1859 / 212 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Bergbau- und an

liegt,

deren gewerblichen n n n, n, ö. e .

. Beduürfnisse der von ihr beschäftigten Arbeiter zu sorgen inso— =. ,, dazu nach den bestehenden geseßlichen Bestim⸗ mungen nicht den Gemeinden oder anderen korporativen Verbänden ob⸗ n. biefe dazu nicht im Stande find, auch zu den Kosten der Polizei und Gemeinde-Verwaltung in angemessenem Verhälinisse bei—

16441

utragen, und kann, sofern sich dieselbe dieser Verpflichtung entziehen ne angehalten werden, für die gedachten Zwecke, so wie noͤthigen. falls zur Gründung neuer Kirchen- und Schul⸗Systeme diejenigen Beiträge zu leisten, welche von der Staatsregierung nach schließlicher Bestimmung der betreffenden Ressort-Minister und des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für nothwendig erachtet werden.

/ Auszu- schneiden- der Talon.

Actie MS.

9 S.

7

trage vom

ür Braunkohlen - Verwerthung in Halle a.“

1 1

beigefügt. Dieser Talon ; wird gebun— den und be- ruht in dem Archive der Gesellschaft.

esellschaft f

*

200 PLTIzaler.

Gegründet durch notarielle Acte vom S8. December 1855.

Prioritäts- Stamm- Actie

wei Aundert

zu Halle 2. .S. für den Betrag

Eingetragen sub Fol.

über

1haler

h 1 22 2. J 29* y Der Inhaber ist an der Sächsisch- Thüringischen Actien- Gesellschaft für Braunkohlhen ö V , von Jwei Hundert Thalern betheiligt und hat alle ihm im Statuts - Nach-

185. verbrieften Rechte und Pflichten. ; . Dieser Actie sind acht Dividendenscheine pro 1. Juni 1861 bis

Ausgefertigt Halle 2 S., am ...... .... 1

Der Verwaltungsrath

(Trockener Stempel.)

(Zwei Unterschriften.

des Registers

Fgächsisch · Ihüringische

; . ] 5ij ; Ve rw hun ztien- Gesellschaft kür Braunkohlen-Verwert 18. Actien- e Bestätigt durch Allerböchste Cabinets-Ordre

vom 31. December 1855 und ... .. . . .. . 18..

Preuss. G0ourant.

264 LTHaler.

Die Direction,

(Zwei Untersechrilten.)

J. Juni 1868 einschliesslich nebst Talon

dern des Verwaltungsraths und der Direction dem beigefügten Formulare auf acht Jahre nebst

neue ersetzt werden. §. 35. Der Inhaber einer Actie ist nur für

liter für die Conventionalstrafe haftbar. Se Jg 7

diesen Domizil wohnende, von ihm zu bestim— mende Person,

einer Person oder eines Hauses auf dem Büreau

der Handelskammer zu Halle a. MS.

Auszug aus dem Nachtrags-Statute. J. zu §. 31. Von den zur späteren Emission

bestimmten 3000 Actien

1750 Stück als Priorltäts-Stamm-A1ctien ausge⸗

geben.

Auszug aus dem Gesellschafts-Statut.

§. 33. Die Actien werden von zwei Mitzglie⸗ prioritätisch eine

unterzeichnet und denselben Dividendenscheine nach

den darin ausgesprochenen Betrag und eventua⸗

; Jeder Actionair nimmt durch den, Erwerb oder Zeichnung einer Actie Domizil im Bezirke des Kreisgerichts zu Halle a. d. S. Alle Infinuationen erfolgen giltiger Weise an die in

oder an dem in diesem Domi

zilbezirke belegenen, von ihm zu bestimmenden Hause oder in Ermangelung der Bestimmung

2 260 Thlr. werden

ab aus dem jährlichen Reingewinne zunächst

falls H pCt. erhalten haben, an demjenigen Rein— gewinne, welcher sich über 5 pCt. des gesammten

' 146 zan 2G j 8 eraiel it je 6 ei ßig Ju hrt geg ci ; im ft t ug Mh I if. Mes lot ey Attien Lapitals . 3 J gleichmäßig der Gesellschaft gehen sie den Stammactien vor und werden nach dem vollen Nennwerth priori⸗

tätisch zurückgezahlt.

Die Schlußbestimmung des §. 31. über Grün— dung einer Anstalt, welche der leiblichen und sittlichen Noth des Arbeiterstandes in der Pro— /

vinz Sachsen abhelfen soll, wird aufgehoben. 11. zu 6 32.

ten Formularen ausgefertigt.

111 n 8 34

des Verwaltungsraths durch die Gesellschafts— blätter. Eine Vollzahlung der Aetien ist zu— lässig.

IV. zu §. 36. Gehen

Dividende von 5 pCt., und nehmen sodann, nachdem die Stammactien gleich⸗

Die neuen Actien, welche von zwei Mitgliedern des Verwaltungsraths und von der Direction zu unterzeichnen sind, werden nebst den ihnen auf 8 Jahre beizugebenden Dividen— denscheinen und den Talons nach den beigefüg⸗

Die Einzahlungen für die Prioritäts-Stamm-Actien erfolgen in Raten von zwanzig Prozent und in Zwischenräumen von drei Monaten bei der Kasse der Gesellschaft zu Halle oder an näher zu bestimmende Bankhäu⸗— ser anderer Orte nach zuvoriger Aufforderung Dieselben bilden den älteren Actien gegenüber pribilegirte Actien; sie werden vom Tage der Einzahlung bis zum 1. Januar 1860 mit 5 pCt.

von 100 pro anno verzinst, und beziehen von da Interims - Scheine,

Actien oder Talons verloren, so ist deren Mor— tiscation bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Halle auf Kosten der Betheiligten zu beantragen. Die Proclamata sind aber auch durch die im §. 12 bezeichneten Gesellschaftsblätter zur öffent— lichen Kenntniß zu bringen. An Stelle der ch ta Fr3Sftiaν für moxvtifizirt erklärten Interims⸗ scheine, Actien oder Talons werden unter Ein— tragung des Datums des Urtheils in das Actienbuch neue Interims⸗ Quittungen, Actien resp. Talons ausgefertigt. Eine Miortification berlorener oder bernichteter Dividendenscheine findet nicht statt. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist bei dem Verwaltungsrathe an— meldet, und den stattgehabten Besitz durch Vor— zeigung der Actien oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungs— frist der Betrag der angemeldeten und bis da— bin nicht vorgekommenen Diyvidendenscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Die Kosten des Mortificationsverfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Kast.

VL. zu §. 32 42. Im Uebrigen finden alle Bestimmungen des Statuts, soweit solche nicht, wie im Vorstehenden angegeben, abgeän— dert oder modifizirt worden, auf die Prioritäts— Stamm-Actien volle Anwendung.

Verwerthung.

zu der

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1

I981 nur. ] 514 SI Tenurf ] oad ae ssiIEosa9) srp an]

das Geschäftsjahr 18650. Halle 2. /S, den Der Verwaltungsrath. (zwei Unterschriften.) Eingetragen Fol-

18981 lun

09

Siehsiseh- Thüringische Aetien- Gesellsehaft für Braunkohlen-—

Dividenden- Coupon

Frioritäts - Stamm -Actie 47

Der Inhaber emptkängt am 1. Juni 1861 nach Maassgahe des Statut“ Nachtrages gegen diesen Coupon an der Gesellschafts-Casse Sder den be- kannt zu mach enden Stellen Fünt Procent Divi- dende und ev. ausserdem die Superdividende für

Die Direction. (zwei Unterschriften.)

8

innen vier

so verfällt solcher

O

der Betrag l

——

ã eh sis ch - Thüringische Aetien- Gesellsehaft für Braunkohlen-Ver w erthung. Anweisung zur Prioritäts Stamm-Actie 47 Inhaber empfängt am 2. Januar 1869 die zweite Serie der Dividenden-Coupons zu oben bezeichneter Actie. Halle a. S., den Der Verwaltungsrath. (zwei Unterschriften.) Eingetragen in das Coupons-Register Fol

Die Direction. (zwei Unterschriften.,

Wird Jahren nicht erhoben.

der Gesellschaft.

—— ——

Der Baumeister Hermann Schwabe ist zum stöniglichen Eisenbahn-Baumeister ernannt und demselben die zweite Eisenbahn—

1645

Baumeister⸗ Stelle auf der Oberschlefischen Eisenbahn, mit dem Wohnfitze zu Kattowitz, verliehen worden.

Der Polizei⸗kommissarius Piper zu Aachen ist zum Fabriken— Inspektor ernannt worden.

Cirkular-Verfügung vom 31. August 1859 be— treffend die abzugebenden Gutachten über die Herbeiführung von, dem Interesse des Publikums mehr entsprechenden Bestimmungen

messung der Lieferfristen und wegen n leistung bei deren Ueberschreitung im Eisenbahn—

Verkehr. im Eisenbahn-Verkehr

wegen Bemessung der Lieferftisten und wegen der Ersatzleistung bei deren Ueberschreitung dem Interesse des Publikums mehr entsprechende Bestimmungen herbeizuführen, beabsicht ge ich, den §. 56 des Be— triebs-Reglements für die Staats- Eisenbahnen vom 15. Juli 1855 einer Revision zu unterwerfen. Nachdem zu diesem Zweck der Eat— wurf zu einem Nachtrage aufgestellt worden, lasse ich denselben (a) der Königlichen Direction in drei metallographirten Abdrücken mit dem Auftrage zugehen, Sich darüber gutachtlich zu äußern, auch hierbei, soweit Abänderungen und Ergänzungen für nöthig erachtet werden, in formulirter Fassung in Vorschlag zu bringen.

Den erledigenden Bericht erwarte ich binnen vierzehn

Berlin, den 31. August 1859

Bei dem hervorgetretenen Bedürfniß

Siesel ben sofort Did ctldbeli fol

Ver Minister ür Handel, E erbe offent liche

Amn

saͤmmtliche Königliche Eisenbahn-Direetionen.

Abschrift vorstehender Verfügung an die stöniglichen Eisenbahn— Directionen nebst Anlagen übersende ich in Betracht, daß die dem— naͤchstige Einführung der bezüglichen Bestimmungen auch auf den Privat- Eisenbahnen sich empfehlen wird, mit dem Auftrage, Sich in dieser Angelegenheit gleichfalls gutachtlich zu äußern.

Berlin, den 31. August 1859.

Ver Minister für Handel, Gewerbe und össentliche Aroenen. bon der Geh dt. An sämmtliche önigliche Eisenbahn-FKommissariate und an den Königlichen Eisenbahn-stommissarius, Geheimen Regierungs-Rath N. zu N.

8

Die Tarife schreiben bestimmte Lieferfristen vor. . Diese Lieferfristen sollen so bemessen werden, daß fie sich fassen ö a) bei Eilgut für die Adreßstation 6 Stunden, für jede Zwischen station, wo eine Weiterbeförderung des Guts ohne Wechsel der Züge nicht stattfindet, die Zeit des Stilllagers bis zum nächsten Anschluß— zuge, und für jede angefangene fünf Meilen Entfernung 2 Stun⸗ den, jedoch mit der Maaßgabe, daß die Lieferfrist erst zu laufen be— ginnt mit dem Abgange des nächsten Zuges, welcher zwei Stunden nach der Aufgabe des Guts abgefertigt wird, und überhaupt Eil— güter mitbefördert, auch fahrplanmäßig ohne Uebernachtung an der Adreßstation, oder doch an derjenigen Zwischenstation, auf welcher ein Zugwechsel stattzufinden hat, anhält. . Bei gewöhnlichem Frachtgut fur die Aufgabe Station 24 Stunden, für die Adreßstation, wenn sie eine Haltestelle ist wobei nicht alle Güterzüge halten, 30, sonst 12 Stunden, ferner für jede Zwischenstation, auf welcher die Weiterbeförderung einen Zugwech⸗ sel bedingt, 24 Stunden, und endlich für jede angefangene Meile Eine Stunde. . . . ö e) Bei dem Frachtgut der ermäßigten Tarifklassen das Anderthalbfache der Zeit für gewöhnliches k Bei den Güter-Sendungen, welche das Bahngebiet von zwei oder mehreren Directionen berühren, soll jede derselben für den Transport auf ihrer Bahnstrecke das nach §. 1 zu berechnende Maximum der Lieferfrist dergestalt in Anspruch nehmen dürfen, daß dabei jede , n . Station für die eine Direction als Adreß⸗ und für die andere als Auf⸗ gabe⸗Station behandelt wird.

höchstens in

ö.

Soweit die Verhältnisse es gestatten, werden die Directionen, die

tarifmäßig vorbehaltenen Lieferfristen unter das nach §5. 1 und 2 zu⸗ lässige Maximum stellen. ). ö .

Soweit die veröffentlichten Lieferfristen das Maximum überschreiten,

iind sie ungültig, auch soll insbesondere keine Dirertion befugt sein bei

den mit anderen Bahn-Verwaltungen vereinbarten gemeinschaftlichen Liefer—

fristen sich einen größeren eit-⸗Antheil borzubedingen, als fie ) und 2 in Anspruch i n , . : ; .

Durch diese Bestimmungen wird übrigens nicht ausgeschlossen, den zu veröffentlichen den Lieferfristen gleich den Aufenthalt miteinzurechnen, welchen die Beförderung des Guts nach Beschaffenheit der Transport- Route durch die Nothwendigkeit eines Fluß⸗Trajekts oder durch vorkom⸗ mende zoll⸗ und steueramtliche Abfertigungen und Revisionen in der Negel erleiden muß. Die für jeden dieser Fälle zugerechnete Zeit ist jedoch bei Veröffentlichung der betreffenden Lieferfristen jedesmal ausdrücklich mit bekannt zu machen.

1

Die Lieferfristen beginnen zu laufen bei Eilgut, wie §. 1 bestimmt bei sonstigem Gut, soweit es nicht zu demjenigen gehört, welches regle⸗ mentsmäßig nur an bestimmten. Monats- oder Wochentagen befördert wird, mit der Stunde der wirklich erfolgten Aufgabe. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor deren Ablauf die, die Ankunft des Guts mel— dende Benachrichtigung abgesendet, beziehungsweise zur Abholung bereit gelegt ist. .

Fällt das Ende der Lieferfrist in die Zeit von Abends 6 bis Mor— gens 19 Uhr, so wird sie als erst mit letzterer Stunde ablaufend be— trachtet.

* 5

3 „Findet auf einer Station ein“ solcher Andrang von Gütern statt, daß zu ihrer sofortigen Transport-Befoͤrderung es an Betriebs-Materiai fehlt, so kann die Eisenbahn-Verwaltung bei der Annahme des Guts den Vorbehalt machen, daß erst mit dem Zeitpunkte, wo sie das Gut auf den Transport zu geben im Stand sein werde, die Lieferfrist zu laufen anfangen folle.

Solchez Vorbehalt muß gegen den, welcher das Gut übergiebt, sei er der Versender selbst, oder bios dessen Bevollmächtigter oder Fuhr⸗ mann ꝛc., sofort ausdrücklich erklärt, auf Verlangen von ihm schriftlich anerkannt werden. Wird nachgewiesen, daß der Vorbehalt ohne Noth wendigkeit gemacht, so ist derselbe wirkungslos.

§. 6.

Wer Güter zur Beförderung aufgiebt, wobei die Nicht Einhaltung der Lieferfrist höhern Schaden verursachen kann, als 10 Prozent der Summe, welche er bei gänzlichem Verlust ersetzt bekommt, hat sowohl die Möglichkeit solchen höheren Schadens, als auch den vollen Werth des Gutes auf dem Frachtbriefe zu deklariren.

Die Bahnverwaltung erhebt alsdann für das von ihr zu überneh— mende größere Risiko einen Tarifzuschlag, welcher für jede angefangene 50 Thaler des pro Centner deklarirten Werths 1 Prozent der Fracht beträgt.

§. 7

Die Eisenbahn-Verwaltung gewährt weder einen Fracht Nachlaß, noch sonst einen Schadens-Ersaß für alle diejenigen Ueberschreitungen der Lieferfristen, welche nicht mehr betragen, als die Zeit, um welche der Bahnbetrieb während des Laufes der Lieferfrist durch Schneefall oder sonstige außerordentliche Ereignisse unterbrochen gewesen, oder der Trans— Rort damn ch 2911 D st onto vun tIIa Mani si aM m R, M fgrtiaungan üher die dafür in der Lieferfrist schon berechnete Dauer hinaus ber gen ist.

1

Bei allen sonstigen Ueberschreitungen der Lieferfristen erstattet die Eisenbahn⸗Verwaltung:

a) ohne daß der Nachweis eines entstandenen Schadens erbracht zu werden braucht, in Betreff des Eilgutes sofort die ganze Fracht, und in Betreff anderen Gutes bei Verzögerungen bis 24 Stunden die halbe und über 24 Stunden die volle Fracht, wenn nachgewiesen wird, daß der verursachte wirkliche Schaden (ausschließlich des entgangenen Gewinnes) durch den nach a. gewahr ten Fracht⸗Nachlaß nicht gedeckt wird, den Mehrbetrag bis auf Höhe des deklarirten vollen Werthes (§. 6) und, falls eine solche Decla⸗ ration nicht stattgefunden hat, bis zu 10 Prozent dessen, was im Falle des Verlustes ersetzt verlangt werden könnte.

§. 9. .

Jeder Anspruch auf Gewährung einer nach §. 8 litt. b. zu, leistenden Entschädigung geht verloren, wenn derselbe nicht sofort bei Ablieferung des Gutes bei der Eisenbahn-Verwaltung unter spezieller Angabe der ge— forderten Schadenssumme angemeldet wird. Außerdem lann über bas— jenige hinaus, was beim gänzlichen Verluste ersetzt berlangt werden kann niemals eine Entschädigung gefordert ,

§. 10. .

Wenn blos ein Theil einer in demselben Frachtbrief verzeichneten Sendung zu spät geliefert wird, findet sowohl die Frachterstattung, als auch die sonstige Schadensvergütung nur nach Verhältniß des zurück— gebliebenen Theils statt.

JZJustiz⸗Ministerlum.

Der bisherige Kreisrichter Moeger in Teckl

. 12828 5 . 9 66 zualr ich Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht daselbst und zugl im Departement des Appellationsgerichts

j 26 972 29 1 386 ; weisung seines Wohnsitzes in Ibbenbüren

geist lic Unterrichts Angelegenheiten.

Der ordentliche Professor der Rechte hr. S berg ist in gleicher Eigenschaft in die juristische Fakul bersetzt.