1859 / 199 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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jeasschiffen und Paketbooten gestattet ist oder künftig gestattet , . u sie sollen in dieselben einlaufen, darin vor Anker gehen, daselbst verbleiben und sich wieder ausrüsten dürfen, wobel sie jeboch den Gesetzen und Gebräuchen des Landes unter-⸗

worfen bleiben. . Artikel 3.

Die beiden vertragenden Theile kommen dahin überein, daß jede Begünstigung und Befreiung, so wie jedes Vorrecht und jede Immunität in Handels⸗ oder Schifffahrts-Angelegenheiten, welche einer derselben den Unterthanen oder Bürgern einer anderen Re— gierung, eines anderen Volkes oder Staates gegenwärtig bereits zugestanden hat, oder künftig zugestehen möchte, bei Gleichheit des Falles und der Umstände auf die Unterthanen und Bürger des andern Theils ausgedehnt werden soll, und zwar unentgeltlich, wenn das Zugeständniß an jene andere Regierung, Volk oder Staat un— entgeltlich gemacht worden, oder gegen Leistung einer entsprechen— den Ausgleichung, wenn das Zugeständniß bedingungsweise er— folgt war.

Artikel 4

Es sollen auf die Einfuhr von Natur- und Gewerbs-Erzeug⸗

nissen der Länder eines der vertragenden Theile in die des anderen

Theils keine höhere oder andere Abgaben als diejenigen gelegt wer⸗

den, welche von gleichartigen Natur- oder Gewerbs-Erzeugnissen anderer Länder gegenwärtig oder künftig zu entrichten sind; auch

soll in den Ländern keines der vertragenden Theile die Aus⸗ fuhr irgend welcher Gegenstände in die Länder des andern Theils

mit anderen oder höheren Zöllen und Abgaben, als mit denjenigen

belegt werden, welche bei der Ausfuhr gleichartiger Gegenstände

nach anderen fremden Ländern zu entrichten sind; eben so wenig

soll die Einfuhr oder Ausfuhr irgend welcher Gegenstände, die das

Natur⸗ oder Gewerbserzeugniß der Länder eines der vertragenden

Theile sind, aus oder nach den Ländern des andern Theils mit

einem Verbot belegt werden, welches nicht gleichmäßig auch auf die gleichartigen Erzeugnisse jedes andern fremden Landes Anwendung findet. Artike! 5. An Tonnengeldern, Leuchtthurmgebühren, Hafenabgaben, Lootsen—

gebühren und Bergegeldern, in Fällen der Havarie und des Schiff⸗

bruchs, so wie an örtlichen Abgaben, sollen in den Häfen eines jeden der vertragenden Theile von den Schiffen des andern Theils

keine anderen oder höheren Auflagen als diejenigen erhoben werden,

welche in denselben Häfen auch von den eigenen Schiffen zu ent— richten sind. Artikel 6.

Bei der Einfuhr und Ausfuhr von Waaren und Erzeugnissen

aller Art aus den Staaten des Zollvereins nach den Gebieten der Argentinischen Conföderation, ingleichen aus den Gebieten der

letzln nach den Staaten des Zollvereins, sollen dieselben Abgaben gezahlt und dieselben Rückzölle und Prämien bewilligt werden, die Ein- oder Ausfuhr mag in Schiffen eines Staates des Zollvereins

oder der Argentinischen Conföderation erfolgen. Artikel 7. Die vertragenden Theile find darüber einverstanden, alle die— jenigen Schiffe als Schiffe respektive eines Staates des Zoll vereins und der Argentinischen Conföderation zu betrachten und zu behan—

deln, welche von den zuständigen Behörden mit vollständig ausge-

fertigten Pässen oder Beylbriefen versehen sind, und deshalb, nach den zur Zeit in den beiderseitigen Ländern bestehenden Vorschriften,

von dem Lande, dem sie beziehungsweise angehören, vollständig

und bona fide als nationale Schiffe betrachtet werden. Artikel 8. Alle den Zollvereins-Staaten angehsrigen Kaufleute, Schiffs—

.

führer und andere Personen sollen volle Freiheit genießen, in

sämmtlichen Gebieten der Argentinischen Conföͤderation ihre Han. dels und sonstigen Geschäfts-Angelegenheiten selbst zu führen, oder

die Führung derselben nach eigener Wahl anderen Personen, als Maͤklern, Geschäftsführern, Agenten oder Dolmetschern zu über— tragen; und sie sollen nicht gehalten sein, in diesen schaften andere als solche Personen zu verwenden, deren sich auch die Bürger der Argentinischen Conföderation bedienen, oder den— selben andere Löhne und Vergütungen als diejenigen zu zahlen, welche in gleichen Fällen von den Bürgern der Argentinischen Conföderation gezahlt werden. Käufern und Verkäufern soll es in allen Fällen freistehen, nach eigenem Gutbefinden zu handeln und den Preis der Erzeugnisse, Güter und Waaren, in die Argentinische Conföderation ein- oder aus derselben ausführen, zu bestimmen, wenn sie die Gesetze und die hergebrachten Gewohnheiten des Landes dabei? beobachten. Die Kürger der Argentinischen Conföderation sollen in den Staa— ten des Zollvereins dieselben Rechte und Privilegien genießen. Die Unterthanen und Bürger der vertragenden Theile sollen vollftän— digen und vollkommenen Schutz für ihre Personen und ihr Eigen— thum erhalten und genießen, und zur Verfolgung und Vertheidi—

gung ihrer Rechte freien und offenen Zutritt zu den Gerichtshöfen in den beiderseitigen Landern haben, und es soll ihnen freistehen,

Eigen⸗

welche sie

in allen Fällen sich derjenigen Advokaten, Sachwalter oder Agenten

zu bedienen, die sie hierzu für geeignet erachten, und sie sollen

hierin dieselben Rechte und Privilegien genießen, wie die eingebor—

nen Unterthanen und Bürger. Artikel 9.

In Allem, was die Hafenpolizei, das Beladen der Schiffe, die Sicherheit der Waaren, Güter und Effekten, so wie die Erwerbung von Eigenthum aller Art und jeder Benennung und die Ver— fügung darüber mittelst Verkaufs, Schenkung, Tausch, Testa— ment oder sonst, so wie was die Gerechtigkeitspflege betrifft, sollen die Unterthanen und Bürger der vertragenden Theile gegenseitig die nämlichen Privilegien, Freiheiten und Rechte genießen, wie die Unterthanen und Bürger der meistbegünstigten Nationen. Sie sollen in keiner dieser Beziehungen mit höheren Auflagen oder Abgaben als denjenigen betroffen werden, welche von den eigenen Unterthanen und Bürgern zu entrichten sind, wobei sie sich jedoch, wie sich von selbst versteht, den ört— lichen Gesetzen und Anordnungen des betreffenden Landes zu unterwerfen haben. Verstirbt ein Unterthan oder Burger eines der vertragenden Theile in den Gebieten oder Staaten des andern Theils ohne Testament oder letztwillige Verfügung, so soll der General-onsul oder Konsul des Staates, welchem der Ver— storbene angehörte, oder in Abwesenheit desselben dessen Stellver— treter, so weit die Gesetze des Landes dies gestatten, das Recht haben, an der Besitznahme, der Verwaltung und der gerichtlichen Liquidation der Verlassenschaft des Verstorbenen im Interesse der Gläubiger oder der gesetzlichen Erben Theil zu nehmen.

Entsteht hierbei eine Differenz über die Erbschaft oder über Eines oder Einige der Güter, aus denen sie besteht, oder über ein Guthaben oder eine Schuld der Erbschaft, und kann diese durch Schiedsrichter nicht geschlichtet werden, so fällt sie der Entscheidung der Gerichte des Landes anheim.

Artikel 10.

Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten, welche sich in der Argentinischen Conföderation, und die Bürger der Argentinischen Conföderation, welche sich in den Zollverems-Staaten wohnhaft aufhalten, sollen von allem und jedem unfreiwilligen Militairdienst zur See und zu Lande, von Zwangsanlehen, Requisitionen und Kriegs-Contributionen befreit bleiben. Auch sollen sie unter keinerlei Vorwand gezwungen werden, höhere gewöhnliche Auflagen, Re— quisitionen oder Abgaben, als diejenigen zu zahlen, welche von den eigenen Unterthanen oder Bürgern zu entrichten sind.

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Es soll jedem der vertragenden Theile freistehen, zum Schutze des Handels Konsuln zu bestellen, welche in den Staaten oder Ge bieten des andern Theils residiren; bevor jedoch ein Konsul seine amtlichen Functionen ausübt, soll derselbe in der gewöhnlichen Form Seitens der Regierung, an welche er gesendet worden, bestätigt und zugelassen werden, und ein jeder der vertragenden Theile kann nach eigenem Ermefsen von der Residenz der Konsuln einzelne besondere Plätze ausschließen.

Die Archive und Dienstpapiere der Konsulate der vertragenden Theile sollen als unverletzlich betrachtet, und es soll kein öffentlicher Beamter und keine Ortsbehörde unter irgend einem Vorwande be— rechtigt sein, dieselben in Beschlag zu nebmen oder zu beeinträchtigen.

Die Konsuln der Argentinischen Conföderation sollen in den zum Zollverein gehörigen Staaten alle Vorrechte, Befreiungen und Abgavenfreiheiten genießen, welche den, den meistbeguͤnstigten Nafionen angehörigen Konsuln desselben Ranges gegenwärtig zu— gestanden sind, oder künftig werden zugestanden werden, und in gleicher Weise sollen die Konsuln der Zollvereinsstaaten in den Ge— bieten der Argentinischen Conföderation nach der strengsten Rezi— prozität alle Vorrechte, Befreiungen und Abgabenfreiheiten ge— nießen, welche in der Argentinischen Conföderation den Fonsuln der meistbegünstigten Nation gegenwärtig zugestanden find oder künftig werden zugestanden werden. .

; . Zu größerer Sicherheit kes Handels zwischen den Staaten des Zollvbereins und der Argentinischen Confoderation wird vereinbart, daß, wenn zu irgend (iner Zeit eine Unterbrechung der freund— schaftlichen Handelsbeziehungen oder unglücklicherweise ein Bruch zwischen den vertragenden Theilen eintreten sollte, die Unterthanen und Bürger eines jeden derfelben, welche sich in den Gebieten oder Staaten des andern Theils wohnhaft aufhalten, das Vorrecht genießen sollen, obne irgend eine Störung daselbst zu verbleiben und ihr Gewerbe oder ihre Beschäftigung fortzusetzen, so lange sie sich friedlich verhalten und sich nicht einer Uebertretung der Gesetze schuldig machen, und es sollen ihre Effekten und ihr Eigenthum, es mag solches Privat— Personen oder dem Staate anvertraut worben sein, weder der Be— schlagnahme oder Sequestration unterliegen, noch anderen An— sprüchen als solchen unterworfen sein, welche auch an gleichnamige Effekten und gleichnamiges Eigenthum gemacht werden, das den Landeseinwohnern der respeltiven Staaten gehört.

Artikel 13. Die Unterthanen der Zollvereinsflaaten und die Burger der

für die Kinder verpflichtet sind, da ganz abgesehen von dem §. 33 Tit. 12 Th. II. A. L. R., dessen fortdauernde Gültigkeit aus dem Art. 112 der Ver— fassungs-⸗ Urkunde vom 31. Januar 1850 folgt, der Elementar— Unterricht zu den unerläßlichen Bedürfnissen der Erziehung, dessen Beschaffung daher zu den Lasten der Armenpflege gehört.

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Argentinischen Conföderation, welche sich beziehungsweise in den Ländern des andern Theils aufhalten, sollen in ihren Häusern, Per— sonen und in ihrem Eigenthum den vollen Schutz der Regierung genießen. ; Sie sollen ihres religiösen Glaubens wegen in keiner Weise eseht⸗ belästigt odet gekränkt werden, sondern volle Gewissens⸗ freibeit genießen, wobei sie sich jedoch eben so wenig in die Reli⸗ gions⸗Angelegenheiten und die Gebräuche des Landes, in welchem sie leben, zu mischen, sondern dieselben zu respektiren haben. Hinsichtlich der Feier des Gottesdienstes nach dem Ritus und den Gebräuchen ihrer Kirche, sei es in ihren eigenen Privathäusern, sei es in ihren eigenen besonderen Kirchen und Kapellen, hinsichtlich der Befugniß zur Erbauung und Unterhaltung solcher Kirchen und Kapellen, endlich hinsichtlich der Befugniß zur Anlegung, Unter— haltung und Benutzung von eigenen Begräbnißplätzen, sollen den Unterthanen und Bürgern eines jeden' der vertragenden Theile, welche sich in den Ländern und Gebieten des andern Theils auf⸗ halten, die nämlichen Rechte und Freiheiten zustehen und der nämliche Schutz gewährt werden, wie den Unterthanen und Bürgern der meistbegünstigten Nation. le . . Der gegenwartige Vertrag soll für die Dauer von acht Jabren, von dem Datum desselben an gerechnet, und dann ferner bis zum Ablaufe von zwölf Monaten bestehen, nachdem einer der vbertragenden Theile dem Andern die Anzeige gemacht hat, daß es seine Abficht sei, denselben nicht weiter fortzusetzen, wobei jeder der pertragenden Theile sich das Recht vorbehält, dem andern Theile diese Anzeige bei Ablauf der gedachten achtjährigen Frist oder zu jeder späteren Zeit zu machen. .

Und es wird hiermit zwischen ihnen vereinbart, daß mit Ab— lauf der zwölf Monate nach dem Empfang einer solchen Anzeige der gegenwärtige Vertrag und alle Bestimmungen desselben gänzlich aufhören und endigen sollen. 3

Artikel 15.

. gegenwärtige Vertrag soll von den vertragenden Theilen

ratifizirt und es sollen die Rakificationen innerhalb des Zeitraums von zwei Jahren am Sitz der Regierung der Argentinischen Con— föderation ausgewechselt werden. Zu Urlunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt in der Stadt Paranä den neunzehnten September Ein tausend achthundert und sieben und fünfzig. ö.

Der el

Herrmann Herbort Friedrich von Gülich. . Bernabe Lo pez. ö

51

Vorstehender Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden am 3. Juni 1859 zu Par anä bewirkt worden.

Wi inisterium der geistlichen, unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Der Thierarzt und Wundarzt erster Klasse Johann Schanz

ist zum Departements-Thierarzt für die Hohenzollernschen Lande ernannt worden.

Bescheid vom 4. Mai 1859 betreffend die sub—

sidiarische Verpflichtung der Guts-Herrschaften

zur Aufbringung des Schulgeldes für unvermö— gende Dominial-Einsassen.

Ew. ꝛc. eröffne ich bei Rückgabe der Anlagen der Vor— stellung vom 23. v. M., daß Sie zur Zahlung des Schulgeldes der unvermögenden Dominial⸗Einsassen zu X.

Berlin, den 4. Mai 1859.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ Angelegenheiten. Im Auftrage: Lehnert.

und Medizinal—

An

den Ritterguts-Besitzer N

Ministerium des Innern.

Verfügung vom 24. März 1859 bezüglich auf die Merkmale der Ergreifung eines beständigen Wohnsitzes.

Cirkular Erlaß vom 24. April 1855. (Staats Anzeiger Nr. 107, S. 829.)

Ew. 2c. erwiedere ich auf den gefälligen Bericht vom 17. Januar d. J. ergebenst, daß ich die Beschwerde des N. gegen Ihre Ent— ung vom 11. Dezember d. J. für unbegründet nicht erachten 0 * ; Der Beschwerdeführer hat vom 1. Januar 1856 an auf ein Jahr eine Wohnung in D. gemiethet, sich Alles angeschafft, was zu einer eingerichteten Wirthschaft gehört und seinen Aufenthalt in der Stadt genommen, dabei aber vor der dortigen Polizeibehörde ausdrücklich erklärt, er wolle sich nur vorübergehend in D. auf— halten, auch hat er diesen Aufenthalt in der That bereits um die Mitte desselben Jahres wieder aufgegeben. Aus diesen Thatsachen, welche unbestritten fetftehen, ist vom Magistrat gefolgert worden, daß der N. seinen Wohnsitz in D.

seinen

gehabt und für das Jahr 1855 zu Kommunal—-Lasten beizutragen berpflichtet sei, der Beschwerdeführer bestreitet dagegen die Richtig⸗ leit dieser Folgerung, indem er noch angiebt, daß er seinen Wohnßsttz fortwaͤhrend auf seinem Gute L. gehabt, wo er sich in dem in Rede stehenden Zeitraum sehr häusig aufgehalten und wohin auch alle Briefe und amtliche Verfügungen aàn ihn gerichtet worden, die Wohnung in D. sei nichts weiter als ein Abffeigequartier für

ihn gewesen, er habe sich sogar das Essen aus einem Gasthof holen

lassen und die Wohnung auf ein Jahr nur deshalb gemiethet weil er auf kürzere Zeit eine solche nicht erhalten können. . Dieser Einwendungen ungeachtet sind Ew. ꝛc. in Ueberein— stimmung mit der Regierung dem Magiftrat beigetreten, indem Sie ausführen, daß, da nach §. 11. Tit. J. Th. J. Al. G. O. die Ein— richtung einer Wirthschaft für eine stillschweigende Aeußerung der Absicht, an einem Ort den Wohnsitz nehmen zu wollen, zu erach⸗ ten sei, nach dieser gesetzlichen Präsumtion die Absicht des Han— delnden in Gemäßheit des §. 64. Tit. 4. Th. J. A. L. R. so lange beurtheilt werden müsse, bis das Gegentheil' klar ausgemittelt wor den; im vorliegenden Fall aber sei eben nicht erwiesen, daß die . des Beschwerdeführers nur auf einen vorübergehenden Aufenthalt gegangen, und deshalb müsse an der gedachten gesetz— lichen Vermuthung festgehalten werden. . Diese Ausführung würde jedoch etwa nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Gesetz bestimmte, daß darüber, ob Jemand an einem Orke seinen Wohnsitz nehmen will, nach den im 5. 11. Tit. 2. Th. J. A. G. 8 aufgeführten Handlungen oder Thatsachen principaliter entschieder werden und es nur event. auf die Erklärung der betreffenden Person ankommen solle. .

So liegt indessen die Sache nicht, der §. 10 a. a. O. bestimmt vielmehr, daß die Absicht, seinen be ständigen Wohnfsitz an einem Orte nehmen zu wollen, sowohl ausdrücklich, als stilschweigend durch Handlungen oder Thatsachen geäußert werden könne.

Die ausdrückliche und die stillschweigende Aeußerung find dahen als gleichberechtigt neben einander gestellt, ohne zu sagen, daß be einem Widerspruch beider unter einander letztere vorzugsweise be rücksichtigt werden solle; ebensowenig ist aber auch dann die aus drückliche Willensäußerung ausschließlich oder vorzugst gebend; vielmehr hat im Falle eines derartigen Widerspruchs

betreffende Behörde darüber, ob Jemand als Einwohner des

zu behandeln sei, nach der besonderen Lage der Sache zu entschei den wie dies namentlich schon im Cirkular-Erlaß, die Ausfük

rung der Gesetze über die Verpflichtung zur Armenpflege die Aufnahme neu anziehender Personen vom

führer vor der Polizeibehörde übergehend fich in D. aufhalten zu Jahr ein Quartier gemiethet und schon nach D. wieder gänzlich verlassen hat, so scheint bon den anderen Gründen, welche er angeführ noch näher zu ermitteln wären in reichenden Grunde zu der Annahme, beständigen Wohnsitz in D. nehmen wollen, völlig zu fehlen.

Hiernach ersuche ich Ew. ꝛc. Abhülfe zu verschaffen.

Berlin, den 24. Mätz 1859.