1859 / 202 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Wollte man dles nicht annnehmen, so würden auch in den wohlhabendsten Gemeinden die Beiträge der Zahlungsunfähigen, deren es in jeder Gemeinde giebt, jedesmal vom Staate übertragen werden müssen, da es an (inem Dritten, der zur Uebertragung verpflichtet wäre, fehlt. Die Uebertragungspflicht folgt einfach dar— aus, daß die Zahlungsunfähigen bei der Vertheilung der Kesten als nicht vorhanden angesehen werden müssen. In einzelnen Fällen kann dies allerdings zu großen Härten führen, und ist es der Königlichen Regierung anheimgegeben, für den vorliegenden Fall dies darzuthun. Da es sich blos um einen Ausfall von 60 Thlr. handelt, so kann nicht vermuthet werden, daß die Urbertragung derselben durch die Vermögenderen deren Lage erheblich beschwe— ren wird. z

Berlin, den 14. Februar 1859.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts, und Medizinal—

Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg

An die Königliche Regierung zu N.

Verfügung vom 28. April 1859 betreffend die

bei Schulbauten seitens fremder Konfessions Verwandten zu leistenden Beiträge.

Auf den Bericht vom 25sten v. M., den Neubau des Schul— und Küsterhauses zu N. und das Rekursgesuch des Kirchenvorstan—⸗ des und des Rittergutsbesitzers N. betreffend, bestätige ich unter Freilassung des Rechtswiges das Resolut der Königlichen Regie⸗ rung vom 24. April v. J. mit der Maßgabe:

daß diejenigen von der Landeskirche sich getreunt haltenden

Lehrer verpflichtet werden darf. Die Erfahrung hat gelehrt, daß eine großere Stundenzahl eine Ueberbürdung der Lehrer ist, bei welcher der Zweck des Unterrichts auf höheren Lehranstalten nicht zu erreichen ist. Der hiernach dem Magistrat von dem Föniglichen Provinzial-Schul⸗ollegium zu N. unter dem 29. Januar d. J. ertbeilte Bescheid ist den bestehenden und an allen übrigen Gym— nasien befolgten Anordnungen gemäß, und kann deshalb nicht ab— geändert werden.

Berlin, den 13. Mai 1859.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal—

Angelegenheiten.

von Bethmann-Hollweg.

An den Magistrat zu X.

Ministerium des Innern.

Erlaß vom 14. April 1859, über die Frage, was im inne des Gesetzes vom 14. April 1856 über die Land— gemmeinde⸗Verfassungen unter einem st st a ndi⸗ gen Gute zu verstehen sei.

Geseß be 4. April 1356. (Staats-Anzeiger Nr. 122, S

Ew. ꝛ6. erwiedere ich auf den gefälligen Bericht vom 1 ergebenst, daß, wenn die in dem Gesetze, betreffend die Landgemein Verfassungen in den 6 östlichen Provinzen vom 14. April 1

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an die Seite gestellt sind, damit

Lutheraner, welche Mitglieder der Schulgemeinde N. sino, zu allen, der in der Parochie ansässige jüdische Hofbesitzer N. aber zu den nach Maßgabe des Grundbesitzes zu entrichtenden Bei—

haben und bekannt gewesen sind. Gesetzgebung anlangt, daran zu erinnern, daß das Gesetz über

trägen heranzuziehen. Die pon den Rekurrent

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en in Bezug genommenen Regulirungs— * 2 ̃ 1 2 614 6 2 und Schül. nach den überreichten Abgaben-Regulirungs-Verha dlungen be Zer— theilung einzelner Grundstücke in der Parochse auch auf diese Hau last gerücksichtigt ist, beweist für den dinglichen Charakter der Icß⸗ teren nichts, da nach §. 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Januar 1845 (Ges.Samml. S. 25) nicht nur die dinglichen, sondern auch die persönlichen, in Rücksicht auf den Besitz des dismembrirten Grundstücks zu entrichtenden, aus dem Kirchenberbande entsprin en⸗ den Lasten der Vertheilung unterliegen, und in den erna, , m Fällen Erwerber und Veräußerer der Landeskirche angehorlen Demnach ist der dingliche Charakter der kirchlichen und Schur . ö pflicht in der Parochie N. von den Rekurrenten nicht Es können daher nach der General tonzession vom 23 Jule ng Sub Nr. 10 (Ges. Sammlung S. 516) und §. 261 Tit. 9 * i 93 die von der Landeslirche sich getrennt haltenden . ö raner zu Beiträgen für den Küsterbau nicht herangezogen , Diese Freiheit erstreckt sich jedoch nicht auf diejenige . 4 Landeskirche sich getrennt e n , . elenigen von der : he 9 haltenden Lutheraner welche 3 glieder der Schulgemeinde N. zur Beschanenü ! Krelgée als Mit⸗ 6 Hulgemeinde X. zur Beschaffung der Wohnung fuͤr den *chrer mit verpflichtet sind und daher nach §. 38 Tit . ln Ua. di. sich wegen Veischiedenheit des Ricliglouns, Einl. ö; dem 3 zu dem Bau nicht entziehen können . 3 6 h 2 96589 22 aeg e eee af nig des adi chen Hofbesitzers in dem ausgesprochener uge gründet sich auf §. 3 23. 9. . (Ges⸗Samml S. 263). e E r eil r 6 i n,, w bekannt zu machen.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts— Angelegenheiten, bon Bethmänn⸗-Hollweg

9 oben des Gesetzes vom

und Medtzinal—

Un die Königliche Regierung zu N.

Bescheid vom 13. Maj 1859, betreffend die der von den einzelnen Lehrern wöchentlich zu

Zahl an Gymnasien ꝛc. gebenden Unterrichtsstunden.

Auf die Eingabe vom 22 dortigen Gymnassum be 24 wöchentliche Stunde

Februar d. J., den Lehrer M. am erwiedere ich dem Magistrat, daß jum sind, wozu ein Gymnasial⸗

die (selbstständigen) Gutsbezirke welch

pflege den Gemeinden gleichstellt ö R 16 5oß m t 7j ö 366 24 18 Gesetz vom 14. April 1856 konnte nes selbstständigen Gutes mit Recht als Offenß nr dene a7 z J 66 Offenbar aus diesem Grunde und weil es überdies . ,, ö 111 3 1 e 8 möglich ist, eine erschöpfende und für alle Fälle p— ssen de Definition aufzustelle: n dee Gefen es, n m, Definit szustellen, hat der Gesetzgeber es anzugeben, was unter einem n wee denn auch das Gesetz den Begriff einer Gemelh de als voraussetzt und nicht näher definitt J 7 2 . 1891 .. * ; ; 9 2. demselben Grunde erscheint es aber eines w ; 2 IIe 5 Roo C 4462 ö 5 * lille erforderlich, anderen Theils bedenklich, dasjenige, was geber augenscheinlich mit Vorbedadt' unterlasse ö 6. 55 w ,. . 9 1161 11 en Wege der Inkruction zu ergänzen; vielmehr nu i des Gesetzed für ent or! b„erdäͤnzen; vielmehr muß es der ÄAbsig n, . e Usprechend erachtet werden, daß den Behör sel usistandtane , . die. Entscheibung darüber, ob ein Gut stständig zuectennen sei oder nicht, überlassen fei, “** D. sei oder nicht, überlassen bleibe. ed ehung 8 9 ö 6 rGookgn r 8. v. M. ergebenst, wie daß es weder als Kennzeichen daß die

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daher bekannt

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unterlassen,

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ich mit Ew. ze. 7. . Selbsistenbigkeit eines Guts hinzustellen . Anerkennung der Selbstständigkeit eines Guts le der Prästations⸗ Fähigkeit n den kann. Wenn Ew. ꝛc. ohne Rücksicht auf Größe,

alle Güter, die, der

Sich dagegen ö. Standschaft und V ohne zu, einer Gemeinde zu . 3. i, 6 tom nr 54 lf ur. ,. m, verliehen sind ̃ In rennen tien so mag diese ern 9. . n lein, indessen nehme ich doch abgesehen dabon don vorn herein nicht zu übersehen vermag, ob sie auf alle Fälle passen wird aus den Gründen Anstand, Indessen will Behörden wenn stelle ich daher Ew. c. ergebenst anheim Königliche Regierung mit weiterer Infütuction Berlin, den 14. April 1859. Der Minister des Innern. Flottwels⸗

gehören,

ll ich nicht in Abrede stellen, daß bei Beurtheilung des konkreten Fallet

zu versehen.

An den stöniglichen Ober⸗Präsidenten der Provinz Preußen

Hit von selbstständigen Gütern die Rede ist, und solche den Gemeinden ein neuer Begriff in die Gesetz— gebung eingeführt und überhaupt nichts Neues vorgeschrieben ist, sondern daß sich die auf die selbstständigen Güter bezüglichen Bestimmun— gen an Verhälinisse anschließen, welche von jeher bei uns bestanden Insbesondere ist, was die neucre die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1845 im §. 5 ü k . .

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hinsichtlich der Verpflichtung zur Armen

zeg risf boraussetzen. nicht wohl allgemeine näher 65 . —̃ . . nndher selbstständigen Gute zu verstehen fei,

Theils nicht der Gesetz⸗ at, nunmehr in

. n. voörausgeschickt, bemerke ich in e die Ausführungen in dem gefälli icht vom hrum in dem gefälligen Bericht bom n m. ich mit, En darin 6 m. ger chtig ist, aussch ließlich das Recht der S andschaft noch lediglich 8 0 2 [ 5 . desselben abhangig gemacht wer— dahin aussprechen, daß Prästations⸗ Fahigkeit mit n eines selbstttändigen im Allgemeinen daß ich einzelne 4 borstehend entwickelten allgemeinen selbe als unbedingt maßgebend anzuerkennen. jene Annahme den heilu , einen zweckmäßi auch nicht unbedingt bindenden Anhalt . i n, , . . in diesem Sinne die

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Verfügung vom 25. Juni 1859 betreffend den Betrieb des Musiker-Gewerbes im Umherziehen.

Bei Gelegenheit eines Spezialfalls ist zur Sprache gekommen, daß das 2c. auswärtigen Musikern und ähnlichen Gewerbetreiben— den, welche ihr Gewerbe in N. im Umherziehen betreiben wollen, neben dem Atteste darüber, daß der Ertheilung eines Gewerbe— Scheins an die betreffende Person polizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen (dem sogenannten Qualifications-Atteste) noch einen besonderen Erlaubnißschein ausstellt, worin der Zeitraum be— stimmt wird, für welchen der Gewerbebetrieb polizeilich ge⸗ stattet sein soll, und diesen Schein dem betreffenden Mufiker aushändigt.

Dieses Verfahren kann nicht gebilligt werden.

Die Konzession zu dem Betrlebe eines Gewerbes im Umher— ziehen, welches gewerbescheinpflichtig ist, bildet nach §. 8 des Hausir— Regulatios vom 28. April 1824 der Gewerbeschein, vor der Er— theilung des letzteren darf das Gewerbe, bei Vermeidung der be— deutenden im §. 26 des Regulativs rorgeschriebenen Strafe nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht betrieben wer— den. Es ist daher die Ertheilung der fraglichen Erlaubnißscheine des 2c. nicht nur unnöthig, sondern auch deshalb un— geeignet, weil nach der Fassung derselben die Betheiligten zu

Irrthum veranlaßt werden, daß sie den Betrieb des Gewerbes auf Grund eines solchen Erlaubnißscheinss schon vor der Ertheilung des von dem Königlichen Steuer-Amte auszufertigenden Gewerbe— cheins beginnen können, während sie sich durch einen solchen Ge—

erbebetrieb einer Contravention machen. Erst nach der des Gewerbescheins hat die Frist zu bestimmen, ö

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schuldig Ertheilun das 2c. innerhalb deren der Gewerbebetrieb gestattet Regulativs vom 28. April 1824). Das ꝛe. wird daher veranlaßt, die in Zukunft zu unte dessen die be— n bei Qualifications— anzuweisen, nach Empfang des Gewerbescheins sich Behufs

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Preußen. lin, 6 Mun Das Postdampfschiff „Nagler“ Stockholm am 2353. d. M. abgegangen, ist in Stettin Passagieren eingetroffen.

feng ch ü Ang, , rin rh ur von Luxemburg, tritt heute mit seiner Gemahlin die Rückreise von Wilhelmsthal nach Luxemburg an. Die Rückteise der ftönigin-Wittwe der Niederlande, der Mutter unserer Großherzogin, wird den 31. August stattfinben.

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Württemberg. Tübingen, 22. August. Eine Abthei— lung des preußischen 38. Infanterie⸗-Regiments, aus Hohenzollern kommend, wurde heute über Nacht hier einguartirt. (T. Chr.)

Bayern. München, 24. August. Ihre Majestäten der König und die Königin sind mit den Königlichen Prinzen diesen Abend im besten Wohlsein von Hohenschwangau hier eingetroffen und werden morgen Vormittag die Reise nach Berchtesgaden fert— setzen. Der Kriegs-Minister, General-Lieutenant von Lüder, be— giebt sich zum Kurgebrauch nach Wildbad und ist für die Dauer feiner Abwesenheit der General-Major v. Spieß mit dem Porte— feuille des Kriegs-Ministeriums betraut.

Oesterreich. Wien, 25. August. Durch Kaiserliche Ver— ordnung vom 29. April 1859 wurde die Nationalbank ermächtigt, Noten zu fünf Gulden österreichischer Währung auszugeben. Die Nationalbank wird mit der Ausgabe dieser Noten am (1 sten September l. J. beginnen. Feldmarschall-Lieutenant Ritter von Benedek hat zur Herstellung seiner Gesundheit einen sechsmonat— lichen Urlaub erhalten und ist nach Bad Sauerbrunn abgereist.

Vom böhmischen Freiwilligen-Jäger-Corps, unter dem tom— mando des Majors Grafen v. Noöstitz, ist in Prag am 23. d. M. bereits eine Abtheilung entlassen worden.

gestern Morgen mit

Sachsen. der Niederlande, Gouperne

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Schweiz. Zürich, 25. August. Der österreichische Bevoll— mächtigte, Graf Colloredo, wurde am 24. Abends von einem

leichten Schlaganfalle betroffen, befindet sich aber heute besser.

„Belgien. Brüssel, 24. August. Die stönigliche Familie lt künfligen Freitag zum Besuche Sr. Königlichen Hobeit des Prinz⸗Regenten nach Ostende abreisen und zehn Tage daselbst ver— weilen. Der Gemeinderath des belgischen Seebades hat in diesem Jahre das in Ostende seither mit so großer Einfachheit beobachtete Inkognito des Königlichen Herrn ignoriren zu dürfen geglaubt, und wurde der Regent bei seiner Ankunft am Bahnhofe von Bürger⸗ meister und Rath feierlichst begrüßt. Alle in Ostende verweilenden Deutschen hatten diesem Empfange sich angeschlossen und bewill⸗ kommten den erhabenen sturgast mit allen Zeichen der Ehrfurcht und Sympathie. (st. 3.)

Großbritannien und Irland. London, 24. August. Die Königin ist gestern Abend bon Aldershott wohlbehalten in Osborne eingetroffen. Den in ihrer Gegenwart abgehaltenen Manövers, die eine Vertheidigung des Lagers gegen eine von Farnham vorrückende Invasions-Armee vorssellten, hatte auch ber Graf von Paris beigewohnt.

Sir William Armstrong, der Erfinder der nach ihm be⸗ nangten gezogenen Kanonen, hat es jetzt doch dahin gebracht, gewöhnlicke Kanonenläufe in gezogene umzugestalten, wofern sie nur stark genug sind. Gestern wurden mit einem derartig um— gewandelten 32 Pfünder einige Proben angestellt, die über alle Er— wartung günstig ausfielen. z Fuß im Gevierte

in ͤ Die Scheibe hielt 6 und jeder Schuß traf aus einer Entfernung von 10,200 Fuß mit der gößten Genauigkeit.

. Frankreich. Paris, 24. August. neapolitanische Schiffe mit 2000 Schweizern sind heute in Marseille eingetroffen. Sie sollen morgen ausgeschifft und in ihre Heimath befördert werden.

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Die Mittheilung des „Moniteur“ über die Reduzirung der Armer deren wesentlschen Inhalt wir geftern bereits in telegraphi— scher Depesche gebracht haben, lautet: ö

Nachdem der Kaiser befohlen, daß der Effektio-Bestand des Heeres vom Kriegs- auf den Friedensfuß versetzt werden solle, hat der Marschall-Kriegs-Minister durch Rundschreiben vom 22sten August den Militair-Behörden folgende Instrüctionen ertheilt:

„Die gegenwärtig unter den Fahnen stehenden, im Jahre 1859 zu verabschiedenden Militairs sollen vorgreislich in die Heimath ent— lassen und in die Reservelisten in den Rekrulirungs-Depots ein— getragen werden, welche letztere Auftrag haben, ihnen die Abschiede verabfolgen zu lassen. Ausgenommen von dieser Entlassung, bie am 29. September d. J. erfolgen soll, sind: I) die zur Pension vorgeschlagenen Militains; 2) die Militairs, welche die Absicht kundgeben, eine neue Capitülation einzugehen; 3) die freiwillig Ein— gettetenen und die kraft des Gesetzes vom 21. März 1832 von Neuem für den Dienst Geworbenen, die das Corps erst nach Ab— lauf ihrer Dienstzeit zu verlassen wünschen; 4) die wiederangewor— benen und die angeworbenen Freiwilligen, die nach den Bestimmun— gen des Gesetzes vom 26. April 1855 dienen; 5) die als Sträf— linge den Straf-Füsilier- oder Pionier-Compagnieen angehörigen Militairs.

„Die 1859 zu verabschiedenden Unteroffiziere, Korporale, Ge freiten und Elite Soldaten, die anticipando in ihre Heimath ent lassen werden, sollen in ihren Corps ersetzt werden.

„Die anticipando entlassenen Militairs, welche in den ments der Seine und Seine-et-Oise zu wohnen wünschen, können diese Erlaubniß nur erhalten, wenn sie daselbst Familie ansäsfig haben, oder wenn sie nachweisen, daß sie eine Beschäftigung treiben die ihr Auskommen deckt.

Außerdem soll von den Inspections-Generalen und den kom—

a. ) n 2 ! mandirenden Generalen der NMeilitair-Divisionen den Leuten, die die Armee sich in einem im Art. 13

seit ihrem Eintritte in des Gesetzes vom 21. März 1832 vorgesehenen Ausnahmsfällen befinden und dafür den Beweis beibringen, so wie diejenigen, welche nachweisen, daß sie zur Unterstützung ihrer Familie unent behrlich sind, Urlaub auf ein halbes Jahr bewilligt werden . „Der Abgang dieser Militairs findet am 1. Oktober statt. Ausgenommen von dieser Maßregel sind die Leute, welche kraft der nach den Bedingungen des Gesetzes vom 24. April 1855 ab geschlossenen Capitulafion dienen.“ . Das „Siscle“ veröffentlicht eine zu Gunsten der Unabhängig—⸗ keit Venetiens lautende sehr energische Adresse an die Vertreter der europäischen Mächte. Dieselbe ist vom 17. August datirt und bon Unterschriften der angesehensten Bürger Venetiens begleitet. Der Fürst Mojano, der in einer besonderen Mission des Königs von Neapel in Paris anwesend war, ist wie der nach der neapolitanischen Hauptstadt zurückgekehrt.

Italien. Der Beschluß der modenesischen National-Ver sammsung, welcher das Haus Oesterreich-Este des Thrones verlustig erklärt, lautet, wie folgt:

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