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wenn begründet, die vorangehende, auf das Statut gestützte Argumentation beseitigen würde, sich dadurch erledigt, daß die Gemeinde ⸗ Ordnung vom 4t. März 1856, welche im §. 8 die Befugniß zur Aufstellung von Gemeinde⸗Statu⸗ ten, vorbehaltlich ihrer Bestätigung durch den Bezirksrath, und im §. 46 die Zulässigkeit don Einzugs⸗ wie auch Einkaufsgeldern anerkennt, als ine lex generalis dem vor ihrer Emanation und Einführung in D. da⸗ selbst in rechtsbeständiger Weise errichteten Statut nicht derogiren konnte, daß indeß diese Frage nicht zur Entscheidung der Gerichte, sondern der Verwaltungsbehörden gehört, da es sich dabei um die Prüfung handelt ob in D. Überbaupt Eintrittsgeld mit Necht gefordert wird oder nicht. Berlin, den 13. November 1858.
— 2
Bedenken, welches übrigens,
er Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz -Konflikte.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten. Der Taxpreis eines Blutegels ist für die Zeit vom J. Oktober 9 bis ult. März . * auf 2 Sgr. 9 Pf. ( gesetzt. Berlin, den 19. September 1859.
er geistlichen, Unterrichts- und Medizinal—
Angelegenheiten.
Auftrage:
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Akademie der Künste.
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43 ö ö U fademe: Msenor Herding. g uroelltd . *
2 81 818d Anatomie: Dr. Müller. Zeichnen nach Gypsabgüssen (ntike): Modelliren nach der Antike: Professor Aug. Fischer — ; 1
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Gubitz. mneiden: Professor K. Lehrer Reyher.
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Proportionen
C. Musik.
Lehre der Harmonie: Musik-Direktor Professor Bach. Doppelter Contrapunkt und Fuge: Derselbe.
Choral- und Figuralstyl: Derselbe. Freie Vocal ⸗C
Composition: die Musik⸗Direktoren Professor
Bach und Professor Grell.
mit der Akademie verbundenen allge meinen Zeichenschule.
der
Handzeichnen: unter Leitung des des Lehrers Gosch.
Professors Leng
Akademie verbundenen Kunst- und
Gewerkschule.
Freies Handzeichnen: die Professoren Herbig, Lengerich, Holbein, und die Lehrer Schütze und Dom schke. Modelliren nach Gypsabgüssen: Professor August Fischer Geometrisches und architektonisches Reißen: die Professoren Zielcke und Stoevesandt. Fuͤr die Unterrichts-Abtheilungen
man sich zu melden von Anfang bis Ende Oktober jeden Mi
0 bis 2 Uhr und desgleichen für die Nr. 32 34
ntag von 8 bis 9 Uhr.
iejenigen, welche sich für eins der
ihre Schulzeugnisse vorlegen.
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stunstfächer anmelden, müsse
September 1859.
der Künste.
ce⸗Direktor
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im haben: Studirenden, wel ch Uniwversität, ebst eęn A gangs früber besuchten Universitäten;
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gußerdem
1729
Vaters oder Vormundes zum Besuch der hiesigen Universität bei— zubringen.
In Betreff derjenigen Inländer, welche, ohne das vorschrifts— mäßige Zeugniß der Reife zu besitzen, die Universität zu besuchen wünschen, wird auf den besonderen Erlaß des Fööniglichen Univer⸗ sitäts⸗Kuratoriums vom heutigen Tage Bezug genommen. Berlin, den 15. September 1859.
Die Immatriculations-seommission.
Do ve. Lehnert.
Finanz Ministeriumn. Verfügung vom 19. Juli 1859 Jahr alten, im Gesellen arbeitenden betreffend
der über 16
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und im §. 8 des
Gemäßheit der Vorschriften zu h 3. t önig
Gesetzes vom 1. Mai 1851, Nr. 3381, kommt es, wie der lichen Regierung auf den Hericht vom 14. v. M., betreffend die Heranziehung der uber 16 Jahr alten, im Haufe der Eltern als Gesellen arbeitenden Söhne zur Fllassenstuer, mit Bezug auf die Verfügung vom 25. Juli v. J. (a) eröffnet wird, Behufs Ent— scheidung über die Klassensteuerpflichtigk er Söhne darauf an, ob dieselben neben der Wohnung und of im elterlichen Hause für die besonderen Dienstleistungen welchen sie verwendet wer— den, noch baares Geld als
sie nur in diesem Falle nach der Vorschrift zu C. a. als Angehörige der Haushaltung J
mehr besonders zur Besteuerung herangejog
Art der Dienstleistungen, zu welchen si—
von untergeordneter Bedeutung, insbesonde
als Dienstboten oder in dem Handwenk
Gewerbe des verstorbenen Vaters fort
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thätig sind. In dem einen wie in dachten Söhne, wenn die Gewährung eine nicht nachgewiesen werben kann, ga. O. als Angehörige des elterliche Hausherrn, beziehungsweise der & halt erhalten, anzusehen und für frei zu lassen.
Berlin, den 19
nziehung
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nen baaren Geldlobn detrachtet und deshalb Wirthschaften keine Hülfe nicht veranlagt werden
Die Köoönigliche Regierung
Falle, sondern im Mlhgemeinen
besonders besteuerten Kinder, wenn sich bei der Prüfung der über biese Besteuerung erhobenen Beschwerden herausstellt, daß diese Linder nicht wie andere Dienstboten Kost und Gelblohn erhalten, von der Flassensteuer zu befreien.
Berlin, den 25. Juli 1858.
Der Finanz ⸗Minister.
An die Königliche Regierung in RN.
betref fent
Verfügung vom 285. August 1859 . Milit air
Feld⸗Zulage an zum einberufene Civil-Beamte.
di e 3 1 h un 9 de!
auf den Bericht vom Hten d. M., baß 253 des Reglements über die im Kriege, den in Folge des Mobil machungs-Befehls vom 14. Juni b. J. zum Militair einberufener Cibil-Beamten die Feld-Zulage aus ihrem Eivilgehalte his dem Tage ah gewährt
1 89 3 sy o 85 Grand r ; 21 KRKCroll- av 41 welchem 1 den Menst in der Feldstene ar
Ew. ꝛc. erwiedere ich nach Maßgab e der §. 248 und Geldverpflegung der Armee