1859 / 216 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Betheiligten noch nicht bezahlt sind erfolgt auf Grund des Fta— tasters im Wege der administrativen Execution.

.

Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag und die Höhe des anzu— sammelnden Reservefonds wird, wenn es erforderlich erscheint, von der Regierung nach Anhörung des Deichamts festgesetzt.

§. 8.

Die Grundstücke am innern Rande des Deiches dürfen sechs Fuß breit vom Deichfuße ab weder beackert noch bepflanzt, sondern nur als Graäͤserei benutzt werden.

§. 18.

Der jedesmalige Bürgermeister der Stadt Wolmirstedt übt unter dem Namen „Deich-Fommissarius“ die Functionen des Deichhauptmanns nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlaffende Deichstatute vom 14. November 1853 (Gesetz— Sammlung vom Jahre 1853, S. 935 ff. aus. Derselbe kann sich in Verhinderungsfällen durch ein Mitglied des Magistrats ver— treten lassen.

Sollte die Zuziehung eines Wasserbautechnikers nöthig werden, so übernimmt der jedesmalige Distrikts-Wasserbaubeamte die Ge- schäfte desselben und erhält dafür eine von dem Deichamte zu be⸗ schließende und von der Regierung in Magdeburg festzusetzende Re- muneration. Den Deichschauen beizuwohnen, ist derselde verpflichtet.

89m

Die Zabl der Repräsentanten der Deichgenossen im Deich—

wird auf sechs festgesetzt. Diese sechs Mitglieder des Deich—

ites werden durch Stimmenmehrbeit von den Deichinteressenten aus deren Mitte in einer von dem Buͤrgermeister der Stadt Wol— mirstedt zu berufenden Versammlung auf sechs Jahre gewählt.

Frauen und Minderjährige dürfen ibr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben.

Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.

Wenn ein stimmberechtigter Grundstücksbesitzet den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat, so ruht während seiner Besitzzeit das Stimmrecht.

8. Zugleich mit den sechs Repräsentanten werden drei Stellver— g Einer oder der andere Stellvertreter nach Deichkommissarius tritt in die

stimmung des rankbeit oder sonst behinderten Repräsentanten

wenn der Repräsentant stirbt oder verliert.

*)

ein, Wählbarkeit 1 für künftig zu erlassende Deich— (Gesetz⸗ Sammlung vom Jahre diesen Verband Gültigkeit haben, so 1den Statut abgeändert sind. S. 13. Abänderungen dieses Deichstatuts könne berrlicher Genehmigung erfolgen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

inter landes—

8 32 s9oe 8or Sanssouci, den

(L. S

Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

Simons. Graf von Pückler.

von der Heydt.

Allerhöchster Erlaß vom 24. August 1859, betref— fend die Wiederherstellung d bei dem Brande

8 1. ** 2 * wn 2 . 1m Hypotheken⸗Büreau 1 eis gerichts 31 Ino⸗ wraclaw im Jar J . ;

*

Da bei dem am 17.

Kreisgerichts zu Inomtacl die Akten über einzelne Höpothekenbücher eing— noch nicht berichtigt waren, ferner

die meisten Akten über diejenigen Grundstücke, welche bereits

in die Hypothekenbücher eingetragen find und mit denselben zerschiedene zu denselben eingereichte Hypotheken-Instrumente ernichtet oder verloren sind, Betuts Wiederherstellung der Akten e wie zur Ergänzung der Alten sub b nach 5. 3 Tit. 4 Allgemeinen Hypotheken⸗Drdnung hesondere Anweisungen er— lich sint, bestimme Ich auf Ihren Bericht vom 19. August

nicht in die

1) Alle diejenigen, denen auf solche,

der Gerichtsbarkeit deg

Kreisgerichts zu Inowraclaw unterworfenen Grundstuͤcke oder

Gerechtigkeiten, in Hinsicht deren die Grundakten bei dem

am 17. Januar 1858 im Lokal des sreisgerichtz

zu Inowraclaw stattgefundenen Brande vernichtet sind

Eigenthums⸗, Hypotheken- und andere Realrechte oder

Anspruͤche zustehen, welche noch nicht in die Hypo—

thekenbücher eingetragen sind, sollen durch ein? in

den öffentlichen Anzeiger der Amtsblätter der Regierungen zu Bromberg und Marienwerder dreimal (monatlich einmal einzurückende und an der Gerichtsstelle des Kreisgerichts zu

Inowraclaw auszuhaͤngende Vorladung öffentlich aufgefordert

werden: „ihre Rechte oder Ansprüche innerhalb einer bri—

monatlichen Frist, deren Ablauf dem Tage nach bestimmt zu bezeichnen ist, bei dem genannten Kreisgerichte anzumelden und nachzuweisen.“

Wer dieser Aufforderung keine Folge leistet, behält zwar

seine Rechte gegen die Person seines Schuldners und dessen

Erben und kann sich auch an das ihm verhaftete Grundstück

halten, so lange sich solches noch in den Händen seines Schuld—

ners ober dessen Erben befindet; er verliert aber, insowelt der Schuldner das Recht oder den Anspruch nicht selbst zur

Eintragung angemeldet, oder wenn der Richter aus anderen

Dokumenten davon stenntniß erhielt, solche nicht anerkannt

und deren Eintragung bewilligt hat:

a) seine Realrechte in Beziehung auf jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Hypotheken— buchs, beziehungsweise nach dessen Einrichtung das Grund— stück erwirbt, sein Vorzugsrecht in Beziehung auf alle übrigen Real— berechtigten, deren Hypotheken oder andere Realansprüche vor den seinigen eingetragen, beziebungsweise was die in die Hypothekenbücher noch nicht eingetragenen Grund— stücke betrifft vor den seinigen angemeldet und dem

Snaöaͤchst zur Eintragung geeignet befunden worden sind. Derselbe haftet zugleich für jeden von seinem Dokumente späterhin gemachten Mißbrauch und den dadurch und aus der Nichtbefolgung der an ihn ergangenen Aufforderung entstan— denn Schaden. Diese Folgen sind in der öffentlichen Vor— ladung zu 1. den Ausbleibenden anzukündigen. Die Interessenten sollen bei diesem Aufgebote und bei der Wiederhersiellung der Grundakten und der verbrannten Do— kumente von allen Gerichtskosten und Stempelgebühren be— freit sein. Ist ein Aufgebot über ein Grundstüͤck nach den Vorschriften zu 1 und 2ecfolgt, so bedarf es zur Amorsisation der dieses Grundstück betreffenden, auf einen gewissen Inhaber lauten den und mit Recognitionen versehenen Hypotheken-Instrumente, welche mit den Grundakten vor dem Etlasse jenes Aufgebots verloren gegangen sein sollten, eines besonderen Aufgebots nicht; es soll vielmehr die Quittung, oder, soweit der An— spruch noch besteht, der Mortificationsschein des Berechtigten auch die Stelle des Prällusionserkenntnisses vertreten.

Bei nothwendigen Subhastationen, welche gegenwärtig u

bis zur erfolgten Einrichtung des Hypothekenbuchs übe

solche Grundstücke, deren Hypotbekenbuch zur Zeit. de

Brandes noch nicht vollständig regulirt war, eingeleitet wer—

den, hat das Gericht die Aufnahme der Taxe und den

Bietungstermin nur denjenigen Hypothekengläubigern und

Realberechtigten besonders bekannt zu machen, deren Rechte

bis zur Einleitung der Subhastakion im Hypothekenbuche

eingetragen, oder bei den neu angelegten Grund—

Akten angemeldet sind. Allen etwaigen, dem Ge—

richte noch nicht wieber bekannt gewordenen Hypothekengläu—⸗

bigern und Realberechtigten, so wie allen sonstigen Keal— prätendenten ist in dem öffentlichen Subhastationspatente die

Warnung zu stellen: daß beim Ausbleiben im Bietungs—

termine der Zuschlag und die Vertheilung der Kaufgelder er—

folgen werde, ohne Rücksicht auf die Ansprüche und Rechte der Ausbleibenden an das Grundstück, mit denen bieselben demnächst nicht weiter gehört werden würden.

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Sie haben diese Verordnung durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen ftenntniß zu bringen.

Ostende, den 24. August 1859.

Im Namen Sr. Majestät des Königs:

Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

Simons.

ben Justizminister.

durch ermächtigen, die J n ses be 6. Juli 1845 angeordneten beiden Kommissionen, nämlich die stönig— liche Kommission für den Bau der Weichsel- und Nogat⸗Brücken und die Königliche K‚ommission für die Strom- und Deichbauten an der Weichsel und Nogat, aufzulösen und die noch zu erledigen⸗ den Geschäfte, beziehungsweise die Fortführung der bisherigen Ver⸗ waltung, bei der erstgenannten Behörde der Direction der Ostbahn, und bei der letzterwähnten der Regierung in Danzig zu übertragen

1673

Prinisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche

Arbeiten.

Allerhöchster Erlaß vom 25. Fuli 1859 betreffend die Auflösung der Königlichen Kommission für den Bau der Weichsel- und Nogat⸗Brücken und der königlichen sommission für die Strom⸗ und Deichbauten an der Weichsel und Nogat.

Ich will Sie nach Ihrem Antrage vom 16. Juli d. J. hier⸗ mittelst des Allerhöchsten Erlasses vom

Schloß Babelsberg, den 25. Juli 1859. Im Ramen Sr. Majestät des Königs: Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent

n .

An

den Minister für Handel, Gewerbe

und öffentliche Arbeiten.

Mit Bezug auf vorstehende Allerhöchste Ordre d. J. bringe ich zur öffentlichen Kenntniß, daß die Königlichen Kommission für den Bau der Weichsel⸗ und Nogat⸗ Brücken, so wie der Königlichen Kommission für die Strom— und Deichbauten an der Weichsel und Nogat stattgefunden hat und mit dem 24. und 25. August d. J. die Geschäfte der erstgenannten

bom 25. Juli Aufl

luflösung der

91

Behörde auf die Königliche Direction der Ostbahn zu Bromberg,

1 1

und die der letzterwähnten Kommission auf die Königliche Regierung

in Danzig übergegangen sind. ; Berlin, den 8. September 1859.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. bon der Hehdt

Dem Friedrich Georg Wieck in Leipzig ist unter dem 9. September 1859 ein Einführungs-Patent . ö auf eine Vorrichtung zum Bohren von Brunnenlöchern,

Brunnen u. s. w. in der durch Zeichnung und Beschrei—

bung nachgewiesenen Zusammensetzung, und ohne Jemand

in der Benutzung bekannter Theile zu beschränken,

X . vw ot 11 R 55 oy 11mr⸗

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um fang des preußischen Staats ertheilt worden

Das 33ste Stück der Hesetz- Sammlung, gegeben wird, enthält unter . . K Nr. 5112. den Allerhöchsten Erlaß vom 2. Juli 1859, die Auf— lösung der Central-Kommission für die Angelegenheiten der Rentenbanken betreffend; unter das Statut des Teichverbandes für den Wolmirstedter Bürgerwall. Vom 15. August 1859; unter die Bekanntmachung der Ministerial- Erklärung vom

heute aus⸗

5113. 5114.

Plauischen älterer Linie Regierung getroffene Ueber⸗ einkunft wegen des gegenseitigen Schutzes der Waaren— bezeichnungen gegen Mißbrauch und Verfälschung. Vom 16. August 1859; unter . die Bekanntmachung, betreffend die unterm 25. Juli d. J. erfolgte Allerhöchste Bestätigung der Statuten

der unter dem Namen „Actien-Gesellschaft der Posener

Guanofabrik in Terzhee errichteten Actien-Gesellschaft. Vom 20. August 1859; unter ie Bestätigungs-Urkünde des RNachtrags zu den die Bestätigungs Urkunde, des RNachtrags zu der Statuten der Sächsisch-Thüringischen Actien-Gesellschaft für Braunkohlen-⸗Verwerthung zu Halle a. 8d. S. vom 31. Dezember 1855. Vom 21. August 1859; unter . ,, den Allerhöchsten Erlaß vom 24. August 4859 be⸗ treffend die Wiederherstellung der bei dem Brande im Hypotheken-Büreau des Kreisgerichts zu Inowraelaw im Jahre 1858 verloren gegangenen Akten. Berlin, den 13. September 1859. z Debits-Comtoir der Gesetz Sammlung.

und

5. August 1859, betreffend die mit der Füͤrstlich Reuß⸗

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Augelegenheiten.

Der praktische Arzt Hr. Jo esting zu Gladbach ist zum Fereis— Wundarzt des Freises Gladbach ernannk;

Dem Oberlehrer Dr. Jerzykowski an dem Gymnasium zu Trzemeszno das Prädikat eines Professors; und

Dem Dr. Kayser, Ordentlichem Lehrer am Ghmnasium zu Erfurt, das Prädikat „Oberlehrer“ beigelegt;

An der Louisenstädtischen Realschule hierselbst die Anstellung des hr. Bolze als Ordentlicher Lehrer genehmigt; und

Der Schulamts-Kandidat Johann Barthel als wissen— schaftlicher Hülfslehrer bei dem Ghmnafium zu Conitz angestellt worden.

Finanz ⸗Ministerium.

Die Ziehung der Zten Klasse 120ster Königlicher stlassen⸗Lotterie wird den 20. September d. J., Morgens 7 Uhr, im Ziehungssaal des Lotterie⸗-Gebäudes ihren Anfang nehmen.

Berlin, den 13. September 1859.

t önigliche General-Lotterie⸗Di

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom g. September 1859 betref die Zahlung der am 1. Oktober d. J. fälligen rozentigen Staats-Anleihen und

34 r 2 8 vr R w A* ihe vom Jahre

fend

nsen der 4 1853 Die am 1. Oltober d. J. fälligen Zinsen der 4⸗prozentigen Staats⸗Anleihen und der Staats-Anleihe vom Jahre 1853 können gegen Ablieferung der betreffenden Zins-Coupons schon vom 15 d. Mts. ab bei der Staatsschulden-Tilgungskasse, Oranienstraße Nr. 94., parterre links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Aus— schluß der drei letzten Tage jedes Monats, in Empfang genommen werden.

Die Coupons müssen nach den einzelnen und es muß ihnen ein, die Stückzahl und den denen Appoints enthaltendes, aufsummirtes Verzeichniß beigefügt sein.

Berlin, den 9. September 1859

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden Naäatan. Gamet. Nobiling. Guenther

Abgereist: Excellenz specteur der techn

nach

In Stelle der Personen⸗Posten zwischen Berlin hausen, so wie zwischen Königs-⸗Wusterhausen d 1. Oltsber d. J. ab . ine tägliche Personen⸗Post zwischen Berlin mit folgendem Gange eingerichtet

Aus Berlin. in Königs⸗Wusterhausen in Buchholz ..

aus Buchholz.

in Königs-Wuste

in Berlin ..

Der Aufenthalt Personengeld beträgt

72 . ĩ 8* Potsdam, den 9. Se

** 2

Preußen. Berlin, 12. Berliner Wahlbezirk stattgebabten Ue des l Steuer männern einstimmig Coble] ; 9. September. Regent, welcher am gestrigen zuge bor hier eingetrosfer unserer Beboöͤrde uns schon wieder Dampfboote nach Absteigequartier im hiesigen

1 . d 50 Ruy; * hofe zum Ri en h