Zeitraum

die Straferhöhung wegen Rückfalls ausschließt, mithin die wesem,

lichste Nachwirkung der erlittenen Strafe beseitigt, womit jedot nicht gesagt sein soll, daß die Erwähnung früher begangener Vel brechen und erlittener Bestrafungen nach 10 Jahren deshalb unt allen Umständen ausgeschlossen sein soll.

So viel ist jedoch hieraus zu entnehmen, daß eine Straf, welche so gering iff, wie die von der ꝛc. N. und wahrscheinlich dut eine Uebereilung veranlaßte Strafe, nicht nothwendig in das n betene Fuͤhrungs-Attest aufgenommen werden muß, falls seildn ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren verflossen ist.

Der von dem N. bezogene Kutscher Nsche Fall lag insofen anders, als der N. von dem hiesigen Droschken-Verein weg konstatirter Unterschlagung ausgeschlossen war, und als es darm ankam, derjenigen Behörde, bei welcher der Genannte fich um e Ansteliung bewarb, über die mangelnde Zuverlässigkeit desselht Aufschluß zu geben; dieser Fall kann daher für den vorliegende nicht füglich maßgebend sein.

Das ꝛ2c. veränlasse ich hiernach, der 2c. N. das nachgesuch Führungs⸗Attest ohne Erwähnung der von ihr im Jahre 185 sittenen Bestrafung auszustellen und die Beschwerde demgem baldmöglichst zu erledigen.

Berlin, den 24. Juni 1859.

Der Minister des Innern. Flottwell.

An das Königliche Polizei⸗Präsidium zu X.

Erlaß vom 26. Juni 1859 betreffend die Pensions-Berechtigung der Hausväter bei der Provinzial-Corrections⸗Anstalten.

Auf den gefaͤlligen Bericht von 13. v. M. erwiedere ich 6h 2c. ergebenst, daß dem bei der Probinzial⸗Corrections⸗-Anstall N. wenngleich auf fündigung angestellten Hausvater N. bei seil⸗ wegen Bienstunfähigkeit jetzt nothwendigen Ausscheiden bie willigung einer w nicht zu versagen sein dürfte. Den bein Königlichen Straf— vätern ist die Pensions-Berechtigung mittelst Verfügung des n nisteriumz des Innern vom 10. Dezember 15339 (Annalen S. Shö] an

und Besserungs-Anstalten angestellten r 5 I

druͤcklich beigelegt worden, und der Umstand, daß eine gleiche reg

gung nicht auch hinfichtlich der bei den Provinzial⸗-Corrections⸗n

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stalten angestellten Hausbäter ausdrücklich ausgesprochen worden und in dieser Beziehung eine Declaration der bezüglichen Reglements nicht erfolgt ist, dürfte dem N. nicht zum Nachtheil gereichen, um so weniger, als selbst den im unmittelbaren Staatsdienst auf Kündi⸗ gung angestellten Unterbeamten bei ihrem nach vorwurfsfreier Dienstleistung nothwendigen Ausscheiden auf Grund der Aller⸗ höchsten Ordre vom 9. Oktober 1848 eine Pension bis zum regle⸗ mentsmäßigen Betrage gewährt werden darf, und in solchen Fällen auch stets nach dem reglementsmäßigen Satze bewilligt wird.

Berlin, den 26. Juni 1859.

Der Minister des Innern. Flottwell.

An den stöniglichen Ober⸗Präsidenten der Provinz N

Namen der Staͤdte.

Weizen. Roggen.

1) Königsberg 2) Memel

k 4) Insterburg . ...... 5) Braunsberg, 6) Rastenburg

7

8) Danzig

Neidenburg . . .....

Graudenz Kulm

Verfügung vom 6. Juli 1859 betreffend die Zulassung verheiratheter Frauen zum selbststän⸗ digen Betriebe des Schankgewerbes.

5) Gnesen

7) Lissa

Bromberg... . Krotoschin ,, ,

Rawitsch

Kempen

e.

Der ze. eröffne ich auf den Bericht vom 14. Mai c, betreffend die Beschwerde der verehelichten N. zu N., wegen der ihr versagten Verlängerung der Schank-Fonzession, wie Ihre Auffassung, daß Ehefrauen im Sinne des §. 16. der Allg. Gewerbe-Hrdnung vom 17. Januar 1845 zum selbstständigen Betriebe eines stehenden

1) Berlin 2) Brandenburg. 3) Cottbus 4) Frankfurt a. d. O..

Landsberg a. d. W.

Gewerbes, also auch des Schankgewerbes, überhaupt für befugt nicht zu erachten seien, eine irrige ist, indem das Ungerechtfertigke diefer Annahme sich schon aus einer Vergleichung des §. 16 mit den ö Alineg's der §§. 19 und 21 der Gewerbe-Ordnung ergiebt ꝛce.

2) Stralsund 3) Kolberg

Stettin

Anklam

Berlin, den 6. Juli 1859.

Der Minister des Innern.

Im Auftrage: Sulzer.

K bie Königliche Regierung zu X.

Verfügung vom 21. Mai 1859 betreffend die

3) Glogau Liegnitz ) Görlls... .

2) Leobschütz. 3) Ratibor

Breslau Grünberg

Hirschberg . ..... Schweidnitz .. .....

Unzulässigkeit der Konzessionirung von Schank— wirthschaften in der Nähe von Kirchen und Schulen.

. —— Uebrigens kann es nicht gebilligt werden, daß der Schankbetrieb in dem N.schen Hause zugelassen worden ist, da sich dasselbe der Schule gegenuͤber befindet, und nach der Vorschrift ad 6 des Cirkular⸗Reskripts vom 13. August 1835 (ꝗ. Kamptz Annalen

Magdeburg 3) Halbherstabt,,

Torgau

Stendal

Nordhausen Mühlhausen

de 1835, S. 251) die Anlage von Schankstätten in der unmittel⸗ baren Nähe von Kirchen, Schulen zc. nicht gestattet werden soll.

Die ꝛc. hat den Kreis-Landrath hierauf aufmerksam zu machen und ihn anzuweisen, beim Erlöschen der der N. ertheilten Kon— zession, Anträge auf Verstattung zur Fortsetzung des Gewerbe— betriebes in dem in Rede stehenden Lokale abzulehnen.

Berlin, den 21. Mai 1859. Der Minister des Innern. Flottwell. . die Königliche Regierung zu N.

Königliches statistisches Bürean.

Preise der vier Haupt⸗Getraide⸗Arten und der Kartoffeln

in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten im Monat Juli 1859, nach einem monatlichen Durchschnitte

im preußischen Silhergroschen und Scheffeln angegeben.

) Dorsten 3) Haltern

Minden

Paderborn ) Dortmund

nnen, ö

Witten Menden Bochum Hattingen Schwerte

2) Elberfeld m. Barmen

3 4

5

8

9) Malmedh ..... ...

16

1147 Saarhrück ...... 12) Kreuznach

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